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Verjährungsfallen bei Baumängeln beseitigen – braucht es eine einfachere Unterbrechung der Verjährung von Nachbesserungsansprüchen?

Wortlaut

Nach geltendem Recht können Bauherrschaften die Verjährung von Nachbesserungsansprüchen nicht durch eine Betreibung unterbrechen. Während Geldforderungen mittels Betreibung einfach und kostengünstig verjährungsunterbrechend geltend gemacht werden können, bleibt Bauherrschaften bei Mängelansprüchen häufig nur die Einleitung eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens.

In der Praxis führt dies regelmässig zu Problemen. Gerade private Bauherrschaften und einmalige Bauherren verfügen oftmals weder über die erforderlichen Rechtskenntnisse noch über ausreichende Erfahrung mit den Besonderheiten des Werkvertragsrechts. Nicht selten gehen sie davon aus, dass laufende Gespräche über die Mängelbehebung oder die wiederholte Prüfung von Sanierungsvarianten die Verjährung hemmen oder unterbrechen würden. Dies ist jedoch häufig nicht der Fall. Die Folge sind Rechtsverluste aufgrund von Verjährung, obwohl die Parteien weiterhin über die Behebung des Mangels diskutieren.

Zudem besteht ein Spannungsverhältnis zum gesetzgeberischen Ziel, Streitigkeiten möglichst aussergerichtlich zu lösen. Heute sehen sich Bauherrschaften oft gezwungen, vorsorglich ein Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren einzuleiten, nur um die Verjährung zu unterbrechen, obwohl sie weiterhin an einer einvernehmlichen Lösung interessiert sind.

Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Wäre der Bundesrat bereit zu prüfen, Art. 135 OR dahingehend zu ergänzen, dass die Verjährung auch durch die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Realerfüllung oder Nachbesserung unterbrochen werden kann?

  2. Wäre es aus Sicht des Bundesrates sachgerechter, die Problematik direkt im Werkvertragsrecht zu lösen, indem Art. 371 OR ergänzt wird und eine schriftliche Nachbesserungsaufforderung oder Mängelrüge die Verjährung der Mängelrechte unterbricht?

  3. Welche Vor- und Nachteile sieht der Bundesrat in einer solchen Regelung hinsichtlich Rechtssicherheit, Verfahrensökonomie und aussergerichtlicher Streitbeilegung?