E-4947/2024

E-4947/2024

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 26. Oktober 2026

Besetzung

Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Michelle Kauflin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juli 2024 / N (…).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei am (…) 2023 legal verliess und am 28. August 2023 in die Schweiz einreiste, wo er am 9. September 2023 um Asyl nachsuchte,

dass er am 17. November 2023 vertieft zu seinen Asylgründen angehört und die Behandlung des Asylgesuchs am 21. November 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aufgrund seiner ethnischen beziehungsweise religiösen Zugehörigkeit bereits seit seiner Kindheit Diskriminierungen und Behelligungen durch Dritte und Behörden ausgesetzt gewesen zu sein,

dass er solchen Diskriminierungen zuletzt in der Folge des Erdbebens im Februar 2023 ausgesetzt gewesen sei, indem sein Dorf bei den Nothilfemassnahmen benachteiligt worden sei,

dass er in der Vergangenheit zudem mehrmals von den türkischen Behörden vorgeladen und namentlich in seinem (…) aufgesucht worden sei, da er im Jahr 20(…) beziehungsweise 20(…) seinem Onkel mütterlicherseits, der im Jahr 20(…) wegen Präsidentenbeleidigung inhaftiert und nach einem Jahr entlassen worden sei, zur Flucht nach Europa verholfen habe,

dass der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte, vier Fotografien von zerstörten Häusern seiner Familie, je eine Fotografie einer Menschengruppe sowie der von ihm benötigten Medikamente und eine Videoaufnahme zu den Akten des SEM reichte,

dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Juli 2024 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt,

dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. August 2024 diese prozessualen Anträge unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 28. August 2024 setzte,

dass der Vorschuss am 21. August 2024 geleistet wurde,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,

dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde damit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf ein Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),

dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant,

dass insbesondere die Behelligungen und Diskriminierungen wegen seiner kurdischen Ethnie die nach dem Asylgesetz geforderte Intensität der Verfolgung nicht erreichten,

dass die Behelligungen durch die türkischen Behörden im Nachgang an die Flucht seines Onkels keine Reflexverfolgung darstellten, zumal der Beschwerdeführer nie länger festgehalten und kein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei,

dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Erkrankung bereits vor der Ausreise in medizinischer Behandlung gewesen sei, und diese auch Wirkung gezeigt habe,

dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel insbesondere daran festhält, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Repressalien seitens der türkischen Behörden rechnen zu müssen, da er und sein Vater einem Onkel mütterlicherseits zur Flucht verholfen hätten,

dass er auf Beschwerdeebene sodann vorbringt, er selbst sei für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) als (…) und (…) tätig gewesen und gegen ihn sei wegen einer "Propagandaaktion" vom (…) 2022 eine Klage eingereicht worden,

dass er im Rahmen dieser Propagandaaktion in der Türkei illegale Parolen auf Schilder geschrieben und die türkischen Beamten, nachdem diese seine Brüder körperlich angegriffen hätten, mit Steinen beworfen habe, wobei er, nachdem er versucht habe, durch eine Seitenstrasse zu fliehen, von der Polizei erwischt und auf dem Polizeiposten für sieben bis acht Stunden festgehalten und befragt worden sei, bevor er auf Bewährung freigelassen worden sei,

dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde neben einem Haftbefehl vom (…) 2023 des (…) Gerichts für schwere Straftaten in B._______ ebenfalls ein Vernehmlassungsprotokoll vom (…) 2022 der Staatsanwaltschaft

in B._______ sowie einen mit "Iddianame" betitelten Polizeibericht der Abteilung zur Terrorismusbekämpfung in B._______ vom (…) 2022, ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom (…) 2023 sowie ein Schreiben der HDP vom (…) 2023 und ein Schreiben des alevitischen Kulturvereins vom (…) 2023 zu den Akten reichte,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich der Einschätzung des SEM im Ergebnis anschliesst,

dass den vorinstanzlichen Erwägungen mit den Ausführungen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird,

dass das SEM insbesondere richtigerweise festgehalten hat, die geltend gemachten Diskriminierungen im Alltagsleben aufgrund der kurdischen Ethnie und der alevitischen Religionszugehörigkeit gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, weshalb dieses Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfaltet,

dass die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung wegen seiner politisch aktiven Familienmitglieder nicht begründet ist, da die diesbezüglich durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen und besonderen Umstände – wie vom SEM zutreffend festgestellt – nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler etwa das Urteil des BVGer E-1323/2024 vom 27. März 2026 E. 6.3.1 m.w.H.),

dass sich den Akten insbesondere keine konkreten Hinweise darauf entnehmen lassen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Beziehungen zu seinen politisch aktiven Angehörigen als Unterstützer derselben oder als Person von besonderem behördlichem Interesse betrachten, zumal er trotz der Festnahme seines Onkels beziehungsweise dessen Flucht aus der Türkei über längere Zeit in der Türkei verblieb, ohne gezielten Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, und auch sein Vater nach wie vor in der Türkei lebt,

dass das politische Engagement des Beschwerdeführers als (…) und (…) für die HDP – ein erst auf Beschwerdeebene geltend gemachtes Vorbringen, das im Übrigen im Widerspruch steht zu seinen Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren, wonach er selbst nicht politisch aktiv gewesen sei (vgl. SEM-act. 19/8 F25) – als niederschwellig einzustufen ist,

dass der Beschwerdeführer den Vorfall vom (…) 2022 bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen können, zumal weder der Beschwerdeschrift noch den Akten eine Begründung dafür zu entnehmen ist, weshalb er dieses Vorbringen erst auf Beschwerdeebene geltend macht, womit dieses Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren ist,

dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum vorgenannten Ereignis zudem mit den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers nicht vereinbar sind, wonach er – abgesehen von den Verhören im Zusammenhang mit der Flucht seines Onkels – keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe (vgl. SEM-act. 19/8 F26),

dass zusätzlich nicht plausibel erscheint, weshalb die türkischen Behörden den Beschwerdeführer zunächst auf Bewährung freigelassen haben sollen, um ihn anschliessend mittels Haftbefehls zu suchen, und weshalb der Beschwerdeführer die Türkei erst im (…) 2023 verlassen hat, obwohl er bereits im (…) 2022 mit strafrechtlichen Konsequenzen bedroht worden sein soll,

dass der Beschwerdeführer die Türkei sodann legal verlassen hat, was gegen die Annahme eines im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden besonderen Interesses der türkischen Behörden an seiner Person spricht (vgl.

dass der Beschwerdeführer nach dem vorstehend Ausgeführten den Vorfall vom (…) 2022 nicht hat glaubhaft machen können,

dass das SEM damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

dass im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zerstörten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand

über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elâzığ) verhängte,

dass der Wegweisungsvollzug aber auch unter Berücksichtigung der Herkunft des Beschwerdeführers aus der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinz B._______ als zumutbar zu qualifizieren ist, da den Akten keine Hinweise auf eine spezifische Vulnerabilität des Beschwerdeführers zu entnehmen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3),

dass insbesondere die Ausführungen des SEM, wonach der Beschwerdeführer jung und physisch gesund sei sowie über eine gute schulische Grundbildung sowie eine praxisbezogene Berufsbildung verfüge und bereits selbstständig einen (…) geführt habe, zu bestätigen sind,

dass er zudem ohne familiäre Verpflichtungen ist sowie in der Türkei nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,

dass die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nicht entgegenstehen, zumal diese gemäss seinen eigenen Angaben in der Türkei bereits haben behandelt werden können (vgl. SEM-act. 19/8 F14) und das türkische Gesundheitssystem auch über einen guten Standard zur Behandlung psychischer Bedürfnisse verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-4305/2024 vom 5. August 2026 E. 8.5.3),

dass der Beschwerdeführer über eine bis 202(…) gültige Identitätskarte verfügt und es ihm obliegt, bei der Beschaffung allenfalls weitere Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), mithin der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist,

dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in

dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Kosten verwendet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Kauflin

Versand:

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.