IPI 104835
IGE 104835: flow decider
Rubrum
Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 104835 in Sachen
Flow consulting GmbH Spörckenstrasse 89 29221 Celle DE-Deutschland Widersprechende Partei
vertreten durch
Jean-Nicolas Longchamp Lichtstrasse 35 4056 Basel
IR-Marke Nr. 1431765 - flow decider
gegen
Christopher Uschnig Randweg 15 3013 Bern
Widerspruchsgegnerische Partei
CH-Marke Nr. 832440 - FLOW ((fig.))
Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) in Erwägung gezogen:
I. Sachverhalt und Verfahrensablauf
1.
Die Eintragung der CH-Marke Nr. 832440 – «FLOW ((fig.))» (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 23.06.2025 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist, soweit hier interessierend, für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: Klasse 9: Herunterladbare Software; mobile Applikationen im Bereich Gesundheit und Lebensstil; Klasse 41: Durchführung von Kursen; Durchführung von Schulungen; Veröffentlichung von Online- Publikationen, nicht herunterladbar.
2.
Am 22.09.2025 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke teilweise Widerspruch, nämlich im obgenannten Umfang.
3.
Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 1431765 «flow decider» (nachfolgend Widerspruchsmarke), die für folgende Waren und Dienstleistungen geschützt ist: Klasse 9: Equipements audiovisuels, de technologie de l'information et de données enregistrées; logiciels; applications mobiles; aimants, magnétiseurs et démagnétiseurs; dispositifs de guidage, de navigation, de suivi, de ciblage et d'élaboration de cartes; instruments, indicateurs et contrôleurs de mesure, de détection et de surveillance; appareils de laboratoire et de recherche scientifique, simulateurs et appareils d'enseignement; parties et garnitures de tous les produits précités, pour autant qu'elles soient comprises dans cette classe; Klasse 16: Produits de l'imprimerie, livres, périodiques, revues (périodiques), fascicules; articles de papeterie; sacs et articles pour le conditionnement, l'empaquetage et le stockage en papier, carton ou matières plastiques; articles de papeterie et matériel scolaire; parties et accessoires pour tous les produits précités, pour autant qu'ils soient compris dans cette classe; Klasse 35: Services de publicité, de marketing et de promotion; services d'information aux consommateurs et d'opération commerciale, à savoir services de vente aux enchères, services de location de distributeurs automatiques, autres services de recommandation, services d'organisation de contacts commerciaux, services d'organisation de concours commerciaux, services d'importation et d'exportation, services d'intermédiaires commerciaux, services de commande, services de comparaison de prix, services d'approvisionnement pour des tiers, services d'abonnement à des services télématiques, téléphoniques ou informatiques; services d'assistance commerciale, de gestion et administratifs; services de conseillers en gestion de personnel; sélection de personnel au moyen de tests psychologiques; services d'informations, de recherches et d'analyse commerciales; services de location avec option d'achat de matériel publicitaire et de matériel de présentation pour la publicité et le marketing, services de location d'espaces publicitaires, services de location et services de location avec option d'achat d'équipements et de machines de bureau; services de conseillers et services d'information en rapport avec les services précités, pour autant qu'ils
soient compris dans cette classe; Klasse 38: Services de télécommunication; fourniture d'accès à des contenus, sites Web et portails; services de télécommunication fournis par le biais de plates-formes et portails sur Internet et d'autres supports; fourniture d'accès à des plateformes et portails sur Internet; services de communication informatique et d'accès à Internet; services de location d'équipements et d'installations de télécommunications, services de location avec option d'achat d'ordinateurs; services de conseillers et services d'information en rapport avec les services précités, pour autant qu'ils soient compris dans cette classe; Klasse 41: Édition et reportages; éducation et divertissement; services de conseillers relatifs à la formation, la formation complémentaire et l'éducation; cours par correspondance; services d'organisation, de mise en place et d'animation de conférences, congrès, concerts, ateliers (formation), colloques et symposiums ainsi que séminaires; services de développement de personnel (formation et perfectionnement); accompagnement personnalisé (formation); services de location de matériel pédagogique et éducatif, services de location avec option d'achat d'équipements et d'enregistrements vidéo et audio; services de conseillers et services d'information en rapport avec les services précités, pour autant qu'ils soient compris dans cette classe.
4.
Mit Verfügung vom 24.09.2025 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert.
5.
Mit Schreiben vom 22.10.2025 reichte die widerspruchsgegnerische Partei innert Frist eine Stellungnahme ein. In der Stellungnahme machte sie die Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke geltend.
6.
Mit Verfügung vom 30.10.2025 wurde die widersprechende Partei aufgefordert, eine Replik einzureichen.
7.
Nach einer erneuten Überprüfung der Stellungnahme vom 22.10.2025 stellte das IGE fest, dass sich im Betreff der Eingabe vom 22.10.2025 zwar ein Hinweis auf das vorliegende Widerspruchsverfahren befand, die gesamte Begründung resp. die Ausführungen sich jedoch auf das parallel geführte Verfahren Nr. 104837 bezogen.
8.
Mit Schreiben vom 4.11.2025 reichte die widerspruchsgegnerische Partei eine verspätete Stellungnahme in Bezug auf das vorliegende Verfahren Nr. 104835 nach, welche vom IGE mit Verfügung vom 10.11.2025 zu den Akten genommen wurde. In derselben Verfügung wurde der widersprechenden Partei die Frist zur Einreichung einer Replik im Widerspruchsverfahren Nr. 104835 abgenommen und die Verfahrensinstruktion geschlossen.
9.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Sachentscheidvoraussetzungen
1.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG).
2.
Die Widerspruchsmarke wurde am 30.05.2018, unter Beanspruchung einer deutschen Priorität vom 27.12.2017 gemäss Art. 4 PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, SR 0.232.04), im internationalen Register eingetragen, die angefochtene Marke am 16.05.2025 hinterlegt. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.
3.
In ihrer verspäteten Stellungnahme vom 04.11.2025 stellte die widerspruchsgegnerische Partei fest, dass sie eventualiter um Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ihrer Marke ersuche («…ausschliesslich auf den Gebieten der Gesundheit, Gesundheitsversorgung, diätetischen Ernährung, des Wohlbefindens, der Stressprävention, der mentalen und körperlichen Fitness sowie der betrieblichen Gesundheitsförderung [Corporate Wellbeing]»), nämlich soweit das IGE eine Präzisierung für erforderlich halte. Hierzu ist festzustellen, dass der Antrag auf vollständige resp. (wie in casu) teilweise Löschung einer Marke grundsätzlich bedingungsfeindlich ist. Mit dem Antrag auf vollständigen resp. teilweisen Verzicht auf das Markenrecht unterzieht sich die widerspruchsgegnerische Partei dem Rechtsbegehren der widersprechenden Partei im entsprechenden Umfang. Das Bundesgericht hat den Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen regelmässig bestätigt (vgl. BGer 5A_207/2007, E. 2.3 m.w.H.). Der eventualiter gestellte Antrag der widerspruchsgegnerischen Partei kann daher im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden.
III. Materielle Beurteilung
A. Widerspruchsgründe
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
B. Vergleich der Waren und Dienstleistungen
1.
Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien in Markensachen des IGE [Richtlinien], Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen unter, https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/schuetzen/marken/d/richtlinien_marken/Richtlinien_Marken_D_2 025.pdf).
2.
Die angefochtene Marke ist, soweit vorliegend interessierend, für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: Klasse 9: Herunterladbare Software; mobile Applikationen im Bereich Gesundheit und Lebensstil; Klasse 41: Durchführung von Kursen; Durchführung von Schulungen; Veröffentlichung von Online- Publikationen, nicht herunterladbar.
3.
Die Widerspruchsmarke ist u.a. für folgende Waren und Dienstleistungen geschützt: Klasse 9: Equipements audiovisuels, de technologie de l'information et de données enregistrées; logiciels; applications mobiles; aimants, magnétiseurs et démagnétiseurs; dispositifs de guidage, de navigation, de suivi, de ciblage et d'élaboration de cartes; instruments, indicateurs et contrôleurs de mesure, de détection et de surveillance; appareils de laboratoire et de recherche scientifique, simulateurs et appareils d'enseignement; parties et garnitures de tous les produits précités, pour autant qu'elles soient comprises dans cette classe; Klasse 41: Édition et reportages; éducation et divertissement; services de conseillers relatifs à la formation, la formation complémentaire et l'éducation; cours par correspondance; services d'organisation, de mise en place et d'animation de conférences, congrès, concerts, ateliers (formation), colloques et symposiums ainsi que séminaires; services de développement de personnel (formation et perfectionnement); accompagnement personnalisé (formation); services de location de matériel pédagogique et éducatif, services de location avec option d'achat d'équipements et d'enregistrements vidéo et audio; services de conseillers et services d'information en rapport avec les services précités, pour autant qu'ils soient compris dans cette classe.
Angefochtene Waren in Klasse 9
4.
Unter den Oberbegriff «logiciels» in Klasse 9 der älteren Marke fallen auch die angefochtenen «herunterladbare Software». Dasselbe gilt für die in Klasse 9 von der Widerspruchsmarke beanspruchten «applications mobiles», welche die «mobile Applikationen im Bereich Gesundheit und Lebensstil» umfassen. Zwischen den vorgenannten Waren besteht somit unstreitig Warengleichheit. Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41
5.
Zwischen den angefochtenen Dienstleistungen «Durchführung von Kursen; Durchführung von Schulungen» und den «services (…) de mise en place (…) de conférences, congrès, (…), ateliers (formation), colloques et symposiums ainsi que séminaires » des Widerspruchszeichens bestehen starke Berührungspunkte. Die hochgradige Gleichartigkeit ist aufgrund der Übereinstimmungen im Verwendungszweck, im erforderlichen Fachwissen und in den Erbringungsorten aus den genannten Gründen zu bejahen. Die Abnehmerkreise – sowohl Durchschnittskonsumenten als auch Fachkreise – werden die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen demselben Unternehmen zuordnen oder werden annehmen, dass diese derselben Organisation unterstehen. Die übrige angefochtene Dienstleistung «Veröffentlichung von Online-Publikationen, nicht herunterladbar» fällt unter die in derselben Klasse von der Widerspruchsmarke beanspruchte Dienstleistung «édition et reportages». Der Begriff «édition» ist weit zu verstehen und umfasst die Herausgabe und Veröffentlichung von Inhalten unabhängig vom Trägermedium oder der technischen Bereitstellungsform (vgl. LAROUSSE Online-Wörterbuch, unter https://www.larousse.fr/dictionnaires/francais/%c3%a9dition/27854). Er beschränkt sich weder auf Druckerzeugnisse noch auf physische Veröffentlichungen, sondern schliesst auch digitale, online zugänglich gemachte Publikationen ein. Die angefochtene Dienstleistung stellt somit eine besondere Erscheinungsform der Verlagstätigkeit dar. Es liegt daher Dienstleistungsgleichheit vor.
6.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gleichheit beziehungsweise hochgradige Gleichartigkeit zu bejahen ist. In diesem Zusammenhang kann festgestellt werden, dass auch die von der widerspruchsgegnerischen Partei eventualiter beantragte und vorliegend nicht zu hörende Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (vgl. II. Ziff. 3 hiervor) zu keinem anderen Resultat geführt hätte, zumal die Widerspruchsmarke in den Klassen 9 und 41 für weite Oberbegriffe und ohne Einschränkung auf eine bestimmte Zweckbestimmung eingetragen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.
C. Vergleich der Zeichen
1.
Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).
2.
In casu stehen sich die reinen Wortmarke «flow decider» (Widerspruchsmarke) und die kombinierte Wort- /Bildmarke «FLOW ((fig.))» (angefochtene Marke) gegenüber. Die Frage, ob bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Letztlich ausschlaggebend für die Beurteilung ist der Gesamteindruck. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil allerdings bloss aus untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.3).
3.
Vorliegend besteht die grafische Gestaltung der jüngeren Marke aus einer Schriftgestaltung, bei der alle Buchstaben in Grossschrift und fett gedruckt erscheinen; die Buchstaben «F» und «O» sind zudem durch kleine wellenförmige weisse Linien unterbrochen. Ein Farbanspruch wurde nicht geltend gemacht. Die grafische Gestaltung der angefochtenen Marke fällt gesamthaft nicht stark ins Gewicht, zumal die Wortelemente klar erkennbar bleiben. Da sich zudem das Publikum bekanntlich (insbesondere im mündlichen Verkehr) primär an diesen orientiert, ist beim Zeichenvergleich das Augenmerk in erster Linie auf die genannten Wortbestandteile «flow decider» und «FLOW» zu richten.
4.
Der Gesamteindruck von Wortzeichen wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemäss Rechtsprechung eine Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genügt, um eine
Verwechselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; BGer in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi / Rossi [fig.]).
5.
Die Widerspruchsmarke «flow decider» besteht aus zwei Wörtern, die angefochtene Marke «FLOW» aus einem, wobei der erste Begriff der Widerspruchsmarke übernommen wird. Durch die vollständige Übernahme des am besonders prägenden Wortanfang stehenden und aufgrund des vorhandenen Abstands separat wahrgenommenen Wortelements «flow» der Widerspruchsmarke bestehen zwangsläufig Ähnlichkeiten auf schriftbildlicher und klanglicher Ebene (vgl. BGE 122 III 382 – Kamillosan / Kamillan). Der Umstand, dass die Buchstaben der Widerspruchsmarke in Kleinbuchstaben, während sie in der angefochtenen Marke in Grossbuchstaben gehalten sind, fällt hingegen gemäss Rechtsprechung kennzeichnungsmässig nicht ins Gewicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVGer] B-4728/2014, E. 5.3.1 - WINSTON / Wilson, abrufbar unter http://www.bvger.ch), weil die Gross- und Kleinschreibung das Erinnerungsbild des Gesamteindrucks in der Regel nicht prägt (BVGer B-953/2013, E. 2.3 - CIZELLO / SCIELO).
6.
Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Marke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist ein Wortzeichen einen derartigen Sinngehalt auf, der sich im anderen Zeichen nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 m.w.H.).
7.
Beim in beiden Zeichen enthaltenen Begriff «flow» handelt es sich um das zum englischen Grundwortschatz gehörende Substantiv resp. Verb mit der Bedeutung «Fluss, Strömung, Ideen- Informationsfluss, Zufuhr» resp. «fliessen» (vgl. Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 3. Auflage, Stuttgart 2009, S. 393 sowie PONS, Online-Wörterbuch, Englisch – Deutsch, unter https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/flow). Der in der Widerspruchsmarke enthaltene englische Substantiv «decider» lässt sich ins Deutsche u.a. mit «Entscheider», «Entscheidungsträger» bzw. «Entscheidungsspiel» oder «Entscheidungspunkt» übersetzen. Dieser Begriff gehört jedoch nicht zum englischen Grundwortschatz (vgl. PONS, Online-Wörterbuch, Englisch – Deutsch, unter https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/decider sowie LEO, Online-Wörterbuch, Englisch – Deutsch, unter https://dict.leo.org/englisch-deutsch/decider). Zudem handelt es sich bei «décider» (mit Akzent) um ein französisches Verb mit der Bedeutung «beschliessen» bzw. «entscheiden» (vgl. PONS, Online-Wörterbuch, Französisch – Deutsch, unter Aufgrund der Nähe zum französischen Verb «décider» und weil es im Englischen sehr üblich ist, dass die Konstellation «Verb + -er» die Person bezeichnet, die die entsprechende Tätigkeit ausführt, ist davon auszugehen, dass die massgeblichen Verkehrskreise «decider» im Sinne von «Entscheider» bzw. «Entscheidungsträger» verstehen werden. Der Widerspruchsmarke kommt daher in ihrer Gesamtheit ein Bedeutungsgehalt im Sinne von «Fluss», «Strömung», «Ideen-/Informationsfluss», «Zufuhr» bzw. «fliessen» in Verbindung mit «Entscheider», oder «Entscheidungsträger» zu, mithin im Sinne eines «Fluss- Entscheiders» bzw. «Fluss-Entscheidungsträgers».
8.
Die angefochtene Marke besteht nur aus dem englischen Substantiv «FLOW» und wird im Hinblick auf das oben Ausgeführte ohne weiteres mit den Bedeutungsgehalten von «Fluss, Strömung, Ideen- Informationsfluss, Zufuhr» resp. «fliessen» assoziiert. Folglich besteht im Vergleich zur Widerspruchsmarke keine vollkommen semantische Übereinstimmung. Da die Vergleichszeichen jedoch das korrespondierende, den Gesamteindruck besonders prägende Zeichenelement «flow» aufweisen, sind keine rechtsgenüglichen Unterschiede in den Sinngehalten auszumachen, welche geeignet wären, die festgestellte starke Zeichenähnlichkeit auf klanglicher und schriftbildlicher Ebene zu kompensieren. Somit ist die Zeichenähnlichkeit zu bejahen und nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen.
D. Verwechslungsgefahr
1.
Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).
2.
Die in casu interessierenden Waren der Klasse 9 sind keine Massenartikel des täglichen Bedarfs, die mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen erworben werden (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6). Vielmehr gilt, dass Software nicht regelmässig gekauft wird und somit von einer zumindest leicht erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen ist (vgl. BVGer B-8028/2010, E. 4.1.1, 4.2.1 – SWISSVIEW [fig.] / VIEW). Die weiter interessierenden Dienstleistungen der Klasse 41 werden hingegen mit einer gewissen Regelmässigkeit und daher mit einer normalen Aufmerksamkeit in Anspruch genommen (vgl. BVGer B-970/2019, E. 4.2 – clever fit [fig.] / CLEVERFIT[(fig.]).
3.
Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).
4.
Der Widerspruchsmarke "flow decider" kann in der Bedeutung von «Fluss-Entscheider» bzw. «Fluss- Entscheidungsträger» in Verbindung mit den strittigen Waren und Dienstleistungen kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Die Widerspruchmarke ist daher durchschnittlich kennzeichnungskräftig und verfügt über einen normalen Schutzumfang.
5.
Die widerspruchsgegnerische Partei macht geltend, dass die Widerspruchsmarke «flow decider» eine eher schwache Kennzeichnungskraft aufweise, da «flow» einen beschreibenden Charakter besässe. Der Terminus «flow» beschreibe einen geistigen Zustand («im Flow sein») und sei in Coaching und Gesundheits-Kontexten geläufig.
6.
Für die von der widerspruchsgegnerischen Partei vorgebrachte Bedeutung finden sich weder Belegstellen in den gängigen Lexika noch hat die widerspruchsgegnerische Partei diese Behauptung belegt. Vielmehr weist die Gesamtbezeichnung «flow decider» in Verbindung mit den hier massgeblichen Waren und Dienstleistungen keinen klar umrissenen Begriffsinhalt auf. Aufgrund der Mehrdeutigkeit des Bestandteils «flow» sowie der unüblichen Kombination mit «decider» bleibt die Bezeichnung insgesamt vage, mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Der Widerspruchmarke "flow decider" kommt daher, wie einleitend dargelegt, durchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein normaler Schutzumfang zu.
7.
Die Vergleichszeichen werden, soweit hier noch interessierend, für gleiche respektive teils ausgeprägt gleichartige Waren und Dienstleistungen beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die vollständige, nahezu unveränderte Übernahme einer älteren Marke resp. (wie in casu) einer ihrer kennzeichnungskräftigen und im Gesamteindruck als selbstständiges Element wahrgenommenen Bestandteile, ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine solche Ausnahme setzt entweder voraus, dass der Sinngehalt des jüngeren Zeichens durch ein hinzugefügtes Element verändert wird oder dass das übernommene Zeichen schwach ist und mit einem kennzeichnungskräftigen Bestandteil verbunden wird (vgl. diesbezüglich auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3). Bei den zu vergleichenden Zeichen trifft keine der aufgezeigten Ausnahmekonstellationen zu. Das selbständig kennzeichnende und am besonders prägenden Wortanfang platzierte Element "flow" der Widerspruchsmarke wird nahezu unverändert (Schreibweise mit Leerschlag) in die jüngere Marke übernommen. Die Kombination mit dem Begriff "decider" vermag nicht zu verhindern, dass das Element "flow" auch in der angefochtenen Marke als selbständiges Element wahrgenommen wird. In Anbetracht der festgestellten Gleichheit resp. teilweise hochgradigen Gleichartigkeit der Vergleichswaren und -dienstleistungen sowie der ausgeprägten
Ähnlichkeit der Zeichen besteht die Gefahr von Fehlzurechnungen. Der erforderliche Abstand der jüngeren Marke zur normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke ist klar nicht gewahrt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass ein Teil der strittigen Waren mit erhöhter Aufmerksamkeit ausgesucht wird, zumal die Anforderungen an das Differenzierungsvermögen der Verkehrskreise auch bei erhöhter Aufmerksamkeit nicht überspannt werden dürfen, sondern auch insoweit auf das Erinnerungsbild abzustellen ist, welches oft verschwommen und unpräzise ist (vgl. Eugen MARBACH, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III, Kennzeichenrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N. 957). Eine Verwechslungsgefahr ist daher ohne weiteres zu bejahen. Soweit das Publikum, aufgrund der in der Widerspruchsmarke zusätzlich enthaltenen Elements «decider» Unterschiede erkennt, besteht dennoch die Gefahr, dass es in Anbetracht der Waren- und Dienstleistungsnähe falsche Zusammenhänge vermutet, sei dies im Sinne einer produktspezifischen Verwandtschaft oder aber hinsichtlich unternehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen, oder im jüngeren Zeichen eine Variante der Widerspruchsmarke erkennt (sog. "mittelbare Verwechslungsgefahr"; vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.4.2).
8.
Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104835 wird daher gutgeheissen und die angefochtene Schweizer Marke Nr. 832440 «FLOW ((fig.))» im Umfang des erhobenen Widerspruchs, nämlich für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 zu widerrufen.
IV. Kostenverteilung
1.
Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem IGE (Art. 31 MSchG i.V.m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).
2.
Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das IGE zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).
3.
Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen. Unaufgefordert eingereichte Eingaben der Parteien werden in der Regel nicht entschädigt. Ist die Partei nicht vertreten oder steht der Vertreter in einem Dienstverhältnis zur Partei, spricht das IGE einen Spesenersatz zu, falls die Spesen den Betrag von CHF 50.00 übersteigen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).
4.
Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren vollständig durchgedrungen. Es wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Die anwaltlich vertretene widersprechende Partei hat somit grundsätzlich Anspruch auf Zusprechung der üblichen Entschädigung von CHF 1'200.00. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie gegen dieselbe Marke in zwei Widerspruchsschriften Widerspruch gestützt auf zwei verschiedene Marken erhob und damit zwei Widerspruchsverfahren anhängig machte, nämlich das vorliegende Verfahren Nr. 104835 und das parallel geführte Verfahren Nr. 104837. Die Widersprüche richten sich gegen dieselbe Marke und die beiden Widerspruchsmarken stimmen in den wesentlichen Bestandteilen überein. Aus den Akten ist somit nicht ersichtlich, dass der Widersprechenden aus dem Umstand, dass sie zwei Verfahren anhängig machte, ein doppelter Aufwand erwachsen ist. Es scheint daher gerechtfertigt, ihr pro Verfahren lediglich eine um die Hälfte gekürzte Entschädigung von CHF 600.00 zuzusprechen. Zudem hat die widerspruchsgegnerische Partei der widersprechenden Partei die Widerspruchgebühr von CHF 800.00 zu ersetzen. Die Parteientschädigung wird daher in Anwendung der obgenannten Kriterien auf CHF 1'400.00 (inklusive Widerspruchsgebühr) festgesetzt.
Aus diesen Gründen wird
Dispositiv
verfügt:
1.
Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104835 wird gutgeheissen.
2.
Die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 832440 – «FLOW ((fig.))» wird für sämtliche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 widerrufen.
3.
Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem IGE.
4.
Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 1'400.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.
5.
Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Bern, 11. März 2026
Freundliche Grüsse
Mara Stocker-Mosset
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).