RPW 1998/2 S. 265
Schweizerische Post – BEVO
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG.
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart.
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart.
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 20. April 1998 vertreten durch die Kammer Infrastruktur betreffend das Zusammenschlussvorhaben Schweizerische Post – BEVO. Die Kammer Infrastruktur hat entschieden, beim vorliegenden Zusammenschlussvorhaben auf eine Prüfung zu verzichten und die folgende Begründung als Stellungnahme der Wettbewerbskommission integral zu veröffentlichen.
1 Die Stellungnahme begründet sich wie folgt:
1. Ausführungen zu Vorhaben und Parteien, zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Unternehmenszusammenschlüsse sowie zum relevanten Markt siehe Verfügung der Wettbewerbskommission vom 6. April 1998 betreffend vorzeitigen Vollzug in vorliegender Angelegenheit (RPW 1998/2, B 2.2 Ziffer 5, Rz 1 – 9 und 12 – 15).
3 Vorläufige Prüfung (Art. 10 KG)
3.1 Relevanter Markt
3.1.1 Sachlich relevanter Markt
10. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
11. Marktgegenseite sind die Zeitungsverlage, welche die Frühzustellung ihrer Erzeugnisse nachfragen (garantiert bis 0630h). Als sachlich relevant ist somit der Markt für die Frühzustellung von Zeitungen anzunehmen. Davon zu unterscheiden ist insbesondere die ordentliche Postzustellung von Postsendungen bis 1200h.
3.1.2 Räumlich relevanter Markt
12. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
13. Im vorliegenden Fall bietet BEVO die Zustellung in den Städten und Agglomerationen Bern, Thun und Biel an und deckt damit (zumindest teilweise) die dort anfallende Nachfrage. Der räumlich relevante Markt ist somit auf diese Gebiete beschränkt.
3.2 Marktstellung
3.2.1 Marktvolumen, Marktanteile und Wettbewerber
14. Das Marktvolumen lässt sich nicht verlässlich beziffern. Um die Dienstleistung zumindest annähernd kostendeckend anbieten zu können, ist aber ein Abdeckungsgrad von 50-60% der Haushalte erforderlich. Dies lässt sich in der Regel nur über die Verteilung mehrerer Titel gleichzeitig, maximal aber 5, erreichen. Angesichts der Tatsache, dass nur wenige Titel von überregionaler Bedeutung sind, und die Anzahl der zu verteilenden Titel 4 sehr selten übersteigt, kann die Nachfrage auf diesem lokal strukturierten Markt in der Regel von einem einzigen Anbieter befriedigt werden.
15. Marktanteile sind nicht bekannt. Die Haushaltsabdeckung der zu verteilenden Zeitungen lässt allenfalls annäherungsweise darauf schliessen. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt neben BEVO höchstens noch die Post selbst die Frühzustellung anbietet, ist davon auszugehen, dass die Marktanteile von BEVO und/oder der Post in allen drei Agglomerationen 20 bzw. 30% überschreiten. Damit ist der relevante Markt im übrigen betroffen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU.
16. BEVO ist die einzige bedeutende Anbieterin eines Frühzustellservices in Bern, Thun und Aarberg (für BZ, Bund, NZZ, TA). In Lyss lässt die Firma W. Gassmann AG („Gassmann“), Herausgeberin der regional bedeutendsten Tageszeitungen („Bieler Tagblatt“ und „Journal du Jura“) das „Bieler Tagblatt“ über die Post früh zustellen. In Biel werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Zeitungen früh zugestellt. Ab Herbst 1998 wird aber Gassmann eine eigene Distributionsorganisation betreiben und in ihrem gesamten Marktraum ihre Erzeugnisse frühzustellen.
17. Ausser in Lyss führt der Zusammenschluss zu keinen bedeutenden Marktanteilsadditionen. Da Gassmann die Verteilung des „Bieler Tagblatts“ ab Herbst 1998 in Eigenregie besorgen und somit den entsprechenden Auftrag der Post entziehen wird, ist diese Addition höchstens von vorübergehendem Charakter. Der Zusammenschluss ist somit in bezug auf die Marktanteile nicht geeignet, die Marktstrukturen aus wettbewerblicher Sicht nachhaltig negativ zu beeinflussen.
3.2.2 Markteintritte, Produktneueinführungen und potentieller Wettbewerb
18. In der Vergangenheit waren keine Markteintritte zu verzeichnen. So zog es der Herausgeber des „Bundes“, dem lokal wichtigsten Konkurrenzprodukt der „BZ“, vor, seine Zeitung durch eine Tochtergesellschaft von BTM vertreiben zu lassen.
19. Gesetzliche und behördliche Marktzutrittsschranken gibt es keine. Der Frühzustellungsmarkt fällt auch nicht in den Monopolbereich der Post. Die Eintrittskosten sind im Augenblick je nach Ausgangslage recht hoch. Branchenfremde Newcomer – in der Regel Verlage – müssen eine gesamte Organisation aufbauen. Die Anfangsinvestitionen werden von Gassmann (Markteintritt im Herbst 1998; vgl. oben Rz 16) mit CHF 0,3 bis 0,5 Mio. beziffert, während der jährliche Kostenrahmen ca. CHF 1,8 Mio. (bei ca. 20'000 Exemplaren und 120 Verträgern) beträgt. Die Frühvertragung sei denn auch kaum kostendeckend zu betreiben. Da sie aber vermehrt zum Wettbewerbsparameter im Zeitungsmarkt selbst wird, ist von steigender Nachfrage und einem Wachstum des Marktes auszugehen.
20. Wichtigste potentielle Konkurrenten sind Unternehmen aus dem Bereich des Direktmarketings (z.B. Swiss Mail, Direct Mail Company, AWZ; vgl. auch VA Postsendungen ohne Adressen). Diese verfügen bereits über eine Vertragungsorganisation und entsprechendes Know-how. Die Marktzutrittsbarrieren für diese Unternehmen sind weit geringer, da ihnen wesentlich unbedeutendere Anfangsinvestitionen entstehen als den Verlagen.
21. Potentielle Konkurrenz und damit disziplinierende Wirkung auf eingesessene Unternehmen ist angesichts der Offenheit des relevanten Marktes zu bejahen. Ausserdem ist ein Marktzutritt konkret geplant (vgl. oben Rz 16).
3.2.3 Nachfragebedingungen bzw. Stellung der Marktgegenseite
22. Als Nachfrager treten Zeitungsverlage auf. In einigen Fällen sind es gewisse Verlage selbst, welche die Frühzustellung - zuerst der eigenen Erzeugnisse, später auch von Fremdprodukten - sicherstellen. Im Raum Bern ist das Angebot auf eine Unternehmung beschränkt. Die Post, bis anhin in bescheidenem Mass selbst im relevanten Markt tätig, wird diesen Dienst fortan über BEVO anbieten. Der „Bund“ als zweiter wichtiger Nachfrager will sich auf sein Kerngeschäft konzentrieren und übrige Aktivitäten outsourcen, „sofern ... [bestehende Spezialisten] ... [die] qualitativen und wirtschaftlichen Anforderungen erfüllen“.
23. Die Auswahl ist aus Nachfragersicht im Moment eingeschränkt. Bei Gewährung ungünstiger Konditionen wäre indessen mit zusätzlichen Marktzutritten zu rechnen. Daran wird auch die Beteiligung der Post an BEVO nichts ändern. BEVO bzw. die Post werden sich also auch künftig nicht unabhängig von anderen Marktteilnehmern verhalten können.
3.3 Ergebnis
• Der Zusammenschluss führt zu keinen bedeutenden Marktanteilsadditionen;
• die auf dem regional strukturierten Markt anfallende Nachfrage kann von mehreren Anbietern gar nicht kostendeckend befriedigt werden;
• die Nachfrage weist steigende Tendenz auf, da die Frühzustellung vermehrt zum Wettbewerbsparameter im Zeitungsmarkt selbst wird; ein Marktzutritt wird aufgrunddessen demnächst erfolgen;
• angesichts der Offenheit des relevanten Marktes sind Marktzutritte durch Verlage sowie durch Unternehmen aus dem benachbarten Markt des Direktmarketings möglich und werden von diesen auch erwogen.
24. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
4 Publikation
25. Nach Elimination allfälliger Geschäftsgeheimnisse werden die Abschnitte 1 bis 4 dieses Berichts als Stellungnahme der Wettbewerbskommission publiziert.