Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

IPI 104910

IGE 104910: REVIT

Rubrum

Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 104910 in Sachen

Autodesk, Inc. The Landmark @ One Market 1 Market Street, Suite 400 San Francisco, California, 94105 US-Vereinigte Staaten von Amerika Widersprechende Partei

vertreten durch

WEINMANN ZIMMERLI Carmenstrasse 28 8032 Zürich

IR-Marke Nr. 1209304 - REVIT

gegen

Residenza Il Glicine SA c/o Imetec SA Via a La Mogina, 6 6535 Roveredo

Widerspruchsgegnerische Partei VertreterPartei2

CH-Marke Nr. 834244 - REVITALITY ((fig.))

Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) in Erwägung gezogen:

I. Sachverhalt und Verfahrensablauf

1.

Die Eintragung der CH-Marke Nr. 834244 – «REVITALITY ((fig.))» (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 30.07.2025 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist soweit hier interessierend für folgende Dienstleistungen eingetragen: Klasse 42: Servizi di architettura.

2.

Am 30.10.2025 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke teilweise Widerspruch, nämlich im obgenannten Umfang.

3.

Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 1209304 «REVIT» (nachfolgend Widerspruchsmarke), die nach Eintragung einer Teillöschung vom 04.01.2018 noch für folgende Waren und Dienstleistungen geschützt ist: Klasse 9: Logiciels de CAO, à savoir logiciels de conception assistée par ordinateur et logiciels de gestion assistée par ordinateur destinés aux architectes, ingénieurs, gestionnaires et planificateurs d'installations, ainsi que manuels d'instruction vendus conjointement; logiciels de conception et fabrication assistées par ordinateur (CAO/FAO) à usage général; logiciels de conception et fabrication assistées par ordinateur (CAO/FAO) pour la construction, le bâtiment, la modélisation, la simulation, l'architecture, l'ingénierie et la fabrication automatisée; logiciels informatiques pour le bâtiment, la construction, l'ingénierie, la simulation, la modélisation, le prototypage, l'analyse structurelle, la manipulation, le test, l'analyse, la réalisation, la configuration, l'intégration et la conception durable; logiciels informatiques pour la création et la gestion des caractéristiques physiques et fonctionnelles du processus de construction; logiciels informatiques d'analyse structurelle et d'ingénierie des structures; outils d'échange et de développement de logiciels informatiques; logiciels informatiques servant à déterminer les performances des matériaux, la charge de stress, et l'optimisation dans les secteurs du bâtiment, de la construction, de l'ingénierie et de la fabrication; logiciels informatiques destinés aux secteurs du bâtiment, de la construction, de l'ingénierie et de la planification d'appareils mécaniques, électriques, de plomberie, de chauffage, de ventilation et de climatisation, restrictions, améliorations et personnalisation; logiciels informatiques pour la modélisation, l'interopérabilité, la planification, la collaboration et l'intégration; logiciels informatiques fournissant un accès sur le Web à des applications et services par le biais d'un système d'exploitation Web ou d'une interface de portail; logiciels informatiques pour la réalisation de bases de données, la visualisation, la manipulation, la simulation et le rendu virtuel de conception, construction, ingénierie, architecture, modélisation, rendu et fabrication de bâtiments;

Klasse 42: Logiciels informatiques en nuage, non téléchargeables, pour l'édification, la construction, l'ingénierie, la simulation, le test, l'analyse, la performance, l'intégration et la conception durable; logiciels informatiques en nuage pour l'édification, la construction, l'ingénierie, la simulation, le test, l'analyse, la performance, la configuration et la conception durable; outils d'échange et développement de logiciels en nuage; conception de matériaux de visualisation de données et de graphiques d'information; mise à disposition de portails Web comportant des informations en matière de conception et de dessin assisté(e) par ordinateur; logiciels informatiques en nuage, non téléchargeables, pour la modélisation; logiciels de conception et de dessin assisté(e) par ordinateur (CAO/DAO), basés dans le nuage et non téléchargeables, à usage général; logiciels de fabrication et conception assistées par ordinateur (CAO/FAO) en nuage à utiliser en construction, édification, modélisation, simulation, architecture, ingénierie et fabrication automatisée; logiciels informatiques en nuage pour la modélisation et le renforcement structurel; mise à disposition de systèmes informatiques virtuels et d'environnements informatiques virtuels par le biais de l'informatique en nuage; logiciels informatiques en nuage, non téléchargeables, pour la génération et la gestion de caractéristiques physiques et fonctionnelles de procédés d'édification.

4.

Mit Verfügung vom 05.11.2025 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert.

5.

Innert Frist reichte die widerspruchsgegnerische Partei keine Stellungnahme ein, weshalb das IGE mit Verfügung vom 17.12.2025 die Verfahrensinstruktion abschloss.

6.

Auf die einzelnen Ausführungen der widersprechenden Partei wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Sachentscheidvoraussetzungen

1.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG).

2.

Die Widerspruchsmarke wurde am 30.07.2013 unter Beanspruchung einer US-Priorität vom 26.07.2013 gemäss Art. 4 PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, SR 0.232.04), im internationalen Register eingetragen, die angefochtene Marke am 05.06.2025 hinterlegt. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.

III. Materielle Beurteilung

A. Widerspruchsgründe

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

B. Vergleich der Waren und Dienstleistungen

1.

Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen, unter https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/schuetzen/marken/d/richtlinien_marken/Richtlinien_Marken_D_2 026.pdf).

2.

Gleichartigkeit kann nicht nur innerhalb des Waren- bzw. Dienstleistungsbereichs bestehen, sondern auch im Verhältnis zwischen Waren und Dienstleistungen. Wegen des unterschiedlichen Charakters von Waren und Dienstleistungen ist der Wert der üblichen Abgrenzungskriterien jedoch relativiert. Es gilt also zu prüfen, ob das Publikum annehmen kann, dass der Inhaber der Dienstleistungsmarke sich auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Waren befasst, bzw. dass der Inhaber eines Warenzeichens auch die zu diesem Warenbereich gehörende Dienstleistung erbringt. Zur Feststellung dieser Verkehrsauffassung kann es sinnvoll sein zu prüfen, ob die Dienstleistung für die Waren von besonderem Nutzen ist, indem sie zu deren Erhaltung oder Veränderung dient, und somit die Konsumenten Ware und Dienstleistung als sinnvolles Leistungspaket wahrnehmen. So können etwa Wartungs- und Reparaturdienstleistungen, welche das Warenangebot ergänzen, mit den Waren gleichartig sein (sog. "service après vente"), weil zwischen Waren und Dienstleistungen aus der Sicht der Konsumenten gewissermassen eine marktlogische Folge gesehen wird (Richtlinien, Teil 6, 6.1.3).

3.

Die angefochtene Marke ist, soweit vorliegend interessierend, für folgende Dienstleistungen eingetragen: Klasse 42: Servizi di architettura.

4.

Die Widerspruchsmarke ist für folgende Waren und Dienstleistungen geschützt: Klasse 9: Logiciels de CAO, à savoir logiciels de conception assistée par ordinateur et logiciels de gestion assistée par ordinateur destinés aux architectes, ingénieurs, gestionnaires et planificateurs d'installations, ainsi que manuels d'instruction vendus conjointement; logiciels de conception et fabrication assistées par ordinateur (CAO/FAO) à usage général; logiciels de conception et fabrication assistées par ordinateur (CAO/FAO) pour la construction, le bâtiment, la modélisation, la simulation, l'architecture, l'ingénierie et la fabrication automatisée; logiciels informatiques pour le bâtiment, la construction, l'ingénierie, la simulation, la modélisation, le prototypage, l'analyse structurelle, la manipulation, le test, l'analyse, la réalisation, la configuration, l'intégration et la conception durable; logiciels informatiques pour la création et la gestion des caractéristiques physiques et fonctionnelles du processus de construction; logiciels informatiques d'analyse structurelle et d'ingénierie des structures; outils d'échange et de développement de logiciels informatiques; logiciels informatiques servant à déterminer les performances des matériaux, la charge de stress, et l'optimisation dans les secteurs du bâtiment, de la construction, de l'ingénierie et de la fabrication; logiciels informatiques destinés aux secteurs du bâtiment, de la construction, de l'ingénierie et de la planification d'appareils mécaniques, électriques, de plomberie, de chauffage, de ventilation et de climatisation, restrictions, améliorations et personnalisation; logiciels informatiques pour la modélisation, l'interopérabilité, la planification, la collaboration et l'intégration; logiciels informatiques fournissant un accès sur le Web à des applications et services par le biais d'un système d'exploitation Web ou d'une interface de portail; logiciels informatiques pour la réalisation de bases de données, la visualisation, la manipulation, la simulation et le rendu virtuel de conception, construction, ingénierie, architecture, modélisation, rendu et fabrication de bâtiments; Klasse 42: Logiciels informatiques en nuage, non téléchargeables, pour l'édification, la construction, l'ingénierie, la simulation, le test, l'analyse, la performance, l'intégration et la conception durable; logiciels

informatiques en nuage pour l'édification, la construction, l'ingénierie, la simulation, le test, l'analyse, la performance, la configuration et la conception durable; outils d'échange et développement de logiciels en nuage; conception de matériaux de visualisation de données et de graphiques d'information; mise à disposition de portails Web comportant des informations en matière de conception et de dessin assisté(e) par ordinateur; logiciels informatiques en nuage, non téléchargeables, pour la modélisation; logiciels de conception et de dessin assisté(e) par ordinateur (CAO/DAO), basés dans le nuage et non téléchargeables, à usage général; logiciels de fabrication et conception assistées par ordinateur (CAO/FAO) en nuage à utiliser en construction, édification, modélisation, simulation, architecture, ingénierie et fabrication automatisée; logiciels informatiques en nuage pour la modélisation et le renforcement structurel; mise à disposition de systèmes informatiques virtuels et d'environnements informatiques virtuels par le biais de l'informatique en nuage; logiciels informatiques en nuage, non téléchargeables, pour la génération et la gestion de caractéristiques physiques et fonctionnelles de procédés d'édification. Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42

5.

Die Widerspruchsmarke beansprucht in Klasse 9 ein breites Spektrum an spezialisierter Software, namentlich CAO-/FAO-Software sowie weitere Computerprogramme für Planung, Konstruktion, Simulation, Analyse, Modellierung und Optimierung von Bau-, Architektur- und Ingenieurprojekten, einschliesslich zugehöriger Handbücher. Die angefochtene Marke ist demgegenüber in Klasse 42 für Architekturdienstleistungen («servizi di architettura») eingetragen. Zwischen diesen Waren und Dienstleistungen bestehen Berührungspunkte, da letztere regelmässig mithilfe spezialisierter Software angeboten werden. Die beanspruchte Software richtet sich in der Tat spezifisch an Architekten, Ingenieure und Planer und dient unmittelbar der Erbringung von Architekturdienstleistungen, indem sie insbesondere die Planung, Modellierung, Simulation und Umsetzung von Bauprojekten ermöglicht und unterstützt. Sie stellt damit ein wesentliches Arbeitsinstrument im Rahmen der Architekturtätigkeit dar. Der Konsument nimmt diese Waren und Dienstleistungen folglich als sinnvolles Leistungspaket wahr. Es besteht daher zwischen den im Konflikt stehenden Waren und Dienstleistungen durchaus eine marktlogische Folge, die über bloss thematische Berührungspunkte und funktionelle Zusammenhänge hinausgeht, sodass von einer Gleichartigkeit der vorliegend zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen auszugehen ist. Zudem werden solche Softwarelösungen häufig in enger Abstimmung mit den Anwendern entwickelt oder direkt von Architekturbüros selbst angepasst, um die spezifischen Anforderungen der Planungs- und Baupraxis zu erfüllen (vgl. z. B. https://www.nvidia.com/de-de/case-studies/zaha-hadid-architects-with-omniverse-andusd/?utm_source=chatgpt.com, Suchabfrage vom 31.03.2026).

6.

Im Übrigen ist auch zwischen den in der Klasse 42 beanspruchten cloudbasierten Softwarelösungen (z.B. «logiciels informatiques en nuage, non téléchargeables, pour l'édification, la construction, l'ingénierie, la simulation, le test, l'analyse, la performance, l'intégration et la conception durable»; «logiciels de conception et de dessin assisté(e) par ordinateur (CAO/DAO), basés dans le nuage et non téléchargeables, à usage général»; «logiciels de fabrication et conception assistées par ordinateur (CAO/FAO) en nuage à utiliser en construction, édification, modélisation, simulation, architecture, ingénierie et fabrication automatisée») und den Architekturdienstleistungen der angefochtenen Marke von einer Gleichartigkeit auszugehen. Die betreffenden IT-Dienstleistungen dienen unmittelbar der Planung, Modellierung und Umsetzung von Bauprojekten und stellen damit einen integralen Bestandteil moderner Architekturtätigkeit dar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Architekturbüros teilweise eigene cloudbasierte Softwarelösungen entwickeln oder anbieten, um die Planung, Modellierung und Umsetzung von Bauprojekten direkt zu unterstützen (vgl. beispielsweise https://www.nvidia.com/de-de/case-studies/zahahadid-architects-with-omniverse-and-usd/?utm_source=chatgpt.com, Suchabfrage vom 31.03.2026). Angesichts der Übereinstimmung im Verwendungszweck der Dienstleistungen sowie ihrer engen funktionalen und wirtschaftlichen Verknüpfung ist es aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise naheliegend, dass diese Dienstleistungen vom selben oder zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Folglich ist insoweit von einer Gleichartigkeit der Dienstleistungen auszugehen.

7.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gleichartigkeit zu bejahen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.

C. Vergleich der Zeichen

1.

Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).

2.

In casu stehen sich die reine Wortmarke «REVIT» (Widerspruchsmarke) und die kombinierte Wort-/ Bildmarke «REVITALITY ((fig.))» (angefochtene Marke) gegenüber. Die Frage, ob bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Letztlich ausschlaggebend für die Beurteilung ist der Gesamteindruck. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil allerdings bloss aus untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.3).

3.

Die angefochtene Marke enthält grafische Elemente: Oberhalb der Wortelemente befindet sich ein stilisierter Tropfenumriss, in dessen Innerem ein sichelförmiges Element erkennbar ist. Darunter ist der Begriff «REVITALITY» in Standardschrift in Grossbuchstaben dargestellt. Zudem ist rechts neben dem Wortelement ein hochgestellter Grossbuchstaben «R» in einem Kreis angebracht («registered-Zeichen»). Das grafische Element ist klar erkennbar, zentral über dem Wort platziert und weist ähnliche Dimensionen wie das Wortelement auf. Aufgrund seiner Position und Gestaltung sind die grafischen Elemente geeignet, den Gesamteindruck der Marke wesentlich zu beeinflussen, sodass sie beim Zeichenvergleich zu berücksichtigen sind.

4.

Der Gesamteindruck von Wortzeichen wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemäss Rechtsprechung eine Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genügt, um eine Verwechselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; BGer in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi / Rossi [fig.]). Weil Wortanfang und -ende besonders gut im Gedächtnis haften bleiben, kommt diesen Elementen bei der Beurteilung des Wortklangs und des Schriftbildes eine grössere Bedeutung zu als dazwischengeschobenen Silben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1).

5.

Beim Vergleich der Wortelemente springt visuell sofort das unterschiedliche Zeichenende ins Auge. Zudem sind die Zeichen unterschiedlich lang (fünf gegenüber zehn Buchstaben). Dennoch wird die Widerspruchsmarke tel quel ins jüngere Zeichen übernommen, die entsprechenden Buchstaben befinden sich somit auch an derselben Stelle. Folglich stimmen die Zeichen im Zeichenanfang überein, welches praxisgemäss ebenso prägend ist wie das Zeichenende (vgl. hierzu Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; BGE 122 III 388, E. 5a – Kamillosan / Kamillan, Kamillon). Dieser Umstand führt entsprechend zu einer gewisse Ähnlichkeit der beiden Marken auf der schriftbildlichen Ebene.

6.

Die beiden Zeichen sind sich unter dem phonetischen Aspekt zwar insoweit ähnlich, als sie in den ersten fünf von fünf resp. zehn Buchstaben der Wortelemente übereinstimmen. Allerdings unterscheiden sie sich sowohl punkto Zeichenende und Silbenzahl (zwei [Re-vit] vs. fünf [Re-vi-ta-li-ty]) als auch punkto Vokalfolge (e-i vs. e-i-a- i). Die Zeichen weisen deshalb deutlich unterschiedliche Kadenzen auf: Bei «REVIT» wird die erste Silbe betont (RE-vit), wohingegen bei «REVITALITY» die dritte Silbe betont ist (revi-TA-li-ty). Aufgrund der abweichenden Betonung und der längeren Silbenstruktur klingt REVITALITY so, dass REVIT darin phonetisch nicht mehr hervorgehoben wird. Zudem ist im angefochtenen Zeichen ein zusätzlicher, isolierter Buchstabe «R» vorhanden. Aufgrund der Übereinstimmung im prägenden Anfang der Zeichen besteht dennoch eine gewisse phonetische Ähnlichkeit zwischen den Vergleichszeichen.

7.

Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Marke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist ein Wortzeichen einen derartigen Sinngehalt auf, der sich im anderen Zeichen nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 m.w.H.).

8.

Sowohl bei der Widerspruchsmarke "REVIT" als auch bei der angefochtenen Marke "REVITALITY ((fig.))" handelt es sich insgesamt um eine Wortneubildung ohne bestimmten Sinngehalt. Aufgrund der Tatsache, dass die betroffenen Verkehrskreise in einer Bezeichnung stets einen bekannten Bedeutungsinhalt suchen (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 4.4.2.4), werden die relevanten Abnehmer das angefochtene Zeichen jedoch in seine englischen Bestandteile "re-" und "vitality" zergliedern. "Re-" kommt im Englischen, Französischen und Deutschen vor und lässt sich als Präfix im Deutschen unter anderem mit "wieder" oder "zurück" wiedergeben (vgl. Wörterbuch PONS online, unter https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englischdeutsch/re?q=re-, Suchabfrage vom 31.03.2026). Das Substantiv "vitality" ist ebenfalls Englisch und lässt sich u.a. mit "Vitalität" oder "Lebenskraft" übersetzten (vgl. Wörterbuch PONS online, unter https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/vitality, Suchabfrage vom 31.03.2026). Während das ältere Zeichen somit als reiner Fantasiebegriff aufgefasst wird, kommt dem jüngeren Zeichen daher als Ganzes der Sinngehalt "wieder Vitalität" oder "zurück Vitalität", bzw. "wieder Lebenskraft" oder "zurück Lebenskraft" zu, das heisst "(die) Lebenskraft wiederherstellen" bzw. "erneuerte Vitalität". Obwohl weder "re-" als Präfix noch "vitality" zum englischen Grundwortschatz gehören, werden diese von den relevanten Schweizer Abnehmern aufgrund ihrer Nähe bzw. Entsprechung zu den deutschen, französischen und italienischen Begriffen "Vitalität", "vitalité", "vitalità" (vgl. Eintrag im Wörterbuch MUNZINGER, unter https://online.munzinger.de/search/HPnqfdec; Eintrag im Wörterbuch LAROUSSE, unter https://www.larousse.fr/dictionnaires/francais/vitalit%c3%a9/82241; Eintrag im Wörterbuch SAPERE, unter https://www.sapere.it/sapere/dizionari/dizionari/Italiano/V/VI/vitalit%C3%A0.html?q_search=vitalit%C3%A0, Suchabfrage vom 31.03.2026) bzw. «re-» (vgl. Eintrag im Wörterbuch MUNZINGER, unter https://online.munzinger.de/search/De6JlAv2; Eintrag im Wörterbuch LAROUSSE, unter https://www.larousse.fr/dictionnaires/francais/re-/66779 sowie Eintrag im Wörterbuch SAPERE, unter https://www.sapere.it/sapere/search.html?q1=re-, Suchabfragen vom 31.03.2026) ohne weiteres im oben aufgeführten Sinn verstanden. Im Übrigen ist im angefochtenen Zeichen zusätzlich das "registered"-

Zeichen enthalten, welches allerdings als rein beschreibende Angabe nichts zur Schutzfähigkeit eines Zeichens beiträgt (vgl. Eintrag in der Prüfungshilfe des IGE, unter https://ph.ige.ch/ph/index.xhtml, Suchabfrage vom 31.03.2026).

9.

Bedingt durch die Kombination der den schweizerischen Abnehmern aus den genannten Gründen bekannten englischen Begriffe "re-" und "vitality", verfügt die angefochtene Marke in Gesamteindruck somit über einen anderen Sinngehalt als die Widerspruchsmarke.

10.

Ob die festgestellten Ähnlichkeiten auf schriftbildlicher und klanglicher Ebene ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr begründen zu können, gilt es nachfolgend zu prüfen.

D. Verwechslungsgefahr

1.

Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).

2.

Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Vergleichswaren und -dienstleistungen richten und mit welcher Aufmerksamkeit sie ausgesucht und erworben werden. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei «Massenartikeln des täglichen Bedarfs» mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen ist als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (vgl. zum Ganzen Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei den vorliegend massgeblichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 verhält es sich wie folgt: Die von der Widerspruchsmarke in Klasse 9 beanspruchte Software mit spezifischer Zweckbestimmung richtet sich insbesondere an Fachkreise, welche diese Waren tendenziell mit leicht erhöhter Aufmerksamkeit nachfragen (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer] B- 8028/2010, E. 4.1.1, 4.2.1 – SWISSVIEW [fig.] / VIEW, unter https://www.bvger.ch). Das Gleiche gilt betreffend die in Klasse 42 beanspruchten Softwaredienstleistungen.

3.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).

4.

Der Widerspruchsmarke «REVIT» kann als Fantasiezeichen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Der Widerspruchmarke kommt daher durchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein normaler Schutzumfang zu.

5.

Wird eine ältere Marke oder einer ihrer kennzeichnungskräftigen und im Gesamteindruck als selbstständiges Element wahrgenommenen Bestandteile in ein jüngeres Zeichen übernommen, kann eine Zeichenähnlichkeit nur dann verneint werden, wenn das übernommene Zeichen(element) derart mit der neuen Marke verschmolzen wird, dass es seine Individualität verliert, mithin im jüngeren Zeichen nicht mehr als selbstständiges Element erscheint (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).

6.

Vorliegend ist dies zu bejahen. Zwar stimmen die Konfliktzeichen im Bestandteil "REVIT" überein. Dieser tritt im angefochtenen Zeichen jedoch nicht als selbstständig kennzeichnender Bestandteil hervor. Insbesondere ist das beiden Zeichen gemeinsame Element "REVIT" in der angefochtenen Marke weder farblich hervorgehoben noch anderweitig grafisch abgesetzt, sodass es für die massgeblichen Verkehrskreise nicht separat wahrnehmbar bleibt. Vielmehr verschmilzt "REVIT" mit der nachgestellten Buchstabenfolge "ALITY" zu dem einheitlichen Gesamtwort "REVITALITY". Das Zeichen wird von den relevanten Abnehmerkreisen als einheitlicher Begriff wahrgenommen, wobei der Sinngehalt durch die Kombination des Präfixes "re-" mit dem englischen Substantiv "vitality" erschlossen wird. Aufgrund dieser Verschmelzung verliert "REVIT" im jüngeren Zeichen seine Individualität.

7.

Die Konfliktzeichen stimmen damit einzig im Bestandteil «REVIT» überein. Weder hinsichtlich der Struktur noch der übrigen Ausgestaltung bestehen weitergehende Gemeinsamkeiten. Die angefochtene Marke weist mit der nachgestellten Buchstabenfolge «ALITY» fünf zusätzliche Buchstaben auf, wodurch sich das Wortelement deutlich verlängert und visuell wie auch klanglich erheblich von der Widerspruchsmarke unterscheidet. Hinzu tritt ein figuratives Element, das weder beschreibend noch üblich ist und somit kennzeichnungskräftig und aufgrund seiner Grösse geeignet den Gesamteindruck des angefochtenen Zeichens wesentlich zu beeinflussen. Insgesamt vermittelt das angefochtene Zeichen einen eigenständigen Gesamteindruck, der sich klar von jenem der Widerspruchsmarke abhebt. Das jüngere Zeichen hält somit den markenrechtlich geforderten Zeichenabstand ein.

8.

Unter Berücksichtigung des deutlich unterschiedlichen Gesamteindrucks der Vergleichszeichen und der erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmer ist die Verwechslungsgefahr trotz Gleichartigkeit der angefochtenen Dienstleistungen zu verneinen. Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104910 wird daher abgewiesen.

IV. Kostenverteilung

1.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem IGE (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).

2.

Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das IGE zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen. Hat die widerspruchsgegnerische Partei keine Stellungnahme eingereicht und sich auch sonst nicht aktiv am Verfahren beteiligt, wird ihr auch im Falle des Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).

3.

Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen. Ist die Partei nicht vertreten oder steht der Vertreter in einem Dienstverhältnis zur Partei, spricht das IGE einen Spesenersatz zu, falls die Spesen den Betrag von CHF 50.00 übersteigen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).

4.

Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen. Es hat ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden, wobei die widerspruchsgegnerische Partei sich nicht vernehmen liess. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Es werden somit keine Parteikosten gesprochen.

Aus diesen Gründen wird

Dispositiv

verfügt:

1.

Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104910 wird abgewiesen.

2.

Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem IGE.

3.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Bern, 21. April 2026

Freundliche Grüsse

Mara Stocker-Mosset

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).