VIRK-Reglement
Reglement über die verwaltungsinterne Redaktionskommission (VIRK)
vom 1. November 2007
Die Bundeskanzlei und das Bundesamt für Justiz, in Ausführung der Artikel 3 Absatz 2 und 4 Absatz 1 Buchstabe b der Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 1 für die Bundeskanzlei 2 und von Artikel 7 Absatz 3 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 3 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, erlassen folgendes Reglement:
Art. 1 Verwaltungsinterne Redaktionskommission Die verwaltungsinterne Redaktionskommission (VIRK) ist eine interdisziplinäre und interdepartementale Kommission für die Redaktion der rechtsetzenden Erlasse des Bundes. Sie besteht aus Sprachspezialistinnen und Sprachspezialisten der Bundeskanzlei und Juristinnen und Juristen des Bundesamtes für Justiz.
Art. 2 Aufgabe Die VIRK sorgt dafür, dass die rechtsetzenden Erlasse des Bundes für die Bürgerinnen und Bürger verständlich sind. Dabei achtet sie insbesondere: a. auf logischen, sach- und adressatengerechten Aufbau; b. auf die Beseitigung von Unklarheiten, Widersprüchen und Lücken im Text; c. auf einfache und knappe, klare, kohärente und geschlechtergerechte Formulierung; d. im Falle der Koredaktion (Art. 3 Abs. 1) auf die Übereinstimmung des Textes in der deutschen und der französischen Fassung; e. auf sprachliche Richtigkeit. Sie bearbeitet die Entwürfe zu Verfassungsbestimmungen und Gesetzen sowie zu Bundesrats-, Departements- und Amtsverordnungen.
1 SR 172.210.10 2 Ingress geändert aufgrund des Inkrafttretens der neuen Organisationsverordnung für die BK auf den 1. Jan. 2009 (AS 2008 5153) 3 SR 172.213.1
VIRK-Reglement
Sie bearbeitet nebst den Entwürfen aus der Verwaltung auch Entwürfe aus dem Parlament und aus den eidgenössischen Gerichten.
Art. 3 Koredaktion und Redaktion Die VIRK bearbeitet die Entwürfe zu Verfassungsbestimmungen und Gesetzen gleichzeitig in deutscher und französischer Sprache (Koredaktion). Die Entwürfe zu Verordnungen werden in der Regel nur in der Sprache des Ausgangstextes bearbeitet (Redaktion). Die Vertreterinnen und Vertreter der Bundeskanzlei und des Bundesamtes für Justiz entscheiden von Fall zu Fall gemeinsam, ob eine Verordnung in Koredaktion bearbeitet wird. Für eine Koredaktion sprechen namentlich die folgenden Kriterien: a. Es handelt sich um eine Verordnung des Bundesrates. b. Die Verordnung richtet sich an einen breiten Adressatenkreis. c. Die Regelungsmaterie ist komplex. d. Es wird eine Vernehmlassung oder Anhörung durchgeführt.
Art. 4 Zeitpunkt der Bearbeitung Die VIRK bearbeitet die Erlassentwürfe im Rahmen jeder Ämterkonsultation. Sie kann auch ausserhalb der Ämterkonsultationen tätig werden.
Art. 5 Verfahren Die Vertreterinnen und Vertreter der Bundeskanzlei und des Bundesamtes für Justiz prüfen die Entwürfe gemeinsam und erarbeiten eine Stellungnahme der VIRK. Die VIRK bespricht ihre Änderungsvorschläge mit dem federführenden Amt. Findet die Besprechung im Rahmen einer Sitzung statt, so nehmen daran teil: a. bei einer Koredaktion: die beiden Sprachspezialistinnen und -spezialisten der Bundeskanzlei, mindestens ein Jurist oder eine Juristin des Bundesamtes für Justiz und Vertreterinnen und Vertreter des federführenden Amtes beider Sprachen; b. bei einer Redaktion: eine Spezialistin oder ein Spezialist der Bundeskanzlei für die entsprechende Sprache, eine Juristin oder ein Jurist des Bundesamtes für Justiz und Vertreterinnen und Vertreter des federführenden Amtes. Die zuständigen Sprachspezialistinnen und Sprachspezialisten der Bundeskanzlei organisieren die Arbeit der VIRK und die Besprechung mit dem federführenden Amt.
VIRK-Reglement
Art. 6 Leitung der VIRK Die Vizekanzlerin oder der Vizekanzler für den Bereich Bundesrat bestimmt die Leiterin oder den Leiter der VIRK. Die für die Rechtsetzungsbegleitung zuständige Vizedirektorin oder der entsprechende Vizedirektor des Bundesamtes für Justiz bestimmt die Personen im Bundesamt für Justiz, welche die Koordination mit der Bundeskanzlei sicherstellen. Die Leiterin oder der Leiter der VIRK hat namentlich folgende Aufgaben: a. Sie oder er sorgt für die Beschaffung der Unterlagen und ihre Verteilung an die Sprachdienste der Bundeskanzlei und wenn nötig an das Bundesamt für Justiz. b. Sie oder er führt die Geschäftsdatei. c. Sie oder er organisiert eine wöchentliche Koordinationssitzung. d. Sie oder er vertritt die VIRK nach aussen.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 19. Juni 1993 über die Verwaltungsinterne Redaktionskommission wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.
Die Bundeskanzlerin; Der Direktor des Bundesamtes für Justiz: Annemarie Huber-Hotz Michael Leupold