RPW 2000/2 S. 255

Gebr. Tobler AG / Alruma AG

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart

Die Alruma AG, Zürich, beabsichtigt, die Gebrüder Tobler AG, Urdorf, zu übernehmen. Aufgrund der gegebenen Beteiligungsstruktur an der Alruma AG ist das Sekretariat der Wettbewerbskommission zum Schluss gekommen, dass als beteiligte Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b VKU die UBS AG als kontrollierendes und die Gebr. Tobler AG als kontrolliertes Unternehmen heranzuziehen sind. Die Alruma AG als sog. "special purpose vehicle" wurde einzig zum Zweck des Aktienerwerbs an der Gebr. Tobler AG gegründet.

Die Gebr. Tobler AG ist vor allem als Grosshändler von Haustechnik und von Haustechnik-Systemen, namentlich im Bereich Wassertechnik, tätig. Die UBS AG verfügt in den Tätigkeitsbereichen der Gebr. Tobler AG weder über eigene Aktivitäten noch über entsprechende Beteiligungen. Im konkreten Fall bestehen keine betroffenen Märkte im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU, die vom Zusammenschluss berührt werden.

Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für die Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben.