26.3668
Korrektur der Praxisänderung in Bezug auf Asylgesuche von Afghaninnen
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die seit dem 17. Juli 2023 ausgeübte Praxisänderung in Bezug auf die Praxis der Asylgesuche von Afghaninnen rückgängig zu machen. Massgebend muss das Herkunftsland und nicht die Nationalität sein.
Begründung
Gemäss Praxisänderung des SEM vom Juli 2023 qualifizieren sich afghanische Frauen und Mädchen neu grundsätzlich für den Erhalt von Asyl und nicht nur, wie bislang, für den Status als vorläufig Aufgenommene. Asyl zu erhalten ist gemäss Gesetz nur nach einer Einzelfallprüfung möglich. Eine solche Prüfung findet - entgegen den Ausführungen des Bundesrats - nicht mehr statt. Die stillschweigend und ohne Konsultation erfolgte Praxisänderung des SEM untergräbt die Bemühungen, die Asyl-Krise endlich in den Griff zu bekommen. Sie senkt die Hürden und ermöglicht den Familiennachzug.
Heute leben über 5 Mio. afghanische Staatsangehörige in den Nachbarländern Afghanistans. Für sie sind unser hoher Lebensstandard und das faktische Bleiberecht mit staatlicher Absicherung grosse Anreize, in die Schweiz zu kommen. Dies verstärkt die sog. Sekundärmigration: Personen, die bereits länger in Drittstaaten leben, kommen in die Schweiz, um sich hier niederzulassen. Dies mit beschränktem Integrationspotential und wenig ausgeprägten Integrationsanreizen auf dem Arbeitsmarkt - aber mit realistischer Aussicht auf dauernden Verbleib. Das ist falsch: Asylsuchende müssen wissen, dass ihr Asylantrag abgelehnt wird, wenn sie bereits in einem Drittland Schutz und Aufnahme erhalten haben.
Ziel unserer Asylpolitik ist, dass Schutzsuchende, die an Leib und Leben bedroht sind, in der Schweiz Schutz finden können - nicht aber Personen, die bereits in einem anderen Staat Schutz und Hilfe erhalten haben. Der Bundesrat verkehrt diese Grundsätze ins Gegenteil: Er führt an, die Flüchtlingseigenschaft könne nur in Bezug auf den Heimatstaat anerkannt werden - und vergisst, dass die Bedrohung im Herkunftsstaat ebenso entscheidend ist (vgl. Mo. 23.4241).
Nun wurde bekannt: Einzelfallprüfungen finden tatsächlich nicht statt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in einem Entscheid vom 20.11.2025 fest, dass die vorgedruckten Fragebogen den Gesuchstellerinnen in unzulässiger Weise Asylgründe nahelegen, welche diese gemäss Asylgesetz selber vorbringen müssten. Zudem befand das Gericht, dass das SEM auch andernorts gesetzeswidrig handle: Es habe im konkreten Fall Erwartungen bei einer Gesuchstellerin geschürt, die "mit den einschlägigen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorgaben des Asylgesetzes nicht zu vereinbaren sind." Diese Fehler müssen umgehend korrigiert werden.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme zur Motion Rutz 23.4241 «Korrektur der Praxisänderung in Bezug auf Asylgesuche von Afghaninnen». Diese wurde vom Nationalrat am 27.05.2025 abgelehnt.
Der Bundesrat hält Folgendes fest: Die Flüchtlingseigenschaft kann nur in Bezug auf den Heimatstaat anerkannt werden, das heisst in Bezug auf das Land, dessen Staatsangehörigkeit die asylsuchende Person besitzt. Wird eine Person im Heimatstaat nicht verfolgt, jedoch aber in einem Drittstaat, erhält die Person grundsätzlich kein Asyl in der Schweiz, weil sie in ihren Heimatstaat zurückkehren kann.
Dieses Prinzip findet auch bei der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Afghaninnen Anwendung. Das bedeutet: Afghaninnen, die in den Drittstaat zurückkehren können, in dem sie sich zuvor aufgehalten haben, werden von der Schweiz auch nach der Praxisanpassung nicht als Flüchtlinge anerkannt und erhalten daher kein Asyl.
Die Asylpraxis des Staatssekretariats für Migration (SEM) trägt der Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan Rechnung und ist in ganz Europa etabliert. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 4. Oktober 2024 entschieden, dass Geschlecht und Staatsangehörigkeit ausreichen, um Frauen aus Afghanistan als Flüchtlinge anzuerkennen. Der EuGH teilt damit die Einschätzung des SEM in Bezug auf die menschenrechtsverletzende Situation der Frauen in Afghanistan. Der EuGH verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU nicht zu einer Einzelfallprüfung. Das SEM führt aber – entgegen der Darstellung in der Motion – weiterhin eine Einzelfallprüfung durch. Das heisst, dass jede Afghanin, die neu in die Schweiz einreist und ein Asylgesuch stellt, persönlich zu ihren Asylgründen befragt wird. Ausgenommen sind Dublin-Verfahren. Bei Afghaninnen, die bereits früher ein Asylverfahren durchlaufen haben, wurde der individuelle Sachverhalt bereits festgestellt. In diesen Fällen führt das SEM ein schriftliches Folgeverfahren durch.
In Bezug auf den in der Begründung der Motion erwähnten, nicht veröffentlichten Abschreibungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) hält der Bundesrat fest, dass er sich nicht zu Einzelfällen äussert. Dieser formelle Prozessentscheid des BVGer entfaltet jedoch weder eine materielle Tragweite noch eine rechtsprechungsbildende Wirkung (vgl. auch die Antwort des Bundesrates zur Interpellation Knutti 26.3845 «Unwahrheit über die Einzelfallprüfung bei Afghaninnen»). Es liegt damit kein Urteil des BVGer vor, welches die Asylpraxis gegenüber afghanischen Frauen kritisiert oder in Frage stellt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.