PLESORR Reglement
Rubrum
LE CONCORDAT LATIN
Reglement vom 2. November 2023 über das lateinische Verfahren für den risiko- und ressourcenorientierten Vollzug von Sanktionen (PLESORR-Reglement)*
Gestützt auf:
Artikel 75, 90 Abs. 2, 93 ff. und 372 Abs. 3 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937,
Artikel 4 Abs. 2 Bst. b) und 18 Abs. 2 des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der
Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen); Die Grundlagen für den strafrechtlichen Sanktionenvollzug in der Schweiz, genehmigt durch die KKJPD am 13. November 2014. Auf Antrag der Lateinischen Konkordatskommission (CCL) und der Lateinischen Kommission für Bewährungshilfe (CLP), vom 13. Oktober 2023, in Erwägung: Dass vorbehaltlich übergeordneter Sicherheitsinteressen der Vollzug von Sanktionen darauf ausgerichtet sein muss, den Straftäter in aufeinanderfolgenden Schritten wieder in die Freiheit zu entlassen (Resozialisierungsauftrag) bzw., wenn kein Freiheitsentzug stattfindet, seine Autonomie und soziale Integration zu stärken, Dass die begangene(n) Straftat(en) und der Sachverhalt im Mittelpunkt der Arbeit stehen müssen, die im Rahmen des Strafvollzugs geleistet wird (deliktbezogene Orientierung), Dass die Arbeit mit der Person im Strafvollzug1 während der gesamten Dauer des Vollzugs der Sanktion systematisch auf die Analyse des Rückfallrisikos, der Ressourcen und des Interventionsbedarfs ausgerichtet sein muss, um die Rückfallprävention zu verbessern und die soziale Eingliederung zu fördern, Dass die für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktion zuständige Behörde die Planung des gesamten Vollzugs steuern und koordinieren muss und dass sie dafür zu sorgen hat, dass die Beteiligten eine einheitliche Sprache verwenden und für einen spezifischen Fall über dieselben Informationsquellen und ein gemeinsames Fallverständnis verfügen und so die Schnittstellen zwischen den Interventionsfeldern der Fachleute besser bewältigen können, Dass es darum geht, Fälle mit einem erhöhten Risiko für weitere Straftaten sowohl in der Strafanstalt als auch bei der Rückkehr in die Gesellschaft zu identifizieren, insbesondere durch die Vornahme einer kriminologischen Beurteilung, und sie im Rahmen des Strafvollzugs schnellstmöglich zu begleiten, Dass es folglich darum geht, Situationen nach ihrem Risikograd zu unterscheiden, um ihnen ab Beginn des Verfahrens ein bestimmtes Niveau an Ressourcen für die Bewertung und Betreuung zuzuordnen (Risikoprinzip), * Die französische Fassung ist massgebend.
Im Sinne dieses Reglements bezieht sich der Begriff "Person im Strafvollzug" sowohl auf die Person, die eine Strafe oder Massnahme vorzeitig verbüsst, als auch auf die Person, die durch ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil verurteilt wurde. Secrétariat général des Conférences CLDJP, CLDAM et CLAMPP Av. Beauregard 13, 1700 Fribourg/ Tél. 026/305 70 76/ E-mail : cldjp@fr.ch/ www.cldjp.ch Dass die strukturierte Risiko- und Ressourcenanalyse auf Elementen beruhen muss, die aus den Akten hervorgehen, sowie, soweit möglich, auf Elementen, die sich aus Besprechungen zwischen dem Verfasser der Analyse und der Person im Strafvollzug ergeben, Dass die Beurteilung des Falles mit Empfehlungen für interdisziplinäre Massnahmen einhergehen sollte, die dazu beitragen würden, das Risiko eines Rückfalls zu verringern, Dass ein Vollzugsplan, der die ermittelten Massnahmen in Form von Zielen und Regimeerweiterungen darstellt, entsprechend erstellt werden muss, um als gemeinsame Grundlage für die Arbeit aller Beteiligten während des Strafvollzugs zu dienen, Dass während des Vollzugsprozesses regelmässig individuelle Bilanzen erstellt werden müssen, um die Entwicklung der Person im Strafvollzug zu bewerten, Dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass die zuständigen Behörden der Konkordatskantone in harmonisierter Weise auf der Grundlage von standardisierten Referenzsystemen arbeiten, beschliesst:
Kapitel 1 Allgemeines
Artikel 1 Lateinisches Verfahren für den risiko- und ressourcenorientierten Vollzug von Sanktionen
In allen Partnerkantonen des Konkordats wird ein Verfahren für den risiko- und ressourcenorientierten Vollzug von Sanktionen (PLESORR) eingeführt.
Dieses Verfahren definiert die Begriffe, Schritte und Instrumente, die geeignet sind, eine systematische und harmonisierte Umsetzung des Vollzugs strafrechtlicher Sanktionen zu gewährleisten, die darauf abzielt, das Rückfallrisiko zu verringern, die Ressourcen der Person im Strafvollzug zu berücksichtigen und ihre soziale Integration zu fördern.
Die für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen und/oder die Bewährungshilfe zuständige Behörde steuert und koordiniert dieses Verfahren.
Artikel 2 Anwendungsbereich
In den Anwendungsbereich von PLESORR gelangen Fälle, in denen eine der nachfolgenden Strafen verhängt wurde (vollstreckbare Sanktion oder erstinstanzliches Urteil im Falle eines vorzeitigen Vollzugs):
eine Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten (Bruttostrafe2) oder
eine Massnahme im Sinne der Art. 59, 60, 61, 63, 64, 67, 67b StGB, auch bei Schuldunfähigkeit (19 StGB), oder
Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB und/oder Weisungen im Sinne von Art. 94 StGB oder
eine Strafe von bis zu 6 Monaten (Bruttostrafe), die sich auf eine in Art. 64 Abs. 1 StGB aufgeführte Straftat bezieht.
Artikel 3 Gliederung
PLESORR gliedert sich in vier Schritte:
Anfangstriage
Beurteilung
Planung
Nachsorge
Die Bruttostrafe definiert sich als die Strafe, die ohne Anrechnung der bereits verbüssten Untersuchungshaft verhängt wird. Bei teilbedingten Strafen ist die Gesamtdauer der Strafe (bedingter und unbedingter Teil) massgeblich.
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Kapitel 2 Anfangstriage
Artikel 4 Zweck
Die Anfangstriage dient dazu, jeden neuen Fall schnell, objektiv und einheitlich nach der Art der Straftat und der Kategorie des Rückfallrisikos, das die Person im Strafvollzug aufweist, zu klassifizieren.
Sie führt zu einer differenzierten Fallklassifizierung, die die evaluativen Ressourcen, einschliesslich der Notwendigkeit einer kriminologischen Bewertung, und die angemessenen Vorkehrungen für die Behandlung des Falls bestimmt.
Artikel 5 Ausgestaltung
Die Anfangstriage erfolgt nach einem festgelegten Raster, das einerseits Schwereindikatoren in Bezug auf die Art der Straftaten und die Dauer der verhängten Strafe und andererseits Rückfallindikatoren berücksichtigt.
Dieses Raster wird von der CLL validiert.
Artikel 6 Fallklassifizierung und Behandlung
Die Triage ergibt die folgende Klassifizierung der Fälle:
o Rot o Orange o Grün
Rote Fälle erfordern eine kriminologische Beurteilung.
Orange Fälle werden mit dem LS/CMI-Tool3 ausgewertet und bei hohen Punktzahlen im Zusammenhang mit einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB und/oder häuslicher und/oder sexueller Gewalt wird die Analyse mit anderen kriminologischen Auswertungsinstrumenten vertieft.
Grüne Fälle erfordern keine Art von strukturierter Risiko- und Ressourcenbewertung. Die zuständige Behörde beschränkt sich auf die Planung bzw. die Festlegung der Ziele der strafrechtlichen Sanktion.
Kapitel 3 Orientierungsblatt
Artikel 7 Orientierungsblatt
Für Personen im Freiheitsentzug wird von der einweisenden oder der vom Kanton bezeichneten Behörde systematisch eine anfängliche, summarische und sachliche Planung in Form eines "Orientierungsblattes" erstellt.
Dieses Orientierungsblatt wird der Person im Strafvollzug zusammen mit der Vollzugsanordnung/dem Vollzugsblatt sowie der Einrichtung oder dem Träger des Freiheitsentzugs unverzüglich ausgehändigt.
Es enthält auch einige Verhaltensregeln und Grundhaltungen, die von jeder Person im Strafvollzug erwartet werden.
Für die Fristen der Strafvollstreckung sind die Daten der Vollzugsanordnung/des Vollzugsblatts massgeblich.
Wenn das Orientierungsblatt als VPL dient, muss es von der inhaftierten Person unterschrieben werden.
Die Vorlage für das Orientierungsblatt wird von der CCL festgelegt.
DasOrientierungsblatt kann analog auch für den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen verwendet werden, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
Das LS/CMI (Level of Service/Case Management Inventory) ist ein Instrument zur Bewertung des Rückfallrisikos und des Fallmanagements. Dabei handelt es sich um ein standardisiertes Instrument, mit dem Risikofaktoren und kriminogene Bedürfnisse von Personen, die Straftaten begangen haben, ermittelt werden können, um das Rückfallrisiko zu verringern.
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Kapitel 4 Beurteilung
Artikel 8 Zweck
Die kriminologische Beurteilung führt zu einem standardisierten Bericht, in dem die notwendigen Interventionen für die Betreuung der Person im Strafvollzug im Hinblick auf das Risiko und die ermittelten Ressourcen vorgeschlagen werden.
Artikel 9 Grundprinzipien
Eine kriminologische Beurteilung wird durchgeführt, wenn die Person im Strafvollzug während mindestens 12 Monaten unter der Verantwortung der Vollzugsbehörde verbleibt, einschliesslich der Probezeit, die Weisungen oder Bewährungshilfe einschliesst.
Eine kriminologische Beurteilung kann in Betracht gezogen werden, sobald ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, sofern sich eine Berufung nicht auf den Sachverhalt bezieht und sofern alle erforderlichen Informationen vorliegen.
Die kriminologische Beurteilung wird auf Ersuchen der Vollzugsbehörde und spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens, das alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen enthält, durchgeführt.
Der Kanton, der die Autorität über die Person hat, führt die Beurteilung durch (Logik der Autorität und nicht des Haftortes). Den Kantonen steht es jedoch frei, diese Zuständigkeit zu delegieren, wenn eine Vereinbarung dies vorsieht.
Jede Beurteilung erfordert ein oder mehrere Gespräche mit der Person im Strafvollzug.
Wird ein Gespräch/werden Gespräche verweigert, wird die kriminologische Beurteilung durch eine "kriminologische Stellungnahme" (nach Aktenlage) ersetzt, sofern die Aktenlage ausreichend dokumentiert ist.
Artikel 10 Form und Modalitäten der Beurteilung
Die CCL legt in Zusammenarbeit mit der CLP die Form und die Modalitäten der standardisierten Berichte, die für die Durchführung einer kriminologischen Beurteilung unerlässlichen Dokumente sowie die methodischen Rahmenbedingungen der Beurteilung fest.
Kapitel 5 Planung des risiko- und ressourcenorientierten Vollzugs
Artikel 11 Grundsatz
DiePlanung zielt darauf ab, für jeden Fall zum einen den Handlungsbedarf und die damit verbundenen Ziele und zum anderen die Phasen der Vollzugsöffnung und die damit verbundenen Bedingungen festzulegen.
Der Interventionsbedarf wird auf der Grundlage der kriminologischen Beurteilung, der kriminologischen Stellungnahme oder der Beobachtungen aus einem standardisierten Instrument festgelegt, sofern diese Beurteilungen durchgeführt wurden. In jedem Fall werden sie auf der Grundlage einer Analyse der Akte und von Gesprächen mit der Person im Vollzug festgelegt.
Die Planung erfolgt im Rahmen des Vollzugsplans der Sanktion (VPL).
Der VPL wird in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Akteuren erstellt und aktualisiert.
Die Person im Strafvollzug wird systematisch dazu angehalten, sich aktiv an der Erstellung des VPL zu beteiligen. Sie wird aufgefordert, ihn zu unterzeichnen.
Artikel 12 Definition und Inhalt des VPL
Der VPL wird als Zielvereinbarung definiert und beinhaltet:
o allgemeine Zielsetzungen, die für alle Personen im Strafvollzug gleich sind und in neun Bereiche gegliedert sind; o spezifische Zielsetzungen, die sich auf das Risiko und die Ressourcen des Betroffenen beziehen (gemäss der kriminologischen Beurteilung oder Stellungnahme, der Strafakte, dem psychiatrischen Gutachten, dem LS/CMI, den Erstgesprächen, den Beobachtungen der Einrichtung, den Informationen anderer beteiligter Spezialisten, ...).
Das VPL-Modell wird von der CCL in Zusammenarbeit mit der CLP festgelegt.
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Artikel 13 Geltungsbereich des VPL
Der VPL gilt sowohl für strafrechtliche Sanktionen als auch für Aufträge zur Bewährungshilfe.
Das gleiche VPL-Modell wird unabhängig von der Klassifizierung der Fälle (rot, orange oder grün), mit oder ohne kriminologischer Beurteilung oder Stellungnahme verwendet. Ihr Inhalt wird je nach den individuellen Bedürfnissen der Person im Strafvollzug variieren.
Um ein gemeinsames Dokument für alle Strafvollzugsplanungen zu haben, wird der VPL, wie er in diesem Reglement definiert ist, auch für Fälle verwendet, die nicht in den Geltungsbereich des PLESORR fallen.
Artikel 14 Erstellung des VPL
Ein VPL wird erstellt, wenn die Dauer der Strafe, die bis zum frühesten gesetzlichen Termin der bedingten Entlassung (2/3 der Strafe) oder bis zum Ende des teilbedingten Strafvollzugs zu vollziehen ist, 6 Monate oder mehr beträgt.
Bei stationären Massnahmen und Verwahrung muss der VPL in jedem Fall vor der ersten Prüfung der Aufhebung oder bedingten Entlassung aus der Massnahme erstellt werden.
Der VPL ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Aufnahme der Person in die Vollzugseinrichtung oder nach dem Übergang in das Vollzugsregime zu erstellen.
Wenn die zu vollstreckende Strafe weniger als 6 Monate beträgt, dient das Orientierungsblatt als VPL.
Bei Bewährungshilfe, die im Zusammenhang mit einer bedingten Strafe (Art. 42 ff. StGB), einer ambulanten Behandlungsmassnahme (Art. 63 StGB), Verboten (Art. 67 ff. StGB) und/oder Weisungen (Art. 94 StGB) angeordnet wurde, wird der VPL spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des Urteils erstellt.
Im Falle eines vorzeitigen Strafvollzugs oder eines vorzeitigen Vollzugs einer Massnahme wird eine VPL erstellt, sobald das erstinstanzliche Urteil eingegangen ist.
Kapitel 6 Nachsorge
Artikel 15 Zweck
Während des Strafvollzugs werden regelmässige und geplante Verlaufsüberprüfungen über die Entwicklung der Person im Strafvollzug anhand von Berichten mit standardisierten Inhalten durchgeführt.
Die aufgrund dieser Verlaufsüberprüfungen erstellten Berichte sollen es ermöglichen, auf der Grundlage der wiedergegebenen Beobachtungen die Entwicklung der Person im Vollzug zu beurteilen und bei Vorliegen kritischer Hinweise gegebenenfalls einzugreifen, eventuell durch eine erneute kriminologische Beurteilung und/oder ein psychiatrisches Gutachten und/oder eine Befassung der kantonalen Kommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit.
Artikel 16 Form und Modalitäten
Die CCL legt in Zusammenarbeit mit der CLP die Modalitäten für die standardisierten Berichte fest.
Artikel 17 Leistungskatalog
Um die Bereiche und Ziele des VPL mit den innerhalb des Konkordats angebotenen Leistungen zu verknüpfen, führen und aktualisieren die CCL und die CLP einen Leistungskatalog.
Kapitel 7 Andere Bestimmungen
Artikel 18 Fallmanager
Die für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktion zuständige Behörde (Vollzugs- oder Bewährungsbehörde) bestimmt für jede Situation mindestens eine Bezugsperson, welche die Steuerung und Koordination des Vollzugs übernimmt und die korrekte Anwendung des hier beschriebenen Verfahrens sicherstellt ("Fallmanager").
2 Der Fallmanager ist insbesondere dafür verantwortlich, die Überweisungsformulare zu versenden, die kriminologischen Beurteilungen oder Stellungnahmen erstellen zu lassen, den VPL zu validieren, die Berichte rechtzeitig anzufordern oder in Zusammenarbeit mit den anderen Beteiligten die Bilanzsitzungen zu organisieren und zu koordinieren, bei Bedarf Neubeurteilungen bei Spezialisten oder zusätzliche Beurteilungen anzufordern und auf die Einhaltung der Fristen zu achten.
Artikel 19 Informationsaustausch
Die mit dem Strafvollzug befassten Stellen und Personen (Vollzugseinrichtungen, Betreuungspersonal, Bewährungshilfe usw.) sind verpflichtet, transparent miteinander zusammenzuarbeiten und alle Informationen auszutauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Artikel 20 Ressourcen
Die Kantone stellen sicher, dass sie ausreichende und notwendige Ressourcen bereitstellen, um die ordnungsgemässe Anwendung von PLESORR zu gewährleisten.
Artikel 21 Ausbildung
Mitarbeiter der für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen zuständigen Behörden, die an der Durchführung strafrechtlicher Sanktionen beteiligt sind, werden in den PLESORR-Grundsätzen und -Werkzeugen geschult.
Die Ausbildung umfasst:
Ein Modul "Allgemeine Einführung in PLESORR",
Module "PLESORR-spezifische Kurse", die auf die Ausbildung in standardisierten Verfahren abzielen,
Weiterbildungskurse 3 Die CCL legt in Zusammenarbeit mit der CLP die Modalitäten für diese Schulungen fest.
Artikel 22 Intervision
Um den Verfahrensablauf zu verbessern, wird eine jährliche Intervision zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken von der CCL in Zusammenarbeit mit der CLP organisiert.
Die Intervisionen werden protokolliert, sodass die PLESORR-Verfahren und -Instrumente entsprechend angepasst werden können.
Artikel 23 Begleitgruppe
Die CCL setzt in Zusammenarbeit mit der CLP eine Begleitgruppe ein.
Die Aufgabe dieser Begleitgruppe besteht insbesondere darin, Vorschläge zur Anpassung der PLESORR-Verfahren und -Instrumente auf der Grundlage der Berichte der Intervisionen zu erarbeiten, den Leistungskatalog zu aktualisieren und ein Monitoring der kriminologischen Bewertungsinstrumente durchzuführen.
Artikel 24 Finanzielle Aspekte
Die Konferenz legt die möglichen Kosten, die mit PLESORR zusammenhängen oder durch PLESORR verursacht werden, fest, die unter den Kantonen aufgeteilt werden müssen, sowie deren Verteilungsschlüssel.
Artikel 25 Zuständigkeiten der CCL und der CLP
Die Konferenz delegiert in Verbindung mit den Artikeln 8 Bst. c) und 10 Bst. a) des Konkordats die Kompetenz zum Erlass der für die korrekte Anwendung dieses Reglements notwendigen Richtlinien an die CCL und die CLP.
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Artikel 26 Schlussbestimmung
Dieses Reglement tritt per 1. Januar 2025 in Kraft.
Der Beschluss vom 8. November 2018 über die Erstellung des Vollzugsplans für die strafrechtliche Sanktion (VPL) wird aufgehoben.
Die Konferenz fordert daher die Regierungen der Kantone der lateinischen Schweiz auf, ihre kantonalen Regelungen entsprechend anzupassen.
Die CCL und die CLP sorgen für die Durchführung dieses Reglements.
Dieses Reglement wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht.
Der Generalsekretär: Der Präsident:
Blaise Péquignot Romain Collaud Staatsrat 7