RPW 1997/2 S. 236

Gift- u. Stoffverordnung

Verordnungsentwürfe; Art. 46 KG.

Projets d'ordonnances; art. 46 LCart.

Progetti dl ordinanze; art. 46 LCart.

Änderung der Gift- und der Stoffverordnung sowie Entwurf einer Sicherheitsdatenblatt-Verordnung

Zusammenfassung

Die Änderung der Gift- und der Stoffverordnung sowie die Sicherheitsdatenblatt-Verordnung vereinfachen die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen und Zulassungen im Bereich giftiger Stoffe und Chemikalien zwischen der Schweiz und dem Ausland und bauen entsprechende Handelsschranken ab. Die Wettbewerbskommission stellte sich grundsätzlich positiv zu den Entwürfen, stellte aber zwei Änderungsanträge.

Der Verordnungsentwurf über umweltgefährdende Stoffe sah vor, dass Angaben des Herstellers auf Verpackung, Gebrauchsanweisung und Sicherheitsdatenblatt nicht verändert werden dürfen. Dieses generelle Verbot erachtete die Wettbewerbskommission als zu restriktiv. Sie beantragte, dass nur vorgeschriebene Angaben zur Vermeidung von Umweltgefährdungen nicht verändert werden dürfen. Andernfalls würde der Wettbewerb durch Parallelimporte unnötig behindert.

Der Verordnungsentwurf schreibt zudem vor, dass ab 31. Dezember 1998 auf kunststoffhaltigen Erzeugnissen und Gegenständen die Aufschrift „unschädlich vernichtbar" durch „in Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle unschädlich vernichtbar" zu ersetzen ist. Die Wettbewerbskommission verwies auf das Bundesgesetz über technische Handelshemmnisse (THG) und äusserte Bedenken, dass diese Bestimmung den Wettbewerb beeinträchtigten dürfte, falls sie nicht mit ausländischen Vorschriften übereinstimme.