26.4125
Rechtsstaatliche Garantien im kantonalen Migrationsvollzug - Konsequenzen aus den Vorgängen im Kanton Baselland
Wortlaut
Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Welche Erkenntnisse hat der Bundesrat zu den Vorgängen im Baselbieter Migrationsamt, soweit sie den Vollzug von Bundesrecht betreffen?
Wie stellt der Bund sicher, dass kantonale Migrationsbehörden stets formelle, anfechtbare Verfügungen erlassen, wenn Rechte oder Aufenthaltsansprüche betroffen sind?
Welche Hinweise auf systematische Defizite beim Zugang zu Rechtsmitteln im kantonalen Migrationsvollzug sieht der Bundesrat?
Welche Instrumente stehen dem SEM zur Verfügung, um die rechtskonforme Anwendung des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie des Freizügigkeitsabkommens durch die Kantone zu überwachen?
Wie überprüft der Bund, ob EU/EFTA-Angehörige schweizweit nach einheitlichen Kriterien behandelt werden?
Welche Massnahmen bestehen gegen diskriminierende Praktiken in Migrationsbehörden, insbesondere aufgrund von Herkunft, Religion oder Erscheinungsbild?
Welche Massnahmen gibt es gegen vergleichbare Diskriminierungen durch IV oder KESB?
Ist der Bundesrat bereit, Mindeststandards für Dokumentation und Qualitätssicherung im kantonalen Migrationsvollzug zu prüfen?
Welche Möglichkeiten haben Betroffene, rechtswidrige frühere Entscheide überprüfen zu lassen, und sieht der Bundesrat hier zusätzlichen Handlungsbedarf?
Begründung
Die öffentlich bekannt gewordenen Vorwürfe gegen eine ehemalige Kaderperson des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Baselland werfen grundlegende Fragen zur rechtsstaatlichen Umsetzung des Ausländer- und Integrationsrechts sowie des Freizügigkeitsrechts auf. Gemäss Medienberichten sollen betroffene Personen teilweise Schreiben statt formeller, anfechtbarer Verfügungen erhalten haben. Zudem stehen Vorwürfe diskriminierender Behandlung einzelner Gesuchstellendengruppen im Raum.
Da die Kantone Bundesrecht vollziehen, stellt sich die Frage, ob die bestehenden bundesrechtlichen Aufsichts- und Qualitätssicherungsmechanismen ausreichen, um Grundrechtsschutz, Zugang zu Rechtsmitteln und eine diskriminierungsfreie Verwaltungspraxis sicherzustellen.