D-5749/2026

D-5749/2026

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 6. Oktober 2026

Besetzung

Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Aysegül Dilber, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2026 / N (…).

Sachverhalt

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte ihn am 10. September 2025 zu seinen Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Am 1. April 2026 erfolgte eine ergänzende Anhörung.

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer türkischer Ethnie geltend, er habe ab dem Jahr (…), nach Absolvierung der (…), zunächst beim (…) gearbeitet. Damals sei er in Kontakt gekommen mit der Gülen-Bewegung (auch «Cemaat» genannt) und habe bis zu seiner Heirat im Jahr (…) in einer Gülen-Wohngemeinschaft gelebt. Ende des Jahres (…) sei seiner Einheit mitgeteilt worden, dass Militärangehörige einen Mordanschlag auf den damaligen stellvertretenden Ministerpräsidenten B._______ planten. Sie hätten vom stellvertretenden Direktor C._______ den Auftrag erhalten, eine Anzeige wegen versuchten Mordes zu erstatten. Er sei es gewesen, der die Anzeige telefonisch bei Kommissar D._______ deponiert habe. Aufgrund dieser Anzeige seien die geheimsten Räume des Militärs (genannt […]) durchsucht worden. Dieses Ereignis sei später als der «[…]»-Skandal bekannt geworden und habe bereits im Jahr (…) zu einem Strafverfahren gegen Militäroffiziere geführt, welche aber im Jahr (…) alle freigesprochen worden seien. Er sei nach (…) zunächst in die Provinz E._______ versetzt worden, weil er eine Meinungsverschiedenheit mit einem der Gülen-Bewegung angehörenden Kommissar gehabt habe. Er habe den Kontakt zur «Cemaat» danach abgebrochen. Nach einer Auseinandersetzung mit dem (…) in E._______ sei er im Jahr (…) aus dem (…) entlassen worden und habe anschliessend bei der (…) in F._______ gearbeitet. Ab dem Jahr 2013 sei die Regierung vermehrt gegen die Gülen- Bewegung vorgegangen, und nach dem Putschversuch im Juli 2016 seien erneut Ermittlungen gegen die in die «[…]»-Sache involvierten Personen eingeleitet worden. Sowohl D._______ als auch C._______ seien verhaftet worden. Er selbst sei (u.a.) wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation (FETÖ/PDY) angeklagt worden, und zwar, weil ein Mitangeklagter ausgesagt habe, er (Beschwerdeführer) sei im Jahr (…) Obmann einer Gülen-Wohngemeinschaft gewesen. Im Jahr (…) sei er jedoch vom Kassationshof letztinstanzlich freigesprochen worden und habe daraufhin im Januar (…) einen «grünen Pass» beantragt und erhalten. In der Folge sei er von G._______, einem ehemaligen Kollegen, zu einem Gespräch mit einem Vizedirektor des Geheimdienstes nach H._______ bestellt worden. Dieser habe ihn gefragt, was er über die Anzeige wisse, welche im Jahr

(…) betreffend den geplanten Mordanschlag auf B._______ erfolgt sei, und ihn aufgrund seiner Wohnsituation im Jahr (…) überdies verdächtigt, ein Gülen-Anhänger zu sein. Er habe erklärt, er wisse nichts über die Anzeige, sei kein Gülen-Anhänger und habe seit dem Jahr (…) keinen Kontakt mehr zu dieser Bewegung. Der Vizedirektor habe ihm dennoch mit Entlassung gedroht und ihn genötigt, unbezahlten Urlaub zu beantragen. Am (…) sei ihm ausserdem mitgeteilt worden, er werde nach I._______ zwangsversetzt. Ende Juli (…) habe er sich erneut mit G._______ getroffen, welcher ihn aufgefordert habe, Nachforschungen zu tätigen und ihm innert Frist zu sagen, wer die Anzeige gemacht habe. Aus Angst, erneut angeklagt, wegen der fraglichen Anzeige zur Verantwortung gezogen, als Landesverräter betrachtet und allenfalls – wie dies mutmasslich bei C._______ geschehen sei – in Haft umgebracht zu werden, sei er am (…) aus der Türkei ausgereist. Nach seiner Ausreise habe die Polizei seine Ehefrau und seinen Sohn kontaktiert. Sie hätten nach seinem Aufenthaltsort gefragt und mitgeteilt, er müsse eine Stellungnahme abgeben.

A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten (Kopien, soweit nicht anders vermerkt): seinen eReisepass (Spezialpass) und die Identitätskarte (beide im Original), einen Familienregisterauszug, verschiedene Unterlagen betreffend seine Ausbildung und Arbeit, einen Nachweis seiner registrierten Ein- und Ausreisen (seit Februar 2015) vom 28. August 2025, einen UYAP-Auszug, mehrere Unterlagen betreffend ein Strafverfahren aus dem Jahr (…), mehrere WhatsApp-Screenshots, ein Foto einer Excel-Liste, ein Arztzeugnis vom 15. Mai 2025, eine Bestätigung betreffend unbezahlten Urlaub vom (…), einen Versetzungsbescheid vom (…), ein selbst verfasstes Schreiben vom 7. Mai 2026, eine Entsende- und Empfangsbestätigung vom 28. April 2026 (betreffend eine «Verteidigungsaufforderung» vom 30. März 2026) sowie einen Screenshot des UYAP-Kontos.

B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2026 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es würdigte die Vorbringen als asylrechtlich irrelevant gemäss Art. 3 AsylG. Für die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen

C.

C.a Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 18. August 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen.

C.b Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, zwei polizeiliche Schreiben vom 5. und 6. August 2026, Buchungsbelege für Flugticket und Hotel, ein Gutachten der türkischen Anwältin (…) vom 18. August 2026 (inkl. Übersetzung), mehrere Ausdrucke von Kurzmeldungen und Berichterstattungen zum «[…]»-Vorfall (inkl. Übersetzungen) sowie eine Vollmacht vom 13. August 2026 bei (alles in Kopie).

C.c Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen.

D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. August 2026 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der Erwägungen unter E. 4 – einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren), ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das SEM diese nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).

5. In der Beschwerde wird subeventuell die Rückweisung der Sache an das SEM zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung beantragt (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren). In der Beschwerdebegründung finden sich dazu jedoch keine näheren Ausführungen; die Rückweisung wird offenbar nur für den Fall beantragt, dass das Gericht den Sachverhalt als nicht ausreichend abgeklärt erachtet (vgl. S. 24 der Beschwerde). Da der rechtserhebliche Sachverhalt indes als spruchreif zu erachten ist, erweist sich das Kassationsbegehren als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des

Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

7.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Asylvorbringen zu Unrecht die Asylrelevanz abgesprochen und damit Bundesrecht verletzt. Er befürchtet, er stehe erneut im Zusammenhang mit seiner Geheimdiensttätigkeit während der «[…]»-Ereignisse sowie seiner damaligen Verbindung zur Gülen-Bewegung im Visier der Behörden und müsse bei einer Rückkehr in die Türkei mit strafrechtlichen Massnahmen respektive ernsthaften Nachteilen rechnen. Dazu ist Folgendes festzustellen:

7.2 Zwar belegen die eingereichten Dokumente, dass gegen den Beschwerdeführer ein dienstrechtliches Verfahren eingeleitet wurde, in welchem er eine Stellungnahme hätte abgeben können und welches mit der Feststellung endete, er gelte als per (…) als aus dem Dienst ausgeschieden und sei verpflichtet, (…) abzugeben (vgl. die polizeilichen Schreiben vom […] sowie vom […]). Aus den eingereichten Unterlagen kann indes nicht geschlossen werden, dass dieses Verfahren mit der Gülen-Vergangenheit des Beschwerdeführers oder seiner (…) im Jahr (…) zusammenhängt. Aufgrund der Aktenlage sowie des Verweises auf Art. 94 des türkischen Beamtengesetzes in den Schreiben vom […] ist vielmehr davon auszugehen, dass das Verfahren betreffend Ausscheidung aus dem Beamtendienst im Zusammenhang steht mit dem unbezahlten Urlaub oder allenfalls auch mit der Versetzung des Beschwerdeführers nach I._______, welcher er nicht Folge geleistet hat (vgl. A33 F40). Anderweitige Verfahren sind nicht aktenkundig. Da der Cousin des Beschwerdeführers Anwalt ist und über Beziehungen verfügt (vgl. A33 F18 ff.), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von allfälligen weiteren, gegen ihn anhängig gemachten Verfahren Kenntnis erhalten hätte. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers bestehen nach dem Gesagten keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür, dass im Zusammenhang mit den erwähnten Themen («[…]» und Gülen-Bewegung) erneut gegen ihn ermittelt wird.

7.3 Soweit der Beschwerdeführer generell befürchtet, wegen seiner Gülen- Vergangenheit und/oder seiner angeblichen Rolle im «[…]»-Fall zukünftig zur Rechenschaft gezogen zu werden, ist zunächst zu bemerken, dass den türkischen Behörden aufgrund der Aussage eines Mitangeklagten im Strafverfahren aus dem Jahr (…) bereits hinlänglich bekannt war, dass der Beschwerdeführer im Jahr (…) in einer Gülen-Wohngemeinschaft gelebt hatte und dort der verantwortliche «Bruder» war (vgl. dazu A16 S. 3). Nichtsdestotrotz wurde er im fraglichen Strafverfahren von der Anschuldigung der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation (FETÖ/PDY) freigesprochen; der Freispruch wurde letztinstanzlich im Mai (…) vom Kassationshof bestätigt. Angesichts dessen erscheint es unplausibel, dass ein Geheimdienst-Vizedirektor dem Beschwerdeführer im Frühjahr (…) erneut seine damalige Wohnsituation vorgehalten und ihn verdächtigt haben soll, ein Gülen-Anhänger zu sein. Unabhängig davon ist es aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund einer den Behörden längst bekannten, lediglich vorübergehenden und spätestens seit dem Jahr (…) (einhergehend mit seiner Entlassung aus dem […]) definitiv abgebrochenen Verbindung zur Gülen-Bewegung zukünftig erneut strafrechtlich verfolgt wird. An dieser Einschätzung vermögen weder die in der Beschwerde erwähnten aktuellen Anti- FETÖ-Operationen der Regierung im Juli 2026 noch der Verweis auf das Schicksal des im Mai 2018 verhafteten und in der Folge in Haft verstorbenen ehemaligen Vorgesetzten C._______ oder die theoretischen Ausführungen im Gutachten von (…) etwas zu ändern.

Eine neuerliche Strafverfolgung des Beschwerdeführers oder gar eine Verurteilung aufgrund seiner Rolle im «(…)»-Skandal erscheint aufgrund der Aktenlage ebenfalls als unwahrscheinlich. Einerseits ist seine Darstellung, wonach die Behörden nicht wüssten, dass er damals die Anzeige gemacht habe, welche die (…) zur Folge gehabt habe, ohnehin zu bezweifeln; denn wenn er tatsächlich der Anzeiger gewesen wäre, wäre dies mit Sicherheit schon längst, namentlich in dem im Jahr (…) eingeleiteten Strafverfahren, bekannt geworden. Seinen Schilderungen zufolge waren nämlich mehrere Beamte dabei, als er angeblich den von C._______ befohlenen Telefonanruf tätigte (vgl. A33 F51), und es ist nicht ersichtlich, welches Interesse die involvierten Personen hätten haben können, den Beschwerdeführer, einen gewöhnlichen Beamten, zu schützen. Es ist im Gegenteil davon

auszugehen, dass sie, um sich selbst zu exkulpieren, bei entsprechender Gelegenheit nicht gezögert hätten, den Beschwerdeführer zu beschuldigen. Bezeichnenderweise wurde er jedoch insbesondere weder durch seinen damaligen Vorgesetzten C._______ noch durch D._______ (welcher die telefonische Anzeige angeblich entgegengenommen hatte) belastet, obwohl offenbar beide wegen der «(…)»-Sache verhaftet und mutmasslich ausgiebig befragt worden waren (vgl. A18 F46; A33 F121 und F124). Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich der Anzeiger gewesen wäre und dies erst jetzt bekannt würde, ist andererseits nicht davon auszugehen, dass er deswegen mit ernsthaften Nachteilen rechnen müsste. Er war eigenen Angaben zufolge ein subalterner Beamter, welcher lediglich die Weisungen seiner Vorgesetzten ausführte und keine Vorstellung von der Tragweite seiner Handlung hatte (vgl. A18 F53). Sollte es zukünftig zu einem weiteren «(…)»-Verfahren kommen, ist daher anzunehmen, dass primär seine damaligen Vorgesetzten zur Verantwortung gezogen würden. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylbeachtlichen Verfolgung oder Bestrafung in diesem Zusammenhang ist daher als unbegründet zu erachten.

7.4 Aufgrund der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass nach dem Beschwerdeführer gefahndet wird, weil er seinen in den Schreiben vom (…) genannten Verpflichtungen infolge seiner Landesabwesenheit nicht nachkommen konnte. Diese mögliche Fahndung sowie allfällige weitere dienstrechtliche Sanktionen stellen indes offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.

7.5 Es ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung; die Rückkehr in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016)

verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, ihm die wirtschaftliche Reintegration ohne weiteres zuzumuten ist und auch keine medizinischen Vollzugshindernisse bestehen. In der Beschwerde finden sich diesbezüglich keine Einwände. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher ohne weiteres als zumutbar.

9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch ohne weiteres als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal der Beschwerdeführer über einen gültigen türkischen Reisepass verfügt.

9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11.

11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die

Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu erachten sind.

11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.