IPI 104771
IGE 104771:
Rubrum
Eldgendssisches Instttut fur Gelstiges Elgentum Slauffacherstrasse 65/59 g Institut Fdddral de la Proptlete Intellectuelle CH-3003 Bern Istltuto Federale della Proprleta Intellettuale T +41 31 377 77 77 IGEllPI Swiss Federal Institute of Intellectual Property infoS'ipi.cIi | www.ige.ch
Verfugung im Widerspruchsverfahren Nr. 104771 in Sachen
Deutscher Apothekerverband e.V. Heidestrasse 7 10557 Berlin DE-Deutschland
Widersprechende Partei
vertreten durch
Schellenberg Wittmer AG Rechtsanwalte Lowenstrasse 19 Postfach 2201 8021 Zurich
CH-MarkeNr. 651165-A((fig.))
gegen
Frank Kraushaar Sagenbachmatt 2 6280 Hochdorf
Widerspruchsgegnerische Partei
vertreten durch
Firma Arrivare Birsstrasse 58 4052 Basel
CH-Marke Nr. 831950 - sAmadhi ((fig.))
Gestutzt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes uber den Schutz von Marken und Flerkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des iGE uber Gebuhren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes uber das
Eldgenosslsches Institut fur Gelstiges Elgetitum Stauffacherslrasse 65/59g Institut Eddfiral de la Proprl6td Intellectuelle CH-3003 Bern Istituto Federale della Proprieta Intellettuale T +41 31 377 77 77 Swiss Federal Institute of Intellectual Property lnfo@ipi.ch I vvww.ige.ch IGEllPI
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgendssische Institut fur Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE)
in Erwagung gezogen:
I. Sachverhalt und Verfahrensablauf
1.
Die Eintragung der CH-Marke Nr. 831950 "sAmadhi ((fig.))" (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 11.06.2025 in Swissreg veroffentlicht. Sie ist furfolgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: 5 Preparations medicales pour la sante. 44 Services de conseil medical dans le domaine de la sante; soins de sante et de beaute pour les^ personnes et les animaux; services medicaux, therapeutiques et autres pour les soins de sante, services de conseil en matiere de sante; fourniture d'informations suria sante; conseils en matiere de sante.
2.
Am 21.08.2025 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch und beantragte deren vollstandigen Widerruf.
3.
Die widersprechende Partei stutzt sich auf ihre CH-Marke Nr. 651165 A ((fig.)) (nachfolgend Widerspruchsmarke), die u.a. furfolgende Waren und Dienstleistungen eingetragen ist. 5 Pharmazeutische und veterinarmedizinische Erzeugnisse sowie Praparate fur die Gesundheitspflege; chemische Erzeugnisse fur die Gesundheitspflege; Hygieneprodukte fur medizinische Zwecke; diatetische Erzeugnisse fur medizinische Zwecke, Babykost; Nahrungserganzungsmittel fur medizinische Zwecke; Nahrungserganzungsmittel fur andere als medizinische Zwecke auf der Basis von Mineralstoffen Oder Vitaminen; Pfiaster, Verbandmaterial; Reiseapotheken (Arzneimittelsets); Zahnfullmittel und Abdruckmassen fur zahnarztiiche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schadlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; Produkte fur die Damenhygiene soweit in Klasse 5 enthalten, Tampons, Damenbindegurtel, Monatshoschen, desinfizierende Schuhsprays, Tabakentwdhnungsmittel, Schwangerschaftsindikationen soweit in Klasse 5 enthalten, Mittel fur die Kinderhygiene soweit in Klasse 5 enthalten, Windelhdschen fur Inkontinente, Windeldesinfektionsmittel, Kinderwundcremes, Nahrungszusatze fur Sauglinge und Kleinkinder, Nahrzucker fur medizinische Zwecke und Milchzucker; Insektizide fur Pfianzen, namlich flussige Emulsionskonzentrate, Spritzpulver, Staubemittel, Insektizide, Saatgutpuder, Pfianzenspray, Winter- und Austriebsmittel, Schneckenkoder, Fungizide/Fungizid- und Insektizid Wirkstoffkombinationen sowie Saatbeizmittel, Herbizide/Moos- und Algenvernichtungsmittel, Selektiv-Herbizide fur Getreide, Selektiv-Herbizide fur Rasen, einschliesslich Moosvernichtungsmittel, Selektiv-Herbizide fur Sonderkulturen, Totalherbizide und Mittel zur Algenbekampfung, Rodentizide, Mittel gegen Wildverbiss, Mittel zur Schadlingsbekampfung in Gebauden, Haushaltsinsektizide, Mottenmittel, Ameisenmittel insbesondere zur Anwendung in Lagerraumen bzw. Stallen, innerlich und ausserlich anwendbare Tierarzneimittel, Aufzuchtmittel, Kalk-, Mineral-, Vitaminpraparate fur Tiere, Mauserhilfe, Fernhaltemittel und Anti-Treibmittel fur Tiere soweit in Klasse 5 enthalten; Zeckenschutzmittel/Abschreckmittel, Mittel fur die Fell- und Gefiederpflege, soweit in Klasse 5 enthalten; Tierinsektizide, Desinfektionsmittel fur Tiere, Verbandstoffe, Verbandwatte, Zellstoffwatte, Verbandmull, Mullbinden, Idealbinden, elastische
Binden, Spezialbinden, Kompressen, gefullte Verbandkasten, -taschen, -packchen, medizinische Mittel fur die Krankenpflege und Wdchnerinnen soweit in Klasse 5 enthalten, Mittel fur die medizinische Krankenpflege und die Heimpflege soweit in Klasse 5 enthalten, Sterilisationsmittel, Windeldesinfektionsmittel; Diabetikerkost und -getranke, namlich Schokoladen/Schokoladenerzeugnisse, Kuchen/Geback, Bonbons/sonstige Susswaren, alkoholfreie Diabetikergetranke, alkoholhaltige Diabetikergetranke, Desserts, Schonkost, namlich Erzeugnisse auf Basis Getreide und Leinsamen, Margarine/Fette/Ole, Obst- und Gemusekonserven, Fertiggerichte fur medizinische Zwecke (soweit in Klasse 5 enthalten); Suppen Trockenmagermilch, Wurst/Brotaufstriche, Marmeladen/Konfituren/Gelees/Honig, Kleie, spezielle Vollkornkost, Salze, Schlankheitskost und -getranke fur medizinische Zwecke (soweit in Klasse 5 enthalten), namlich Erz eugnisse auf Getreidebasis, Suppen, Fertiggerichte; Brotaufstriche (Pasteten), Desserts, Geback, Marmeladen/Konfituren/Gelees/Honig, Eiweiss-Konzentrate,
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Schokoladen/Schokoladenerzeugnisse fur medizinische Zwecke (soweit in Klasse 5 enthalten); Obst- und Gemusekonserven, Zuckeraustauschstoffe, namlich Sorbit (mit Zusatz von Sussstoffen) kunstliche Sussstoffe, Starkungsprodukte (nicht Tonika) fur medizinische Zwecke (soweit in Kiasse 5 enthaiten), Starkungsprodukte in trockener Oder flussiger Form fur medizinische Zwecke (soweit in Klasse 5 enthaiten), Diat-, Reform-, Diabetikernahrungsmittei fur medizinische Zwecke (soweit in Kiasse 5 enthaiten): Bade-Tabletten, Bade-Saiz, Bade Extrakte fur medizinische Zwecke; Zahnfuiimittel fur zahnarztiiche Zwecke, namiich Zahnpuiver; diatetische Erzeugnisse fur Kinder und Kranke fur sonstige, nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen, Mineraistoffen, Spurenelementen; medizinischer Kaugummi; insektenschutzmittel; Baiiaststoffen; Heiinahrungen fur medizinische Zwecke; Babykost, namlich Sauglingsnahrung auf Basis Obst, Gemuse, Fleisch und als Nasskonserve, auf Basis Getreide, Getreideerzeugnisse und Starke in Form von Schleimen und Breien, Schleime, Grielibreie und auf Basis Getreide, Getreideerzeugnisse und Starke in getrockneter Form; Kapsein fur medizinische Zwecke; Kapsein fur pharmazeutische Zwecke; Watte fur medizinische Zwecke, Verbandwatte; Diabetikerkost nicht fur medizinische Zwecke, namlich Marmeladen, Konfituren, Gelees, Obst- und Gemusekonserven; Nahrungserganzungsmittel fur andere als medizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten Oder Baiiaststoffen; Diabetikerkost nicht fur medizinische Zwecke, namlich Honig; diatetische Erzeugnisse fur Kinder fur sonstige, nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Baiiaststoffen; Gebisshaftmittei; Textilwindein, Windeleinlagen und Wegwerfwindein aus Stoff, Textilwindelhoschen; Nahrungserganzungsmittel fur andere als medizinische Zwecke auf der Basis von Proteinen. 44 Medizinische und veterinarmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schdnheitspflege fur Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- und Forstwirtschaft; medizinische Aufkiarung und Beratung des Publikums sowie von Arzten und anderen, in Fleilberufen tatigen Personen uber Zusammensetzung, Wirkung, Nebenwirkung, Risiken, Anwendung, Dosierung und Unvertraglichkeiten von Medizinprodukten, insbesondere Arzneimittein und uber Messwerte von
Blut- und Kdrperflussigkeiten sowie andere pharmazeutische Oder medizinische Daten, auch durch Datenbanken und Netzwerke mit vorgenannten Inhalten; medizinische Aufkiarung, Information und Beratung des Publikums und der Fachkreise einschliesslich der Arzte uber gesundheitsfordernde Lebens- und Verhaltungsweisen einschliesslich Ernahrung und kdrperlicher Betatigung, auch durch Datenbanken und Netzwerke mit vorgenannten Inhalten; pharmazeutische Betreuung der Patienten; pharmazeutische Beratung der Apotheker, insbesondere im Bereich des Apotheken- und Qualitatsmanagements und der Einfuhrung von Apotheken- und Qualitatsmanagementsystemen; medizinische Analysen in Zusammenhang mit der Behandlung von Einzelnen; Untersuchungen zur Bestimmung von Kdrperfunktionen und -zustanden; Beratungen in der Pharmazie; Zubereitung von Rezepturen in Apotheken.
4.
Mit Verfugung vom 25.08.2025 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Steiiungnahme zum Widerspruch aufgefordert.
5.
Da die widerspruchsgegnerische Partei innert Frist keine Steiiungnahme einreichte, schioss das iGE mit Verfugung vom 07.10.2025 die Verfahrensinstruktion ab.
6.
Auf die einzeinen Ausfuhrungen der widersprechende Partei wird, soweit sie fur den Entscheid rechtserhebiich erscheinen, in den nachstehenden Erwagungen eingegangen.
II. Sachentscheidvoraussetzungen
1.
Gemass Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der inhaber einer aiteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhaib von drei Monaten nach der Veroffentiichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begrundung einzureichen. Innerhaib dieser Frist ist auch die WiderspruchsgebOhrzu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG).
2.
Die Widerspruchsmarke wurde am 02.04.2013, die angefochtene Marke am 28.02.2025 hinterlegt. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der aiteren Marke und gemass Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebuhr wurde rechtzeitig bezahit. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.
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III. Materielle Beurteilung
A.Widerspruchsgrunde Gemass Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer alteren Marke ahniich und fOr gleiche Oder gleichartige Waren Oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
B.Vergleich der Waren und Dienstleistungen
1.
Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen konnen, die unter der Verwendung ahniicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen wurden angesichts ihrer ubiichen Herstellungs- Oder Vertriebsstatten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine ubereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag fur sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begrunden, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfullt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemass als Argument fur Oder gegen die Gleichartigkeit gelten konnen (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen, auf www.iqe.ch).
2.
Gleichartigkeit kann nicht nur innerhalb des Waren- bzw. Dienstleistungsbereichs bestehen, sondern auch im Verhaltnis zwischen Waren und Dienstleistungen. Wegen des unterschiedlichen Charakters von Waren und Dienstleistungen ist der Wert der uiblichen Abgrenzungskriterien jedoch relativiert. Es gilt also zu prufen, ob das Publikum annehmen kann, dass der Inhaber der Dienstleistungsmarke sich auch mit der Herstellung Oder dem Vertrieb von Waren befasst, bzw. dass der Inhaber eines Warenzeichens auch die zu diesem Warenbereich gehorende Dienstleistung erbringt. Zur Feststellung dieser Verkehrsauffassung kann es sinnvoll sein zu prufen, ob die Dienstleistung fur die Waren von besonderem Nutzen ist, indem sie zu deren Erhaltung oderVeranderung dient, und somit die Konsumenten Ware und Dienstleistung als sinnvolles Leistungspaket wahrnehmen. So konnen etwa Wartungs- und Reparaturdlenstleistungen, welche das Warenangebot erganzen, mit den Waren gleichartig sein (sog. "service apres vente"), weil zwischen Waren und Dienstleistungen aus der Sicht der Konsumenten gewissermassen eine marktiogische Folge gesehen wird (Richtlinien, Teil 6, 6.1.3).
3.
Die angefochtene Marke ist fur folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: 5 Preparations medicales pour la sante. 44 Services de conseil medical dans le domaine de la sante; soins de sante et de beaute pour les personnes et les animaux; services medicaux, therapeutiques et autres pour les soins de sante; services de conseil en matiere de sante; fourniture d'informations surla sante; conseils en matiere de sante.
4.
Die Widerspruchsmarke ist in den hier interessierenden Klassen 5 und 44 fur folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: 5 Pharmazeutische und veterinarmedizinische Erzeugnisse sowie Praparate fur die Gesundheitspflege; chemische Erzeugnisse fur die Gesundheitspflege; Hygieneprodukte fur medizinische Zwecke; diatetische Erzeugnisse fur medizinische Zwecke, Babykost; Nahrungserganzungsmittel fur medizinische Zwecke; Nahrungserganzungsmittel fur andere als medizinische Zwecke auf der Basis von Mineralstoffen Oder Vitaminen; Pfiaster, Verbandmaterial; Reiseapotheken (Arzneimitteisets); Zahnfullmittel und Abdruckmassen furzahnarztiiche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schadlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; Produkte fur die Damenhygiene soweit in Klasse 5 enthalten, Tampons, Damenbindegurtel, Monatshoschen, desinfizierende Schuhsprays, Tabakentwohnungsmittel, Schwangerschaftsindikationen soweit in Klasse 5 enthalten, Mittel fur die Kinderhygiene soweit in Klasse 5 enthalten, Windelhdschen fur
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Inkontinente, Windeldesinfektionsmittel, Kinderwundcremes, Nahrungszusatze fur Sauglinge und Kleinkinder, Nahrzucker fur medizinische Zwecke und Milchzucker; Insektizide fur Pfianzen, namlich flussige Emulsionskonzentrate, Spritzpulver, Staubemittel, Insektizide, Saatgutpuder, Pfianzenspray, Winter- und Austriebsmittel, Schneckenkoder, Fungizide/Fungizid- und Insektizid Wirkstoffkombinationen sowie Saatbeizmittel, Herbizide/Moos- und Algenvernichtungsmittel, Selektiv-Herbizide fur Getreide, Selektiv-Herbizide fur Rasen, einschliesslich Moosvernichtungsmittel, Selektiv-Herbizide fur Sonderkulturen, Totalherbizide und Mittel zur Algenbekampfung, Rodentizide, Mittel gegen Wildverbiss, Mittel zur Schadlingsbekampfung in Gebauden, Haushaltsinsektizide, Mottenmittel, Ameisenmittel insbesondere zur Anwendung in Lagerraumen bzw. Stallen, innerlich und ausserlich anwendbare Tierarzneimittel, Aufzuchtmittel, Kalk-, Mineral-, Vitaminpraparate fur Tiere, Mauserhilfe, Fernhaltemittel und Anti-Treibmittel fur Tiere soweit in Klasse 5 enthalten; Zeckenschutzmittel/Abschreckmittel, Mittel fur die Fell- und Gefiederpflege, soweit in Klasse 5 enthalten; Tierinsektizide, Desinfektionsmittel fur Tiere, Verbandstoffe, Verbandwatte, Zellstoffwatte, Verbandmull, Mullbinden, Idealbinden, elastische Binden, Spezialbinden, Kompressen, gefullte Verbandkasten, -taschen, -packchen, medizinische Mittel fur die Krankenpflege und Wochnerinnen soweit in Klasse 5 enthalten, Mittel fur die medizinische Krankenpflege und die Heimpflege soweit in Klasse 5 enthalten, Sterilisationsmittel, Windeldesinfektionsmittel: Diabetikerkost und -getranke, namlich Schokoladen/Schokoladenerzeugnisse, Kuchen/Geback, Bonbons/sonstige Susswaren, alkoholfreie Diabetikergetranke, alkoholhaltige Diabetikergetranke, Desserts, Schonkost, namlich Erzeugnisse auf Basis Getreide und Leinsamen, Margarine/Fette/Ole, Obst- und Gemusekonserven, Fertiggerichte fur medizinische Zwecke (soweit in Klasse 5 enthalten); Suppen Trockenmagermilch, Wurst/Brotaufstriche, Marmeladen/Konfituren/Gelees/Honig, Kleie, spezielle Vollkornkost, Salze, Schlankheitskost und -getranke fur medizinische Zwecke (soweit in Klasse 5 enthalten), namlich Erz eugnisse auf Getreidebasis, Suppen, Fertiggerichte; Brotaufstriche (Pasteten), Desserts, Geback, fur medizinische Zwecke (soweit in Klasse 5 enthalten); Obst- und Gemusekonserven,
Zuckeraustauschstoffe, namlich Sorbit (mit Zusatz von Sussstoffen) kunstliche Sussstoffe, Starkungsprodukte (nicht Tonika) fur medizinische Zwecke (soweit in Klasse 5 enthalten), Starkungsprodukte in trockener oder flussiger Form fur medizinische Zwecke (soweit in Klasse 5 enthalten), Diat-, Reform-, Diabetikernahrungsmittel fur medizinische Zwecke (soweit in Klasse 5 enthalten): Bade-Tabletten, Bade-Salz, Bade Extrakte fur medizinische Zwecke; Zahnfullmittel fur zahnarztiiche Zwecke, namlich Zahnpulver; diatetische Erzeugnisse fur Kinder und Kranke fur sonstige, nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen; medizinischer Kaugummi; Insektenschutzmittel; Ballaststoffen; Heilnahrungen fur medizinische Zwecke; Babykost, namlich Sauglingsnahrung auf Basis Obst, Gemuse, Fleisch und als Nasskonserve, auf Basis Getreide, Getreideerzeugnisse und Starke in Form von Schleimen und Breien, Schleime, Griefibreie und auf Basis Getreide, Getreideerzeugnisse und Starke in getrockneter Form; Kapsein fur medizinische Zwecke; Kapsein fur pharmazeutische Zwecke; Watte fur \ medizinische Zwecke, Verbandwatte; Diabetikerkost nicht fur medizinische Zwecke, namlich Marmeladen, Konfituren, Gelees, Obst- und Gemusekonserven; Nahrungserganzungsmittel fur andere als medizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten Oder Ballaststoffen; Diabetikerkost nicht fur medizinische Zwecke, namlich Honig; diatetische Erzeugnisse fur Kinder fur sonstige, nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen; Gebisshaftmittel; Textilwindein, Windeleinlagen und Wegwerfwindein aus Staff, Textilwindelhdschen; Nahrungserganzungsmittel fur andere als medizinische Zwecke auf der Basis von Proteinen. 44 Medizinische und veterinarmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schdnheitspflege fur Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- und Forstwirtschaft; medizinische Aufkiarung und Beratung des Publikums sowie von Arzten und anderen, in Heilberufen tatigen Personen uber Zusammensetzung, Wirkung, Nebenwirkung, Risiken, Anwendung, Dosierung und Unvertraglichkeiten von Medizinprodukten, insbesondere Arzneimittein und uber Messwerte von Blut- und Korperfiussigkeiten sowie andere pharmazeutische Oder medizinische Daten, auch durch
Datenbanken und Netzwerke mit vorgenannten Inhalten; medizinische Aufkiarung, Information und Beratung des Publikums und der Fachkreise einschliesslich der Arzte uber gesundheitsfdrdernde Lebens- und Verhaltungsweisen einschliesslich Ernahrung und korperlicher Betatigung, auch durch Datenbanken und Netzwerke mit vorgenannten Inhalten; pharmazeutische Betreuung der Patienten;
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pharmazeutische Beratung der Apotheker, insbesondere im Bereich des Apotheken- und Qualitatsmanagements und der Einfuhrung von Apotheken- und Qualitatsmanagementsystemen; medizinische Analysen in Zusammenhang mit der Behandlung von Einzelnen; Untersuchungen zur Bestimmung von Korperfunktionen und -zustanden; Beratungen in der Pharmazie; Zubereitung von Rezepturen in Apotheken. Anaefochtene Waren in Klasse 5
5.
Die von der Widerspruchsmarke beanspruchte breite Formulierung Pharmazeutische und veterinarmedizinische Erzeugnisse sowie Praparate fur die Gesundheitspfiege umfasst die angefochtenen Waren Preparations medicaies pouria sante. Es liegt sonnit Warengleichheit vor. Anaefochtene Dienstleistunqen in Klasse 44
6.
Die medizinischen und veterinarmedizinischen Dienstieistungen sowie die Gesundheits- und Schonheitspfiege fur Menschen und Tiere der Widerspruchsmarke sind identisch zu den angefochtenen Dienstieistungen services de conseii medical dans le domaine de la sante; soins de sante et de beaute pour les personnes et les animaux.
7.
Welter sind die medizinischen und veterinarmedizinischen Dienstieistungen der alteren Marke identisch Oder zumindest hochgradig gleichartig zu den angefochtenen services medicaux, therapeutiques et autres pour les soins de sante. Schliesslich umfasst die breite Formulierung medizinische Dienstieistungen auch die diesbezOgliche Beratung und Information. Demnach sind die angefochtenen Dienstieistungen services de conseii en matiere de sante; fourniture d'informations surla sante; conseils en matiere de sante als gleich zu den Dienstieistungen der Widerspruchsmarke zu qualifizieren.
8.
Zusammenfassend kann festgestellt warden, dass die Gleichheit beziehungsweise hochgradige Gleichartigkeit zu bejahen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenahniichkeit zu prufen.
C. Vergleich derZeichen
1.
Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genugend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstieistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des frUher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenubersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedachtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).
2.
In casu stehen sich die kombinierten Wort-/Bildmarken "A ((fig.))" (Widerspruchsmarke) und "sAmadhi ((fig.))" (angefochtene Marke) gegenuber. Die Frage, ob bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken der Wort- Oder der Bildbestandteil dominierend Oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden warden. Letztiich ausschlaggebend fur die Beurteilung ist der Gesamteindruck. Schematische Regain sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil allerdings bloss aus untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann ervernachlassigt warden (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.3).
3.
Bei der angefochtenen Marke besteht das figurative Element einerseits aus einer leichten, indisch bzw. orientalisch wirkenden Schriftgestaltung der Buchstaben s-m-a-d-h-i, wobei dieses Gestaltungselement nur von untergeordneter Bedeutung ist und deshalb den Gesamteindruck des angefochtenen Zeichens kaum zu beeinflussen vermag. Anders verhalt es sich hingegen mit dem Buchstaben A des Schriftzuges "samadhi". Dieser Buchstabe ist im Gegensatz zu den anderen Buchstaben dieses Zeichens ein Grossbuchstabe. Er weist die Form einer Frakturschrift auf (gotische Schrift) und weist eine gewisse Tiefe auf, so dass ihm eine Dreidimensionalitat zukommt. Der linke Schenkel des A weist zudem eine sitzende, dutikle Figur auf, die an einen Jogi erinnert. Diese Figur wird hingegen aufgrund ihrer geringen Grosse nur verschwommen erkannt (massgebend fur die Beurteilung von Zeichen ist die Abbildung des Registerauszugs "Hinterlegungsbestatigung", vgl. Richtlinien, Teil 2, Ziff. 3.2). Diese Gestaltungselemente des Buchstabens A vermogen dem angefochtenen Zeichen -erst recht im Zusammenspiel mit der
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Gestaltung der restlichen Buchstaben- ein eigenes Geprage zu verleihen, das dessen Gesamteindruck wesentlich beeinflusst.
4.
Die Widerspruchsmarke besteht aus dem Grossbuchstaben A, der ebenfalls in einer Frakturschrift gehalten ist. Im linken Schenkel istein Arzneikelch mit Schlange enthalten.
5.
Der Gesamteindruck von Wortelementen wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemass Rechtsprechung eine Ahniichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genugt, umeine Vervi/echselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; BGer in sic! 2008, 295 - sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi/Rossi [fig.]). Wahrend die Widerspruchsmarke nur aus einem Buchstaben besteht, setzt sich das angefochtene Zeichen aus sieben Buchstaben zusammen. Dabei gilt es hingegen zu beachten, dass das Schriftbild des zweiten Buchstaben des jungeren Zeichens sehr grosse Ahniichkeit mit dem Widerspruchszeichen aufweist. Zwar unterscheiden sich die jeweils in die linken Schenkel aufgenommenen Bildelemente. Es giltaberzu beachten, dass aufgrund der Grosse des Registereintrages des jOngeren Zeichens dieses Bildelement uberhaupt nur mit Schwierigkeiten auszumachen ist (als Grundlage fur die Beurteilung eines Zeichens dient die mit einem farbecht kalibrierten Drucker ausgedruckte standardisierte elektronische Abbildung des Registerauszugs "Hinterlegungsbestatigung"). Durch seine Grosse und Dicke wird der grafisch gestaltete Buchstabe A im jungeren Zeichen immer noch als selbstandig kennzeichnendes Element wahrgenommen. Vom Schriftbild her Sind die Konfliktzeichen somit als ahniich zu qualifizieren.
6.
Grafische Elemente spielen im mundlichen Geschaftsverkehr in der Regel keine Rolle, well sie nicht ausgesprochen werden. Somit stehen sich die Silben A und sa-ma-dhi gegenOber. Aufgrund der unterschiedlichen Anzahl Silben, dem abweichenden Zeichenbeginn und der anderen Vokal- und Konsonantenfolge sind die im Konflikt stehenden Zeichen klanglich als nicht ahniich zu qualifizieren.
7.
Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkurlich auch gedanklich verarbeitet, was er hort und liest, kann fur den Gesamteindruck einer Marke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Horen und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrangen, dominieren regelmassig auch das Erinnerungsbild. Weist ein Wortzeichen einen derartigen Sinngehalt auf, der sich im anderen Zeichen nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das Publikum durch einen ahniichen Klang Oder ein ahniiches Schriftbild tauschen lasst (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 m.w.H.).
8.
Dem Buchstaben A in Alleinstellung kommt als Abkurzung verschiedene Bedeutungen zu, wie z.B. Abfall Acre, Aggregat, Akten, Amplitude, Anordnung, Arteria, Aufzeichnung, Austria Oder Autobahn (vgl. Duden, Abkiirzungsworterbuch, auf httns://online.munzinqer.de, abgerufen am 26.01.2026). Welter ist A die Bezeichnung einer Musiknote (auch auf Franzdsisch), ist auf Franzosisch die Abkurzung fur "masse atomique", "Ampere" und Teil der Bezeichnung von Nationalstrassen (z.B. Al) und eines Papierformats (z.B. A4) (vgl. Eintrage in Le Petit Robert, auf https:petitrobert.lerobert.com; abgerufen am 22.01.2026). In Verbindung mit den in casu relevanten Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 und 44 ist nicht davon auszugehen, dass die angesprochenen Abnehmerkreise im Buchstaben A eine der vorgenannten Bedeutungen erkennen. Das Wortelement "samadhi" ist ein Ausdruck des Buddhismus und Hinduismus mit der Bedeutung: a state of deep meditative contemoiation which ieads to higher consciousness (vgl. Worterbuch Collins, aiifwww.collinsdictionarv.com, abgerufen am 26.01.2026). Dieser Ausdruck wird nur von einem kleinen Teil der angesprochenen Abnehmer verstanden. Aus der Sicht dieser Abnehmer verfugen die streitgegenstandlichen Zeichen uber unterschiedliche Sinngehalte. Die anderen Abnehmer erkennen im angefochtenen Zeichen ein reines Fantasiezeichen. Da der Kombination A und Arzneikelch mit Schlange im Gesamteindruck ebenfalls kein klarer Sinngehalt zukommt, ist ein Zeichenvergleich auf sinngehaltlicher Ebene nicht moglich.
9.
Ob die festgestellte Zeichenahniichkeit ausreicht, urn eine Verwechslungsgefahr zu bejahen, gilt es in der Folge zu prOfen.
D. Verwechslungsgefahr
1.
Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden Oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem
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Hintergrund der gesamten Umstande des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hangt einerseits vom Umfang des Ahniichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der alteren Marke beanspruchen kann. Andererseits istzu berOcksichtigen, fur welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenuberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). 2 Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren und Dienstleistungen richten und mit welcher Aufmerksamkeit die Waren gekauft bzw. die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden So geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei «Massenartikeln des taglichen Bedarfs» mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermogen der Konsumenten zu rechnen ist als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsieuten beschrankt bleibt (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6). Gemass standiger Rechtsprechung werden Pharmazeutika i.d.R., und zwar unabhangig von einer allfalligen Rezeptpflicht, sowohl von Fachkreisen als auch von Endverbrauchern mit erhohter Aufmerksamkeit nachgefragt als Waren des taglichen Gebrauchs (vgl. BVGer B-7544/2024. E. 5.2.1.1 - SIRIO, SIRIO, Sirio (fig.) / SiBio (fig )) Hingegen werden medizinische Dienstleistungen und Dienstleistungen der Gesundheits- und Schonheitspflege fur Menschen der Klasse 44, die sich an ein breites, einschlagig interessiertes Publikum richten mit einer normalen Aufmerksamkeit in Anspruch genommen (BVGer B-5868/2019 E. 3.2 - NIVEA (fig.) / NEAUVIA).
3.
Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Fur schwache Marken ist der geschutzte Ahniichkeitsbereich kleiner als fur starke. Bei schwachen Marken genugen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs aniehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer6.7).
4.
Dem Buchstaben A kommt keine beschreibende Bedeutung in Verbindung mit den strittigen Waren und Dienstleistungen zu. Dies gilt erst recht fur die Kombination mit dem Arzneikelch mit Schlange. Zwar werden Buchstaben des lateinischen Alphabets gemass Praxis zu den einfachen Zeichen gezahit, die nicht eintragbar sind (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 4.5.1). Dies gilt hingegen nicht fur Buchstaben, die keiner Standardschrift entsprechen und zusatziich grafisch gestaltet sind. Der Buchstabe A des Widerspruchzeichens entspricht keiner gangigen Schriftart. Zudem ist er im Vergleich zu der vor Jahren Oblicherweise verwendeten Frakturschrift abgeandert. Das grosse A in Frakturschrift hat namlich folgendes Aussehen (vgl. Eintrag in der online Enzyklopadie Wikipedia auf www.de.wikiDedia.orq, abgerufen am 02.02.2026):
5.
Obwohl die Gestaltung in ihrer Art an eine Frakturschrift erinnert (bedingt durch die eckige Schreibweise und die Serifen), kann nicht von einer banalen Schriftgestaltung gesprochen werden. Bereits dem Buchstaben A kommt somit Kennzeichnungskraft zu. Erst recht gilt dies fur die Kombination mit
6.
dem Arzneikelch mit Schlange, die in den linken Schenkel des A integriert sind. Der Widerspruchmarke kommt daher durchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein normaler Schutzumfang zu.
7.
Die Vergleichszeichen werden fur gleiche respektive ausgepragt gleichartige Waren und Dienstleistungen beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenahniichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso starker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall; Die angefochtene Marke ubernimmt mit dem Buchstaben A ein kennzeichnungskraftiges Element und nimmt nur minimale Anderungen vor, die im verschwommenen Erinnerungsbild des Abnehmers kaum haften bleiben. Zudem gilt es zu beachten, dass aufgrund seiner geringen Grosse das abweichende Bildelement "sitzende Figur" nur mit MUhe oder gar nicht ausgemacht werden kann. Die angefochtene Marke ubernimmt somit in weiten Teilen die Widerspruchsmarke, die im
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angefochtenen Zeichen durch deren Hervorhebung als selbstandig kennzeichnendes Element wahrgenommen wird. Die vollstandige, nahezu unveranderte Obernahme einer alteren Marke resp. einer ihrer kennzeichnungskraftigen und im Gesamteindruck als selbststandiges Element wahrgenommenen Bestandteile, ist nur in Ausnahmefallen zulassig, Eine seiche Ausnahme setzt entweder voraus, dass der Sinngehalt des jungeren Zeichens durch ein hinzugefugtes Element verandert wird Oder dass die ubernommene Widerspruchsmarke (bzw, das ubernommene Element) schwach ist und mit einem kennzeichnungskraftigen Bestandteil verbunden wird (vgl. diesbezQglich auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3). Bei den zu vergleichenden Zeichen trifft keine der aufgezeigten Ausnahmekonstellationen zu. Durch die grafische Hervorhebung wird der ubernommene Buchstabe A auch im angefochtenen Zeichen noch als selbstandig kennzeichnendes Element wahrgenommen. Durch die grafische Hervorhebung kann denn auch nicht davon gesprochen warden, dass das ubernommene Zeichen derart mit der neuen Marke verschmolzen wird, dass es seine Individualitat verliert, mithin im jungeren Zeichen nicht mehr als selbststandiges Element erscheint (vgl. BVGer B-4612/2019, E. 6.1 - HANA / Hanalytics (fig.)). Zwar ist in casu der A Teil des Wortes "samadhi". Durch die grossere Schreibweise und die grafische Gestaltung wird das ubernommene Element hingegen immer noch als selbstandig kennzeichnend wahrgenommen. In diesem Zusammenhang ist denn auch waiter entscheidend, dass der Begriff "samadhi" von einem Grossteil der angesprochenen Abnehmer nicht verstanden wird. In Anbetracht der festgestellten Waren - und Dienstleistungsgleichheit resp. hochgradigen Gleichartigkeit sowie der Ahniichkeit der Zeichen aufgrund der sehr ahniichen Gestaltung des Buchstabens A besteht die Gefahr von Fehizurechnungen. Der erforderliche Abstand der jOngeren Marke zur normal kennzeichnungskraftigen Widerspruchsmarke ist nicht gewahrt. Dies gilt auch unter Berucksichtigung, dass die strittigen Waren und Dienstleistungen tails mit erhohter Aufmerksamkeit ausgesucht resp. in Anspruch genommen warden, zumal die Anforderungen an das Differenzierungsvermdgen der Verkehrskreise nicht uberspannt werden durfen, sondern auch insoweit auf das Erinnerungsbild abzustellen ist, welches oft verschwommen und unprazise ist (vgl. Eugen
MARBACH, Schweizerisches Immaterialguter- und Wettbewerbsrecht, Band III, Kennzeichenrecht, 2. Aufiage, Basel 2009, N. 957). Eine Verwechslungsgefahr ist daher ohne weiteres zu bejahen. Soweit das Publikum, aufgrund derzusatzlichen in der jungeren Marke enthaltenen Buchstaben, Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen erkennt, besteht dennoch die Gefahr, dass es in Anbetracht der Waren- und Dienstleistungsnahe falsche Zusammenhange vermutet, sei dies im Sinne einer produktspezifischen Verwandtschaft Oder aber hinsichtlich unternehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen, oder im jOngeren Zeichen eine Variante der Widerspruchsmarke erkennt (sog. "mittelbare Verwechslungsgefahr"; vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.4.2).
8.
Der Widerspruch Nr. 104771 wird daher gutgeheissen und die Eintragung der angefochtenen CH- Marke Nr. 831950 "sAmadhi ((fig.))" widerrufen.
IV. Kostenverteilung
1.
Die WiderspruchsgebOhr verbleibt dem IGE (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).
2.
Mit dem Entscheid uber den Widerspruch hat das IGE zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschadigung zugesprochen (vgi. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).
3.
Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengunstig sein soil, wird pro Schriftenwechsel praxisgemass eine Parteientschadigung von CHF 1'200.00 zugesprochen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).
4.
Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren vollstandig durchgedrungen. Es hat ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Vorliegend sind keine Grunde fur eine Abweichung von der vorerwahnten Praxis ersichtlich. Das IGE erachtet daher in Anwendung der obgenannten Kriterien eine Parteientschadigung von CHF 1'2000.00 als angemessen. Zudem hat die widerspruchsgegnerische Partei der widersprechenden Partei die Widerspruchgebuhr zu ersetzen.
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Aus diesen Grunden wird
verfiigt:
1.
Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104771 wird gutgeheissen.
2.
Die Eintragung der angefochtenen CH-Marke Nr. 831950 "sAmadhi ((fig.))" wird geldscht.
3.
Die Widerspruchsgebuhr von CHF 800.00 verbleibt dem IGE.
4.
Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschadigung von CHF 2'000.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebuhr) zu bezahlen.
5.
Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eroffnet.
Bern, 11. Februar2026
Freundliche Grusse
Marc Burki
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eroffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde gefuhrt warden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spatestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht Oder zu dessen Handen der schweizerischen Post Oder einer schweizerischen diplomatischen Oder konsularischen Vertretung ubergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefuhrende Partei in Handen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).