BB.2026.75
BB.2026.75
Rubrum
Gesc häftsnummer: BB.2026.75
Verfügung vom 1. September 2026 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft, vertreten durch die a.o. Staatsanwältin des Bundes B., Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Regeste
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Mit vom Stv. Bundesanwalt C. genehmigter Verfügung vom 23. Februar 2026 nahm die Bundesanwaltschaft eine von A. am 14. Juli 2025 erhobene Strafanzeige nicht anhand (act. 5.5). Diesbezüglich liess A. den Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt am 27. Februar 2026 eine Strafanzeige gegen C. wegen «Amtsmissbrauch sowie Verleugnung der Verhandlung vom 17.02.26 beim Sozialversicherungsgericht BS» zugehen (act. 5.6), welche am 3. Juni 2026 zuständigkeitshalber der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA») übermittelt wurde (act. 5.7).
B. Am 6. Juli 2026 verfügte die von der AB-BA ernannte a.o. Staatsanwältin des Bundes (vgl. hierzu act. 5.4), die Strafanzeige vom 27. Februar 2026 werde nicht anhand genommen (act. 5.3).
C. Dagegen erhob A. am 10. Juli 2026 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er formuliert folgendes Begehren:
Annahme des Amtsmissbrauchs und Verleugnung von mehreren Staatsangestellten sowie staatlichen Institutionen gegen A. durch UT.2020.1444, KV.2021.14, KV.2023.5 und KV.2025.2 Annahme der schweren Körperverletzung durch staatliche Institutionen gegen A. vom 03.07.12.
Auf entsprechende Aufforderung hin übermittelte die a.o. Staatsanwältin des Bundes der Beschwerdekammer die Verfahrensakten (vgl. act. 4 und 5). Innerhalb der von der Beschwerdekammer angesetzten Frist zur Verbesserung der Beschwerde (vgl. act. 3) reagierte A. mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 20. Juli 2026 (act. 6).
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen
1. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröffnung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin würdigt im Rahmen der angefochtenen Verfügung die beanzeigten Sachverhalte im Lichte der vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige angeführten Straftatbestände und kommt zum Schluss, diese seien eindeutig nicht erfüllt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Beschwerdegegnerin kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.2 Verlangt die StPO (wie in Art. 396 Abs. 1), dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Bei Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen verlangt die Rechtsprechung, dass die Gründe, welche die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung der Strafuntersuchung hätten veranlassen müssen, klar aus der Beschwerde hervorgehen. Die entsprechenden Erläuterungen müssen sich – zumindest in den Grundzügen – auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_385/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
2.3 Im Rahmen seiner Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer zwar Bezug auf einzelne Abschnitte der angefochtenen Verfügung, vermag damit aber nicht darzutun, welches Verhalten konkret unter welchen Straftatbestand fallen soll bzw. weshalb die a.o. Staatsanwältin des Bundes gegen C. eine Strafuntersuchung hätte eröffnen sollen. An einer Stelle wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich durch C. und andere Personen belästigt und angegriffen gefühlt. Diesbezüglich lassen sich der Eingabe des Beschwerdeführers aber keine weiterführenden Sachverhaltselemente entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer Vorwürfe gegen weitere Personen, namentlich gegen eine Richterin am Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt erhebt, gehen seine Ausführungen am Gegenstand der angefochtenen Verfügung vorbei. Inwiefern sich diese Vorwürfe betreffend C. der Mittäterschaft schuldig gemacht haben soll, ist aufgrund der Darstellung in der Beschwerde ebenfalls nicht nachvollziehbar. Nachdem die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Verbesserung seiner
Beschwerde eingeräumt hatte (vgl. act. 3), liess der Beschwerdeführer die Eingabe vom 20. Juli 2026 folgen (act. 6). Inhaltlich vermag der Beschwerdeführer auch mit dieser keine Gründe darzutun, welche hinsichtlich der angefochtenen Verfügung einen anderen Entscheid nahelegen würden. Damit erübrigt sich auch eine nochmalige Ansetzung einer Nachfrist zwecks Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Behebung weiterer Mängel an der Eingabe vom 20. Juli 2026 (fehlende Unterschrift [vgl. Art. 110 Abs. 1 StPO]; verschiedene Ungebührlichkeiten im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO).
3. Der Beschwerde vom 10. Juli 2026 fehlt es nach dem Gesagten offensichtlich an einer hinreichenden Begründung. Auf diese ist nicht einzutreten. Darüber entscheidet gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO der Einzelrichter.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Dispositiv
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. September 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
A.
B., a.o. Staatsanwältin des Bundes
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.