Source: ph.ige.ch

IPI EX 61418

IR-Registernummer 1064983 / Muster

IR-Registernummer 1064983 / Muster:

Art. 2 lit. a MSchG: Das Zeichen ist ein Ausschnitt aus einem Muster, welches dem bekannten „Wiener Geflecht“ entspricht. Die Beurteilung steht auf der Grundlage, dass das Muster die Oberflächengestaltung der Waren und/oder derer Verpackung darstellen kann. In Bezug auf jene Waren in den Klassen 3, 20 und 21, die üblicherweise dekorativ gestaltet sind und wo eine grosse Mustervielfalt herrscht, unterscheidet sich das Muster nicht genügend von den existierenden Musterungen. Oberflächenmuster mit verschiedenen Gittervarianten sind verbreitet. Insbesondere sind Möbel mit gitterartigen Oberflächenstrukturen verbreitet; die Struktur des „Wiener Geflechts“ ist hier überdies technisch bedingt, da sie eine höhere Stabilität bewirkt. Das Zeichen wird daher für einen Grossteil der Waren (unter anderem etwa „parfums, cosmétiques, produits de soin et de maquillage pour le visage et le corps; rouge à lèvres“ in Klasse 3, „Meubles; glaces; comptoirs et supports promotionnels nommément meubles et présentoirs“ in Klasse 20 und „Accessoires à usage cosmétique ou de soins à savoir peignes et brosses (à l'exception des pinceaux); nécessaires de toilette; poudriers“ in Klasse 21 als Hinweis auf eine banale Oberflächengestaltung wahrgenommen, nicht als betrieblicher Herkunftshinweis. Es ist somit nicht unterscheidungskräftig.

Hingegen ist das Muster für jene Waren in den Klassen 3, 20 und 21, die nicht üblicherweise dekorative Oberflächengestaltungen aufweisen, unterscheidungskräftig. Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 35 und 44 ist das Muster weder beschreibend noch banal und folglich ebenfalls unterscheidungskräftig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Entscheid bestätigt (B-2655/2013).

Betroffene Klassen: 3, 20-21, 35, 44