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Sind die 54 Mio. Betriebshilfen für die Bauernbetriebe aufgrund LwG Art. 86b Abs. 5 überhaupt rechtmässig?
Wortlaut
Mit zinslosen Krediten sollen landwirtschaftliche Betriebe Liquiditätsengpässe aufgrund der Trockenheit überbrücken. Art. 86b LwG besagt: 5 Sind Risiken im Rahmen der geförderten Ernteversicherungen versicherbar, so sind andere Unterstützungen des Bundes zum Schadensausgleich ausgeschlossen.
- Sind Risiken aufgrund Trockenheit versicherbar?
- Was gilt als Schadensausgleich?
- Welche Betriebe können aufgrund von Art.86b Abs.5 die zinslosen Kredite beantragen?
- Welche sind davon ausgeschlossen?