26.3617
Bei Terrorismus und Schwerverbrechen werden Doppelbürger ausgebürgert
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Gesetzesanpassungen vorzulegen, damit Doppelbürgern das Schweizer Bürgerrecht entzogen und deren Ausweisung aus der Schweiz vollzogen werden muss, wenn sie rechtskräftig
wegen schwersten Verbrechen verurteilt wurden (insbes. Straftaten nach Art. 260bis Abs. 1 StGB);
wegen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Organisation, Terrorismusfinanzierung oder Terrorismusunterstützung verurteilt wurden (Art. 260ter, Art. 260quinquies, Art. 260sexies StGB);
wegen Beteiligung oder Unterstützung einer extremistischen oder terroristischen Organisation verurteilt wurden (Art. 74 NDG);
als terroristische Gefährder eingestuft wurden (Art. 23e BWIS).
Begründung
Die Schweiz wird immer häufiger mit islamistisch motivierten Gewalttaten konfrontiert. Jüngstes Beispiel ist der Messerterror von Winterthur vom 28. Mai 2026, bei dem ein 31-jähriger schweizerisch-türkischer Doppelbürger drei Personen teils schwer verletzte. Der Täter war den Behörden bereits zuvor im Zusammenhang mit IS-Propaganda und radikal-islamistischen Netzwerken aufgefallen.
Nachrichtendienst (NDB) und Bundesanwaltschaft (BA) warnen seit Jahren vor einer erhöhten terroristischen Bedrohung. Dass bei der BA aktuell über 140 Terrorismusverfahren laufen, vor allem wegen jihadistischem Extremismus, bestätigt diesen Befund.
Der Entzug des Bürgerrechts ist bereits möglich (Art. 42 BüG). Er kommt aber kaum zur Anwendung und ist selbst bei schwersten Verbrechen und Terrorismus nicht zwingend. Total sind erst 3 Ausbürgerungen erfolgt, wobei insgesamt nur gerade 10 Verfahren angestrengt wurden (26.7450). Und dies, obwohl gemäss Fedpol 44 terroristische Gefährder überwacht werden. Dass hier etwas nicht stimmt, liegt auf der Hand.
Deshalb braucht es eine griffigere Grundlage für die Ausbürgerung und Ausweisung bei schwersten Verbrechen und Terrorismus. Wer die Sicherheit unseres Landes derart massiv gefährdet, muss das Bürgerrecht und das Aufenthaltsrecht verlieren.
Unsere Bevölkerung hat das Recht, nicht von Schwerstkriminellen, Terroristen und extremistischen Gefährdern gefährdet zu werden, die unseren freiheitlich-demokratischen Staat verachten und unsere verfassungsmässigen Grundrechte mit Füssen treten. Die beantragte Anpassung ist geeignet, unsere Bevölkerung besser zu schützen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Bund und Kantone messen der Wahrung der inneren Sicherheit höchste Priorität bei. Der Entzug des Bürgerrechts ist im Kontext des in den letzten zehn Jahren verstärkten Abwehrdispositivs zur Terrorismusbekämpfung zu betrachten. Die 2014 gegründete Koordinationsplattform TETRA stärkt die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Bearbeitung konkreter Fälle. Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) enthält seit 2022 zahlreiche präventive Massnahmen. Ziel ist das frühzeitige Erkennen von Gefährdungen und die Verhinderung von Straftaten.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) nutzt die Möglichkeit des Entzugs insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und Gewaltextremismus. Bislang wurden zehn Verfahren eingeleitet und in sieben Fällen das Bürgerrecht entzogen. Die Entzugsgründe umfassen unter anderem Strafbestimmungen, die ein schweres Verbrechen im Rahmen von terroristischen Aktivitäten darstellen. Zu diesen zählen auch die in der Motion erwähnten Art. 260ter, 260quinquies und 260sexies des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0).
Die Motion verlangt eine Ausweitung der Entzugsgründe auf strafbare Vorbereitungshandlungen zu einer schweren Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. c StGB), die keinen unmittelbaren Bezug zu terroristischen Aktivitäten haben. Weiter müsste das Bürgerrecht auch schweizerischen Doppelbürgerinnen und Doppelbürgern entzogen werden, die als terroristische Gefährder eingestuft werden (Art. 23e BWIS; SR 120).
Dies würde bedeuten, dass schweizerischen Doppelbürgerinnen und Doppelbürgern das Bürgerrecht bereits aufgrund einer administrativen Massnahme entzogen werden könnte. Aufgrund der erheblichen Folgen eines Entzugs, insbesondere der damit verbundenen Ausweisung der betroffenen Person aus der Schweiz, ist die beantragte Erweiterung der Entzugsgründe abzulehnen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.