BB.2026.57
BB.2026.57
Rubrum
Gesc häftsnummer: BB.2026.57
Beschluss vom 13. Oktober 2026 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A. AG in Liquidation, vertreten durch B., Beschwerdeführerin
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegner
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Regeste
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die A. AG in Liquidation (nachfolgend: «A. AG» bzw. «Beschwerdeführerin») erbrachte mittels Soft- und Hardware als sog. «Validator» Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten in den Blockchain-Netzwerken Polkadot (mit dem nativen Token «DOT») und Kusama (mit dem nativen Token «KSM»).
B. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) schloss eine am 22., 26. und 27. Juli 2022 bei der A. AG durchgeführte Kontrolle mit der Einschätzungsmitteilung vom 16. August 2022 ab. Darin setzte die ESTV die Steuerforderung für die Steuerperioden 2018 bis 2021 (Zeit vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2021) auf insgesamt Fr. 102'982.– zu Gunsten der ESTV fest und machte gegenüber A. AG die Differenz zwischen der Steuerforderung und der von der A. AG selbst deklarierten Steuer als Steuernachforderung in der Höhe von Fr. 146'651.– zzgl. Verzugszinsen geltend. Die ESTV begründete die Steueraufrechnungen damit, dass die Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten von A. AG zusammen eine steuerbare elektronische Dienstleistung nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]) darstellten, wenn A. AG neben dem Block-Reward auch eine Transaktionsgebühr erhalte, welche vom Versender resp. von den Versendern mit Sitz im Inland für eine bestimmte Transaktion über das Netzwerk bezahlt werde. Diesfalls bestehe ein steuerbares Leistungsverhältnis zwischen dem Versender als Leistungsempfänger und der A. AG als Leistungserbringerin, welches der Inlandsteuer zum Normalsatz unterliege (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Das Entgelt für die Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten bemesse sich am Block-Reward und der Transaktionsgebühr. Mit Verfügung vom 1. November 2022 bestätigte die ESTV die Steuerforderung gemäss Einschätzungsmitteilung.
C. Mit Urteil vom 29. August 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur genauen Berechnung und zur weiteren Abklärung sowie zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5638/2022 vom 29. August 2023).
D. Am 30. Dezember 2025 (und am 22. Januar 2026) reichte die A. AG, vertreten durch B., bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB ein, welche sich namentlich gegen die Angestellten der ESTV C., D., E., F. und G. richtete (Verfahrensakten BA, act. 1).
E. Mit Verfügung SV.25.1970 vom 18. Mai 2026 nahm die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand (act. 2.1).
F. Am 28. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Mai 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein (act. 1). Die nicht eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift wurde auf entsprechende Aufforderung vom 29. Mai 2026 am 8. Juni 2026 in verbesserter Form eingereicht (act. 3 und 4). Die Beschwerdeführerin beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und BA sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die beanzeigten Personen zu eröffnen.
G. Auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdekammer vom 10. Juni 2026 reichte die BA am 19. Juni 2026 die Verfahrensakten ein (act. 6 und 7).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Die geschädigte Person ist dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383; zum Ganzen BGE 148 IV 170 E. 3.2).
Geschädigte, die sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn eine Nichtanhandnahme oder Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hätte (BGE 141 IV 380 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Wer (zudem) selbst Strafantrag stellen kann und von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, hat sich im Strafpunkt gültig als Strafkläger konstituiert. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den angezeigten Straftaten um Antrags- oder Offizialdelikte handelt, da der Antrag auf Strafverfolgung auch bei Offizialdelikten einer Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO gleichkommt (BGE 141 IV 380 E. 2.3.5).
1.3 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt sowohl individuelle als auch kollektive Interessen, nämlich einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu sein (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 1.2;1C_57/2018 vom 19. November 2018 E. 1.2;6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Partei des (abgeschlossenen) Verfahrens vor der ESTV legitimiert, die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen die von ihr wegen Amtsmissbrauchs beanzeigten Personen der ESTV anzufechten. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1;6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1;6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2).
2.2 Die BA begründete die Nichtanhandnahme der Strafanzeige zusammengefasst damit, dass gemäss zugrundeliegendem Sachverhalt nicht davon auszugehen sei, die beanzeigten Personen hätten mit unrechtmässiger Handlungsabsicht und diesbezüglichem Wissen gehandelt. Die von den beschuldigten Personen erlassenen Verfügungen seien begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen. Aus den Ausführungen der Anzeigerin werde nicht ersichtlich, dass die beanzeigten Personen ihre als Beamte eingeräumte Macht unrechtmässig eingesetzt hätten, wobei eine Aufhebung durch eine höhere Instanz noch keine Widerrechtlichkeit belege. Denn in Bereichen, in denen den staatlichen Behörden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein qualifizierter Ermessensspielraum zustehe, könne es zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen, ohne dass eine Rechtsbeugung oder -verletzung vorliege. Mit Urteil vom 29. August 2023 habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Block-Rewards kein steuerbares Entgelt darstellten und deshalb die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit demselben Urteil sei kein Ermessensmissbrauch der Vorinstanz festgestellt und kein Werturteil über die Vorgehensweise der ESTV gefällt worden. Für die BA gehe es nicht an, Entscheide und Urteile von anderen Behörden oder Gerichten zu kommentieren und zu korrigieren (act. 2.1).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, nicht die Rechtsauslegung der ESTV sei Gegenstand ihrer Strafanzeige. Eine Auslegung von Art. 18 MWSTG könne richtig oder falsch sein. BGE 129 IV 139 E. 4.1.2 stelle zu Recht fest, dass die Aufhebung durch eine höhere Instanz allein keine Widerrechtlichkeit belege. Gegenstand der Strafanzeige sei ein anderer Akt: Die ESTV habe einen Umsatz angesetzt, von dem sie gewusst habe, dass er nicht bestanden habe. Es handle sich nicht um eine Fehleinschätzung, sondern um eine Sachverhaltsfiktion trotz Kenntnis. Wer den Sachverhalt kenne und einen anderen ansetze, handle nicht mehr im Rahmen seines Amtes. Drei Beweise belegten das Wissen der ESTV. Erster Beweis: Die ESTV habe die
Umsatzjournale, die Erklärungen des Gründers, die Stellungnahme des Rechtsanwalts gehabt. Und sie habe selbst geschrieben: «Der Validierer kann seinen Anteil frei wählen». Wer «kann wählen» schreibe, wisse, dass nicht gewählt worden sei. Dieselbe Feststellung sei in die Verfügung übernommen worden — amtlich formell festgesetzt, von allen beteiligten Beamten mitgetragen. Zweiter Beweis: Die ESTV habe gewusst, dass die A. AG eine Kommission von 1% erhoben habe. Die Stellungnahme des Gründers vom 18. Januar 2022 habe ausdrücklich festgehalten: «Es hat sich eine gewisse Höhe der Entschädigung im Markt etabliert [...]. Bei einem Umfang der Validation Services wie vom Unternehmen angeboten, wird eine Entschädigung zwischen 1% - 3% erwartet». Die ESTV habe trotzdem 100% angesetzt. Das sei nicht Ermessensspielraum. Das sei Sachverhaltsfiktion trotz Kenntnis. Dritter Beweis: Die ESTV habe die richtige Rechtslage gekannt und das Gegenteil verfügt. Am 26. November 2021 habe sie geschrieben: Das Protokoll habe keine Rechtssubjektivität. Vertragsverhältnisse bestünden «nicht zwischen den Personen und dem Protokoll/System». Wo es keine Gegenpartei gebe, sei der Block-Reward ein «Nicht-Entgelt (Art. 18 Abs. 2 MWSTG)». Im selben Schreiben habe sie dann verfügt: Der Block-Reward sei Entgelt. Wer die richtige Antwort formuliere und die falsche verfüge, handle vorsätzlich (act. 1).
2.4 Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 312 StGB Amtsmissbrauch).
Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs angesichts der sehr unbestimmt umschriebenen Tathandlung insofern einschränkend auszulegen ist, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1–1.3.3; 127 IV 209 E. 1b S. 213). Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, entweder sich oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen. Die Nachteilsabsicht ist verwirklicht, sobald die Täterin oder der Täter durch Vorsatz oder Eventualvorsatz eine nicht unerhebliche Benachteiligung verursacht; Eventualabsicht genügt (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1). Amtsmissbrauch ist beispielsweise gegeben, wenn eine unnötige Kränkung oder psychische Destabilisierung oder eine körperliche Misshandlung vorliegt (BGE 149 IV 128 E. 1.3.3). Bei gerichtlichen Entscheiden ist an Haftanordnungen der Zwangsmassnahmengerichte zu denken, wobei eine Aufhebung durch eine höhere Instanz noch keine Widerrechtlichkeit belegt. Denn in Bereichen, in denen den staatlichen Behörden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein qualifizierter
Ermessensspielraum zusteht, kann es zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen, ohne dass eine Rechtsbeugung oder -verletzung vorläge (BGE 129 I 139 E. 4.1.2). Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, Rechts- oder Zwangsanwendung kann nur dann als Amtsmissbrauch erachtet werden, wenn dieses zumindest nicht vertretbar erscheint. Die Tatbestandsmässigkeit erfordert, dass das Mitglied der Behörde oder der Beamte die einschlägigen Gesetzesbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt und sich an Massstäben orientiert, die der fraglichen Regelung fremd sind (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich 2017, S. 551). Nicht jedes rechtswidrige Handeln der Behörde ist strafrechtlich relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2016 vom 14. Juli 2016 E. 3.3.2).
2.5 Wie vorstehend festgehalten (Sachverhalt lit. C), hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung der ESTV vom 1. November 2022 mit Urteil vom 29. August 2023 gutgeheissen, soweit es darauf eintrat, und die Sache zur genauen Berechnung und zur weiteren Abklärung sowie zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die ESTV zurückgewiesen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5638/2022 vom 29. August 2023). Das Bundesverwaltungsgericht hielt im genannten Entscheid u.a. fest, in rechtlicher Hinsicht sei unbestritten, dass bei Leistungen, die ausschliesslich an das Blockchain-Netzwerk als solches erbracht würden, mangels zuordenbarem Leistungsempfänger keine Leistungen im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn gegeben sein könnten. Die Folge sei, dass in diesem Fall ein Nicht-Entgelt gemäss Art. 18 MWSTG vorliege. Die Beantwortung der Frage, wer Leistungsempfänger der Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten der Beschwerdeführerin sei, sei somit entscheidend für die allfällige Steuerbarkeit der betreffenden Leistungen. Zwischen den Parteien sei streitig, wer als Leistungsempfänger der Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten der Beschwerdeführerin gelte (E 3.3.1).
Die ESTV stellte sich in dieser Streitfrage auf den Standpunkt, die Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten der Beschwerdeführerin umfassten grundsätzlich nur eine Leistung, nämlich die Validierung von Transaktionen und anschliessende Verpackung in Blöcke. Der Versender der Transaktion sei Leistungsempfänger sämtlicher Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten der Beschwerdeführerin betreffend den entsprechenden Block. Denn Fälle, in denen ein Block keine Transaktionen enthalte (sog. «leere Blöcke») bzw. keine Transaktionsgebühren entrichtet würden und demnach keinem Versender zuzuordnen seien, seien von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. In solchen Fällen wäre denn auch nicht das Blockchain-Netzwerk als solches, sondern die Protokollgesellschaft Empfänger der Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten der Beschwerdeführerin, da die Protokollgesellschaft in den beiden Netzwerken Polkadot und Kusama weitreichende Verfügungsmacht habe. Sämtliche Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten der Beschwerdeführerin stellten demnach eine
einzige, grundsätzlich steuerbare Leistung an den Versender der Transaktion dar, deren Entgelt aus den erhaltenen Transaktionsgebühren sowie dem Block- Reward bestehe. Der Block-Reward sei Entgelt Dritter. Dieser von der ESTV vertretene Standpunkt erwies sich zwar als unrichtig, erscheint aber erklärlich und transparent und schliesslich nachvollziehbar. Jedenfalls hatte die ESTV offensichtlich Argumente für die von ihr vertretene Auffassung, auch wenn ihre Meinung von der Beschwerdeführerin und auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wurde. Die BA hielt in der Einstellungsverfügung zutreffend fest, im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei kein Ermessensmissbrauch der Vorinstanz (ESTV) festgestellt und kein Werturteil über die Vorgehensweise der ESTV gefällt worden (act. 2.1, S. 3). Nachdem die ESTV ihren Standpunkt nachvollziehbar begründet hat, kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, die ESTV habe einen Umsatz angesetzt, von dem sie gewusst habe, dass er nicht bestanden habe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin herbeibemühten «Beweisen» (vgl. E. 2.3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ESTV habe selbst geschrieben: «Der Validierer kann seinen Anteil frei wählen». Wer «kann wählen» schreibe, wisse, dass nicht gewählt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden: In ihrer E-Mail vom 26. November 2021 hielt die ESTV u.a. fest: «Da der Validierer über das Protokoll seinen Anteil an der Entschädigung frei wählen kann, ist der gesamte dem Validiator-Pool zustehende Betrag dem Validator als Entgelt zuzuordnen» (act. 1.2, S. 5). Die Beschwerdeführerin betreibt Wortklauberei, wenn sie aus diesen Formulierungen der ESTV ableiten will, diese habe bewusst einen unrichtigen Umsatz festgestellt. Dasselbe gilt bezüglich der von der Beschwerdeführerin erwähnten «Beweise» zwei und drei. Auch aus dem Umstand, dass die ESTV gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin eine Kommission von 1% erhoben habe, lässt sich nicht schliessen, sie habe den Umsatz bewusst unrichtig angesetzt. Bei ihrem «dritten Beweis» schliesslich vermischt die Beschwerdeführerin offenbar die Ausführungen der ESTV in deren Mail vom 26. November 2021. Im ersten Teil hielt die ESTV Grundsätze zur Steuerbarkeit von Validierungsleistungen fest (act. 1.2, S. 2), wogegen sie sich im zweiten Teil zum konkreten Fall
äusserte und dabei ihre Beurteilung des Sachverhalts begründete (act. 1.2, S. 5). Nach dem Gesagten bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die ESTV in der Verfügung vom 1. November 2022 den Umsatz der Beschwerdeführerin bewusst unrichtig angesetzt hat. Der BA ist im Ergebnis darin beizupflichten, dass nicht davon auszugehen ist, die beanzeigten Personen hätten mit unrechtmässiger Handlungsabsicht gehandelt. Damit ist der Beschwerde die Grundlage entzogen.
3. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und hat die Gerichtsgebühr zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. act. 5)
Dispositiv
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 13. Oktober 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
A. AG in Liquidation, B.
Bundesanwaltschaft
C., c/o Eidgenössische Steuerverwaltung (persönlich/vertraulich)
D., c/o Eidgenössische Steuerverwaltung (persönlich/vertraulich)
E., c/o Eidgenössische Steuerverwaltung (persönlich/vertraulich)
F., c/o Eidgenössische Steuerverwaltung (persönlich/vertraulich)
G., c/o Eidgenössische Steuerverwaltung (persönlich/vertraulich)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.