Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

IPI 104714

IGE 104714:

Rubrum

Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 104714 in Sachen

Tiger Fintech (Singapore) Pte Ltd 1 Raffles Place, #35-61 One Raffles Place 048616 Singapore SG-Singapur Widersprechende Partei

vertreten durch

Abion GmbH Wiesenstrasse 9 8008 Zürich

CH-Marke Nr. 798368 - Tiger Trade ((fig.))

gegen

Tiger.com Limited Suite 9, Ansuya Estate, Royal Street Victoria, Mahé SC-Seychellen Widerspruchsgegnerische Partei

vertreten durch

Meisser & Partners AG Schulstrasse 1 7302 Klosters

CH-Marke Nr. 829827 - tiger.com ((fig.))

Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) in Erwägung gezogen:

I. Sachverhalt und Verfahrensablauf

1.

Die Eintragung der CH-Marke Nr. 829827 - "tiger.com ((fig.))" (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 24.04.2025 in Swissreg veröffentlicht. Die Marke ist für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: Klasse 9: Computerprogramme; Computerprogramme (herunterladbar); Computersoftware; Applikationssoftware für Computer; Applikationssoftware für Mobiltelefone; Software für die Vermögensverwaltung; Software für das Anlagemanagement; Software zum Erstellen durchsuchbarer Datenbanken mit Informationen und Daten; Software zur Abwicklung von Finanztransaktionen; Softwareprogramme zur Tabellenkalkulationsverwaltung; Software zum Anzeigen und Analysieren von Finanz- und Anlageinformationen; Softwareprogramme für den Zugriff auf Anlagekonten; herunterladbare Software und Anwendung, lauffähig auf Computern und Mobilgeräten, die als Handelsplattform für verschiedene Finanzinstrumente dient, einschliesslich Aktien, Indizes, Rohstoffe, Optionen, börsengehandelte Fonds, Kryptowährungen, Devisen und Derivate; herunterladbare Software und Anwendung, lauffähig auf Computern und Mobilgeräten, zur Bereitstellung von Anlagedienstleistungen und Informationen in Bezug auf den Finanzhandel; keine der vorgenannten Waren zur Verwendung in Bezug auf Energiesysteme, Industrieanlagen, Gasturbinen, Dampfturbinen, Stromgeneratoren, Maschinen, Luftfahrt; Klasse 36: Finanzdienstleistungen; Finanzvermittlungsdienstleistungen; Finanzmaklerdienstleistungen; Finanzgeschäfte; Geldgeschäfte; Anlagedienstleistungen; Finanzanalysen; computergestützte Finanzanalysen; elektronische Finanzhandelsdienstleistungen; elektronische Finanzhandelsdienstleistungen für Dritte über ein globales Computernetzwerk; Bereitstellung einer Online- Handelsplattform für den Handel mit Wertpapieren, Indizes, Rohstoffen, Optionen, börsengehandelten Fonds, Kryptowährungen und Devisen; Online-Handel mit Finanzinstrumenten, Anteilen, Optionen und anderen Derivaten; Handel mit Kryptowährungen; Devisenhandel; Handel mit Wertpapieren; Bereitstellung von Online-Anlagekonto-Informationen; Bereitstellung von Informationen im Bereich Finanzanlagen; Bereitstellung von Informationen in den Bereichen Anlagen und Finanzen über Computernetzwerke und globale Kommunikationsnetzwerke; Bereitstellung von Informationen in den Bereichen Anlagen und

Finanzen über eine mobile Anwendung; Bereitstellung von Informationen in den Bereichen Anlagen und Finanzen über eine Computeranwendung; Bereitstellung von Informationen in den Bereichen Anlagen und Finanzen über eine Website; über beliebige Mittel bereitgestellte Finanz- und Anlageinformationen; Informationen und Beratung im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen; Klasse 38: Telekommunikation; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Bereitstellung des Zugangs zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Benutzerzugangs zu elektronischen Aktienhandelsplattformen und elektronischen Finanzmarktplätzen; Bereitstellung des Benutzerzugangs zu Online-Sites mit Finanzinformationen; Bereitstellung von Internet-Chatrooms und Online-Foren; elektronische Nachrichtenübermittlungsdienste; Klasse 42: Entwurf, Entwicklung und Implementierung von Software für Online- und elektronische Finanzdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computer-, Computeranwendungs- und mobiler Anwendungssoftware; Software-as-a-Service-Dienste (SaaS) für die Durchführung von Finanzinvestitionen; SaaS für Finanzinformationen, Informationsanalysen; SaaS für Finanzverwaltung; SaaS für Finanzrecherchen und -analysen; SaaS für Maklerdienstleistungen; SaaS die es Nutzern ermögliche, Finanzinvestitionen zu verwalten; SaaS, die eine ständige Verbindung zu einem Anlageportfolio ermöglichen; SaaS für den Handel auf Finanzmärkten; SaaS für die Datenbankverwaltung; SaaS für den Handel mit Finanzinstrumenten; Anwendungsdiensteanbieter (ASP) mit Anwendungsprogrammierschnittstellen-Software (API) in Bezug auf Finanzinformationen.

2.

Am 23.07.2025 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch und beantragte deren vollständigen Widerruf.

3.

Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre Schweizer Marke Nr. 798368 "Tiger Trade ((fig.))" (nachfolgend Widerspruchsmarke), die für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen ist:

Klasse 9: Jetons de sécurité [dispositifs de chiffrement]; publications électroniques téléchargeables; tableaux blancs électroniques interactifs; programmes d'ordinateurs téléchargeables; bornes d'affichage interactives à écran tactile; applications logicielles informatiques téléchargeables; applications téléchargeables pour dispositifs mobiles; fichiers d'images téléchargeables; plateformes informatiques sous forme de logiciels enregistrés ou téléchargeables; programmes d'ordinateurs enregistrés; logiciels pour ordinateurs; logiciels et applications pour dispositifs mobiles; plateformes informatiques sous forme de logiciels; logiciels d'applications; logiciels pour mise à disposition de plateforme de commerce en ligne pour actifs numériques; logiciels et programmes informatiques pour le commerce de valeurs par voie électronique; programmes informatiques pour la négociation d'actions et d'obligations; logiciels d'apprentissage automatique pour la finance; logiciels liés à l'information financière, au placement et à la négociation, nommément logiciels de négociation électronique et logiciels de gestion de portefeuille de placement; logiciels pour l'offre de connectivité électronique aux bourses et marchés financiers; programmes d'ordinateurs pour le commerce électronique de la monnaie virtuelle; logiciels pour ordinateurs pour le commerce électronique de la monnaie virtuelle; logiciels pour l'offre d'une plateforme de négociation en ligne de produits financiers; Klasse 36: Courtage en assurances; courtage d'actions et d'obligations; services d'informations boursières; mise à disposition d'informations sur les marchés boursiers; gestion financière; analyse d'investissements financiers et recherche en matière d'actions; services financiers, à savoir l'échange de contrats à terme; mise à disposition d'informations sur les marchés des titres; services d'évaluation des risques en matière d'investissements; services de réalisation d'opérations sur titres; opérations sur actions; garanties financières [services de cautions]; services fiduciaires; opérations sur capitaux propres; services financiers, à savoir négoce (trading) de crypto-monnaies; services boursiers; services boursiers électroniques; services de change de devises étrangères; opérations sur marchandises; services d'échange de titres

financiers; transactions financières; opérations sur options; gestion de portefeuilles financiers; courtage de valeurs mobilières; exécution de transactions financières en matière d'actions, obligations, valeurs et capitaux propres pour des tiers; projection, estimation et analyse des risques liés aux marchés financiers et des placements; services de gestion et d'investissement financiers en matière de titres et capitaux propres; préparation et cotation de cours et d'indices boursiers; prestation de conseils financiers en matière de titres, de produits dérivés et d'autres produits financiers; services financiers, nommément négociation d'instruments financiers, de de titres, d'actions, d'options et d'autres produits dérivés; mise à disposition d'informations et services de recherche dans le domaine de la finance et des investissements financiers.

4.

Mit Verfügung vom 30.07.2025 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert.

5.

Die Frist zur Stellungnahme der widerspruchsgegnerischen Partei wurde mit zwei Anträgen auf Fristverlängerung bis am 3. November 2025 erstreckt. Innert Frist wurde keine Stellungnahme eingereicht, weshalb das IGE mit Verfügung vom 18.11.2025 die Verfahrensinstruktion schloss.

6.

Auf die einzelnen Ausführungen der widersprechende Partei wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Sachentscheidvoraussetzungen

Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG). Die Widerspruchsmarke wurde am 08.03.2023, die angefochtene Marke am 13.03.2025 hinterlegt. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.

III. Materielle Beurteilung

A. Widerspruchsgründe

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

B. Vergleich der Waren und Dienstleistungen

1.

Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen, unter https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/schuetzen/marken/d/richtlinien_marken/Richtlinien_Marken_D_2 025.pdf).

2.

Gleichartigkeit kann nicht nur innerhalb des Waren- bzw. Dienstleistungsbereichs bestehen, sondern auch im Verhältnis zwischen Waren und Dienstleistungen. Wegen des unterschiedlichen Charakters von Waren und Dienstleistungen ist der Wert der üblichen Abgrenzungskriterien jedoch relativiert. Es gilt also zu prüfen, ob das Publikum annehmen kann, dass der Inhaber der Dienstleistungsmarke sich auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Waren befasst, bzw. dass der Inhaber eines Warenzeichens auch die zu diesem Warenbereich gehörende Dienstleistung erbringt. Zur Feststellung dieser Verkehrsauffassung kann es sinnvoll sein zu prüfen, ob die Dienstleistung für die Waren von besonderem Nutzen ist, indem sie zu deren Erhaltung oder Veränderung dient, und somit die Konsumenten Ware und Dienstleistung als sinnvolles Leistungspaket wahrnehmen. So können etwa Wartungs- und Reparaturdienstleistungen, welche das Warenangebot ergänzen, mit den Waren gleichartig sein (sog. "service après vente"), weil zwischen Waren und Dienstleistungen aus der Sicht der Konsumenten gewissermassen eine marktlogische Folge gesehen wird (Richtlinien, Teil 6, 6.1.3).

3.

Die angefochtene Marke ist für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: Klasse 9: Computerprogramme; Computerprogramme (herunterladbar); Computersoftware; Applikationssoftware für Computer; Applikationssoftware für Mobiltelefone; Software für die Vermögensverwaltung; Software für das Anlagemanagement; Software zum Erstellen durchsuchbarer Datenbanken mit Informationen und Daten; Software zur Abwicklung von Finanztransaktionen; Softwareprogramme zur Tabellenkalkulationsverwaltung; Software zum Anzeigen und Analysieren von Finanz- und Anlageinformationen; Softwareprogramme für den Zugriff auf Anlagekonten; herunterladbare Software und Anwendung, lauffähig auf Computern und Mobilgeräten, die als Handelsplattform für verschiedene Finanzinstrumente dient, einschliesslich Aktien, Indizes, Rohstoffe, Optionen, börsengehandelte Fonds, Kryptowährungen, Devisen und Derivate; herunterladbare Software und Anwendung, lauffähig auf Computern und Mobilgeräten, zur Bereitstellung von Anlagedienstleistungen und Informationen in Bezug auf den Finanzhandel; keine der vorgenannten Waren zur Verwendung in Bezug auf Energiesysteme, Industrieanlagen, Gasturbinen, Dampfturbinen, Stromgeneratoren, Maschinen, Luftfahrt; Klasse 36: Finanzdienstleistungen; Finanzvermittlungsdienstleistungen; Finanzmaklerdienstleistungen; Finanzgeschäfte; Geldgeschäfte; Anlagedienstleistungen; Finanzanalysen; computergestützte

Finanzanalysen; elektronische Finanzhandelsdienstleistungen; elektronische Finanzhandelsdienstleistungen für Dritte über ein globales Computernetzwerk; Bereitstellung einer Online- Handelsplattform für den Handel mit Wertpapieren, Indizes, Rohstoffen, Optionen, börsengehandelten Fonds, Kryptowährungen und Devisen; Online-Handel mit Finanzinstrumenten, Anteilen, Optionen und anderen Derivaten; Handel mit Kryptowährungen; Devisenhandel; Handel mit Wertpapieren; Bereitstellung von Online-Anlagekonto-Informationen; Bereitstellung von Informationen im Bereich Finanzanlagen; Bereitstellung von Informationen in den Bereichen Anlagen und Finanzen über Computernetzwerke und globale Kommunikationsnetzwerke; Bereitstellung von Informationen in den Bereichen Anlagen und Finanzen über eine mobile Anwendung; Bereitstellung von Informationen in den Bereichen Anlagen und Finanzen über eine Computeranwendung; Bereitstellung von Informationen in den Bereichen Anlagen und Finanzen über eine Website; über beliebige Mittel bereitgestellte Finanz- und Anlageinformationen; Informationen und Beratung im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen; Klasse 38: Telekommunikation; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Bereitstellung des Zugangs zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Benutzerzugangs zu elektronischen Aktienhandelsplattformen und elektronischen Finanzmarktplätzen; Bereitstellung des Benutzerzugangs zu Online-Sites mit Finanzinformationen; Bereitstellung von Internet-Chatrooms und Online-Foren; elektronische Nachrichtenübermittlungsdienste; Klasse 42: Entwurf, Entwicklung und Implementierung von Software für Online- und elektronische Finanzdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computer-, Computeranwendungs- und mobiler Anwendungssoftware; Software-as-a-Service-Dienste (SaaS) für die Durchführung von Finanzinvestitionen; SaaS für Finanzinformationen, Informationsanalysen; SaaS für Finanzverwaltung; SaaS für Finanzrecherchen und -analysen; SaaS für Maklerdienstleistungen; SaaS die es Nutzern ermögliche, Finanzinvestitionen zu verwalten; SaaS, die eine ständige Verbindung zu einem Anlageportfolio ermöglichen; SaaS für den Handel auf Finanzmärkten; SaaS für die Datenbankverwaltung; SaaS für den Handel mit Finanzinstrumenten; Anwendungsdiensteanbieter (ASP) mit

Anwendungsprogrammierschnittstellen-Software (API) in Bezug auf Finanzinformationen.

4.

Die Widerspruchsmarke ist für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: Klasse 9: Jetons de sécurité [dispositifs de chiffrement]; publications électroniques téléchargeables; tableaux blancs électroniques interactifs; programmes d'ordinateurs téléchargeables; bornes d'affichage interactives à écran tactile; applications logicielles informatiques téléchargeables; applications téléchargeables pour dispositifs mobiles; fichiers d'images téléchargeables; plateformes informatiques sous forme de logiciels enregistrés ou téléchargeables; programmes d'ordinateurs enregistrés; logiciels pour ordinateurs; logiciels et applications pour dispositifs mobiles; plateformes informatiques sous forme de logiciels; logiciels d'applications; logiciels pour mise à disposition de plateforme de commerce en ligne pour actifs numériques; logiciels et programmes informatiques pour le commerce de valeurs par voie électronique; programmes informatiques pour la négociation d'actions et d'obligations; logiciels d'apprentissage automatique pour la finance; logiciels liés à l'information financière, au placement et à la négociation, nommément logiciels de négociation électronique et logiciels de gestion de portefeuille de placement; logiciels pour l'offre de connectivité électronique aux bourses et marchés financiers; programmes d'ordinateurs pour le commerce électronique de la monnaie virtuelle; logiciels pour ordinateurs pour le commerce électronique de la monnaie virtuelle; logiciels pour l'offre d'une plateforme de négociation en ligne de produits financiers; Klasse 36: Courtage en assurances; courtage d'actions et d'obligations; services d'informations boursières; mise à disposition d'informations sur les marchés boursiers; gestion financière; analyse d'investissements financiers et recherche en matière d'actions; services financiers, à savoir l'échange de contrats à terme; mise à disposition d'informations sur les marchés des titres; services d'évaluation des risques en matière d'investissements; services de réalisation d'opérations sur titres; opérations sur actions; garanties financières [services de cautions]; services fiduciaires; opérations sur capitaux propres; services financiers, à savoir négoce (trading) de crypto-monnaies; services boursiers; services boursiers électroniques;

services de change de devises étrangères; opérations sur marchandises; services d'échange de titres financiers; transactions financières; opérations sur options; gestion de portefeuilles financiers; courtage de valeurs mobilières; exécution de transactions financières en matière d'actions, obligations, valeurs et capitaux propres pour des tiers; projection, estimation et analyse des risques liés aux marchés financiers et des placements; services de gestion et d'investissement financiers en matière de titres et capitaux propres; préparation et cotation de cours et d'indices boursiers; prestation de conseils financiers en matière de titres, de produits dérivés et d'autres produits financiers; services financiers, nommément négociation d'instruments financiers, de de titres, d'actions, d'options et d'autres produits dérivés; mise à disposition d'informations et services de recherche dans le domaine de la finance et des investissements financiers.

Angefochtene Waren in Klasse 9

5.

Beide Zeichen sind, vereinfacht gesagt, für (Computer)Software eingetragen, weshalb Gleichheit besteht. Der Umstand, dass ein Teil der Waren des jüngeren Zeichens für Mobiltelephone, fürs Anlagemanagement, für die Vermögensverwaltung, zur Erstellung von durchsuchbaren Datenbanken mit Informationen und Daten, für die Abwicklung von Finanztransaktionen, für die Verwaltung von Tabellenkalkulationen, zur Anzeige und Analyse von Finanz- und Anlageinformationen bestimmt sind und es sich um Software handelt, die den Zugriff auf Anlagekonten ermöglicht, die auf Computern und mobilen Geräten betrieben werden kann und als Handelsplattform für verschiedene Finanzinstrumente dient, einschliesslich Aktien, Indizes, Rohstoffe, Optionen, börsengehandelte Fonds, Kryptowährungen, Devisen und derivative Produkte, die auf Computern und mobilen Geräten betrieben werden kann, zur Bereitstellung von Investitionsdienstleistungen und Informationen in Bezug auf den Finanzhandel vermag an der Beurteilung nichts zu ändern, zumal die Widerspruchsmarke u.a. für Software im Allgemeinen, ohne Angabe einer bestimmten Zweckbestimmung beansprucht wird (z.B. logiciels pour ordinateurs) und weil der Umstand, dass Software für unterschiedliche Zwecke gebraucht wird, lediglich die Annahme einer Warenidentität, nicht aber der Warengleichartigkeit ausschliesst (BVGer B-758/2007, E. 4.2 ff. – G-mode / GMODE).

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 36

6.

Das jüngere Zeichen ist in der Klasse 36, vereinfacht gesagt, für Finanzdienstleistungen und diesbezügliche Informations- und Beratungsdienste eingetragen. Soweit sich diese mit den Dienstleistungen services fiduciaires; services d'informations boursières; mise à disposition d'informations sur les marchés boursiers; gestion financière; services boursiers; mise à disposition d'informations et services de recherche dans le domaine de la finance et des investissements financiers in derselben Klasse des älteren Zeichens decken beziehungsweise unter letztere fallen, besteht Gleichheit. Soweit erstere über letztere hinausgehen, ist die starke Gleichartigkeit aufgrund des gleichen Markts und der Übereinstimmungen im Know-how, in den Erbringungsorten und in der Zweckbestimmung zu bejahen.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 38

7.

In dieser Klasse ist das angefochtene Zeichen, vereinfacht gesagt, für Telekommunikations- und Providerdienstleistungen eingetragen. Die mit dem Widerspruchszeichen in Klasse 9 eingetragenen Softwareprodukte sind praxisgemäss (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVGer] B-3663/2011, E. 5.6 – INTEL INSIDE, intel inside [fig.] / GALDAT INSIDE, abrufbar unter https://www.bvger.ch) gleichartig zu den von der angefochtenen Marke in Klasse 38 beanspruchten Provider-Dienstleistungen wie z.B. die Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken und zu den angefochtenen Telekommunikationsdienstleistungen, welche auch Providerdienstleistungen umfassen (vgl. Widerspruchsentscheid Nr. 15198 [fig.] / [fig.], III. B. 7 und Nr. 16205 C4D / C4DT, III. C. 11 unter https://ph.ige.ch/ph/index.xhtml) und nicht nur die reinen Übertragungs- und Übermittlungsdienstleistungen. Softwarehersteller und Service Provider sind mit eigenen Internetportalen im Internet präsent und bieten eine Vielzahl von Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit Computerprogrammen, an.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42

8.

Das angefochtene Zeichen ist in der Klasse 42, vereinfacht gesagt, für Entwurf, Entwicklung und Implementierung von Software, Software as a Service (SaaS) und Application-Service-Providing (ASP), eingetragen.

9.

Die angefochtenen Dienstleistungen Entwurf, Entwicklung und Implementierung von Software für Online- und elektronische Finanzdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computer-, Computeranwendungs- und mobiler Anwendungssoftware (Kl. 42) gehen den Softwareprodukten (Kl. 9) des älteren Zeichens zwangsläufig voraus. Unternehmen, welche diese Dienstleistungen anbieten, sind in der Regel auch mit Endprodukten auf dem Markt präsent. Die Gleichartigkeit ist deshalb zu bejahen.

10.

Bei den angefochtenen Software-as-a-Service-Dienste (SaaS) für die Durchführung von Finanzinvestitionen; SaaS für Finanzinformationen, Informationsanalysen; SaaS für Finanzverwaltung; SaaS für Finanzrecherchen und -analysen; SaaS für Maklerdienstleistungen; SaaS die es Nutzern ermögliche, Finanzinvestitionen zu verwalten; SaaS, die eine ständige Verbindung zu einem Anlageportfolio ermöglichen; SaaS für den Handel auf Finanzmärkten; SaaS für die Datenbankverwaltung; SaaS für den Handel mit Finanzinstrumenten; Anwendungsdiensteanbieter (ASP) mit Anwendungsprogrammierschnittstellen-Software (API) in Bezug auf Finanzinformationen handelt es sich um nachgelagerte Dienstleistungen der Softwareprodukte des Widerspruchszeichens (vgl. zur Definition von Saas und ASP: https://it-service.network/it-lexikon/saas und https://www.onlinemarketingpraxis.de/glossar/application-service-provider-asp; Suchabfragen vom 05.03.2026), weshalb markenrechtlich relevante Berührungspunkte bestehen. Einerseits sind die angefochtenen Dienstleistungen undenkbar ohne (vom Anbieter selbst erstellte) Softwareprodukte, andererseits sind etliche Softwarehersteller und Internet Service Providers mit eigenen Internet-Portalen im Internet präsent und bieten dort vielfältige Dienstleistungen, wie beispielsweise das Vermieten von Programmen und Bereitstellen von Plattformen, an. Auch genügt es für die Bejahung der Gleichartigkeit, dass die Waren und Dienstleistungen, wie vorliegend, in einem so engen Zusammenhang zueinanderstehen, dass sie als sinnvolles Leistungspaket wahrgenommen werden und der Eindruck entsteht, der Vertrieb der Waren und die Dienstleistungserbringung würden unter einer einheitlichen Kontrolle erfolgen. Vor diesem Hintergrund werden die Verkehrskreise (Durchschnittskonsumenten, Fachkreise) auf eine gemeinsame Herkunft der genannten Dienstleistungen und Waren schliessen, weshalb Gleichartigkeit besteht.

11.

Der Umstand, dass die angefochtenen Dienstleistungen für Finanzdienstleistungen, Mobiltelefone oder Maklerdienstleistungen bestimmt sind, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern. Diese Einschränkung äussert sich lediglich über den Verwendungszweck der Dienstleistungen, ändert aber nichts an deren Natur, für welche das Vorgenannte gilt. Zudem sind auch die im Gleichartigkeitsbereich liegenden Softwareprodukte (Kl. 9) des älteren Zeichens für Finanzdienstleistungen bestimmt, weshalb insofern ebenfalls Übereinstimmungen bestehen können.

12.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gleichheit beziehungsweise (hochgradige) Gleichartigkeit zu bejahen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.

C. Vergleich der Zeichen

1.

Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).

2.

In casu stehen sich die Bildmarken "Tiger Trade ((fig.))" (Widerspruchsmarke) und "tiger.com ((fig.))" (angefochtene Marke) gegenüber. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Bildmarken sind die grafischen Gestaltungen und Sinngehalte der Marken auf ihre Verwechselbarkeit zu prüfen. Eine Übereinstimmung im abstrakten Bildmotiv ist zulässig, sofern sich die angefochtene Marke als eigenständige Gestaltung des gleichen Motivs und nicht bloss als Variation oder Bearbeitung der Widerspruchsmarke präsentiert. Massgebend sind jeweils der Gesamteindruck und die diesen prägenden Bestandteile (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.2).

3.

Das Widerspruchszeichen besteht aus dem verbalen Bestandteil «Tiger Trade», welcher in einer üblichen Computerschrift gehalten ist. Darüber ist in einem Kreis ein stilisierter Tierschwanz erkennbar, der aufgrund der schwarzen Querstreifen und des Wortelements Tiger Assoziationen zu einem Tigerschwanz auslöst. Das angefochtene Zeichen setzt sich aus dem verbalen Bestandteil «tiger.com» zusammen, welcher in einer schlichten, modernen Computerschrift gehalten ist. Links neben dem Wortelement befindet sich ein grafisches Symbol. Dieses zeigt eine aus mehreren geometrischen, symmetrisch angeordneten Flächen zusammengesetzte Figur. Die einzelnen weissen Formen bilden zusammen den stilisierten Kopf eines Raubtieres, der aufgrund seiner Gestaltung und in Verbindung mit dem Wortelement «Tiger» Assoziationen zu einem Tiger hervorruft. Das grafische Element ist stark vereinfacht und abstrakt gestaltet und erscheint in weisser Farbe auf schwarzem Hintergrund. Beide Bildelemente der Konfliktzeichen beeinflussen das Gesamtbild der Zeichen mit. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich das Publikum im (mündlichen) Geschäftsverkehr vorwiegend an den Wortelementen orientieren wird. Somit ist beim Zeichenvergleich das Augenmerk in erster Linie auf Letztere zu richten. Die grafischen Elemente (stilisierter Tigerschwanz und -kopf) weisen zudem beiderseits einen direkten Bezug zum Wortelement «Tiger» auf, womit die Bedeutung der Wortelement noch zusätzlich verstärkt wird.

4.

Die Zeichen stimmen in ihrem ersten Bestandteil «Tiger» überein. Dieses deutsche und englische Wort steht für die grösste Raubkatzenart der Erde. Typisch für den Tiger ist das orangefarbene Fell mit heller Bauchseite und den schwarzen Streifen (vgl. https://www.wwf.de/themen-projekte/artenlexikon/tigerallgemein, Suchabfrage vom 05.03.2026). Die beidseitige Verwendung des geläufigen Begriffs «Tiger» führt zwangsläufig zu Übereinstimmungen im Schrift- und Klangbild trotz der weiteren Wortelemente. Die Widerspruchsmarke weist zusätzlich den englischen Begriff «Trade» (auf Deutsch: z.B. Handel, vgl. https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/trade, Suchabfrage vom 06.03.2026). Beim jüngeren Zeichen wurde dem Wort «Tiger» der Top-Level-Domain «.com» angefügt. Als Hinweis auf eine Internetseite handelt es sich dabei um eine banale Angabe, die Gemeingut darstellt und weder in Alleinstellung noch in Kombination mit beschreibenden oder üblichen Angaben schutzfähig ist (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 4.4.7). Die Zeichen sind somit ähnlich aufgebaut: Sie enthalten an erster Stelle das Wort «Tiger», welchem ein präzisierendes, teils beschreibendes Wort des Finanzhandels bzw. eine nicht unterscheidungskräftige Top Level Domain angefügt wurde: Der Begriff «Trade» oder «Trading», ist die englische Bezeichnung für Handel und bezeichnet auf Deutsch den Handel mit verschiedenen Finanzinstrumenten (vgl. https://trading.de/lernen/trade, Suchabfrage vom 06.03.2026). Die Bekanntheit dieses Begriffs kann im strittigen Waren- und Dienstleistungsbereich als bekannt vorausgesetzt werden. «Trade» präzisiert im Widerspruchszeichen das Nomen «Tiger» und wird als blosser Zusatz wahrgenommen. Zudem ist «Trade», in der Bedeutung von Handel mit Finanzinstrumenten, welcher teils auf den strittigen Dienstleistungsbereich oder auf den Verwendungszweck hinweist, für einen Teil der strittigen Waren bzw. Dienstleistungen beschreibend. Bei der Top-Level-Domain «.com» handelt es sich um eine banale Angabe, die Gemeingut darstellt und weder in Alleinstellung noch in Kombination mit beschreibenden oder üblichen Angaben schutzfähig ist (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 4.4.7).

5.

Das ältere Zeichen wird folglich im Sinne von «Tiger Handel (mit verschiedenen Finanzinstrumenten)» verstanden und das jüngere Zeichen als «Tiger.com (als bekannte Top-Level-Domain)». Aufgrund der beidseitigen Verwendung des Elements «Tiger» rufen die Zeichen übereinstimmende Gedankenverbindungen hervor. Das Bewusstsein der Verkehrskreise wird somit nicht von derart klar unterschiedlichen Gedankenassoziationen beherrscht, welche die festgestellte Ähnlichkeit im Klang- und Schriftbild zu kompensieren vermöchten (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 m.w.H.). Folglich ist die Zeichenähnlichkeit auf allen drei Ebenen zu bejahen und nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen.

D. Verwechslungsgefahr

1.

Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien,

Teil 6, Ziff. 6.5).

2.

Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren und/oder Dienstleistungen richten und mit welcher Aufmerksamkeit die Waren gekauft bzw. die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei «Massenartikeln des täglichen Bedarfs» mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen ist als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6). Praxisgemäss richten sich die Waren der Klasse 9 an eine mediengewöhnte und -konsumierende Letztabnehmerschaft, werden aber ebenfalls von Fachkreisen zu geschäftlichen Zwecken erworben. Beim Erwerb dieser Waren ist von einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen, da es sich hierbei um Anschaffungen handelt, die auf ihre Funktion und Ausstattung überprüft werden (vgl. BVGer B-6783/2017, E. 3 – UBER / uberall [fig.]; BVGer B-6761/2017, E. 3.2 – Qnective und Qnective [fig.] / Q qnnect [fig.]). Von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad wird auch in Zusammenhang mit Dienstleistungen der Klasse 36 ausgegangen, weil die Abnehmer in diesem Bereich Kosten und Nutzen des Vertragsverhältnisses regelmässig überprüfen und dem Abschluss entsprechender Verträge i.d.R. eine aufmerksame Abklärung unterschiedlicher Kriterien vorausgeht (vgl. BGer in sic! 2022, 34, E. 6.6.1 – Tellco Holding / Tell et al.). Gleiches gilt auch für Dienstleistungen der Klasse 42, welche nicht nur alltägliche Bedürfnisse abdecken. Die relevanten Verkehrskreise bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 38 bestehen aus Durchschnittskonsumenten und Fachkreisen, welche die in Frage stehenden Dienstleistungen mit leicht erhöhter Aufmerksamkeit nachfragen. Letztere werden nicht täglich erworben bzw. decken nicht nur alltägliche Bedürfnisse ab und setzen daher eine intensivere wirtschaftliche Beziehung voraus (vgl. BVGer B-3663/2011, E. 4.2.1 ff. – INTEL INSIDE, intel inside [fig.] / GALDAT INSIDE).

3.

Ist der für das Erinnerungsbild relevante Kern der Marken identisch, so ist dies ein Indiz für die Verwechselbarkeit. Zur Schaffung einer neuen Marke darf nicht eine ältere Marke unverändert übernommen und mit dem eigenen Kennzeichen ergänzt werden. Grundsätzlich ist somit bereits die Übernahme eines durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Elements geeignet, eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Kommt dem übernommenen Widerspruchsmarke bzw. dem übernommenen Bestandteil in Verbindung mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen kein direkt beschreibender Gehalt zu, so gelten diese als normal kennzeichnungskräftig (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3 u. 6.7 m.w.H.).

4.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).

5.

Der Widerspruchsmarke "Tiger Trade ((fig.))" kommt als Ganzes in der Bedeutung von «Tiger Handel» bzw. «Tiger Handel (mit verschiedenen Finanzinstrumenten)» ein normaler Schutzumfang zu und sie ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig, zumal ihr in Verbindung mit den Waren der Klasse 9 und den Dienstleistungen der Klasse 36 kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen werden kann. Dies ist insbesondere auf den Begriff «Tiger» zurückzuführen, welcher für die grösste Raubkatzenart der Erde steht und in dieser Bedeutung in Bezug auf die Klassen 9 und 36 nicht beschreibend ist.

6.

Die Vergleichszeichen werden für identische bzw. hochgradig gleichartige Waren und Dienstleistungen beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Es fällt ins Gewicht, dass die jüngere Marke als einziges unterscheidungskräftiges Wortelement ebenfalls das Element «Tiger» wie die ältere Marke aufweist und die Wortelemente ähnlich aufgebaut sind: Dem gleichlautenden Bestandteil «Tiger» wurde ein teils beschreibendes englisches Wort des Finanzhandels bzw. eine nicht unterscheidungskräftige Top-Level- Domain angefügt: «Trade» vs. «.com» (vgl. III. C. 4, 5 hiervor).

7.

Die Übereinstimmung mit einem Zeichenelement einer älteren Marke, wie vorliegend, ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine solche Ausnahme setzt entweder voraus, dass der Sinngehalt des jüngeren

Zeichens durch ein hinzugefügtes Element verändert wird oder dass der übernommene Bestandteil der Widerspruchsmarke schwach ist und dieser mit einem kennzeichnungskräftigen Bestandteil verbunden wird (vgl. diesbezüglich auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3). Bei den zu vergleichenden Marken trifft keine der aufgezeigten Ausnahmekonstellationen zu. Aufgrund der integralen Übernahme des normal kennzeichnungskräftigen Wortbestandteils «Tiger» der Widerspruchsmarke (vgl. auch III. D. 5 hiervor) sowie des Umstands, dass Letzterer, wie nachfolgend aufgezeigt, auch im jüngeren Zeichen als selbständig kennzeichnendes Element wahrgenommen wird, besteht die Gefahr von Fehlzurechnungen. Das weitere Zeichenelement des jüngeren Zeichens, die Top-Level-Domain, ist nicht geeignet, der angefochtenen Marke eine eigene Individualität zu verleihen, da sie das Nomen «Tiger» lediglich präzisiert und als blosser untergeordneter Zusatz verstanden wird, weshalb sie deren Gesamtbild bzw. Sinngehalt nicht genügend zu beeinflussen vermag. Zudem ist «.com», als bekannte Top-Level-Domain, nicht unterscheidungskräftig (vgl. III. C. 4 hiervor). Solche Bestandteile sind nicht geeignet, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen, weil der Verkehr dazu neigt, Zeichen zwecks besserer Merkbarkeit auf die wesentlichen, (kennzeichnenden) Elemente zu verkürzen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich das Publikum bei der angefochtenen Marke in erster Linie an der Bezeichnung «Tiger» orientieren wird, welche sich mit dem ersten normal kennzeichnungskräftigen Wortelement der Widerspruchsmarke deckt (vgl. III. D. 5 hiervor).

8.

Vorliegend besteht die Gefahr von Fehlzurechnungen trotz des Umstands, dass die Vergleichswaren und - dienstleistungen mit zumindest leicht erhöhter Aufmerksamkeit erworben werden, zumal die Anforderungen an das Erinnerungs- und Unterscheidungsvermögen des Publikums selbst in diesem Fall nicht überdehnt werden dürfen (vgl. Eugen MARBACH, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III, Kennzeichenrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N. 997 ff.). Soweit das Publikum, z.B. infolge der Abweichungen bei den grafischen Bestandteilen der Vergleichszeichen (stilisierter Tigerschwanz vs. stilisierter Tigerkopf) und der Wortelemente «Trade» bzw. «.com» allfällige Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennt, besteht dennoch die Gefahr, dass es aufgrund der erwähnten Ähnlichkeiten falsche Zusammenhänge vermutet, sei dies im Sinne einer produktspezifischen Verwandtschaft oder aber hinsichtlich unternehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen (sog. mittelbare Verwechslungsgefahr; vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.4.2). Die jüngere Marke wird als weitere Produkte- und Dienstleistungslinie der älteren wahrgenommen. Eine Verwechslungsgefahr ist daher zu bejahen.

9.

Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104714 wird daher gutgeheissen und die angefochtene Schweizer Marke Nr. 829827 "tiger.com ((fig.))" vollumfänglich widerrufen.

IV. Kostenverteilung

1.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem IGE (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).

2.

Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das IGE zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).

3.

Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).

4.

Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren vollständig durchgedrungen, weshalb sie zu entschädigen ist. Es wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Das IGE erachtet daher in Anwendung der obgenannten Kriterien eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 als angemessen. Zudem hat die widerspruchsgegnerische Partei der widersprechenden Partei die Widerspruchgebühr von CHF 800.00 zu ersetzen.

Aus diesen Gründen wird

Dispositiv

verfügt:

1.

Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104714 wird gutgeheissen.

2.

Die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 829827 - "tiger.com ((fig.))" wird widerrufen.

3.

Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem IGE.

4.

Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Bern, 10. März 2026

Freundliche Grüsse

Mara Stocker-Mosset

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).