C-5904/2013
C-5904/2013
Rubrum
Tribunal administratif fédéral Entscheid bestätigt durch BGer mit Tribunale amministrativo federale Urteil vom 20.09.2016 (9C_53/2016)
Abteilung III
Urteil vom 27. November 2015
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien
X._______, vertreten durch BDO AG, Beschwerdeführer,
gegen
Personalfürsorgestiftung der A._______ AG, Beschwerdegegnerin,
Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), Bundesplatz 14, 6002 Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand
Teilliquidation, Verfügung ZBSA vom 12. September 2013.
Sachverhalt
A. Die "Personalfürsorgestiftung der „A._______ AG" mit Sitz in Y._______/ LU (nachfolgend: Stiftung oder Beschwerdegegnerin) ist eine nicht registrierte Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (Art. 1 und 2 der Stiftungsurkunde in der Fassung vom 19. Juni 2002 [Vorakten I/1]). Sie bezweckt die Vorsorge für die Mitarbeiter der Stifterfirma und von ihr nahestehenden Unternehmen sowie für deren Angehörige und Hinterlassene. Die Leistungen dienen zur wirtschaftlichen Sicherung bei Alter, Invalidität, Tod und zur Linderung unverschuldeter Notlagen (Art. 3 Stiftungsurkunde). Die Stiftung untersteht der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ZBSA, vormals Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Luzern.
B.
B.a Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 (Vorakten I/6) teilte der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin den Destinatären, unter ihnen X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit, die Stifterfirma habe im Jahr 2008 den Bereich Logistik ausgelagert und im Jahr 2009 den Geschäftsbereich Küchen verkauft. Diese beiden Restrukturierungen hätten einen Personalabbau zur Folge gehabt, was zu je einer Teilliquidation der Stiftung führe. Der Stiftungsrat habe einen Plan zur Verteilung der freien Mittel erstellt; massgebend sei die Bilanz der Stiftung per 31. Dezember 2009. Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln hätten gemäss Teilliquidationsreglement der Stiftung Personen, die mehr als drei Dienstjahre bei der Stifterfirma aufwiesen und die Arbeitsstelle im Zusammenhang mit einer dieser beiden Restrukturierungen verloren oder selber gekündigt hätten, um einer Entlassung zuvorzukommen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mitgeteilt, er habe keinen persönlichen Anspruch auf freie Mittel, da er am 31. Dezember 2009 entweder noch in einem Arbeitsverhältnis zur Stifterfirma stand oder in den Jahren 2008 und 2009 pensioniert worden sei. Somit habe er am 31. Dezember 2009 noch immer zu den Destinatären der Stiftung gehört. Die dieser Destinatärsgruppe zustehenden freien Mittel würden gemäss Teilliquidationsreglement unverteilt in der Stiftung bleiben.
B.b Gegen diesen Verteilplan erhoben einige Personen Einsprache beim Stiftungsrat, unter ihnen der Beschwerdeführer. In seiner Einsprache vom 9. Februar 2011 (Vorakten I/7) brachte er im Wesentlichen vor, die diversen Reorganisationen der Stifterfirma seien Teil einer einzigen, mehrjährigen Restrukturierung. Dementsprechend seien nicht zwei, sondern nur eine einzige Teilliquidation durchzuführen. Die Restrukturierung sei erst mit der Löschung der Stifterfirma aus dem Handelsregister per Ende April 2010 abgeschlossen worden. Daher sei der Stichtag der Teilliquidation nicht der 31. Dezember 2009, sondern der 31. Dezember 2010. Demzufolge falle seine Kündigung vom Februar 2010 in den für die Teilliquidation massgebenden Zeitraum.
B.c Am 15. Juli 2011 erfolgte der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin (Vorakten I/9). Sie machte im Wesentlichen geltend, nach den Abklärungen des Stiftungsrates habe die Stifterfirma keine übergeordnete Strategie verfolgt. Diese Schlussfolgerungen hätten sich auch aus einem unabhängigen, vom Stiftungsrat in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten ergeben. Es sei daher nicht von einer einzigen, sondern von zwei Teilliquidationen auszugehen. Die Löschung der Stifterfirma aus dem Handelsregister infolge Fusion mit der Nachfolgefirma sei für die Teilliquidationen nicht von Belang. Durch die Fusion habe die Nachfolgefirma die Rechte und Pflichten der Stifterfirma übernommen. Die arbeitsvertragliche Situation des Beschwerdeführers sei durch die Restrukturierungen nicht tangiert worden, da der Wegfall seines Arbeitspensums hätte durch neue Aufgaben kompensiert werden können.
B.d Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. August 2011 Einsprache bei der Vorinstanz (Vorakten I/0). Er beantragte, es seien der Verteilungsplan vom 10. Januar 2011 und der Einspracheentscheid der Stiftung vom 15. Juli 2011 aufzuheben (1), der Anspruch des Beschwerdeführers auf freie Mittel aus der Teilliquidation sei festzustellen und in den Verteilungsplan aufzunehmen (2), es sei insbesondere zu überprüfen, ob die genehmigte generell-abstrakte Regelung des Teilliquidationsreglements bei der Durchführung der Teilliquidation korrekt angewendet und der Verteilungsplan nach den zutreffenden Kriterien erstellt worden seien (3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4). Dabei bestätigte er im Wesentlichen die Ausführungen seiner Einsprache vom 9. Februar 2011.
B.e Am 20. Oktober 2011 (Vorakten II/0c) erstattete der Stiftungsrat seinen Bericht an die Vorinstanz. Er hielt an den Ausführungen seines Einspracheentscheids vom 15. Juli 2011 fest und beantragte, die Beschwerde sei abzulehnen, der Verteilungsplan vom 10. Januar 2011 und der Einspracheentscheid des Stiftungsrates vom 15. Juli 2011 seien zu bestätigen, es sei insbesondere festzustellen, dass bei der Durchführung der
Teilliquidation das Reglement Teilliquidation korrekt angewendet und der Verteilungsplan nach den zutreffenden Kriterien erstellt worden seien, und es sei festzustellen, dass der Einsprecher keinen Anspruch auf einen Anteil am freien Stiftungsvermögen habe.
B.f In Gutheissung von zwei gegen den Verteilungsplan erhobenen Einsprachen (Vorakten II/4a Beilagen 10, 11) verschob der Stiftungsrat den Stichtag der Teilliquidation Logistik auf den 31. Dezember 2010 und sprach den Einsprechern einen Anteil an den freien Mitteln zu. In der Folge sistierte die Vorinstanz das Einspracheverfahren nach 53d Abs. 6 BVG mit der Begründung, das Verfahren vor dem Stiftungsrat sei nicht vollständig abgeschlossen und die Ausgangslage für eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Teilliquidation sei nicht hinreichend geklärt (Vorakten III/7, III/11). Mit Verfügung vom 7. März 2013 (Vorakten III/16) hob die Vorinstanz die Sistierung auf und setzte das Überprüfungsverfahren fort; der Stiftungsrat habe inzwischen die Neuauflage des Verteilungsplans Logistik mit Stichtag 2010 durchgeführt und sämtliche Einsprachen seien abschliessend behandelt.
C. Am 12. September 2013 erfolgte die Verfügung der Vorinstanz (act. 1/2) zum Überprüfungsbegehren des Beschwerdeführers vom 4. August 2011. Sie verfügte unter anderem Folgendes:
"1. Es wird festgestellt, dass der Stiftungsrat die Voraussetzungen der Teilliquidation zufolge Verkaufs der Küchenabteilung per Stichtag vom 31. Dezember 2009 und zufolge Ausgliederung der Logistik per Stichtag vom 31. Dezember 2010 gesetzes- und reglementskonform festgestellt hat und dass das Verfahren rechtmässig durchgeführt wurde.
2. X._______ hat keinen Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln."
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, das dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Teilliquidationsreglement sei am 30. April 2010 mit ihrer Genehmigungsverfügung in Rechtskraft getreten. Der Stiftungsrat habe es zu Recht auf die sich vorwiegend in den Jahren 2008 bis 2009 verwirklichten Sachverhalte als anwendbar erklärt und die Restrukturierungen der Stifterfirma nach Massgabe dieses Reglements beurteilt. Der Entscheid des Stiftungsrates zur Durchführung von zwei Teilliquidationen stütze sich auf den Bericht eines aussenstehenden Rechtsanwalts. Dieses Gutachten sei unter Beizug der Stiftungsunterlagen, Protokollen des Stiftungsrates und der massgebenden Geschäftsleitungen sowie weiterer Unterlagen verfasst worden. Dabei lasse sich weder aus dem Gutachten noch sonst woher das Bestehen eines zusammenhängenden Restrukturierungsplans ableiten, vielmehr sei jede einzelne Restrukturierung der Stifterfirma jeweils ein unterschiedliches Projekt mit je eigener Komplexität und Gesetzmässigkeit gewesen. Von den genannten Restrukturierungen würden nur die Auslagerung der Logistik und der Verkauf des Geschäftsbereichs Küchen die für eine Teilliquidation notwendige Personalverminderung von 10% erfüllen. Der Verkauf der Küchenabteilung mit Austritten und teilweisen Übertritten sei im Dezember 2009 erfolgt und per 31. Dezember 2009 materiell abgeschlossen gewesen, somit stimme der auf den 31. Dezember 2009 gelegte Stichtag der Teilliquidation Küchenabteilung mit Art. 8 des Teilliquidationsreglements überein. Der Beschwerdeführer sei vom Verkauf Küchen nicht betroffen, da dieser Geschäftsbereich weniger als 15% seines Gesamtpensums ausgemacht habe. Von der Auslagerung der Logistik sei er ebenfalls nicht betroffen. Zwar sei unklar, weshalb er per 30. Juni 2010 seine Stelle aufgab, Tatsache aber sei, dass die Nachfolgefirma am 26. Februar 2010 ein Kündigungsschreiben per 28. Februar 2010 entgegengenommen und ihn über den genannten Kündigungstermin weiterbeschäftigt habe. Seine Kündigung könne nicht als unfreiwilliger Austritt im Sinne der Teilliquidationsbestimmungen qualifiziert werden. Somit stehe dem Beschwerdeführer kein individueller Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln zu.
D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (act. 1) und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die angefochtene Verfügung vom 12. September 2013 und der Einspracheentscheid des Stiftungsrates vom 15. Juli 2011 seien aufzuheben.
2. Die Verteilpläne "Teilliquidation Küchen per 31.12.2009" und "Teilliquidation Logistik per 31.12.2010" seien aufzuheben.
3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, einen neuen Verteilplan zu errichten, welcher sämtliche von der Teilliquidation betroffenen Destinatäre berücksichtigt, insbesondere auch den Beschwerdeführer.
4. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Anspruch des Beschwerdeführers an den freien Mitteln zu berechnen.
5. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Teilliquidationsreglement anzupassen.
6. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
E. Den mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- hat der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist einbezahlt (act. 2 und 6).
F. Am 30. Januar 2014 liess sich die Vorinstanz vernehmen (act. 12) mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (2).
G. Ebenfalls mit Datum 30. Januar 2014 erfolgte die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin (act. 13). Sie beantragte, alle Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien vollumfänglich abzuweisen (1), insbesondere seien die angefochtene Verfügung vom 12. September 2013 und der Einspracheentscheid des Stiftungsrates vom 15. Juli 2011 vollumfänglich zu bestätigen (2), der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen (3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (4).
H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 (act. 14) wies der Instruktionsrichter das in Antrag 7 der Beschwerde gestellte Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
I. Mit Replik vom 11. April 2014 (act. 19) hielt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren inklusive am Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde fest und bestätigte deren Begründung.
J. In ihrer Duplik vom 22. Mai 2014 (act. 21) bestätigte auch die Vorinstanz ihre bisher gestellten Anträge und deren Begründung. Mit dem Hinweis
auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2014 machte sie überdies geltend, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts könne sich nur noch zugunsten oder zulasten des Beschwerdeführers auswirken. Die Beschwerdeinstanz könne auf die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren Ziffer 1-3 und 7 zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr eintreten.
K. In ihrer Duplik vom 27. Mai 2014 (act. 22) bestätigte auch die Beschwerdegegnerin ihre bisher gestellten Anträge und deren Begründung. Im Weiteren beantragte sie, es sei auf das erneute Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten, da es bereits am 28. Februar 2014 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden sei. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts könne sich nur noch zugunsten oder zulasten des Beschwerdeführers auswirken. Demzufolge sei auch auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten, wonach die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, einen neuen Verteilplan zu errichten, welcher sämtliche von der Teilliquidation betroffenen Destinatäre berücksichtigt. Ferner sei ihr als Kostenersatz und Entschädigung der Betrag von Fr. 30'000.- inklusive MwSt zuzusprechen.
L. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2014 (act. 27) schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel.
M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 BVG (SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG.
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 12. September 2013 (act. 1/2), welche wie erwähnt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.
1.3 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a, b und c VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am 4. August 2011 bei der Vorinstanz ein Überprüfungsbegehren (Vorakten I/0) nach Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG gestellt. Die Vorinstanz hat dieses mit der angefochtenen Verfügung abgewiesen und dabei den Anspruch des Beschwerdeführers auf freie Mittel aus der Teilliquidation der Beschwerdegegnerin verneint. Damit ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher im Sinne von Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem auch der verfügte Kostenvorschuss in der gesetzten Frist geleistet worden ist, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Behörde zwar die Voraussetzungen und Grenzen des ihr zustehenden Ermessens beachtet, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot, die Rechtsgleichheit, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen ausübt, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt. Ermessensunterschreitung ist gegeben, wenn sich die Behörde als gebunden erachtet, obwohl ihr das Gesetz einen Ermessensspielraum einräumt; die
Behörden können nicht auf die Ermessensausübung verzichten (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1037).
3.
3.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG (i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BVG und Art. 84 Abs. 2 ZGB) hat die Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhält und dass das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem sie insbesondere (a) die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften (einschliesslich Normen auf Verordnungsstufe) prüft, (b) von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit, (c) Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt, (d) die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft sowie (e) Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt. Dabei verfügt die Aufsichtsbehörde über weitreichende Kompetenzen präventiver und repressiver Art (BGE 126 III 499 SVR 2010 BVG Nr. 35 S. 132 betr.9C_846/2009 E. 4.1). In reinen Ermessensfragen hat sich die Aufsichtsbehörde grösste Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie hat nur dann einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben, das heisst, wenn ein Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt. Greift die Aufsichtsbehörde ohne gesetzliche Grundlage in den Autonomiebereich der Stiftungsorgane ein, verletzt sie Bundesrecht (Urteil des BGer 9C_91/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2 Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich die Aufsichtsbehörde auch mit der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung zu befassen, wenn – wie im vorliegenden Fall – Versicherte an sie gelangen, um die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer von der Vorsorgeeinrichtung aufgrund ihres Reglements beschlossenen Teilliquidation (Art. 53b BVG) überprüfen zu lassen (Art. 53d Abs. 6 BVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG regeln die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise
erfüllt, wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt ist (a), eine Unternehmung restrukturiert wird (b), der Anschlussvertrag aufgelöst wird (c). Die reglementarischen Vorschriften müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden (Abs. 2).
4.2 Vorliegend haben am 26. Februar 2010 der Beschwerdeführer als Mitglied des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin und der Präsident des Stiftungsrates das Teilliquidationsreglement verabschiedet (Vorakten III/3). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2010 (Vorakten I/3) wurde dieses genehmigt. Diese Genehmigungsverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Die Voraussetzungen für die Teilliquidation bzw. die Tatbestände der Teilliquidation werden im Teilliquidationsreglement der Beschwerdegegnerin wie folgt definiert:
„Art. 3 Verminderung der Belegschaft
1 Eine Verminderung der Belegschaft gilt als erheblich, wenn in Folge eines
Personalabbaus im Minimum 10 Prozent der Arbeitnehmer der Stifterfirma oder eines ihr angeschlossenen Unternehmens aus dem Destinatärkreis der Personalfürsorgestiftung der A._______ AG (nachfolgend „Personalfürsorgestiftung“ genannt) ausscheiden.
2 Freiwillige Austritte, Kündigungen aus disziplinarischen Gründen oder aus
wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR (fristlose Kündigung) sowie Pensionierungen (Alter oder Invalidität) werden nicht berücksichtigt.
Art. 4 Restrukturierung
1 Als Restrukturierung gelten Auslagerungen, Auflösungen, Zusammenlegungen, Neuorganisationen von Unternehmen, welche der Personalfürsorgestiftung angeschlossen sind, wenn dadurch im Minimum 10 Prozent der Arbeitnehmer der Stifterfirma oder eines ihr angeschlossenen Unternehmens aus dem Destinatärkreis der Stiftung ausscheiden.
2 Freiwillige Austritte, Kündigungen aus disziplinarischen Gründen oder aus
wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR (fristlose Kündigung) sowie Pensionierungen (Alter oder Invalidität) werden nicht berücksichtigt.“
4.3 Der Beschwerdeführer rügt die Regelung in Art. 4 Abs. 1 insoweit, als für den Tatbestand der Restrukturierung vorausgesetzt wird, dass mindestens 10 Prozent der Belegschaft der Stifterfirma aus der Beschwerdegegnerin austreten. Er macht geltend, für den Tatbestand der Restrukturierung sei keine Reduktion sondern lediglich eine Veränderung des Personalbestandes erforderlich. Das Gesetz würde bewusst die Verminderung der Belegschaft und die Restrukturierung als zwei verschiedene Teilliquidationstatbestände vorsehen. Das Teilliquidationsreglement der Beschwerdegegnerin sei daher nicht gesetzeskonform und widerspreche der Praxis der Aufsichtsbehörden.
Daher ist zunächst vorfrageweise Art. 4 des Teilliquidationsreglements einer Normenkontrolle zu unterziehen. Dem steht die aufsichtsrechtliche Genehmigung nicht entgegen (BGE 139 V 72 E. 4).
4.3.1 Der Begriff der Restrukturierung beinhaltet sowohl qualitative als auch quantitative Aspekte. Er impliziert sowohl eine Umgestaltung der Arbeitgeberfirma als auch einen bedeutenden Personalabbau (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG und FZG, 3. Aufl. 2013, Rz. 17 zu Art. 53b). Beim qualitativen Element muss es sich um eine die Struktur des Unternehmens betreffende Neu- oder Umgestaltung handeln, die Schliessung eines Betriebsteils, die Zusammenlegung einzelner Abteilungen, der Verkauf einer Tochtergesellschaft durch den Konzern, oder tiefgreifende organisatorische Änderungen, wozu auch ein Outsourcing zu zählen ist (UELI KIESER, in Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Rz. 18 zu Art. 53b mit Hinweisen; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1335 S. 495). Diesen Vorgängen liegt in der Regel ein Beschluss der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrates zugrunde, womit auch der Zeitpunkt des Beginns der Restrukturierung feststeht (STAUFFER, a.a.O., S. 495). In quantitativer Hinsicht muss mit dieser Umstrukturierung eine Veränderung im Personalbestand verbunden sein. Diese kann – im Gegensatz zur Voraussetzung nach Art. 53b Abs. 1 Bst. a BVG – auch in einer Erhöhung des Personalbestandes bestehen; nicht entscheidend ist die effektive Gesamtzahl der Versicherten nach der Restrukturierung, sondern einzig der Umstand, dass infolge des Restrukturierungstatbestandes Versicherte die Kasse verlassen, auch wenn quasi gleichzeitig wieder neue Versicherte eintreten (KIESER, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 53b mit Hinweisen; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 53b).
4.3.2 Vorliegend ist die reglementarische Regelung der qualitativen Aspekte der Restrukturierung nicht zu beanstanden. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Regelung des quantitativen Aspekts, insoweit als – wie im Tatbestand der Verminderung der Belegschaft gemäss Art. 3 - ein Austritt von mindestens 10% der Arbeitnehmer der Stifterfirma aus der Beschwerdegegnerin verlangt wird.
4.3.3 Allgemein wird eine erhebliche Verminderung der Belegschaft angenommen, wenn diese 10% des effektiven bisherigen Personalbestandes erreicht oder überschreitet (KIESER, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 53b mit Hinweis). Die in Art. 3 Teilliquidationsreglement konkretisierte Erheblichkeit der Verminderung der Belegschaft in der Höhe von 10% erscheint daher rechtmässig und wird vorliegend von keiner Seite beanstandet.
Beim Tatbestand der Restrukturierung ist eine Hürde in dieser Höhe jedoch problematisch. Wie bereits erwähnt, wird in quantitativer Hinsicht hier einzig eine Veränderung des Personalbestands verlangt. Bei Verwendung zahlenmässiger bzw. prozentualer Kriterien ist reglementarisch zu berücksichtigen, dass diese kleiner anzusetzen sind als beim Tatbestand der erheblichen Verminderung der Belegschaft. Grund hierfür ist, dass beim Tatbestand der Restrukturierung noch ein qualitatives Element hinzukommt (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 53b). Das Bundesgericht äusserte sich in BGE 136 V 322 zum Punkt der quantitativen Verminderung bei Restrukturierung und kam zum Schluss, dass ein Teilliquidationsreglement der Systematik des Gesetzes widerspricht, soweit es für den Tatbestand der Restrukturierung die Kumulierung der in Art. 53b Abs. 1 Bst. a und Bst. b BVG festgelegten Kriterien vorsieht (E. 10.4). Insofern ist das in Art. 4 Teilliquidationsreglement festgelegte zusätzliche Kriterium, wonach auch bei einer Restrukturierung mindestens 10% der Arbeitnehmer aus dem Destinatärkreis auszuscheiden haben, entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu hoch angesetzt. Dementsprechend ist gegen die Forderung des Beschwerdeführers grundsätzlich nichts einzuwenden, es sei in Übereinstimmung mit der Praxis der Aufsichtsbehörden von einem Grenzwert von 5% auszugehen. Auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die vom Beschwerdeführer geforderte Senkung der Verminderungsquote von 10% auf 5% allerdings keinen Einfluss, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.
5. Die Stifterfirma wurde zwischen 2007 und 2010 diversen Reorganisationen unterzogen. Dabei qualifizierte der Stiftungsrat diese Geschäftsvorgänge als einzelne voneinander unabhängige Massnahmen und prüfte für jede einzeln, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation jeweils erfüllt waren. Zu prüfen ist, ob dieses Vorgehen, das vom Beschwerdeführer bestritten wird, rechtmässig ist.
5.1 Der Beschwerdeführer führt aus, alle bei der Stifterfirma erfolgten Reorganisationen bildeten ein einheitliches wirtschaftliches Ereignis, welches im März 2007 begonnen und bis Dezember 2010 gedauert habe. Die Geschäftsvorgänge seien die Konsequenz des 2007 vollzogenen Verkaufs der Muttergesellschaft an die Nachfolgefirma. Dies zeige sich insbesondere darin, dass es sich bei der Nachfolgefirma um eine Gesellschaft handle, welche seit 1996 insgesamt 16 Unternehmen erworben und anschliessend durch Absorptionsfusion sich einverleibt habe. Zudem seien bei der Schwesterfirma zeitgleich dieselben Restrukturierungsmassnahmen getroffen worden. Wohl gebe es gebe keinen schriftlichen Restrukturierungsplan, die Erstellung eines solchen sei aber – im Gegensatz zu global tätigen Unternehmungen – im KMU-Bereich gesetzlich nicht erforderlich. Das Vorgehen des Stiftungsrates, zwei separate Teilliquidationen durchzuführen, sei nicht gerechtfertigt, es müsste vielmehr nur eine einzige Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2010 durchgeführt werden. Somit falle seine Kündigung vom Februar 2010 in den relevanten Zeitraum.
5.1.1 Um die Anzahl der Restrukturierungen und der durchzuführenden Teilliquidationen abzuklären, hat die Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt Z._______ als Gutachter beauftragt. Dieser hat sich zu dieser Frage in seinem "Gutachten zur Beurteilung der Frage der Notwendigkeit einer oder mehrerer Teilliquidationen der Personalfürsorgestiftung A._______ AG, Y._______, in den Jahren 2008 – 2010" vom 18. Dezember 2010 (Vorakten II/4) eingehend auseinandergesetzt. Dabei handelt es sich, wie der Beschwerdeführer sinngemäss anmerkt (Replik S. 6), um ein privates Parteigutachten. Der Gutachter stützte sich dabei auf Unterlagen der Beschwerdegegnerin und der involvierten Unternehmen (in Einzelnen vgl. Gutachten Ziff. 2 S. 2) wie auch auf Gespräche mit allen Mitgliedern des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin. Dem vom Gutachter hinsichtlich der vorsorgerechtlich relevanten Vorgänge bei der Stifterfirma in der Zeit von 2007 bis 2010 dargelegte Sachverhalt entspricht den vorliegenden Akten sowie der Darstellung der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. 4.a), sodass darauf abgestellt werden kann (vgl. nachfolgend E. 5.1.2).
5.1.2 Demnach kann von folgenden für die Teilliquidation relevanten Geschäftsvorfälle bei der Stifterfirma ausgegangen werden:
– 2007 Zusammenschluss der B._______ Holding AG (Holding der Stifterfirma) und der C._______ zu einer neuen gesamtschweizerischen Firmengruppe, bestehend aus B._______ Holding AG und D._______ AG, ohne personelle Auswirkungen auf die Stifterfirma;
– Frühjahr 2008 Integration der Stifterfirma und ihrer Schwesterfirma E._______ AG in die Geschäftseinheit D._______, ohne personelle Auswirkungen auf die Stifterfirma;
– 16. Mai 2008 Beschluss zum Outsourcing der Logistik an die F._______ AG, Abschluss des Verfahrens 31. Dezember 2010 (vgl. Aktennotiz zur Sitzung des Stiftungsrates vom 14. Februar 2011, S. 3/4 und vom 22. August 2011, S. 3/4 [Vorakten II/4a Beilage 3e, 3f), als Folge 9 unfreiwillige Austritte, Übertritte und Entlassungen;
– März 2009 Beschluss zur Übertragung des Plattengeschäfts an die G._______ AG (ab 1. Januar 2010 die Nachfolgefirma der Stifterfirma), Mai 2009 Vollzug, als Folge 2 Kündigungen seitens Arbeitgeberin;
– April 2009 Beschluss zur Integration/Fusion der Stifterfirma in die Nachfolgefirma G._______ AG, 31. Dezember 2009 Übertragung der Arbeitsverhältnisse, 14. April 2010 Löschung der Stifterfirma im Handelsregister;
– 15. Juli 2009 Beschluss zum Verkauf des Geschäftsbereichs Küchen an die Firma H._______ AG, 31. Dezember 2009 Vollzug, als Folge 12 unfreiwillige Austritte, Übertritte und Entlassungen;
– 2009 Erarbeitung neues Informatiksystem, Einführung 1. Januar 2010, als Folge 2 vorzeitige Pensionierungen mit von Arbeitgeberin finanzierten AHV-Überbrückungsrenten.
5.1.3 Die verschiedenen Personalreduktionen können nur dann als einheitlicher, eine Teilliquidation auslösender Vorgang verstanden werden, wenn sie miteinander in Zusammenhang stehen (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 53b mit Hinweisen). Vorliegend ist jedoch entgegen dem Beschwerdeführer ein innerer Zusammenhang unter den Restrukturierungen der einzelnen voneinander unabhängigen Geschäftseinheiten nicht erkenntlich. Auch lässt sich aus der Geschäftspraxis der Muttergesellschaft und der Nachfolgefirma nicht notwendigerweise ableiten, diese hätten hinsichtlich der Stifterfirma einen übergeordneten Masterplan im Sinne des Beschwerdeführers verfolgt. Insofern sind die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beilagen zu seiner Replik (act. 19/5-9) keine unwiderlegbaren Belege dafür, dass die bei der Stifterfirma durchgeführten Restrukturierungen alle auf das gleiche wirtschaftliche Ereignis – die
Zusammenführung der Firmengruppen im Jahr 2007 – zurückgehen. Dass die Bereiche Logistik, Platten, Küchen und Informatik im Hinblick auf eine Optimierung der Stifterfirma restrukturiert wurden, ist noch kein Merkmal für einen bereits bestehenden übergeordneten Plan. Hierzu machen Beschwerdegegnerin und Vorinstanz geltend, dass es der ständige und allgemeine Auftrag an eine Geschäftsleitung sei, den aktuellen Geschäftsbetrieb bezüglich Organisation und Rentabilität zu verbessern, was im Einzelnen auch ein Verkauf oder eine Schliessung einer Abteilung oder eine Zusammenlegung mit einer anderen Abteilung bedeuten könne. Folgte man hingegen der Argumentation des Beschwerdeführers, würde sich jede Firma in einem ständigen Umstrukturierungsprozess befinden. Damit befände sich auch die mit der Firma verbundene Vorsorgeeinrichtung in einer ständigen Liquidation. Dies habe der Gesetzgeber jedoch nicht gewollt und daher die Durchführung einer Teilliquidation per Stichtag an einen klar definierten Geschäftsvorfall geknüpft. Diese Argumentation von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin erscheint plausibel, wogegen es für die Sichtweise des Beschwerdeführers offenkundig keinerlei schriftliche Hinweise gibt. Weder kann der Beschwerdeführer entsprechende Nachweise erbringen, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine 2007 geplante übergeordnete Strategie, mithin für eine mehrjährige Zielsetzung. Damit entfällt die Grundlage für die Durchführung einer einzigen gesamthaften Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2010, zumal die Beschwerdegegnerin als nicht registrierte Personalfürsorgestiftung bei der Durchführung der Teilliquidation über einen wesentlich grösseren Ermessensspielraum verfügt, als dies reglementarischen Vorsorgeeinrichtungen zusteht (BGE 138 V 346 E. 6.5.2 in fine).
5.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, mit der Aufteilung einer Restrukturierung in mehrere Teilbereiche mit verschiedenen Stichtagen und Zeiträumen werde der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre bei einer Teilliquidation verletzt. Die Aufteilung hätte zur Folge, dass der Arbeitnehmer je nach Bereich der Stifterfirma, in dem er tätig gewesen war, bei einer Teilliquidation mehr oder weniger oder gar nicht berücksichtigt würde. Um eine derartige Ungleichbehandlung zu vermeiden, sei eine einzige Teilliquidation abzuwickeln. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, dass es verschiedene Gruppen von Destinatären gebe, sei dem Grundsatz der Gleichbehandlung eigen. Die gebotene Gleichbehandlung beziehe sich auf die Angehörigen jeweils einer Gruppe. Es würden sich dadurch im Ergebnis keine stossenden Rechtsungleichheiten ergeben. Vorliegend würde sich die unterschiedliche Behandlung der unfreiwillig aus dem Bereich Küchen und Logistik Ausgetretenen gegenüber den übrigen unfreiwillig Ausgetretenen auf objektive und nicht sachwidrige Kriterien stützen. Die Beschwerdegegnerin betont, der Stiftungsrat habe stets diesen fundamentalen Grundsatz beachtet und konsequent hochgehalten. Der Beschwerdeführer wolle aber nicht akzeptieren, dass auch das Gesetz gewollt Unterschiede zwischen den Destinatären mache.
5.2.1 Bei der Stifterfirma handelte es sich um eine Unternehmung, die in verschiedenen Geschäftsbereichen tätig war. Da in den Bereichen Küchen, Logistik, Platten und Informatik einzelne, klar identifizierbare Restrukturierungen durchgeführt wurden, war einzeln zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation jeweils erfüllt waren, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführt. Da zwischen den einzelnen Personalreduktionen kein Zusammenhang besteht (vgl. vorne E. 5.1.3), kann entgegen dem Beschwerdeführer nicht von einer Zerstückelung einer einzelnen Restrukturierung in mehrere Teilrestrukturierungen gesprochen werden.
5.2.2 Der Grundsatz der Gleichbehandlung wird mit der Durchführung von mehr als einer Teilliquidation nicht verletzt, wenn nach Beendigung einer einzelnen Teilliquidation weitere Teilliquidationen möglich sind und dieselben oder jedenfalls ähnliche Aufteilungskriterien zur Anwendung gelangen, soweit die tatsächliche und die rechtliche Ausgangslage jeweils dieselbe ist (BGE 128 II 394 E. 5.4). Vorliegend ergibt sich hinsichtlich der einzelnen Restrukturierungen Folgendes: gemäss der vorstehenden Aufstellung (vgl. vorne E. 5.1.2) wurde 2009 der Geschäftsbereich Küchen verkauft, wodurch es zu 12 unfreiwilligen Austritten, Übertritten und Entlassungen kam. Damit waren sowohl die qualitativen wie auch die quantitativen Kriterien einer Restrukturierung mit Teilliquidationsfolge erfüllt. Von 2008 bis 2010 erfolgte die Auslagerung der Logistik, was zu 9 unfreiwilligen Austritten, Übertritten und Entlassungen führte. Damit waren wiederum die qualitativen und quantitativen Kriterien einer Restrukturierung mit Teilliquidationsfolge gegeben. Die in den Geschäftsbereichen Platten und Informatik durchgeführten Massnahmen erfüllten hingegen die quantitativen Voraussetzungen für eine Restrukturierung mit Teilliquidationsfolge nicht. Dass dabei unterschiedliche Wertungen, Kriterien oder Massstäbe bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Teilliquidation oder bei der Verteilung der freien Mittel angewendet worden wären, wird weder geltend gemacht noch ergibt sich Solches aus den Akten.
5.2.3 Damit erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die Durchführung mehrerer Teilliquidationen verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre, als unbegründet.
5.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei auch der Tatbestand der erheblichen Verminderung der Belegschaft im Sinne von Art. 53b Abs. 1 Bst. a BVG erfüllt. Der Personalbestand sei von 116 Arbeitnehmenden im Jahr 2008 auf 65 Arbeitnehmende anfangs 2010 resp. auf 54 Arbeitnehmende Ende 2010 gesunken. Massgebend sei, dass das Arbeitsverhältnis mit der Stifterfirma beendet wurde und die Betreffenden aus dem Destinatärkreis der Beschwerdegegnerin ausgetreten sind. Es sei nicht relevant, dass die aus der Stifterfirma Ausgetretenen später zur Nachfolgefirma übergetreten seien. Dagegen wenden Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ein, der Personalabbau habe nicht in diesem Mass stattgefunden. Gemäss Teilliquidationsreglement seien freiwillige Austritte, Kündigungen aus disziplinarischen Gründen oder fristlose Kündigungen sowie Pensionierungen nicht zu berücksichtigen, und es seien die im Verlauf der Restrukturierungen von der Stifterfirma zur Nachfolgefirma Übergetretenen dem Fortbestand und nicht dem Abgangsbestand zuzuzählen. Gestützt auf Art. 8 Stiftungsurkunde würden sämtliche Mitarbeitenden der Stifterfirma, welche einen Arbeitsvertrag mit der Nachfolgefirma erhalten haben, Destinatäre der Beschwerdegegnerin bleiben. Es sei einzig auf die detaillierte Analyse der Geschäftsvorfälle im Gutachten Z._______ abzustellen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstehen sich die massgebenden Teilliquidationstatbestände von Art. 53b Abs. 1 Bst. a-c BVG abschliessend und alternativ (Urteil des BGer 9C_2/2012 vom 30. August 2012 E. 6.1 mit dem Hinweis auf das Grundsatzurteil BGE 136 V 322 E. 8.2). Im konkreten Fall stand von Beginn an der Tatbestand der Restrukturierung der Stifterfirma nach Art. 53b Abs. 1 Bst. b BVG zur Debatte, auf den auch der Beschwerdeführer in erster Linie Bezug nimmt. Wie vorstehend ausgeführt worden ist, steht aufgrund des Sachverhalts fest, dass die Voraussetzungen für je eine Teilliquidation infolge Restrukturierung der Geschäftsbereiche Küchen und Logistik gegeben sind. Damit scheidet der Tatbestand der Verminderung der Belegschaft nach Art. 53b Abs. 1 Bst. a BVG bzw. nach Art. 3 Teilliquidationsreglement mit dem vom Beschwerdeführer anvisierten Stichtag 31. Dezember 2010 aus.
6. Der Beschwerdeführer war bis 31. Dezember 2009 bei der Stifterfirma und ab 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 bei deren Nachfolgefirma tätig. Er macht geltend, selbst bei Verneinen einer zusammenhängenden Restrukturierung sei er bei mindestens zwei Restrukturierungen, welche eine Teilliquidation nach sich ziehen, als Destinatär betroffen und demnach anspruchsberechtigt. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den vom Stiftungsrat festgesetzten Stichtag 31. Dezember 2009 betreffend die Teilliquidation Küchen und in diesem Zusammenhang die Dauer dieser Teilliquidation. Die Reduktion der Belegschaft der Stifterfirma habe bereits 2008 begonnen und habe sich bis zum Abschluss der Teilliquidation Logistik per 31. Dezember 2010 erstreckt. Damit sei eine Dauer von drei Jahren anzuerkennen, was kein unverhältnismässig langer Zeitraum darstelle. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht begründet, weshalb der Stichtag betreffend Teilliquidation Küchen auf den 31. Dezember 2009 und derjenige betreffend Teilliquidation Logistik auf den 31. Dezember 2010 festgesetzt worden sei. Der Stichtag für die zusammenhängende Restrukturierung sei auf den 31. Dezember 2010 festzulegen.
6.1.1 Die Voraussetzungen der Teilliquidation sind von vornherein spezifiziert. Raum für einen Entscheid im konkreten Einzelfall besteht nicht. Mit diesem fixen Rahmen geht einher, dass sich der Stichtag für die Teilliquidation prinzipiell nach dem die Liquidation auslösenden Ereignis bestimmt (BGE 139 V 407 E. 4.1.1). Der Stichtag erhält seine Wichtigkeit dadurch, dass die meisten Teilliquidationsreglemente ihn zur Bestimmung des Bilanzstichtages und des Destinatärkreises heranziehen (MARTINA STOCKER, Die Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen, Diss. Freiburg 2012, S. 149 mit Hinweisen). Der Bilanzstichtag ist jener Tag, an dem die Vermögensbestimmung vorgenommen wird. Idealerweise ist er deckungsgleich mit dem Stichtag der Teilliquidation, da das Vermögen grundsätzlich in dem Zeitpunkt berechnet werden muss, in dem die Teilliquidationsvoraussetzungen erfüllt sind (STOCKER, a.a.O., S. 150). So wurde etwa bei einem Übertritt der Mitarbeitenden von der bisherigen zur neuen Firma und die daran geknüpfte Auflösung der entsprechenden Anschlussvereinbarung der Stichtag auf das Datum der Vertragsauflösung festgelegt (Urteil BGer 2A.749/2006 vom 9. August 2007 E. 4.2). Aus Praktikabilitätsgründen kann es aber insbesondere bei einer erheblichen Verminderung oder einer Restrukturierung über einen längeren Zeitraum Abweichungen geben. Erfolgt der Personalabbau schleichend, wird regelmässig nicht ein Zeitpunkt, sondern ein Zeitraum festgelegt (vgl. BGE 139 V 407 E. 4.1.2, 128 II 394 E. 6.4 S. 405; KIESER, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 53b BVG).
Diesen Grundsätzen wird im Teilliquidationsreglement der Beschwerdegegnerin mit folgender Regelung Rechnung getragen:
„Art. 8 Beginn der Teilliquidation und Stichtag
1 Die Teilliquidation beginnt bei der Verminderung der Belegschaft mit dem
Ablauf der Kündigungsfristen bzw. im Falle einer Restrukturierung mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse. Es wird ein Zeitraum von höchstens einem Jahr berücksichtigt. Sieht der Abbau- bzw. Restrukturierungsplan jedoch eine längere bzw. kürzere Frist vor, ist diese Frist massgebend.
2 Stichtag der Teilliquidation ist der 31. Dezember des Geschäftsjahres, in
welchem die Teilliquidation abgeschlossen wird.“
6.1.2 In casu wurde der Verkauf der Küchensparte am 15. Juli 2009 beschlossen und nach übereinstimmender Darstellung der Parteien (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 und Gutachten S. 5) per 31. Dezember 2009 vollzogen. Diesem Vorgang entsprechend wurde der Stichtag der Teilliquidation auf den 31. Dezember 2009 festgesetzt. Dass sich der Verkauf in irgendeiner Weise über dieses Datum hinaus erstreckte, ist nicht ersichtlich. Damit besteht auch kein Grund für die Verlängerung des Zeitraums der Teilliquidation und mithin für die Verschiebung des Stichtags auf den 31. Dezember 2010. Demgegenüber wurde der Stichtag betreffend Auslagerung Logistik auf den 31. Dezember 2010 festgelegt. Begründet wird dies damit, dass das Outsourcing der Logistik auf den 31. Dezember 2010 abgeschlossen wurde (vgl. Aktennotiz Sitzung des Stiftungsrats vom 14. Februar 2011 S. 3 und 4 [Vorakten II/4a Beilage 3e]). Auf die Teilliquidation Küchen hat dies keinen Einfluss, da die einzelnen Geschäftsbereiche wie erwähnt unabhängig voneinander restrukturiert wurden. Insgesamt erweisen sich damit sowohl der vom Stiftungsrat auf den 31. Dezember 2009 festgelegte Stichtag der Teilliquidation Küchen wie auch der auf den 31. Dezember 2010 festgelegte Stichtag der Teilliquidation Logistik als korrekt.
6.2 Als Nächstes ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dem Kreis der von der Teilliquidation betroffenen Destinatären angehörte.
6.2.1 Den Versicherten, die von einer Teilliquidation ihrer Vorsorgeeinrichtung betroffen sind, steht neben der eigentlichen Austrittsleistung zusätzlich ein (individueller oder kollektiver) Anspruch auf freie Mittel zu (Urteil des BGer 2A.639/2005 vom 10. April 2006, E. 5.1 mit Hinweisen). Von Fall zu Fall müssen auch Destinatäre berücksichtigt werden, welche die Stifterfirma bereits verlassen haben. Der Einbezug von Personal, das
zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung nicht mehr bei der Stifterfirma beschäftigt ist, entspricht dem Grundsatz, dass das Stiftungsvermögen demjenigen Personal folgt, für das es geäufnet wurde; ansonsten würde das verbleibende Personal vom Personalabbau profitieren und somit gegen die Vorschriften der Gleichbehandlung verstossen. Im konkreten Einzelfall gehören alle diejenigen Personen zum Begünstigtenkreis, die vom massgebenden Teilliquidationstatbestand erfasst sind (VETTER-SCHREI-
6.2.2 Vorliegend steht ausser Frage und wird auch vom Beschwerdeführer nicht anders dargetan, dass die Abteilungen Logistik, Platten und Informatik nicht zu seinen Tätigkeitsgebieten bei der Stifterfirma gehörten (vgl. Bestätigung Aufgabenbereiche vom 1. März 2010 [act. 19/10]). Dementsprechend war er von den Reorganisationen in den genannten Abteilungen nicht betroffen, gehörte mithin nicht zu den entsprechenden Abgangsbeständen. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer aus diesen Restrukturierungsmassnahmen, insbesondere aus der Teilliquidation infolge Auslagerung der Logistik, keinerlei Ansprüche auf Zuteilung freier Mittel ableiten kann.
6.2.3 Demgegenüber ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Geschäftsbereich Küchen bei der Stifterfirma tätig war. Dass er von der diesbezüglichen Teilliquidation nicht erfasst, mithin nicht an den freien Mitteln beteiligt wurde, begründen Beschwerdegegnerin und Vorinstanz u.a. damit, dass er aufgrund seiner Weiterbeschäftigung bei der Nachfolgefirma nicht dem Abgangsbestand angehört habe. Zu prüfen ist, ob dem zu folgen ist.
Zum Destinatärkreis bzw. zum Anspruch auf freie Mittel hält das Teilliquidationsreglement der Beschwerdegegnerin u.a. Folgendes fest:
"Art. 10 Anteil am freien Stiftungsvermögen
1 Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, besteht bei individuellen Austritten ein individueller und bei kollektiven Austritten ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln der Personalfürsorgestiftung.
(2; 3; 4)."
"Art. 13 Verteilung der freien Mittel
(1)
2 Die freien Mittel für Personen, die nicht aus der Personalfürsorgestiftung
ausscheiden, verbleiben unverteilt in der Personalfürsorgestiftung.
(3; 4)."
Wie vorstehend ausgeführt, wurde der Stichtag der Teilliquidation Küchen auf den 31. Dezember 2009 festgesetzt (vgl. vorne E. 6.1.2). Damit besteht der diesbezügliche Abgangsbestand aus den Destinatären, welche spätestens per 31. Dezember 2009 aus der Stifterfirma/Geschäftsbereich Küchen ausschieden, ohne anschliessend in die Nachfolgefirma überzutreten. Andernfalls wären sie, wie unter E. 7.1 zu zeigen sein wird, Destinatäre der Beschwerdegegnerin geblieben, und ihre Anteile an den freien Mitteln wären gemäss dem zitierten Art. 13 Abs. 2 des Teilliquidationsreglements unverteilt in der Beschwerdegegnerin geblieben.
Der Beschwerdeführer schied ebenfalls per 31. Dezember 2009 aus dem Bereich Küchen aus, trat aber in die Nachfolgefirma über (vgl. Kündigungsschreiben vom 25. Februar 2010 [Vorakten II/2]) und blieb dort bis zum 30. Juni 2010 weiterbeschäftigt. Somit gehörte er nicht dem Abgangsbestand der Teilliquidation Bereich Küchen an, weshalb ihm in Übereinstimmung mit Lehre, Rechtsprechung und Teilliquidationsreglement der Beschwerdegegnerin kein individueller oder kollektiver Anspruch auf Zuteilung freier Stiftungsmittel aus der Teilliquidation infolge Verkaufs des Geschäftsbereichs Küchen zusteht. Damit kann offen bleiben, wie hoch das Pensum des Beschwerdeführers im Geschäftsbereich Küchen gewesen war.
6.3 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aus den Restrukturierungen der Geschäftsbereiche Küchen, Logistik, Platten und Informatik entgegen seiner Auffassung mangels Zugehörigkeit zu einem dieser Abgangsbestände keinen Anspruch auf individuelle oder kollektive Zuteilung freier Mittel ableiten kann.
7. Schliesslich ist unter den dargelegten (vgl. vorne E. 5.1.2) relevanten Geschäftsvorfällen bei der Stifterfirma die im April 2009 erfolgte Absorptionsfusion mit der Nachfolgefirma G._______ AG als übernehmende Gesellschaft näher zu prüfen. Der Beschwerdeführer ist nämlich der Ansicht,
aufgrund dieser Fusion sei bei der Beschwerdegegnerin eine Teilliquidation durchzuführen, von welcher er als Destinatär erfasst würde.
7.1 Wie sich eine Fusion der Stifterfirma auf die Beschwerdegegnerin auswirkt, wird in Art. 8 Abs. 2 der Stiftungsurkunde (Vorakten I/1) festgehalten:
"Mit der Übertragung der Stifterfirma auf eine Rechtsnachfolgerin, bei Fusion oder Änderung der Rechtsform der Stifterfirma folgt ihr die Stiftung, ohne gegenteiligen Beschluss des Stiftungsrates, nach. Die Rechte und Pflichten der Stifterfirma gegenüber der Stiftung gehen auf die Rechtsnachfolgerin über."
Demnach folgte im vorliegenden Fall, da kein anderslautender Stiftungsratsbeschluss besteht, die Beschwerdegegnerin der Stifterfirma nach, und die Rechte und Pflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin gingen auf die Nachfolgefirma G._______ AG über. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, wurde die Beschwerdegegnerin nun die Vorsorgeeinrichtung der Nachfolgefirma.
Für die aus der Stifterfirma zur Nachfolgefirma übergetretenen Mitarbeitenden, unter ihnen der Beschwerdeführer, bedeutet dies, dass sie per 31. Dezember 2009 nicht aus dem Destinatärkreis der Beschwerdegegnerin ausschieden, sondern weiterhin deren Destinatäre blieben. Damit und in Übereinstimmung mit Beschwerdegegnerin und Vorinstanz erübrigte sich die Durchführung einer Teilliquidation per 31. Dezember 2009 infolge Fusion. Insofern war die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet, per 31. Dezember 2009 freie Stiftungsmittel an die zur Nachfolgefirma Übergetretenen zu verteilen.
7.2 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse per 31. Dezember 2009 die Fusion nicht mehr weiter als Teilliquidationsbestand in Betracht zu ziehen sei.
Diese Auffassung ist zu präzisieren. So markieren die per 31. Dezember 2009 erfolgten Übertritte in die Nachfolgefirma in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 1 des Teilliquidationsreglements (vgl. E. 6.1.1) den Beginn der Restrukturierung, nicht aber zugleich deren Ende, wie der Beschwerdeführer zutreffend argumentiert. Dies ergibt sich ebenfalls aus Art. 8 Abs. 1 des Teilliquidationsreglements, demzufolge eine Zeitdauer von einem Jahr zu berücksichtigen ist, soweit der Restrukturierungsplan keine andere Frist vorsieht. Vorliegend ist von einem Restrukturierungsplan mit einer anderslautenden Dauer nichts bekannt, weshalb von der einjährigen, bis
zum 31. Dezember 2010 dauernden Restrukturierungsfrist auszugehen war. Sofern innerhalb dieser Frist mindestens 5% (E. 4.3.3) der ehemaligen Mitarbeitenden der Stifterfirma aus der Beschwerdegegnerin ausscheiden mussten, hätte per 31. Dezember 2010 eine Teilliquidation bei der Beschwerdegegnerin aufgrund der Fusion der Stifterfirma mit der Nachfolgefirma durchgeführt werden müssen.
Nach der Aktenlage steht indes lediglich fest, dass der Beschwerdeführer (vgl. Kündigungsschreiben vom 25. Februar 2010) und eine weitere ehemalige Mitarbeiterin der Stifterfirma (vgl. Gutachten S. 4) im Laufe von 2010 infolge der Fusion aus der Nachfolgefirma austraten. Über weitere unfreiwillige Austritte aus dem nämlichen Grund finden sich in den Akten keine Hinweise oder Belege. In quantitativer Hinsicht erfüllt damit die Fusion zwischen Stifterfirma und Nachfolgefirma den Tatbestand der Restrukturierung nach Art. 53b Abs. 1 Bst. b BVG nicht. Insofern bestand für die Beschwerdegegnerin keine Pflicht, aufgrund der Absorptionsfusion eine Teilliquidation per 31. Dezember 2010 durchzuführen und mithin an die ausgetretenen Destinatäre, zu denen der Beschwerdeführer gehörte, freie Mittel zu verteilen.
7.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, durch die Zusammenführung der Belegschaften im Rahmen der Fusion habe sich der ursprüngliche Personalbestand vermutlich um mehr als 10% verändert, womit der Teilliquidationstatbestand erfüllt sei. Vermutlich habe sich dadurch auch der Destinatärkreis der Beschwerdegegnerin erheblich erweitert, wodurch sich die Anwartschaften der bisherigen Destinatäre vermindert haben dürften.
Hierzu ist auf die noch immer gültige Stiftungsurkunde der Beschwerdegegnerin zu verweisen. Aufgrund des bereits zitierten Art. 8 der Stiftungsurkunde (vgl. E. 7.1) übernimmt die Nachfolgefirma die Rechte und Pflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin gemäss dem in Art. 3 der Stiftungsurkunde genannten Stiftungszweck (vgl. Sachverhalt A). Auch wenn sich infolge der Überführung der Stifterfirma in die Nachfolgefirma deren Mitarbeiterzahl erhöht haben sollte, ändert dies nichts am statutarisch festgelegten Destinatärkreis der Beschwerdegegnerin, worauf diese denn auch mit Recht hinweist. Entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich daher trotz einer allfälligen Erhöhung der Arbeitnehmeranzahl infolge der Fusion keine Notwendigkeit, eine Teilliquidation bei der Beschwerdegegnerin durchzuführen bzw. deren freie Mittel an die ehemaligen Mitarbeitenden der Stifterfirma und damit an den Beschwerdeführer zu verteilen.
7.4 Schliesslich äussert der Beschwerdeführer die Befürchtung, es sei nicht gesichert, dass die Mittel allein für die ehemaligen Mitarbeitenden der Stifterfirma verwendet würden. Insbesondere aufgrund der geplanten Überführung der Beschwerdegegnerin in eine neue Stiftung müsse von einer Liquidation der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden.
Auch dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Die Frage der rechtmässigen Verwendung der freien Mittel im Rahmen der im Gutachten erwähnten allfälligen Überführung der Beschwerdegegnerin in eine andere Stiftung ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Dies wird vielmehr dereinst von der zuständigen Aufsichtsbehörde im Rahmen des Verfahrens der Stiftungsfusion zu prüfen sein, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt. Dafür, dass im Sinne einer Präventivmassnahme per 31. Dezember 2010 eine Teilliquidation bzw. Mittelverteilung bei der Beschwerdegegnerin durchzuführen wäre, besteht keinerlei Anlass.
7.5 Somit ist festzustellen, dass auch die Absorptionsfusion der Stifterfirma mit der Nachfolgefirma keinen Anspruch auf Zuteilung freier Stiftungsmittel an den Beschwerdeführer begründet.
8. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, zwei separate Teilliquidationen betreffend den Geschäftsbereich Küchen mit Stichtag 31. Dezember 2009 und betreffend den Bereich Logistik mit Stichtag 31. Dezember 2010 durchzuführen, rechtmässig ist. Der Beschwerdeführer ist keinem Abgangsbestand zuzurechnen und hat keinen Anspruch auf individuelle oder kollektive Zuteilung freier Stiftungsmittel. Insoweit ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist abzuweisen.
9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
9.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zur Folge, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 3'000.- festgelegt.
Der am 11. November 2013 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Trägerin der beruflichen Vorsorge praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung vom 12. September 2013 wird bestätigt.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen – die Oberaufsichtskommission BVG
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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