26.457
Religiöse Kampfrufe im öffentlichen Raum unter Strafe stellen
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Das Schweizerische Strafgesetzbuch ist dahingehend zu ergänzen, dass mit Strafe bedroht wird, wer im öffentlich zugänglichen Raum eine religiöse oder weltanschauliche Formel demonstrativ oder wiederholt als Kampf-, Droh- oder Einschüchterungsruf verwendet, sofern die Äusserung aufgrund der konkreten Umstände objektiv geeignet ist, bei anwesenden Personen begründete Furcht vor Gewalttaten hervorzurufen.
Die friedliche Äusserung religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen sowie die Verwendung entsprechender Formeln im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit bleiben ausdrücklich gewährleistet.
Begründung
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist ein hohes Gut. Sie schützt auch die öffentliche Äusserung religiöser Überzeugungen. Daran soll nichts geändert werden. Eine Grenze ist jedoch dort zu ziehen, wo religiöse Formeln nicht mehr als Ausdruck persönlichen Glaubens, sondern gezielt als Kampf-, Droh- oder Einschüchterungsrufe eingesetzt werden.
Besondere Aktualität erhält diese Frage durch die Formel «Allahu akbar». Sie ist Bestandteil des islamischen Glaubens und wird von Musliminnen und Muslimen weltweit friedlich und insbesondere beim Gebet verwendet. Gleichzeitig wurde und wird dieselbe Formel von islamistischen Extremisten und Terroristen unmittelbar vor oder während Gewalttaten als Kampfruf verwendet.
Dieser Umstand rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Formel. Er rechtfertigt jedoch die Frage, ob der Rechtsstaat hinnehmen muss, dass religiöse Formeln im öffentlichen Raum gezielt in einem Kontext verwendet werden, der bei anwesenden Personen begründete Furcht vor unmittelbar drohender Gewalt erzeugt. Entscheidend ist deshalb nicht, welche Religion betroffen ist und auch nicht, welche Worte verwendet werden. Entscheidend sind Verwendung, Kontext und Wirkung.
Wer «Allahu akbar» als Ausdruck seines Glaubens ausspricht, bleibt vom Strafrecht unberührt. Dasselbe gilt für Gebete, religiöse Veranstaltungen und friedliche religiöse Kundgebungen. Wer dagegen eine religiöse Formel beispielsweise im Zusammenhang mit aggressivem Auftreten, Gewaltandrohungen, Ausschreitungen oder einer erkennbaren Inszenierung terroristischer Gewalt als Kampf- oder Drohruf verwendet und dadurch objektiv begründete Furcht vor Gewalttaten erzeugt, soll sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen können.
Die vorgeschlagene Regelung ist bewusst religionsneutral ausgestaltet. Sie erfasst islamistische ebenso wie christlich-extremistische, jüdisch-extremistische oder andere religiös beziehungsweise weltanschaulich motivierte Kampf- und Drohrufe.
Damit wird weder eine Religion noch eine bestimmte religiöse Formel verboten.
Geschützt wird der Glaube – bekämpft wird sein Missbrauch zur Einschüchterung.
Religionsfreiheit ja. Religiös verbrämte Drohung und Einschüchterung nein.