RPW 2001/1 S. 193
Revision Kartellgesetz
Rubrum
Entwürfe von rechtssetzenden Erlassen; Art. 46 Abs. 2 KG
Projets d’actes normatifs; art. 46 al. 2 LCart
Disegni di atti normativi; art. 46 cpv. 2 LCart
Die Wettbewerbskommission (Weko) nimmt wie folgt Stellung zum Vorentwurf und zum erläuternden Bericht zur Änderung des Kartellgesetzes vom 18. September 2000:
Erwägungen
1. Einführung unmittelbarer Sanktionen
Die Weko unterstützt die Einführung unmittelbarer Sanktionen bei einem Verstoss gegen Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 KG.
Die Weko begrüsst ferner die Möglichkeit der freiwilligen Anmeldung von geplanten Kartellen, da dies wegen der damit verbundenen Befreiung von allfälligen Sanktionen zur Aufdeckung bisher unbekannter Kartelle beitragen wird. Sie weist allerdings darauf hin, dass die Notifikation von Wettbewerbsbeschränkungen zu einer erheblichen Mehrbelastung des Sekretariats führen könnte.
Zu prüfen wäre, ob im Rahmen einer Übergangsbestimmung vorgesehen werden könnte, dass sich bestehende Kartelle während eines Jahres seit Inkrafttreten des revidierten Gesetzes sanktionsfrei bei den Wettbewerbsbehörden melden können.
2. Zusammensetzung der Weko
Bei der Frage der Zusammensetzung der Weko handelt es sich um eine politische Frage, welche allein vom Parlament zu entscheiden ist. Die Weko als von diesem Entscheid direkt betroffene Behörde gibt dabei Folgendes zu bedenken:
2.1. Bedeutung der Verbandsvertreter
Die Verbandsvertreter bringen - wie die Erfahrung zeigt - wertvolle Kenntnisse und Praxiserfahrung aus verschiedenen Branchen und Wirtschaftsbereichen ein, über welche die unabhängigen Sachverständigen und auch die Mitglieder des Sekretariats nicht immer verfügen.
2.2. Unabhängigkeit der Mitglieder im Allgemeinen
Das gegenwärtige Recht sieht vor, dass die Kommission mehrheitlich aus unabhängigen Sachverständigen zusammengesetzt sein muss (Art. 18 Abs. 2 KG). Diese Regelung verhindert bereits jetzt, dass Verbandsvertreter die Rechtsanwendung bestimmen können. Ausserdem sind auch bei der Wahl der Verbandsvertreter die besonderen Anforderungen, welche der Einsitz in eine Wettbewerbsbehörde an die Sachkenntnisse der Mitglieder stellt, zu beachten.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch bei den unabhängigen Sachverständigen Interessenkonflikte vorkommen können (Gutachtertätigkeit, Beratung, Einsitz in Verwaltungsräten). Das Gleiche gilt ebenso bei den Beamten des Bundes (Interessenkonflikte mit der Beamtentätigkeit). Fälle von Interessenkollisionen oder Befangenheit können - wie die langjährige Praxis der Weko gezeigt hat - nach den Ausstandsregeln befriedigend gelöst werden.
2.3. Verbandsvertreter als Hindernis für die Einführung unmittelbarer Sanktionen?
Bereits das geltende Recht sieht Verwaltungs- und Strafsanktionen vor (Art. 50 ff. und Art. 54 ff. KG). Sanktionsbehörde ist nach geltendem Recht die Weko in ihrer derzeitigen Zusammensetzung, also unter Einschluss der Verbandsvertreter. Wie bereits erwähnt, unterstehen die Mitglieder der Weko den normalen Ausstandspflichten gemäss Artikel 22 KG und Artikel 10 VwVG. Es ist ausgeschlossen, dass Entscheide der Weko im Beisein von Personen mit Interessenkonflikten gefällt werden. Die Anwendung dieser Regeln im wettbewerbsrechtlichen Verfahren gestaltete sich bisher reibungslos. Beigefügt sei, dass die Weko die Ausstandsgrundsätze streng handhabt und auch dann beachtet, wenn sie lediglich konsultative Stellungnahmen abgibt.
Zwischen der Einführung unmittelbarer Sanktionen und der Beschränkung der Kommission auf unabhängige Sachverständige besteht daher kein Zusammenhang.
2.4. Verkleinerung der Weko als Mittel zur Professionalisierung und Effizienzsteigerung?
Der Bundesrat geht davon aus, dass Plenarsitzungen der aus 11-15 Mitgliedern bestehenden Kommission schwerfällig sind, und dass Qualität und Dauer der Aufgabenerfüllung sowie Disponibilität und fachliche Kompetenz der Entscheidbehörde in einer auf sieben Mitglieder verkleinerten Kommission besser gewährleistet wären (Erläuternder Bericht des Bundesrats vom 18. September 2000, S. 1 f., S. 8).
Die bisherigen Erfahrungen der Kommission bestätigen diese Befürchtungen nicht.
Es ist zu beachten, dass bereits das geltende Gesetz und das Geschäftsreglement der Weko vorsehen, dass sich die Kommission in Kammern mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis gliedert. Die Kammern bestehen zurzeit aus vier beziehungsweise fünf Mitgliedern. Der bundesrätliche Vorschlag zur Verkleinerung bringt daher keine grundsätzliche Neuerung.
Sofern eine Verkleinerung dennoch ins Auge gefasst werden sollte, fragt es sich, ob nicht im Gesetz eine Mitgliederzahl von 7-11 festzulegen wäre, analog zur Regelung bei der Bankenkommission. Wie schon jetzt, bestimmt der Bundesrat die definitive Grösse der Kommission jeweils durch seine Wahlentscheide.
2.5. Eine Verkleinerung der Weko würde das Milizsystem in Frage stellen
Der gegenwärtige Arbeitsanfall ist für die Mitglieder der Weko in der heutigen Zusammensetzung verkraftbar, da die Arbeit zu einem grossen Teil auf die drei Kammern aufgeteilt wird.
Bei einer Verkleinerung der Weko auf sieben Mitglieder würde die Arbeitsbelastung für die einzelnen Mitglieder beträchtlich zunehmen und wäre für Angehörige einer Milizkommission wohl kaum mehr verkraftbar. Es dürfte schwierig sein, gut qualifizierte Personen zu finden, welche bereit wären, sich als Kommissionsmitglieder mit einer Arbeitsbelastung von mehr als einem Viertel ihrer Arbeitszeit wählen zu lassen.
Was die Schaffung einer Vollstelle für das Präsidium betrifft, ist zu bemerken, dass es ebenfalls schwierig sein dürfte, eine qualifizierte Persönlichkeit zu finden, welche sich ausschliesslich dem Posten eines Präsidenten (oder Vizepräsidenten) der Weko zu widmen bereit wäre.
3. Aufhebung der tieferen Aufgreifschwelle für Medienunternehmen
Die Weko begrüsst den Vorschlag, den Zusammenschluss von Medienunternehmen nicht nach strengeren Massstäben zu beurteilen als die gewöhnlichen Zusammenschlüsse. Die bestehende Regelung führte in der Praxis zu einer Erwartungshaltung im Hinblick auf eine Strukturerhaltung in einem Wirtschaftszweig, der sich zurzeit in einem beträchtlichen Wandel befindet. Dieser Erwartungshaltung kann eine Wettbewerbsbehörde, welche ihren Entscheiden wirtschaftliche Effizienzgründe zugrundelegen muss, nicht gerecht werden.
4. Massgebender Sachverhalt für den Zeitpunkt einer Verfügung der Weko
Die Rekurskommission (Reko) hat in ihren jüngsten Entscheiden (Clima Suisse, RPW 1999/3, S. 503 ff.; SMA, RPW 2000/3, S. 461 ff.) in zwei Fällen die Ansicht vertreten, es sei bei einem Rekursentscheid auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich zum Zeitpunkt des Entscheids durch die Reko präsentiere. Dieses Ergebnis ist widersinnig. Es wäre der Weko praktisch nicht mehr möglich, rechtsbeständige Verfügungen zu fällen. Die Praxis der Reko würde dazu führen, dass die einer unzulässigen Wettbewerbsabrede durch die Weko überführten Unternehmen nach Erlass der Verfügung durch die Weko ihre Wettbewerbsbeschränkung aufheben und anschliessend gegen die Verfügung der Weko Rekurs einlegen würden und die Verfügung der Weko durch die Reko aufheben lassen könnten. Die Reko würde dann im Rekursverfahren feststellen, dass zum Zeitpunkt des Rekursentscheids keine Wettbewerbsbeschränkung mehr vorliegt und die Verfügung der Weko aufheben. Dies wäre geradezu eine Einladung, Kartelle zu bilden und diese nach Erlass der Verfügung der Weko aufzuheben. Als treffendes Beispiel kann hierzu ein Submissionskartell genannt werden, das im Hinblick auf eine Auftragsvergabe gegründet und nach der Vergabe gleich wieder aufgelöst wird. Die Weko könnte den Fall nicht aufgreifen, weil das Kartell ja nicht mehr besteht.
Das EVD hat auf Antrag der Weko gegen den letzten Entscheid der Reko in Sachen SMA Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die Weko behält sich vor, dem Bundesrat nachträglich eine entsprechende Präzisierung des Gesetzes vorzuschlagen, falls das Bundesgericht die Rechtsprechung der Reko wider Erwarten schützen sollte.
5. Übrige Änderungsvorschläge
Mit den übrigen Änderungsvorschlägen kann sich die Weko einverstanden erklären.