22.453

Keine Abgangsentschädigungen für Kader in der Bundesverwaltung sowie in Unternehmen und Anstalten des Bundes

Wortlaut

Das Bundespersonalrecht ist so anzupassen, dass keine Abgangsentschädigungen für Mitglieder von Geschäftsleitungen sowie das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal von Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung sowie von Unternehmen und Anstalten des Bundes vorgesehen werden. Ausnahmen sind möglich und müssen begründet werden.