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Prozessentscheid E-2274/2020 vom 20. November 2025. Geheimjustiz am Bundesverwaltungsgericht?
Wortlaut
In Art. 6 Abs. 2 des Informationsreglements des BVGer heisst es: "Prozessentscheide werden veröffentlicht, wenn sie für die Öffentlichkeit von Interesse sind." All den bisher publizierten Prozessentscheiden des BVGer ist gemeinsam, dass anlässlich der Gegenstandslosigkeit bzw. Feststellung der Unzulässigkeit spezielle Konstellationen gegeben waren, die dem Einzelrichter Anlass zu zusätzlichen Ausführungen waren. Warum wurde der vorliegende Entscheid, der wichtige Erwägungen bez. eines groben Fehlverhalten des SEM enthält und damit zweifellos von öffentlichem Interesse ist, nicht in der Datenbank des BVGer publiziert bzw. wer entscheidet darüber, ob ein Prozessentscheid von öffentlichem Interesse und damit zu publizieren ist oder nicht? Trifft die Aussage im Nebelspalter zu, dass der Einzelrichter die Publikation des Entscheides angeordnet hat? Trifft es zu, dass die Gerichtspräsidentin die vom Einzelrichter angeordnete Publikation verhindert hat? Wenn ja: Auf welche gesetzliche Grundlage hat sich die Gerichtspräsidentin für das Publikationsverbot gestützt? Wer hat bei den zahlreichen anderen, in der Entscheiddatenbank einsehbaren Prozessentscheiden jeweils die Publikation angeordnet bzw. wer entscheidet über die Publikation solcher Prozessentscheide?
Begründung
Im fraglichen Entscheid stellt der Einzelrichter fest, dass das SEM einer afghanischen Gesuchstellerin noch vor Prüfung, ob ihr Zweit-Asylgesuch die formellen und materiellen Voraussetzungen überhaupt erfüllt, dessen Anhandnahme in Aussicht gestellt habe. Weiter habe das SEM - ebenfalls ohne das Gesuch geprüft zu haben - beim BVGer erneut um Einladung zur Vernehmlassung gebeten, und zwar mit der Begründung: "damit wir wiedererwägungsweise Asyl gewähren können (Praxisanpassung AFG Frauen)." Der Entscheid kommt aufgrund dieses Vorgehens des SEM zum Schluss, dass "sich in diesem Verhalten [...] ein vorgefasstes Motiv der Asylgewährung [...]" zeige. Angesichts der Tatsache, dass das SEM in seinem Faktenblatt zur Praxisänderung bezüglich afghanischer Frauen wie auch Bundesrat Jans gegenüber dem Parlament betont haben, dass das SEM bei jedem Asylgesuch von Afghaninnen eine Einzelfallprüfung durchführe und es hinsichtlich Asylgewährung keinen Automatismus gebe, ist dieser Prozessentscheid zweifellos brisant und von grossem öffentlichen Interesse. Er findet sich jedoch nicht in der Entscheiddatenbank des Gerichts.
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht handelt es sich beim Entscheid E-2274/2020 um einen Abschreibungsentscheid und damit um einen formellen Prozessentscheid. Der Entscheid enthält keine materielle Beurteilung, welche die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wiedergibt, und begründet keine Änderung oder Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Die im Entscheid enthaltenen umfangreichen Ausführungen zur Praxis des Staatssekretariats für Migration spiegeln einzig die Meinung des entscheidenden Einzelrichters wieder. Diese Erwägungen waren für die Entscheidung des konkreten Verfahrens nicht erforderlich und entfalten keinerlei Rechtswirkung. Sie entsprechen somit weder der Praxis des Gerichts noch wurden sie in den betroffenen Abteilungen koordiniert, wie dies in einzelnen Medien suggeriert wurde.
Gerade weil den betreffenden Ausführungen keine materielle Tragweite zukommt, bestand nie Anlass für eine Veröffentlichung dieses einzelnen formellen Entscheides als Ausdruck der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie sind auch nicht als Obiter Dicta im Sinne einer möglichen künftigen Rechtsprechung und somit als Signal einer koordinierten Rechtsansicht des Gerichts zu verstehen. Das öffentliche Interesse (gem. Art. 6 Abs. 2 InfoR) ergibt sich immer aus der Rechtsprechungsfunktion des Gerichts und ist nicht mit einem politischen oder medialen Interesse oder der Rechtsauffassung eines Einzelrichters oder einer Einzelrichterin gleichzusetzen.
Die Nichtpublikation bedeutet daher weder eine Einschränkung richterlicher Unabhängigkeit noch eine Unterdrückung einer gerichtlichen Praxis. Vielmehr trägt sie dem Umstand Rechnung, dass es sich um einen formellen Einzelrichterentscheid ohne materielle Tragweite und ohne rechtsprechungsbildende Wirkung handelt.
Die vereinzelt publizierten Prozessentscheide aus den Asylabteilungen betreffen grundsätzlich besondere verfahrensrechtliche Fragestellungen. Übrigens lässt sich aus der Publikation einzelner Prozessentscheide kein automatisierter Anspruch auf Veröffentlichung jedes formellen Entscheids ableiten.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist schliesslich festzuhalten, dass die Veröffentlichung eines Einzelrichterentscheids nicht dazu dienen kann, Rechtsauffassungen einzelner Richter und Richterinnen zusätzliche Autorität zu verleihen. Prozessentscheide der Asylabteilungen werden bisher auch aus justizökonomischen Gründen nur ausnahmsweise veröffentlicht. Die Publikationspraxis soll die Rechtsprechung des Gerichts dokumentieren. Formelle Abschreibungsentscheide ohne materielle Tragweite erfüllen diese Voraussetzungen in aller Regel nicht.
Vor dem Hintergrund der öffentlichen Berichterstattung ist anzumerken, dass die Koordinationswürdigkeit des fraglichen formellen Entscheids von den Asylabteilungen klar abgelehnt wurde. Dieses Ergebnis entspricht der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Koordiniert werden Grundsatzfragen (in der Form eines Präjudizes oder einer Praxisänderung). Die zu koordinierende Rechtsfrage muss aber für den konkreten Einzelfall, in welcher die Frage aufgeworfen wird, entscheidwesentlich sein. Das heisst, diese Frage muss für die Lösung des Falles zwingend entschieden werden. Das war im Entscheid E-2274/2020 nicht der Fall.
Vor diesem Hintergrund wurde auch die Frage der Veröffentlichung beurteilt. Die Gerichtspräsidentin traf ihren Entscheid gestützt auf die vorangegangenen Stellungnahmen der zuständigen Asylabteilungen sowie des betroffenen Abteilungspräsidiums vorsorglich (superprovisorisch), um bis zur abschliessenden Klärung eine Veröffentlichung auszuschliessen. Dies wurde dem betreffenden Einzelreichter mitgeteilt. Es handelte sich bei diesem Entscheid nicht um die Unterdrückung einer richterlichen Auffassung, sondern um die Wahrung einer einheitlichen Publikationspraxis des Gerichts im Einklang mit dem Informationsreglement des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Behauptung, die persönliche Rechtsauffassung eines Einzelrichters sei durch das Gerichtspräsidium «verboten» oder «mundtot gemacht» worden, trifft daher nicht zu. Der Entscheid, einen formellen Prozessentscheid nicht zu veröffentlichen, beruht auf einer institutionellen Beurteilung der Publikationsvoraussetzungen und nicht auf einer inhaltlichen Bewertung der im Entscheid vertretenen Rechtsauffassung.