RPW 2000/2 S. 224
VEBA AG / VIAG AG
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Am 6. April 2000 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens zwischen der VEBA Aktiengesellschaft (nachstehend "VEBA") und der VIAG Aktiengesellschaft (nachstehend "VIAG") ein.
Die VEBA ist in den Geschäftsbereichen Stromversorgung, Öl, Chemie, Distribution/Logistik, Telekommunikation, Immobilien-Management und Silizium-Wafer tätig. Die VIAG ist aktiv in den Bereichen Stromversorgung, Chemie, Verpackung, Aluminium, Telekommunikation, Stahl- und Metallhandel. Nach Vollzug der geplanten Fusion soll sich das neue Unternehmen vermehrt auf die Kernbereiche Energie und Chemie konzentrieren, wichtig sind ferner die Bereiche Telekommunikation und Immobilien-Management. Die Fusionspartner beabsichtigen, die Bereiche Aluminium, Logistik/Distribution, Silizium-Wafer und Verpackungen nach dem geplanten Zusammenschluss abzustossen.
Es handelt sich um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a KG, da zwei bis anhin voneinander unabhängige Unternehmen zusammengeführt werden. Die Aufgreifschwelle von Artikel 9 Absatz 1 KG ist durch beide Unternehmen offenkundig überschritten, das Zusammenschlussvorhaben ist meldepflichtig.
Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens
Nur unwesentlich betroffene Märkte
Die Märkte für Elektrizität, Telekommunikation und Stahlhandel werden vom Zusammenschluss nur unwesentlich berührt. Auf eine eingehendere Abklärung konnte deshalb verzichtet werden.
Betroffener Markt: Cyanurchlorid
Sachlich und räumlich relevanter Markt
Bei der Chemikalie Cyanurchlorid handelt es sich um ein Commodity-Produkt, welches von der nachgelagerten, weiterverarbeitenden Industrie als Vorprodukt eingesetzt wird für die Herstellung von Herbiziden zum Schutz von Maiskulturen, aber auch von optischen Aufhellern für Papier, Textilien und Waschmittel, Reaktiv-Farbstoffen zur Verbesserung der Beständigkeit und Intensität z.B. von Textilfarben und UV-Stabilisatoren, die dem Zerfall von Kunststoffoberflächen vorbeugen. Für Endverbraucher ist Cyanurchlorid nicht verwendbar. VIAG produziert Cyanurchlorid über ihre Tochtergesellschaft SKW Trostberg AG, VEBA über die Degussa-Hüls AG.
Die Intensität und die Art des Einsatzes von Cyanurchlorid auf den vier erwähnten Hauptabnehmermärkten befinden sich stark im Wandel, resp. sind – nicht zuletzt aus umweltrechtlichen Gründen – rückläufig. Cyanurchlorid ist durch diverse andere Vorprodukte substituierbar. Vor allem aus umweltrechtlichen Gründen muss in Zukunft noch vermehrt auf bereits existierende Substitutionsprodukte ausgewichen werden (beispielsweise ist der Einsatz sogenannter "Triazin-Herbizide", die auf Cyanurchlorid basieren, bereits in fünf EU-Staaten umweltpolizeirechtlich verboten). Daher ist bei der Definition des sachlich relevanten Marktes nicht von einem engen relevanten Markt für Herstellung und Absatz von Cyanurchlorid allein auszugehen, sondern von der breiteren Sicht der weiterverarbeitenden Industrie hinsichtlich der Substituierbarkeit von Cyanurchlorid. Diese Frage kann hier indessen offen bleiben, da selbst bei der engstmöglichen Marktabgrenzung (Cyanurchlorid) keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der beteiligten Unternehmen vorliegen.
Der räumlich relevante Markt für Cyanurchlorid ist weltweit zu definieren: Cyanurchlorid wird weltweit hergestellt, kann ohne wesentliche Auflagen transportiert werden und wird weltweit vertrieben. Der
Transportpreis ist niedrig, länder- und gebietsspezifische Preisunterschiede bestehen kaum.
Marktanteile; betroffener Markt im Sinne von Artikel 11 Absatz
Erwägungen
1 Buchstabe d VKU
In den Jahren 1996, 1997 und 1998 produzierte Degussa-Hüls (VEBA) zwischen [...] und [...] Tonnen Cyanurchlorid, was über diese Jahre hinweg laut Schätzungen der meldenden Unternehmen Marktanteilen von [...], [...] und [...] entsprach. SKW Trostberg (VIAG) produzierte in derselben Periode zwischen [...] und [...] Tonnen Cyanurchlorid, was Marktanteile von [...], [...] und [...] ergab. Aufgrund dieser Marktanteile liegt ein betroffener Markt im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU vor. Der geplante Zusammenschluss führt im Markt für Cyanurchlorid zu einer Marktanteilsaddition, die VEBA und VIAG einen gemeinsamen Marktanteil von [...] verschafft. Trotz dieser Marktanteilsaddition ist jedoch der geplante Zusammenschluss unter dynamischer Betrachtung des relevanten Marktes unbedenklich.
Aktuelle Konkurrenz
Auf dem eng gefassten, sachlich relevanten Markt für Cyanurchlorid besteht intakte aktuelle Konkurrenz zu VEBA und VIAG: In Europa wird Cyanurchlorid durch die Lonza (Marktanteil [...]) hergestellt, in den USA durch Novartis (Novartis ist der weltweit grösste Produzent von Cyanurchlorid, verwendet das erzeugte Cyanurchlorid jedoch unternehmensintern (captive use) zur Herstellung von Herbiziden; auf dem nachgelagerten Herbizid-Markt ist Novartis führend).
Entscheidenden Einfluss auf die aktuelle weltweite und europäische Wettbewerbssituation üben jedoch die zahlreichen chinesischen Anbieter aus, die nach der Überwindung anfänglich bestehender Qualitätsschwierigkeiten in den letzten Jahren mit aggressivem Preisverhalten sowie qualitativ konkurrenzfähigem Material erfolgreich den Eintritt in den Cyanurchlorid-Markt vollzogen haben und in einigen Märkten der Welt (z.B. Indien) bereits Marktführer sind. Cyanurchlorid wird nach Angabe der Parteien bereits von ca. 32 chinesischen Anbietern verkauft. Die Ware chinesischer Hersteller ist auch in Europa leicht erhältlich, da sie nicht nur von Chemie-Brokern, sondern auch über professionelle Absatzgesellschaften wie die deutsche Sinochem (Jiangsu Hamburg GmbH) vertrieben wird. Degussa-Hüls und SKW Trostberg verfügen in Anbetracht dieser Konkurrenzlage weder vor noch nach der geplanten Zusammenführung über einen Preissetzungsspielraum, da die Abnehmerseite im Falle von Preiserhöhungen seitens von Degussa-Hüls und SKW Trostberg leicht auf alternative Cyanurchlorid-Anbieter ausweichen kann.
Potenzielle Konkurrenz
Die zahlreichen Marktzutritte chinesischer Hersteller in den letzten Jahren zeigen, dass der Markt für Cyanurchlorid offen ist und die Marktzutrittsschranken tief liegen:
• ?Forschung und Entwicklung im Bereich Cyanurchlorid sind ausgeschöpft, Cyanurchlorid hat das Stadium der Reife bereits überschritten. Die einzigen wettbewerblich bedeutenden Faktoren liegen noch in der Reinheit und der Verpackung der Chemikalie;
• ?Cyanurchlorid lässt sich verhältnismässig einfach von jedem chemischen Unternehmen herstellen, das Herstellungsverfahren unterliegt längst keinem Patentschutz mehr;
• ?Behördliche Bewilligungen für die Herstellung von Cyanurchlorid sind lediglich in umweltrechtlicher Hinsicht notwendig;
• ?Degussa-Hüls und SKW Trostberg unterhalten in Westeuropa keine Verträge mit Alleinvertriebshändlern, aus welchen Markteintrittsschranken resultieren würden. SKW Trostberg vertreibt Cyanurchlorid über unabhängige Handelsvertreter nach Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Spanien und in die Niederlande.
Nicht nur die aktuelle und potenzielle Konkurrenzsituation, sondern auch die weltweiten Überkapazitäten der Cyanurchlorid-Hersteller sowie der anhaltende Preiszerfall auf dem interessierenden Markt verhindern eine Preisbestimmungsmacht der zusammengeschlossenen Parteien (im Jahre 1992 lag der Kilopreis von Cyanurchlorid noch bei über CHF 4.00, heute bewegt er sich noch bei ca. CHF 2.40).
Aus diesen Gründen vermag auch die erwähnte Marktanteilsaddition keine Anhaltspunkte zu liefern, dass der gemeldete Zusammenschluss auf dem relevanten Markt für Cyanurchlorid eine beherrschende Stellung der Parteien im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 KG begründen oder verstärken würde.
Ergebnis
Aufgrund der vorliegenden Angaben zur aktuellen und potenziellen Konkurrenz liegen in keinem der verschiedenen relevanten Märkte Anhaltspunkte vor, wonach der Zusammenschluss von VEBA und VIAG eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken würde. Die Voraussetzungen für die Einleitung einer Prüfung gemäss Artikel 10 KG sind daher nicht erfüllt.