RPW 1998/4 S. 700

Zulassung als Notar

Rubrum

Das Urteil des Bundesgerichts (II. Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 30. Juni 1998 in Sachen H. gegen den Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch das Baudepartement (Amt für Justiz), Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, betreffend Artikel 4 BV, Zulassung als Notar (2P.433/1997/bmt) hat ergeben:

A. Dr.iur. H. ist Rechtsanwalt und verfügt über das Notariatspatent des Kantons Aargau. Im Zusammenhang mit der Eröffnung einer Zweigniederlassung in Niedererlinsbach (SO) ersuchte er am 20. Mai 1997 um Zulassung zur Ausübung der Notariatstätigkeit im Kanton Solothurn. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn verweigerte ihm diese mit Beschluss vom 19. August 1997 und hielt gleichzeitig fest, dass H. Praktikum und Prüfung grundsätzlich nach dem massgebenden Prüfungsreglement absolvieren müsse. Er gestand jedoch Erleichterungen bezüglich Praktikumsdauer sowie Prüfungsumfang für den Fall zu, dass H. bereits in Recht und Praxis von Schuldbetreibung und Konkurs geprüft worden sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Beschluss auf Beschwerde hin am 2. Dezember 1997.

B. H. hat hiergegen am 24. Dezember 1997 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots (Art. 4 BV) aufzuheben; zudem sei ihm die Bewilligung zu erteilen, ab dem 1. Januar 1998 in seiner Zweigniederlassung in Niedererlinsbach als Notar tätig zu sein.

Das Baudepartement (Amt für Justiz) beantragt für den Regierungsrat des Kantons Solothurn, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung, soweit einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung

1.

a) Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der sich ausschliesslich auf kantonales Recht stützt. Die behauptete Rechtsverletzung kann nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit zulässig (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 2, Art. 87 OG).

b) Als im kantonalen Rechtsmittelverfahren unterlegener Gesuchsteller ist der Beschwerdeführer nach Art. 88 OG zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, da ihm bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Ernennung zum Notar zukommt (vgl. § 4 der Notariatsverordnung vom 21. August 1959). Auf die Beschwerde ist demnach unter folgenden Vorbehalten einzutreten:

aa) Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 118 Ia 64 E. 1e S. 69). Auf die Eingabe des Beschwerdeführers wird deshalb nicht eingetreten, soweit dieser mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

bb) Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b). Strenge Anforderungen gelten, wenn - wie hier - eine Verletzung des Willkürverbots behauptet wird: In der Begründung ist in diesem Fall darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Soweit die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist darauf nicht weiter einzugehen. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen zu speziellen Fragen des Notariatsrechts sowie die Vorschläge des Beschwerdeführers für die Neugestaltung der Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungssysteme (vgl. Seite 8 ff. der Beschwerdeschrift).

2.

a) Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass das kantonale Recht vom Verwaltungsgericht richtig angewandt worden ist; er macht jedoch geltend, die massgebenden Bestimmungen selbst seien verfassungswidrig. Damit verlangt er deren vorfrageweise Überprüfung auf ihre Verfassungsmässigkeit, was im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig ist (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 2a S. 52, mit Hinweisen). Er kann sich dabei zugestandenermassen nicht auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen. Die einem Notar durch den Kanton verliehene Beurkundungsbefugnis hat den Charakter einer übertragenen hoheitlichen Funktion, die als solche nicht unter dem Schutz von Art. 31 BV stehen kann (Urteil i.S. G. vom 12. Dezember 1996 in RDAT 1997 II Nr. 10 S. 14 ff. E. 3f; unveröffentlichtes Urteil i.S. S. vom 9. Mai 1994 E. 3; BGE 73 I 366 E. 2 in fine S. 372, mit Hinweisen; Louis Carlen, Notariatsrecht der Schweiz, Zürich 1976, S. 37; Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 481 S. 152 und N 485 ff. S. 153; Peter Ruf, Notariatsrecht, Langenthal 1995, N 251 S. 74 f.; Rhinow in Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, N 72 u. 75 zu Art. 31; vgl. auch BGE 103 Ia 394 E. 2c S. 401).

Der Beschwerdeführer vermag auch aus Art. 5 ÜbBest. BV keinen Anspruch auf Zulassung als Notar abzuleiten, weil der Grundsatz der Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten auf öffentliche und hoheitliche Tätigkeiten keine Anwendung findet (unveröffentlichtes Urteil i.S. C. vom 19. Mai 1982 E. 3; BGE 73 I 366 E. 2 in fine; Hans Marti, Die Wirtschaftsfreiheit der schweizerischen Bundesverfassung, Basel 1976, S. 42; Ruf, a.a.O., N 296 S. 86; Bois in Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, N 7 zu Art. 5 ÜbBest.). Gleiches gilt bezüglich des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (SR 943.02; Binnenmarktgesetz [BG – BM]): Art. 1 Abs. 3 BGBM nimmt diejenigen Erwerbstätigkeiten, die nicht dem Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit unterstehen, ausdrücklich vom Geltungsbereich des Binnenmarktgesetzes aus.

b) Es kann sich daher einzig fragen, ob die beanstandeten Bestimmungen vor Art. 4 BV standhalten. Auch die vom Beschwerdeführer implizit erhobene Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist lediglich unter dem Gesichtswinkel von Art. 4 BV zu prüfen. Beim Verhältnismässigkeitsgebot handelt es sich zwar um ein verfassungsmässiges Prinzip, nicht jedoch um ein verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung der einzelne selbständig, ohne Zusammenhang mit der Anrufung eines Grundrechts, geltend machen kann. Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots hat deshalb neben den zu behandelnden Rügen der Willkür und der Rechtsungleichheit keine selbständige Bedeutung (BGE 123 I 1 E. 10 S. 11, mit Hinweisen).

3.

a) Der Beschwerdeführer rügt, § 3 Abs. 2 bis, § 8 Abs. 1 lit. b und § 11 lit. b des Prüfungsreglements des Kantons Solothurn vom 19. Februar 1975 für Fürsprecher, Notare und Gerichtsschreiber (nachfolgend: Prüfungsreglement) verletzten das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot von Art. 4 BV. Er beanstandet, dass von ihm als aargauischem Notar das Bestehen eines Praktikums sowie einer Prüfung, die mehr als das formelle Notariatsrecht umfasst, verlangt wird; das anwendbare kantonale Recht trage seiner Vorbildung nicht genügend Rechnung.

b) Ein Erlass ist willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 123 II 16 E. 6a S. 26, mit Hinweisen).

4.

Während der materielle Begriff der öffentlichen Beurkundung dem Bundesrecht angehört, liegt die Kompetenz zu deren gesetzlichen Regelung grundsätzlich bei den Kantonen (vgl. BGE 8,4 II 636 E. 1 S. 640; Louis Carlen, a.a.O., S. 35; Christian Brückner, a.a.O., N 5 S. 3 f.; Peter Ruf, a.a.O., N 130 S. 34). Art. 55 SchlT ZGB überträgt den Kantonen die Aufgabe, zu bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiet öffentliche Urkunden hergestellt werden. Dies bedeutet, dass das kantonale Recht festzulegen hat, wer auf dem Kantonsgebiet zur

Errichtung einer öffentlichen Urkunde sachlich zuständig und wie dabei zu verfahren ist. Neben Zuständigkeit und Form des Verfahrens sind insbesondere die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Urkundsperson, die Aufgaben und Berufspflichten der Urkundsperson sowie das Gebühren- und Aufsichtswesen zu regeln (Ruf, a.a.O., N 140 S. 37). Diese verfahrensrechtliche Normierungsfreiheit wird einerseits durch die bundesrechtlichen Mindestanforderungen beschränkt (zu deren Umfang: Ruf, a.a.O., N 162-164 S. 46 ff.), die sich aus dem materiellrechtlichen Zweck des Instituts ergeben (BGE 106 II 146 E. 1 S. 147, mit Hinweisen) und denen jedes kantonale Beurkundungsverfahren zu genügen hat. Andererseits sind die Beurkundungsgeschäfte im Gesetzesrecht des Bundes punktuell geregelt.

Bezüglich der Zulassung der Notare zur Berufsausübung wird die Gesetzgebungskompetenz der Kantone nicht durch Bundesrecht beschränkt. Diese sind deshalb in der Ausgestaltung der entsprechenden Regelung weitgehend frei. Sie haben lediglich den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen von Art. 4 BV zu genügen. Durch die Schaffung des Amtsnotariats behalten verschiedene Kantone das Beurkundungswesen Beamten vor und entziehen es damit gänzlich dem wirtschaftlichen Wettbewerb. Andere haben Höchst- oder Mindestgrenzen für die Zahl der (freien) Notare festgelegt, wodurch sie lenkend auf die Anzahl der praktizierenden Urkundspersonen Einfluss nehmen (vgl. Louis Carlen, a.a.O., S. 36 ff.).

5.

a) Um vom Regierungsrat des Kantons Solothurn die Bewilligung zur Ausübung des Berufs eines Notars zu erhalten, muss ein Bewerber das solothurnische Notariatspatent besitzen (§ 4 Abs. 2 lit. a der Notariatsverordnung). Zur entsprechenden Prüfung zugelassen wird er nur, wenn er das vorgeschriebene Praktikum absolviert hat (§ 3 Abs. 1 lit. b des Prüfungsreglements). In der Regel wird das solothurnische Notariatspatent zusammen mit dem Fürsprecherpatent erworben (vgl. § 4 Abs. 3 der Notariatsverordnung); diesfalls dauert das erforderliche Praktikum ein Jahr (§ 5 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Februar 1975 über die Aufnahme von Fürsprecherpraktikanten in staatliche Amtsstellen [Fürsprecherpraktikantenverordnung]). Bewerber, welche nur die Notariatsprüfung absolvieren wollen, ohne gleichzeitig das Fürsprecherpatent zu erwerben, haben ein Praktikum von drei Jahren zu bestehen (vgl. § 3 Abs. 2 lit. c des Prüfungsreglements). Von Kandidaten des Notariatsexamens, die über einen Fähigkeitsausweis als Anwalt oder als Notar eines anderen Kantons verfügen, wird verlangt, dass sie ein Praktikum von sechs Monaten auf einer solothurnischen Amtsschreiberei oder einem Betreibungs- und Konkursamt absolvieren (§ 3 Abs. 2 bis des Prüfungsreglements).

b) Der Beschwerdeführer rügt, § 3 Abs. 2 bis des Prüfungsreglements sei verfassungswidrig. Es verletze das Gleichbehandlungsgebot, wenn der Kanton Solothurn die Zulassung von Notaren, die über ein Patent

eines anderen Kantons verfügten, vom Bestehen eines Praktikums abhängig mache. Für Notare aus anderen Kantonen, die - wie er - bereits ein Praktikum von zwei Jahren absolviert hätten, dauere die praktische Ausbildung so - infolge des zusätzlichen halben Jahres, das im Kanton Solothurn zu verbringen sei - insgesamt zweieinhalb Jahre. Demgegenüber genüge für solothurnische Fürsprecher- und Notariatskandidaten ein Praktikum von einem Jahr. So führe der Umstand, dass § 3 Abs. 2 bis des Prüfungsreglements das ausserkantonale Praktikum ignoriere, zu einer offensichtlich rechtsungleichen Behandlung von Notaren aus anderen Kantonen.

6.

a) Den Kantonen kommt bei der Formulierung der Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zur Notariatsausübung zugelassen wird, grosse Freiheit zu (vgl. E. 4). Wegen dieser weitgehenden Autonomie sind sie auch nicht verpflichtet, Fähigkeitsausweise eines anderen Kantons anzuerkennen: Da sie diesbezüglich nicht durch bundesrechtliche Bestimmungen gebunden sind, können sie grundsätzlich auch von Bewerbern, die bereits über einen gleichartigen Ausweis eines anderen Kantons verfügen, die Erfüllung ihrer eigenen Zulassungsvoraussetzungen verlangen (so betreffend Fähigkeitsausweis für Skilehrer, vor Erlass des Binnenmarktgesetzes, Urteil vom 18. Dezember 1974 in ZBl 76/1975 S. 208 f. E. 3c/bb).

Dementsprechend anerkennt der Kanton Solothurn zwar keine ausserkantonalen Notariatspatente. Er erleichtert jedoch für deren Inhaber die Voraussetzungen, unter denen sie den entsprechenden solothurnischen Fähigkeitsausweis erwerben können. Für eine solche Regelung sprechen durchaus sachliche Gründe: Ein Bewerber, der bereits über Erfahrung als Notar (oder Rechtsanwalt) verfügt, ist zwar mit der Materie mehr oder minder vertraut. Was für ihn allerdings - zumindest teilweise - neu sein dürfte, sind die Verfahrensregeln des solothurnischen Beurkundungsvorgangs. Angesichts der weitgehenden Normierungsfreiheit, die den Kantonen in diesem Bereich zukommt, ist es nicht unhaltbar, wenn der Kanton Solothurn auch von bereits patentierten Bewerbern verlangt, während einer gewissen Mindestdauer praktische Erfahrungen mit der öffentlichen Beurkundung im Kanton selbst zu sammeln. Dem ausserkantonalen Fähigkeitsausweis wird insofern Rechnung getragen, als Rechtsanwälte und Notare aus anderen Kantonen lediglich ein Praktikum von sechs Monaten Dauer zu absolvieren haben. Im Fall des Beschwerdeführers hat der Regierungsrat - über die Vorgaben des Reglements hinausgehend - die Mindestdauer des erforderlichen Praktikums weiter verkürzt; er verlangt ein viermonatiges Praktikum auf einer Amtsschreiberei des Kantons Solothurn. Die praktische Erfahrung, welche der Beschwerdeführer im Kanton Aargau als Praktikant und später als Notar gesammelt hat, führt so zu einer Reduktion dieser Mindestdauer auf einen Drittel des ordentlichen Umfangs. Im Vergleich zu denjenigen solothurnischen Notariatskandidaten, die nicht gleichzeitig das Fürsprecherpatent erwerben, macht die Praktikumsdauer des Beschwerdeführers gar nur einen Neuntel aus.

b) Notare aus anderen Kantonen haben in der Regel im Rahmen ihrer Ausbildung bereits Praktika absolviert. Wenn sie neu im Kanton Solothurn als Notare zugelassen werden wollen, ist es deshalb möglich, dass ihre praktische Ausbildung - zusammen mit den ausserkantonalen Praktika - insgesamt länger dauert, als dies bei Kandidaten der Fall ist, die eine direkte Patentierung als solothurnischer Fürsprecher und Notar anstreben. Dies ist vorab eine Folge des Umstandes, dass für die vorliegend in Frage stehende Tätigkeit kein Anspruch auf Freizügigkeit bzw. Anerkennung eines ausserkantonalen Ausweises besteht; eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Im Gegenteil: Soweit § 3 Abs. 2 bis der Prüfungsverordnung sowohl solothurnische Fürsprecher- und Notariatskandidaten als auch diejenigen Bewerber, die bereits über einen ausserkantonalen Fähigkeitsausweis verfügen, verpflichtet, überhaupt ein Praktikum im Kanton Solothurn zu absolvieren, wird Gleiches gleich behandelt. wie die kantonalen Neulinge sind auch Rechtsanwälte und Notare aus anderen Kantonen mit dem solothurnischen Verfahren der öffentlichen Beurkundung nicht im einzelnen vertraut. Soweit § 3 Abs. 2 bis der Prüfungsverordnung für diejenigen Bewerber, die bereits über einen ausserkantonalen Fähigkeitsausweis verfügen, die Praktikumsdauer verkürzt, nimmt die beanstandete Bestimmung auf Unterschiede in der Vorbildung Rücksicht; sie trifft damit eine Unterscheidung, die den verschiedenen Verhältnissen genügend Rechnung trägt. Eine Pflicht zur weitergehenden Differenzierung, je nach Art und Länge des ausserkantonal absolvierten Praktikums, besteht nicht. Deshalb verletzt § 3 Abs. 2 bis des Prüfungsreglements das Rechtsgleichheitsgebot ebenfalls nicht.

c) Auch was der Beschwerdeführer weiter gegen § 3 Abs. 2 bis vorbringt, ist nicht stichhaltig. Es ist unerheblich, dass diese Bestimmung erlaubt, das erforderliche Praktikum auf dem Betreibungs- und Konkursamt zu absolvieren. Dasjenige von Olten-Gösgen ist als einziges verselbständigt, weshalb es sich bei einem entsprechenden Praktikum um einen Ausnahmefall handelt. Die Regel ist, dass das Praktikum auf einer Amtsschreiberei bestanden wird, die Handelsregister, Grundbuch- und Erbschaftsamt sowie Betreibungs- und Konkursamt umfasst. Der Regierungsratsbeschluss, der dem vorliegend angefochtenen Entscheid zugrunde liegt, verlangt denn vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich ein Praktikum auf einer Amtsschreiberei. Es kann deshalb offenbleiben, wieweit ein Praktikum auf dem Betreibungs- und Konkursamt von Olten-Gösgen einem Notariatskandidaten von Nutzen sein kann. Im übrigen ist fraglich, ob es sich bei diesem Argument des Beschwerdeführers nicht um ein unzulässiges Novum handelt. Dieser hat es im kantonalen Verfahren unterlassen, Sinn und Zweck des Praktikums auf dem Betreibungs- und Konkursamt in Frage zu stellen; mithin hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid zu diesem Punkt nicht geäussert.

7.

a) Nach dem Prüfungsreglement werden Kandidaten des Notariatsexamens im Kanton Solothurn in zivilrechtlicher Notariatspraxis, schuldbetreibungs- und konkursrechtlicher Praxis (§ 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1) sowie - wenn sie nicht über einen Fähigkeitsausweis als Anwalt oder Notar eines anderen Kantons verfügen (§ 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2) - in theoretischen Fragen aus dem Zivilrecht schriftlich geprüft. Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer Notariatsrecht und Notariatspraxis sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (§ 11 lit. b Ziff. 1) und - wenn der Kandidat nicht über einen Fähigkeitsausweis als Anwalt oder Notar eines anderen Kantons verfügt (§ 11 lit. b Ziff. 2) - Zivilrecht sowie die Grundzüge des eidgenössischen und kantonalen Staats- und Verwaltungsrechts.

b) § 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und § 11 lit. b Ziff. 1 des Prüfungsreglements verletzen nach Auffassung des Beschwerdeführers Art. 4 BV, weil nicht berücksichtigt werde, ob bzw. dass ein Rechtsanwalt und Notar aus einem anderen Kanton bereits in den Bereichen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, der Notariatspraxis und des Notariatsrechts geprüft worden sei. Es sei willkürlich, wenn von einem Notar aus einem anderen Kanton verlangt werde, eine über das formelle Notariatsrecht hinausgehende Prüfung abzulegen. Diese Argumentation des Beschwerdeführers dringt nicht durch: Aufgrund ihrer weitgehenden Autonomie in Fragen der Zulassung zum Notariat ist es den Kantonen grundsätzlich nicht verwehrt, das Ablegen der vorgesehenen Fähigkeitsprüfung von jedem Bewerber zu verlangen, das heisst auch von solchen, die bereits im Besitz eines gleichartigen Ausweises eines anderen Kantons sind (vgl. E. 6a). Es ist demnach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Kanton Solothurn von Bewerbern, die bereits ein Anwalts- oder Notariatspatent eines anderen Kantons besitzen, (mit gewissen Erleichterungen) das Ablegen der gleichen Prüfung verlangt wie von Kandidaten, die noch über keinen entsprechenden Fähigkeitsausweis verfügen. Dies gilt um so mehr für den Fall des Beschwerdeführers, dem der Regierungsrat im Beschluss vom 19. August 1997 - unter der Voraussetzung, dass er nachweist, ein Examen „in Recht und Praxis von Schuldbetreibung und Konkurs“ bestanden zu haben - sowohl die schriftliche als auch die mündlichen Prüfung im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht erlassen hat.

c) Das Vorgehen des Kantons Solothurn ist weder sinnnoch zwecklos: Vom Beschwerdeführer wird dies nicht bestritten, soweit das kantonsspezifische formelle Notariatsrecht betroffen ist. Er verkennt indessen, dass auch eine darüber hinausgehende Prüfung nicht sachlich unhaltbar ist. Die Anforderungen an eine Urkundsperson können - je nach Organisation des Beurkundungswesen - in den verschiedenen

Kantonen beträchtliche Unterschiede aufweisen. Bereits darum ist es gerechtfertigt, dass ein Kanton von Bewerbern, die in einem anderen Kanton als Notar zugelassen sind, verlangt, im Rahmen einer Prüfung den Nachweis für die den spezifischen kantonalen Anforderungen genügenden fachlichen Qualifikationen zu erbringen.

8.

Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn - vom Beschwerdeführer unbestritten - festgehalten hat, wird von diesem im Ergebnis lediglich verlangt, ein viermonatiges Praktikum sowie je ein mündliches und ein schriftliches Examen zu bestehen. Damit werden dem Beschwerdeführer verschiedene Erleichterungen für den Erwerb des solothurnischen Notariatspatents gewährt. Werden die an den Beschwerdeführer gestellten Anforderungen mit den massgebenden Bestimmungen verschiedener grösserer Kantone verglichen, so erscheinen sie grosszügig: Aargau, Bern, Luzern und Zürich kennen jedenfalls nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften keine spezifischen Privilegien für Notariatskandidaten, die bereits über ein Notariatspatent eines anderen Kantons verfügen. Bezüglich Prüfungsumfang und Praktikumsdauer stellen sie mehrheitlich höhere Anforderungen als der Kanton Solothurn. Aargau, Bern, Luzern und Zürich lassen überdies nur Bewerber, die im Kanton selbst Wohnsitz haben, zum Notariat zu; es ist deshalb fraglich, ob der Beschwerdeführer dort überhaupt als Notar tätig sein könnte. Werden die Regelungen in anderen Kantonen zum Vergleich herangezogen, so zeigt sich, dass der Beschwerdeführer verhältnismässig geringen (zusätzlichen) Anforderungen zu genügen hat, um im Kanton Solothurn als Notar zugelassen zu werden. Auch gestützt auf eine rechtsvergleichende Betrachtung kann deshalb nicht gesagt werden, dass die beanstandeten Bestimmungen verfassungswidrig seien.

9.

Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG analog).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Gerichtsgebühr

3. Eröffnet