RPW 1997/4 S. 506
Telecom PTT-Fachhändlerverträge
Rubrum
Untersuchung gemäss Art. 27 ff. KG.
Enquête selon art. 27 ss LCart.
Inchiesta giusta l'art. 27 ss LCart. Verfügung der Wettbewerbskommission vom 15. Dezember 1997 in Sachen Telecom PTT-Fachhändlerverträge gegen Schweizerische Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe) wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 7 KG)
A Sachverhalt
1. Die Telecom Direktion Zürich (mittlerweile: Geschäftsstelle M&P Zürich; im folgenden: TD Zürich) hat mit Elektroinstallateuren im
Raum Zürich sogenannte Fachhändlerverträge («Vereinbarung zwischen der Telecom PTT Direktion Zürich und Telecom PTT-Fachhändler», Ausgabe 2.2/Mai 1996; im folgenden: «Fachhändlervertrag» oder «FHV») abgeschlossen. Diese bestehen aus einer Vereinbarung sowie aus Anhängen (Anhang 1, Ausgabe 2.2/Mai 1996;
Konditionen-Matrix, Ausgabe 2.1/Mai 1996; Erläuterungen der Vertragsdokumente, Ausgabe 2.1/Mai1996), welche integrierende Bestandteile des Fachhändlervertrages bilden (Ziff. 12.1 FHV). Gegenstand der Vereinbarung ist der Vertrieb von Produkten, Diensten und Dienstleistungen der Telecom PTT (seit 1. Oktober 1997 «Swisscom»).
2. Verschiedene Elektroinstallateure haben gleichzeitig mit der Einkaufsgesellschaft Telekommunikation AG (im folgenden: EG-Tel) einen sogenannten Partnerschaftsvertrag über den Bezug von Teilnehmeranlagen abgeschlossen. EG-Tel wurde von Installateuren als unabhängige Einkaufszentrale gegründet. Firmenzweck ist primär der Grosshandel mit Hard- und/oder Software im Telekommunikationsbereich. Ihr kommerzielles Ziel ist, eine Alternative zum Sortiment von Swisscom anzubieten.
3. Der Fachhändlervertrag sieht in der Konditionen-Matrix (S. 2) und in den Erläuterungen (S. 2) vor, Fachhändler zwecks Jahresprämiengewährung in drei Kategorien (Typen A, B, und C) einzuteilen. Je nach Einteilung wird eine Prämie über 5%, 3% oder 2% des mit Swisscom mit Teilnehmeranlagen erzielten Umsatzes gewährt. Weitere Einteilungskriterien sind in den Erläuterungen auf S. 3 erwähnt: Loyalität, Qualität der Arbeit, regionale Integration und Verhalten zu Swisscom. Hinsichtlich des Umsatzes war den Fachhändlern zum Zeitpunkt der Beschwerde bekannt, dass für die Einteilung als Typ A-Händler ein
Umsatz von CHF 250'000.- erforderlich ist.
4. Bei der Einteilung durch die TD Zürich wurden dann einige Fachhändler, die das Umsatzkriterium erfüllt, gleichzeitig aber mit EG-Tel einen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen hatten, dennoch tiefer eingestuft. Mit Schreiben vom 5. September 1996 forderte EG-Tel Swisscom auf, die Einstufung zu begründen bzw. neu vorzunehmen. Mangels Reaktion nahm EG-Tel in der Folge telefonisch mit dem Sekretariat der Wettbewerbskommission Kontakt auf, da sie eine «neuerliche wettbewerbsverzerrende Kartellsituation» vermutete, indem ein EG-Tel-Mitglied ungeachtet des Jahresumsatzes nicht als Typ A-Händler eingestuft werde. Swisscom begründete die Tieferstufung später damit, dass die übrigen Kriterien nicht erfüllt gewesen seien (dazu vgl. RZ 8).
5. Gegenüber zwei Fachhändlern (Hans K. Schibli AG mit Schreiben vom 26. Juli 1996 und Ernst Burkhalter Ing. AG, beide Zürich mit
Schreiben vom 24. Oktober 1996) äusserte sich die TD Zürich (im Zusammenhang mit der Jahresprämie für 1995) dahingehend, dass sich in Zukunft - nach der «kompletten Liberalisierung» - weisen würde, «welcher Händler [...] loyal sein wird [...]. Wer auch nach 1998 unsere Dienstleistungen komplett anbieten wird, der kann sich loyaler Fachhändler nennen».
6. Einige Fachhändler, die in Anbetracht des mit Swisscom im Jahre 1996 erzielten Umsatzes zu tief eingestuft wurden, ersuchten diese um eine Begründung bzw. um eine Höhereinstufung. In vier Fällen ist letzteres nach «persönlichen Gesprächen» gewährt worden, sodass mittlerweile gemäss Aussage von Swisscom kein Fachhändler mehr tiefer eingestuft sei, als dies in bezug auf den Umsatz gerechtfertigt wäre. EG-Tel bestätigt diese Aussage, allerdings mit einem Vorbehalt: die Firma Ernst Burkhalter Ing. AG, Zürich, sei von Swisscom nicht kontaktiert worden, hat aber selbst auch nicht das Gespräch gesucht.
7. Ausserdem berichteten EG-Tel sowie verschiedene Fachhändler glaubhaft von Fällen, in welchen Swisscom wiederholt ihre Monopolstellung als Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen dazu verwendet hätte, Elektroinstallateure auf den Wettbewerbsmärkten unter Druck zu setzen, Teilnehmeranlagen bei ihr zu beziehen. Andernfalls hätten sie riskiert, beispielsweise bei der Vergabe von
grossen Aufträgen durch Swisscom nicht berücksichtigt zu werden. So beklagten EG-Tel-Mitglieder, nur erschwerten Zugang zu Informationen betreffend den Ausbaustandard - z.B. von Amtszentralen - zu haben sowie über Neuerungen und Kursangebote verspätet orientiert zu werden. Auch würden Netzanschlussmeldungen (entgegen Ziff. 3, 2. Absatz der Bestimmungen über das Marktverhalten, S. 6 FHV) zugunsten des Wettbewerbsbereichs ausgewertet: Kunden, die eine neue Leitung bestellt hatten, teilten mit, dass ihnen Swisscom umgehend ein meist sehr günstiges Angebot für Endgeräte oder TVAs unterbreitet oder Gegengeschäfte offeriert hätte.
8. Die Parteien wurden im Rahmen der Untersuchungshandlungen zu Stellungnahmen eingeladen und befragt. In ihrer Antwort vom 4. Juli 1997 erläuterte Swisscom u.a. die für die Händlereinstufung relevanten Kriterien wie folgt:
Zur Loyalität:
Ein loyaler Fachhändler zeichne sich durch seine «aktive Zusammenarbeit mit dem Vertrieb der Telecom PTT aus [...]» und sei bestrebt, «von seinem Vertriebspartner Telecom PTT ein positives Bild als Anbieter zu vermitteln». Er vertritt Swisscom u.a. an Messen und Ausstellungen und macht bei seinen Marketing-Auftritten gleichzeitig Werbung für Swisscom und deren Produkte.
Zur Qualität der Arbeit:
Es gehe darum, «das gute Produkteimage der Telecom PTT zu fördern».
Zur lokalen Integration:
Der Fachhändler habe sich an die mit Swisscom vereinbarte Vertriebspolitik zu halten und für eine positive Präsenz von Swisscom an seinem Standort zu sorgen.
Zum Verhalten gegenüber Swisscom:
Dabei soll berücksichtigt werden können, wenn sich Fachhändler - wie dies geschehen sei - unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten treuwidrig und teilweise sogar UWG-relevant verhalten würden (z.B. ausdrücklich Werbung gegen Swisscom und deren Sortiment).
9. In ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf vom 21. November 1997 wies Swisscom die Feststellungen von RZ 7 als unsubstantiiert zurück, ohne sie aber einzeln zu diskutieren und allenfalls zu bestreiten.
B Verfahren
10. Am 1. Oktober 1996 orientierte EG-Tel das Sekretariat der Wettbewerbskommission über die geschilderten Ereignisse. Aufgrunddessen hat das Sekretariat im Rahmen einer Nachkontrolle die Verwirklichung der von den PTT-Betrieben im Rahmen der Untersuchung über «Den Vertriebsmarkt von Teilnehmervermittlungsanlagen (Hauszentralen)» (VKKP 2/1994, S. 105 ff.) angenommenen Empfehlungen überprüft. Die in bezug auf die Fachhändlerverträge einschlägige Empfehlung lautete folgendermassen (Ziff. 9.2.1. des Untersuchungsberichts):
«Die Kartellkommission empfiehlt die Aufhebung der Verbots- und Vorzugsklauseln in Ziffer 4 der Verträge zwischen den PTT-Betrieben und den als PTT-Fachhändler bzw. PTT-Vertragspartner bezeichneten Installateuren.»
11. Die Nachkontrolle ergab einerseits, dass der in Frage stehenden Empfehlung zwar insofern Folge geleistet wurde, als eine solche oder ähnliche Klausel in den neuen Fachhändlerverträgen nirgends ausdrücklich zu finden ist, andererseits aber auch Anhaltspunkte dafür, dass die TD Zürich den Wettbewerb auf dem Vertriebsmarkt von Teilnehmeranlagen in unzulässiger Weise einschränkt (vgl. Schlussbericht vom 25. April 1997 in Sachen Nachkontrolle der Verwirklichung von
Empfehlungen im Zusammenhang mit Telecom PTT-Fachhändler-Verträgen, RPW 1997/2, S. 148 ff.). Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat deshalb im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums am 25. April 1997 beschlossen, eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG zu eröffnen.
12. Gegenstand der Untersuchung ist die Prüfung der Frage, ob seitens von Swisscom der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 7 KG vorliegt. Insbesondere die Jahresprämien-Einstufungskriterien und deren Wirkungen waren auf ihre kartellrechtliche Konformität zu prüfen.
13. Im Verlaufe der Untersuchung wurden Swisscom und EG-Tel zu Stellungnahmen sowie zur Beantwortung von Fragebögen betreffend die Marktverhältnisse, die Organisation der Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen sowie die Fachhändlerverträge eingeladen.
14. Am 11. August 1997 wurden Vertreter von EG-Tel und von 5 Elektro-lnstallationsfirmen auf deren Begehren hin angehört.
15. Am 21. Oktober 1997 stellte das Sekretariat Swisscom und EG-Tel den Verfügungsentwurf zur Stellungnahme zu.
16. Die Parteien wurden auf ihr Recht, Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG verlangen zu können, aufmerksam gemacht (Swisscom mit
Schreiben vom 30. April 1997, EG-Tel mit Schreiben vom 12. Mai
1997). Beide haben dieses indessen nicht in Anspruch genommen.
C Erwägungen
I Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Bestimmungen des KG
1.1 Unternehmen (Art. 2 KG)
17. Öffentlich-rechtliche Unternehmen wie die PTT-Betriebe unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 1 KG dem Kartellgesetz. Im vorliegenden Fall trifft dies für Swisscom als wirtschaftlich eigenständig operierenden Unternehmensteil der PTT-Betriebe zu.
1.2 Vorbehaltene Vorschriften (Art. 3 KG)
18. In den hier hauptsächlich zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zuliessen. Der in Art. 3 Abs. 1 KG statuierte Vorbehalt wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
1.3 Marktbeherrschendes Unternehmen (Art. 4 Abs. 2 KG)
19. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. Vor der Prüfung der Frage, ob Marktbeherrschung vorliegt, ist indessen der relevante Markt abzugrenzen.
1.3.1 Der relevante Markt
20. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich Eigenschaften und Verwendungszweck als substituierbar angesehen werden (im Sinne von Art.
II Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; VKU).
21. Die Marktgegenseite - also die Installateure bzw. Fachhändler - fragt im vorliegenden Fall Teilnehmeranlagen aller Art nach, die über
unterschiedliche Vertriebskanäle angeboten werden. Gemäss Legaldefinition (Art. 3 lit. e FMG; SR 784.10) handelt es sich dabei um sämtliche Anlagen, die an ein Fernmeldenetz angeschlossen werden können. Darunter fallen von einfachen Telefongeräten bis zu Teilnehmervermittlungsanlagen (TVA) mit weit über 400 Anschlüssen (sog. «Ports») alle entsprechenden Geräte. Die von Swisscom vertriebenen Produkte sind grundsätzlich mit denjenigen austauschbar, die, mit vergleichbaren Eigenschaften versehen, über andere Vertriebskanäle abgesetzt werden. Sachlich relevant ist demnach der Vertriebsmarkt von Teilnehmeranlagen.
22. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. b KG). Abgestellt wird also auf aktuelle, tatsächliche Verhältnisse.
23. Beklagt wird das Verhalten der TD Zürich von im Raum Zürich ansässigen Fachhändlern. Letztere decken ihre Nachfrage nach Teilnehmeranlagen weitgehend daselbst, weil sonst insbesondere die Transaktionskosten zu hoch wären. Als räumlich relevant ist somit der geographische Zuständigkeitsbereich der TD Zürich anzusehen.
1.3.2 Marktstellung
24. Gemäss eigener Aussage ist Swisscom in der Schweiz «auf dem Markt für Teilnehmeranlagen zweifellos ein marktbeherrschendes Unternehmen» (Stellungnahme Swisscom vom 20. Januar 1997, S. 4). Dennoch ist die Frage von Amtes wegen zu prüfen. Um zu beurteilen, ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt, ist neben aktueller und potentieller Konkurrenz auch die Stellung der Marktgegenseite zu untersuchen.
a. Aktuelle Konkurrenz
25. Marktanteilsdaten für den oben definierten relevanten Markt konnten weder von Beteiligten noch von betroffenen Dritten angegeben werden. Verlässliche diesbezügliche Werte sind nur für den landesweiten Vetriebsmarkt von Teilnehmervermittlungsanlagen verfügbar, da der Markt der Endgeräte sehr heterogen ist. Schliesslich
lassen sich darunter gemäss Legaldefinition auch Personal Computers subsumieren. Solche Geräte sind bekanntlich über diverse Vertriebskanäle erhältlich (z.B. über Versandhandel oder Elektroshops).
26. Als Orientierungshilfe können die für den gesamtschweizerischen Vertriebsmarkt für Teilnehnehmervermittlungsanlagen erhobenen Daten herangezogen werden. 1992 betrug der Marktanteil von Swisscom eigener Aussage zufolge 90% (Untersuchungsbericht Ziff. 5.3).
Für 1996 lauten die Werte (erhoben von Dataquest) bei einem Gesamtmarktvolumen von CHF 230 Mio. folgendermassen:
Swisscom
EG-Tel
< 100 Port
77%
6%
> 100 Port
79%
11%
27. Swisscom vertreibt u.a. Geräte von ASCOM, Siemens (im oberen Port-Bereich), Nortel und DeTeWe, hat aber gemäss eigener Aussage mit keinem der Hersteller Exklusivverträge abgeschlossen. EG-Tel besorgt in erster Linie den exklusiven Vertrieb für Siemens im unteren und für Matra im oberen Port-Bereich. Den Rest des Marktes versorgen die Hersteller (im wesentlichen Alcatel, Ericsson, Bosch, Philips) über eigene Vertriebsorganisationen mit Marktanteilen, die 10% nicht überschreiten.
28. Gemäss Erhebungen von Swisscom betrügen ihre Marktanteile am schweizerischen WA-Markt übrigens 50% (<100 Port) bis 60% (>100 Port). In jedem Fall ist sie aber in bezug auf Marktanteile führend, auch wenn diese rückläufig sind.
b. Potentieller Wettbewerb
29. Betreffend die Marktzutrittsschranken ist anzumerken, dass diejenigen institutioneller Natur mit dem anstehenden Inkrafttreten des
revidierten Fernmeldegesetzes tiefer werden. Strategische bleiben dagegen erkennbar. Dabei handelt es sich z.B. um Preis- und/oder Kapazitätsstrategien, welche bei Marktzutrittswilligen die Erwartung schaffen sollen, dass im Falle eines Marktzutritts heftige Reaktionen der im Markt eingesessenen Unternehmen erfolgen werden. Die oben unter RZ 7 geschilderten Verhaltensweisen sind dadurch, dass Kunden an Swisscom gebunden werden, durchaus auch geeignet, Zutritte auf den Vertriebsmarkt von Teilnehmeranlagen zu erschweren. Die Branche rechnet denn auch erst mittelbis langfristig mit Zutritten einiger amerikanischer und fernöstlicher Anbieter. Die disziplinierende Wirkung dieser potentiellen Wettbewerber ist deshalb im Rahmen einer dynamischen Betrachtungsweise als gering einzustufen.
c. Stellung der Marktgegenseite
30. Weiter sind Umstände zu berücksichtigen, die auf die Stellung der Marktgegenseite und die Eigenschaften von Swisscom zurückzuführen sind. Die Elektroinstallationsfirmen unterhalten in der Regel Geschäftsbeziehungen zu Swisscom sowohl im Monopolals auch im Wettbewerbsbereich, stehen aber auf (benachbarten oder verwandten) Wettbewerbsmärkten gleichzeitig in Konkurrenz zu ihr. Einige von Swisscom in der Vergangenheit auf Wettbewerbsmärkten an den Tag gelegten Verhaltensweisen (vgl. oben RZ 7) sind geeignet, Elektroinstallateure unter Druck zu setzen, Teilnehmeranlagen bei ihr zu
beziehen und sie somit davon abzuhalten, dies bei Konkurrenten zu tun. Damit gelingt es Swisscom, sich in ausreichendem Ausmass unabhängig von ihren Konkurrenten und von der Marktgegenseite zu verhalten.
1.3.3 Ergebnis
31. Die in bezug auf Marktanteile dominierende Stellung auf dem Vertriebsmarkt für Teilnehmeranlagen in Verbindung mit den Möglichkeiten, die Marktgegenseite auf benachbarten Märkten unter Druck zu setzen, führt dazu, dass sich Swisscom weitgehend unabhängig von den anderen Marktteilnehmern verhalten kann. Zudem stellt die dadurch verursachte Bindung der Kunden an Swisscom eine strategische Marktzutrittsschranke dar. Eine marktbeherrschende
Stellung von Swisscom im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG ist somit zu bejahen.
2 Unzulässige Verhaltensweisen (Art. 7 KG)
32. Unzulässig ist wettbewerblich relevantes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen dann, wenn andere Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert werden oder wenn die Marktgegenseite
benachteiligt wird. Bezogen auf die Benachteiligung der Marktgegenseite bedeutet dies indessen nicht, dass marktbeherrschende Unternehmen verpflichtet sind, alle Geschäftspartner gleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung kann durchaus gerechtfertigt sein, hat aber nach objektiven, betriebswirtschaftlichen Kriterien zu erfolgen (z.B. Gewährung von Mengenrabatten).
33. Bei den Jahresprämien handelt es sich um Treuerabatte. In den Fällen, in welchen Fachhändler von der TD Zürich im Rahmen der Jahresprämiengewährung tiefer eingestuft wurden als gemäss erzieltem Umsatz eigentlich angebracht gewesen wäre, fällt auf, dass es sich ausnahmslos um Fachhändler handelt, die auch bei EG-Tel Geräte beziehen. Swisscom rechtfertigt dies mit mangelnder Loyalität der betreffenden Fachhändler ihr gegenüber.
34. Der Umstand, dass ausschliesslich Fachhändler von der Tiefereinstufung betroffen sind, die zugleich bei EG-Tel beziehen, legt den Schluss nahe, dass die betreffenden Händler angehalten werden sollten, nur bei Swisscom zu beziehen. Äusserungen der TD Zürich gegenüber zwei Fachhändlern (Hans K. Schibli AG und Ernst Burkhalter
Ing. AG), wonach sie in Zukunft diejenigen Händler als loyal einstufen würde, die auch nach 1998 die Dienstleistungen von Swisscom komplett anbieten würden (vgl. oben RZ 5), zielen in dieselbe Richtung.
35. Die Ermittlungen der Wettbewerbskommission haben ergeben, dass sich die betroffenen Fachhändler in bezug auf Loyalität, Qualität der Arbeit, lokale Integration und das Verhalten gegenüber Swisscom nicht in einem Ausmass von anderen Fachhändlern unterschieden haben, das eine ungleiche Behandlung rechtfertigen würde. Swisscom hat denn auch ihre Behauptung, die tiefer eingestuften Fachhändler hätten die in RZ 8 beschriebenen Kriterien nicht erfüllt, weder substantiiert noch in den Einzelfällen begründet. Die tiefere Einstufung derjenigen Fachhändler, die zugleich Produkte von EG-Tel beziehen, basiert somit nicht auf einer objektiven Grundlage.
36. Würden die von Swisscom definierten Kriterien betreffend Loyalität (vgl. oben RZ 8) konsequent angewandt, wäre eine gewisse betriebswirtschaftliche Grundlage nicht in Abrede zu stellen. Schliesslich verursachen die Präsenz an Ausstellungen und Messen sowie Marketing-Auftritte Kosten, die eine angepasste Gegenleistung durchaus
rechtfertigen können. Dies setzt aber weder voraus, dass Fachhändler
Geräte ausschliesslich von Swisscom beziehen, noch dass sie deren gesamte Produktepalette weiterverkaufen. Dies wurde nämlich auf die
Koppelung von Treuerabatten an andere Geschäfte hinauslaufen.
37. Die vorliegende Praxis von Swisscom bzw. der TD Zürich ist demnach kartellrechtlich relevant und als missbräuchlich im Sinne von Art. 7 KG zu qualifizieren: Die beklagte Verhaltensweise erschwert der Marktgegenseite den Zugang zu den Konkurrenten von Swisscom und ist daher mit einem Behinderungseffekt zu deren Lasten verbunden. Die praktizierten Treuerabatte haben damit auch einen marktschliessenden Effekt: Swisscom zwingt die Fachhändler, welche den
maximalen Rabatt erhalten wollen, die ganze Produktelinie von Swisscom im Bereich der Teilnehmeranlagen zu vermarkten («full-line forcing»; vgl. oben RZ 5), obschon dies sachlich nicht notwendig ist
(z.B. im Sinne der Qualitätssicherung) und die Geräte durchaus anderswo bezogen werden können.
38. Gleichzeitig werden die Fachhändler ohne sachlich gerechtfertigten Grund eingeteilt in solche mit und in solche ohne Aussenseiterbezüge, was einer Diskriminierung in den Geschäftsbedingungen gleichkommt. Derartiges Verhalten lässt sich unter Art. 7 Abs. 2 lit. b KG, teilweise aber auch unter Art. 7 Abs. 2 lit. e KG subsumieren (M. RUFFNER, Unzulässige Verhaltensweisen marktmächtiger Unternehmen, AJP 7/96, S. 843). Daran vermag der Umstand, dass vier
Fachhändler höher eingestuft wurden, nachdem sie das «persönliche Gespräch» mit der TD Zürich gesucht hatten, nichts zu ändern.
D Schlussfolgerung
39. Die praktizierte Jahresprämieneinstufung und die darauf gründende Gewährung von Treuerabatten durch Swisscom bzw. die TD Zürich erfüllt im Sinne der vorangegangenen Erwägungen den Tatbestand der unzulässigen Verhaltensweise eines marktbeherrschenden
Unternehmens gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b und e KG und ist daher zu untersagen.
E Kosten
40. Das Untersuchungsverfahren über unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das KG nicht davon abweicht (Art. 39 KG).
41. Die Kosten im Zusammenhang mit Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG sind in der Verordnung über die Kosten und Entschädigung im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) geregelt. Art. 13 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 4 VwVG bildet die Grundlage für
die Auferlegung von Verfahrenskosten, Art. 14 ff. für die Kanzleigebühren.
42. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind Swisscom die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung kann die Wettbewerbskommission nicht zusprechen, da solche gemäss VwVG erst in einem Beschwerdeverfahren auferlegt werden können.
F Dispositiv
Gestützt auf den Sachverhalt und die Erwägungen verfügt die Wettbewerbskommission:
1. Die von Swisscom bzw. der TD Zürich praktizierte Jahresprämieneinstufung gemäss Fachhandlervertrag («Vereinbarung zwischen der Telecom PTT Direktion Zürich und Telecom PTT-
Fachhändler», Ausgabe 2.2/Mai 1996) stellt eine unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b und e KG dar und ist daher zu unterlassen.
2. Kosten [...].
3. [Rechtsmittel].
4. Mitteilungen an: [...].