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Ablehnung der einseitigen Regeländerung seitens EU betreffend Entschädigung von arbeitslosen EU/EFTA-Grenzgängern

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Gemischten Ausschuss Personenfreizügigkeit die Übernahme der einseitigen Regeländerung seitens EU betreffend Entschädigung von arbeitslosen Grenzgängern abzulehnen.

Begründung

Im Abstimmungsbüchlein vom 21. Mai 2000 schrieb der Bundesrat: «Koodination der Sozialversicherungen: Sie ist nötig, um einen Auslandaufenthalt im EU-Raum nicht durch Einbussen bei den Sozialleistungen zu behindern.»

Von 2002 bis 2009 fand aufgrund bilateraler Abkommen mit den direkt an die Schweiz angrenzenden Staaten Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich eine Rückerstattung der einbezahlten ALV-Beiträge des Grenzgängers an die jeweiligen Herkunftsstaaten statt. Im Gegenzug bezahlten diese Staaten allfällige Arbeitslosengelder für ihre Einwohner aus der eigenen Kasse. An die übrigen EU-Staaten leistete die Schweiz keine Rückzahlungen.

Später entschieden die Schweizer Vertreter im Gemischten Ausschuss Personenfreizügigkeit – ohne Konsultation des Parlaments – der von der EU geforderten Anwendung der EU-Verordnung Nr. 883/2004 per 1. April 2012 zuzustimmen. Diese regelt die EU-interne Koordinierung der Sozialversicherungssysteme. So bezahlte die Schweiz ab dann die effektiven Kosten des arbeitslosen Grenzgängers gemäss dem Recht des jeweiligen ausländischen Staates für die ersten drei resp. fünf Monate (je nachdem ob jemand seit weniger oder mehr als 12 Monaten in der Schweiz tätig war).

Im April 2026 wurde schliesslich eine EU-interne Einigung auf eine umfassende Revision dieser Verordnung bekannt. Die Einigung bedarf noch der Bestätigung durch die EU-Mitgliedstaaten und das EU-Parlament. Anschliessend erfolgt die Publikation der revidierten Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Amtsblatt der EU. Aufgrund der geplanten Änderung soll neu nicht mehr der Wohnsitzstaat die Arbeitslosenentschädigung bezahlen, sondern der Staat des letztmaligen Erwerbs soll die vollen Versicherungsleistungen bezahlen, die Schweiz entsprechend bis zu zwei Jahre. Dabei hat die Schweiz kaum Kontrolle über die Stellensuchbemühungen und Schadensminderungspflicht bei Wohnsitz Ausland, soll aber neu auch für die Betreuung zuständig sein, was zusätzlichen Aufwand und Personalkosten verursachen würde.

Die Schweiz verzeichnet die meisten Grenzgänger in Europa und wäre folglich am stärksten finanziell von dieser Neuregelung betroffen. Alleine in Frankreich waren von insgesamt 43'400 arbeitslosen Grenzgängern 27’500 zuvor in der Schweiz beschäftigt. Die geplante Änderung hätte für die Schweiz entsprechend finanziell grosse nachteilige Konsequenzen. Schätzungen gehen von 600 bis 900 Millionen Franken Mehrkoten pro Jahr aus.

Die Schweiz hat einen deutlich höheren Wohlstand als die EU, ihre Inflation liegt weit tiefer, ihre Fiskaldisziplin ist viel grösser und ihre Währung ist viel stärker. So kommt es, dass es die Schweiz 410'000 EU-Grenzgängern ermöglicht, in der Schweiz eine Beschäftigung mit attraktiven Löhnen zu erhalten. Würden diese Personen in der Schweiz keine Beschäftigung erhalten, wären sie sonst in der EU arbeitslos oder würden auf dem EU-Arbeitsmarkt andere EU-Einwohner verdrängen. Die EU sollte der Schweiz dankbar sein, dass hunderttausende EU-Bürger von der Schweiz eine Arbeitsstelle erhalten, statt die Milchkuh Schweiz nun noch weiter melken zu wollen.

Entsprechend fordert die SVP Fraktion den Bundesrat auf, im Gemischten Ausschuss Personenfreizügigkeit die Übernahme der einseitigen Regeländerung seitens EU betreffend Entschädigung von arbeitslosen Grenzgängern abzulehnen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Schweiz beteiligt sich seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) an der EU-weit vorgesehenen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wovon auch Schweizerinnen und Schweizer profitieren, die in einem EU-Mitgliedstaat wohnen oder arbeiten. Dazu gehört insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, welche die vor 2012 massgebende Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ablöste. Die 2012 erfolgte Anpassung des FZA wurde mittels Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vorgenommen, der den üblichen innerstaatlichen Genehmigungsverfahren unterstellt war. Die Genehmigung erfolgte durch den Bundesrat gestützt auf Art. 7a Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010). Das Parlament wurde im Januar 2011 nach Massgabe von Art. 152 Abs. 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) konsultiert.

Der Bundesrat verfolgt die Entwicklungen in der EU in Zusammenhang mit der Revision dieser Verordnung weiterhin eng. Aus Sicht des Bundesrats ist es zu früh für einen abschliessenden Entscheid betreffend eine allfällige Übernahme der revidierten Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Der Bundesrat wird alle Optionen vertieft analysieren, wozu auch mögliche Ausgestaltungen verschiedener Lösungsansätze gehören. Der Bundesrat wird demnächst eine Aussprache dazu führen und das weitere Vorgehen diskutieren. Sobald die Revision auf EU-Ebene verabschiedet und im Gemischten Ausschuss FZA traktandiert ist, hat die Schweiz im Gemischten Ausschuss die Möglichkeit, weitere Abklärungen bezüglich der Umsetzbarkeit sowie des Umfangs und des zeitlichen Rahmens einer allfälligen Übernahme vorzunehmen. In jedem Fall könnte eine Übernahme nur und erst nach Abschluss des entsprechenden innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens erfolgen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.