BB.2026.74
BB.2026.74
Rubrum
Gesc häftsnummer: BB.2026.74
Verfügung vom 15. Juli 2026 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz Bundesstrafgericht Strafkammer,
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
Der Einzelrichter hält fest und zieht in Erwägung, dass :
- A. mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 1. April 2026 wegen In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- verurteilt wurde und ihr die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt wurden (Verfahrensakten SK, Urk. 1.100.004 ff.);
- die Beschwerdeführerin dagegen mit undatiertem Schreiben, das bei der Bundesanwaltschaft am 7. Mai 2026 einging (Poststempel: 6. Mai 2026), Einsprache erhob (Verfahrensakten SK, Urk. 1.100.008 ff.);
- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Mai 2026 den Strafbefehl und die Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») überwies, mit dem Hinweis, die Einsprache sei verspätet erfolgt (Verfahrensakten SK, Urk. 1.100.004 f.);
- die Strafkammer der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juni 2026 Gelegenheit gab, sich bis zum 15. Juni 2026 zur Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache schriftlich zu äussern (Verfahrensakten SK, Urk. 4.400.001);
- die Beschwerdeführerin sich innert Frist nicht vernehmen liess (vgl. act. 2.1, S. 2);
- der Einzelrichter der Strafkammer mit Verfügung SK.2026.24 vom 24. Juni 2026 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 1. April 2026 nicht eintrat (act. 2.1);
- dagegen die Beschwerdeführerin bei der Strafkammer mit Eingabe vom 6. Juli 2026 (Poststempel: 8. Juli 2026) Beschwerde erhob (act. 1 und 5);
- die Strafkammer die Beschwerde am 9. Juli 2026 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);
- gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO);
- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet zu erheben ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
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- Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);
- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO);
- die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4, 1. Satz);
- vorliegend die angefochtene Verfügung SK.2026.24 vom 24. Juni 2026 der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2026 zugestellt wurde (act. 2.3);
- die 10-tägige Beschwerdefrist somit am 27. Juni 2026 zu laufen begonnen hat und am 6. Juli 2026 endete;
- die Beschwerde am 8. Juli 2026 bei der Post aufgeben wurde (act. 5);
- die Beschwerde damit verspätet eingereicht wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Regeste
Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
Dispositiv
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 15. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
A.,
Bundesanwaltschaft
Bundesstrafgericht Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.