RPW 1997/2 S. 234
Postgesetzverordnung
Rubrum
Entwürfe von rechtssetzenden Erlassen; Art. 46 KG
Projets d'actes normatifs; art. 46 LCart.
Disegni di atti normativ'!, art. 46 LCart.
Verordnung zum Postgesetz; Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 14. Juli 1997 im Vernehmlassungsverfahren
1. Allgemeine Bemerkungen
Die Kartellkommission hat bekanntlich im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens ihre grundsätzlichen Bedenken gegen die Konzeption des Postgesetzes ausgedrückt. Diese betrafen einerseits den Umfang des Monopolbereichs (zu geringe Marktöffnung) und anderseits die Möglichkeit für die Post, die sogenannten nicht reservierten Dienste, also den Pflichtbereich, den sie in Konkurrenz zu privaten Wettbewerbern anbietet, durch Quersubventionen aus dem Monopolbereich (reservierte Dienste) finanzieren zu können. Letzteres erschwert auch die Aufgabe für die Wettbewerbskommission im Rahmen von Art. 7 Kartellgesetz (KG), indem sie zwischen zulässigen (Finanzierung des Universaldienstes) und unzulässigen (Diskriminierung von anderen Wettbewerbern) Quersubventionen zu unterscheiden hat. Den Bedenken der Kartellkommission wurde allerdings im weiteren Gesetzgebungsverfahren vor allem mit Verweis auf die Finanzierung eines flächendeckenden Universaldienstes durch die Post nicht Rechnung getragen.
Im Rahmen der vorliegenden Vernehmlassung ist es deshalb das dringende Anliegen der Wettbewerbskommission, im Rahmen der Vorgaben des Postgesetzes die betroffenen Märkte soweit wie möglich dem Wettbewerb zu öffnen und wettbewerbsneutrale Rahmenbedingungen durchzusetzen. Dies umso mehr, als wettbewerbliche Gesichtspunkte bei der Konzeption des Postgesetzes zu einem beträchtlichen Teil unberücksichtigt blieben.
2. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen des Verordnungsentwurfs
2.1. Ausnahmen von den reservierten Diensten: Schnellpostsendungen (Art. 2)
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a des revidierten Postgesetzes sind Schnellpostsendungen von den reservierten Diensten (Monopol) ausgenommen. Gemäss dem vorliegenden Entwurf sollen solche Dienste nicht einmal mehr einen Pflichtdienst für die Post darstellen, sondern einen freiwilligen Wettbewerbsdienst. In der Verordnung geht es nun darum, Schnellpostsendungen von den übrigen Briefpost- und Paketsendungen abzugrenzen. Als Abgrenzungskriterium zwischen eiligen und nichteiligen Sendungen wählt der Verordnungsentwurf wie auch die entsprechende EU-Richtlinie einen Mindestpreis (mindestens neunfacher Preis einer nichteiligen Sendung bei der Briefpost bzw. mindestens doppelter Preis bei den Paketen). Eine solche Lösung setzt falsche Anreize, indem die Post nicht daran interessiert sein kann, im Monopolbereich Dienste preisgünstig anzubieten.
Aus wettbewerblicher Sicht hat die Abgrenzung nach Kriterien zu erfolgen, welche den effektiven Unterschieden der Dienstleistung Rechnung trägt, d.h. der Frist für die Zustellung, welche zu definieren ist. Da eine solche Abgrenzung heute durch die
Post möglich ist, gibt es keine Hinderungsgründe, eine entsprechende Definition in die Verordnung zu verankern. Der Preis einer (zukünftigen) Wettbewerbsdienstleistung wie dem Schnellpostdienst soll sich demgegenüber grundsätzlich nach der Nachfrage richten. Falls der Gesetzgeber dieser sachlichen Argumentation nicht folgen sollte, ist immerhin der Multiplikationsfaktor zu überdenken. Im Verordnungsentwurf hat man sich dabei von den bisherigen Preisen der Post leiten lassen und fixiert diese nun als Mindestpreise. Gegenüber der EU-Richtlinie ist ein bedeutend höherer Faktor bei der Briefpost vorgesehen. Damit wird der an sich schon viel grössere Monopolbereich in der Schweiz gegenüber der EU-Richtlinie noch einmal vergrössert. Wenn schon zur Abgrenzung zwischen eiligen und nichteiligen Sendungen ein Multiplikator gewählt wird, ist dieser der EU-Richtlinie anzupassen (Postsendungen) bzw. entsprechend zu reduzieren (Paketsendungen).
Die Wettbewerbskommission beantragt jedoch, die Abgrenzung nicht durch einen Multiplikationsfaktor, sondern durch das sachlich gerechtfertigte Kriterium, nämlich die First für die Zustellung, vorzunehmen.
2.2 Nicht reservierte Dienste (Art. 4)
Gemäss den Erläuterungen zum Verordnungentwurf (vgl. Ziffer 23, Absatz 3) kann die Post m einem bestimmten Bereich, der zu den nicht reservierten Diensten zählt, gleichzeitig Wettbewerbsdienste anbieten. Damit konkurrenzieren Wettbewerbsdienste der Post Pfhchtdienste der Post, was deren Ertragslage schmälert. Folge wird sein, dass diese Pfhchtdienste noch stärker quersubventioniert werden müssen, was zu zusätzlichen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten von privaten Konkurrenten führt. Falls die Post in einem Bereich Wettbewerbsdienstleistungen anbietet, ist dies ein Indiz, dass es sich nicht mehr um einen Universaldienst handelt. Die Wettbewerbskommission fordert eine klare Abgrenzung zwischen Universal- und Wettbewerbsdiensten. Es ist der Post zu untersagen, auf einem relevanten Markt gleichzeitig Universal- und Wettbewerbsdienste anzubieten.
2.3 Zeitungstransport (Art. 9)
Die Festlegung der Kriterien für die Gewahrung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften durch den Bundesrat und nicht durch die Post ist sachgerecht, weil diese Subvention aus pressepolitischen Gründen (Erhaltung der
Pressevielfalt) erfolgt. Die Kriterien hat deshalb der Bundesrat als politische Behörde festzulegen.
2.4 Verzicht auf datenschutzrechtliche Bestimmungen
Die Wettbewerbskommission begrüsst, dass auf datenschutzrechtliche Bestimmungen verzichtet wurde. Art. 169a der zurzeit noch geltenden Verordnung, PVV (1), sieht bekanntlich vor, dass die Post personenbezogene Daten nur an Tochterunternehmen weitergeben kann. Dies kann zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen Tochterunternehmen der Post und Konkurrenten führen, wie es das Sekretariat der Wettbewerbskommission innerhalb einer Vorabklärung im Sinne von Art. 26 KG über den Markt der Adressberichtigungen festgestellt hat.
3. Anträge der Wettbewerbskommission
3.1 Art. 2:
Die Abgrenzung zwischen eiligen und nichteiligen Sendungen ist nach sachlogischen Kriterien vorzunehmen, indem die Zustellungsfrist definiert wird. Sollte diesem Antrag der Wettbewerbskommission nicht stattgegeben werden, sollte wenigstens der Multiplikatonsfaktor bei den Postsendungen der EU-Richtlinie angepasst bzw. bei Paketsendungen entsprechend reduziert werden (vgl. Ziffer 2.1).
3.2
In den Erläuterungen ist zu präzisieren, dass die Post auf einem relevanten Markt nicht gleichzeitig nicht reservierte Pflichtdienste und Wettbewerbsdienste anbieten darf (vgl. Ziffer 2.2).