RPW 1997/3 S. 332

Recymet SA

Rubrum

Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung; Akteneinsicht, Art. 23 KG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 7 lit. b und Art. 28

VwVG. Restriction illicite de la concurrence; consultation des pièces, art. 23 LCart en relation avec art. 27 al. 1 let. b et art. 28 PA. Limitazione illecita délia concorrenza; consultazione dei document/; art. 23 LCart in relazione con l'art.27 cpv. 1 let. b e art. 28 PA. Verfügung des Sekretariats der Wettbewerbskommission vom 27. August 1997 in Sachen Untersuchung nach Art. 27 ff. KG (Markt für Entsorgung von Altbatterien) gegen Recymet S.A., (nachstehend «Recymet») wegen Akteneinsicht

Gestützt darauf,

Erwägungen

1. dass das Sekretariat der Wettbewerbskommission am 15. August 1997 ein Gesuch der Recymet um Gewährung von Akteneinsicht in die Studie «Vergleich der Batterieentsorgungs-Verfahren BATREC AG und RECYMET SA» der EWI Elektrowatt Ingenieurunternehmung AG vom 7. August 1995 (nachstehend «EWI-Studie») erhalten hat.

2. dass gemäss Art. 23 Abs. 1 KG das Sekretariat zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums zuständig ist, die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen zu erlassen.

3. dass das Sekretariat der Wettbewerbskommission in der laufenden Untersuchung nach Art. 27 ff. KG die EWI-Studie gemäss Antrag der Recymet in der Stellungnahme vom 24. Mai 1997 beigezogen hat.

4. dass nach Angabe der Schweizerischen Munitionsunternehmung den Entsorgungsunternehmen bei Erstellung der EWI-Studie zugesichert worden ist, dass keine Daten eines Unternehmens der Gegenpartei zugänglich gemacht werden.

5. dass die Schweizerische Munitionsunternehmung, Thun, bzw. die ihr vorgesetzte Gruppe für Rüstungsdienste des EMD als Auftraggeberin mit Telefax vom 18. August 1997 an der Vertraulichkeit der EWI-Studie festhält, soweit sie Angaben über das jeweils andere Entsorgungsunternehmen enthält.

6. dass die ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene Batrec AG mit Schreiben vom 19. August 1997 wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen an den sie betreffenden Teilen der EWI-Studie die Abweisung des Gesuchs beantragt.

7. dass der Behauptung der Recymet, die sie betreffenden Daten der EWI-Studie seien der Batrec AG bekannt, sowohl von der Schweizerischen Munitionsunternehmung als auch von der Batrec AG widersprochen wird.

8. dass vorliegend das Geheimhaltungsinteresse der Batrec AG das Interesse der Recymet an der Akteneinsicht überwiegt (Art. 27 Abs. 1 lit. bVwVG;SR 172.021).

9. dass gemäss Art. 28 VwVG bei Verweigerung der Akteneinsicht auf ein Aktenstück nur zum Nachteil der Partei abgestellt werden darf, wenn ihr die Behörde von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

10. dass sich Recymet zum wesentlichen Inhalt der EWI-Studie - sofern sie bei der Entscheidfindung in der Untersuchung überhaupt relevant ist - im Rahmen der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf gemäss Art. 30 Abs. 2 KG wird äussern können.

und dass

11. auf die Verfahren gemäss Kartellgesetz die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind, soweit das Gesetz nicht davon abweicht (Art.

39 KG).

12. die Kosten im Zusammenhang mit Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG in der Verordnung über die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) geregelt sind. Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung i.V.m. Art. 4 VwVG bildet die Grundlage für die Auferlegung von Verfahrenskosten, Art. 14 ff. für die Kanzleigebühren.

13. das Gesuch um Akteneinsicht abzuweisen ist; es sich deshalb rechtfertigt, der Recymet Verfahre n s koste n aufzuerlegen.

verfügt das Sekretariat der Wettbewerbskommission, zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums:

1. Das Gesuch der Recymet S.A. auf Gewährung von Akteneinsicht wird abgewiesen.

2. Kosten [...].

3. [Rechtsmittel].

4. Mitteilungen an: [...].