RPW 2001/2 S. 232
Publifon Gebühren
Rubrum
Vorabklärung gemäss Art. 26 ff. KG
Enquête préalable selon l'art. 26 ss. LCart
Inquiesta preliminari giusta l'art. 26 ss. LCart
Sachverhalt und Verfahren
Erwägungen
1. In der Vorabklärung Publifon Gebühren ging es um die Frage, ob Swisscom gewisse PTS (Providers of Telecommunications Services, Fernmeldedienstanbieter, FDA) insofern diskriminiert, als sie bei der Berechnung von so genannten Publifon Charges unterschiedliche Preise setzt.
2. Bei der Publifon Charge handelt es sich um die Gebühr pro Anruf, welche von der Swisscom für eine Verbindung von einer öffentlichen Sprechstelle (Publifon) zu einer Gratisnummer (0800-Nummer) eines anderen PTS verlangt wird. Eine solche Gebühr wird insbesondere im Zusammenhang mit Telefonkarten, bei denen die Einwahl über eine 0800-Nummer erfolgt, verlangt. Sie dient der Abgeltung von Kosten für den Unterhalt der Sprechstelle und ist somit von der so genannten Network Access Charge (pro Minute) zu unterscheiden, welche für die Benützung der Netzinfrastruktur zu entrichten ist. Die Swisscom erhöhte per 1. Januar 2000 die fragliche Gebühr von 2,64 Rp. pro Minute auf 29,10 Rp. pro Minute. Dieser Betrag wurde am 14. Januar 2000 rückwirkend auf 1. Januar 2000 auf 24,74 Rp. pro Minute gesenkt.
3. Das Bundesamt für Kommunikation ("BAKOM") führte betreffend der Publifon Charge ein Aufsichtsverfahren gegen Swisscom wegen Verletzung des Fernmelderechts und der Grundversorgungskonzession. Die Eidgenössische Kommunikationskommission ("ComCom") hat im Rahmen dieses Aufsichtsverfahrens am 10. Mai 2000 eine Preisobergrenze für die Publifon Charge von 50 Rappen pro Anruf verfügt.
Das Bundesgericht hat diesen Entscheid der ComCom in seinem Urteil vom 8. Dezember 2000 (2A.270/2000/sch) geschützt.
4. Ein Unternehmen beklagte sich beim Sekretariat der Wettbewerbskommission ("Sekretariat"), dass die Swisscom bei der Berechnung der Publifon Charge unterschiedliche Gebühren verlange beziehungsweise diese Gebühr nicht gegenüber allen PTS berechnet werde. So solle insbesondere die Telecom FL, ein Tochterunternehmen der Swisscom, von einer solchen Gebühr befreit sein. Das Sekretariat eröffnete am 25. August 2000 eine Vorabklärung gemäss Artikel 26 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG).
Vorbehaltene Vorschriften
5. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (vgl. Art. 3 Abs. 1 KG).
6. Die ComCom hat für die Publifon Charge eine Preisobergrenze von 50 Rappen pro Anruf verfügt (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. d Verordnung über die Fernmeldedienste, FDV). Rein durch das Festsetzen eines Höchstpreises wird aber das Wettbewerbsprinzip für den fraglichen Wirtschaftsbereich nicht ausgeschaltet, da alle Preissetzungen unterhalb von 50 Rappen möglich bleiben. Für andere FDA, die sich durch die Preisfestlegung von Swisscom unterhalb der von der Com-Com festgelegten Preisobergrenze diskriminiert fühlen, gibt es damit keine verwaltungsrechtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Es wird deshalb keine staatliche Markt- oder Preisordnung begründet, die einen Vorbehalt zum Kartellgesetz bildet. Das Kartellgesetz ist somit auf den in Frage stehenden Sachverhalt anwendbar.
Marktstellung
7. Ausgegangen wird von einem relevanten Markt für den Weiterverkauf (wholesale) von Fernmeldedienstleistungen, die über eine öffentliche Sprechstelle (Publifon) erfolgen, von Swisscom an andere FDA.
8. Neben Swisscom gibt es laut deren eigenen Angaben nur einen weiteren Anbieter für öffentliche Telefonzellen, namentlich die Wefacom Services SA, welche ungefähr 200 Telefonzellen unterhält. Im Bereich der Publifone in der Schweiz kann davon ausgegangen werden, dass Swisscom über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Da Swisscom im vorgelagerten Bereich der Publifone möglicherweise eine marktbeherrschende Stellung innehat, kann angenommen werden, dass dies auch für den Weiterverkauf von Fernmeldedienstleistungen der Fall ist, die über ein Publifon erfolgen. Die Frage der Marktbeherrschung braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, da allfällige unzulässige Verhaltensweisen nicht mehr vorliegen.
Unzulässige Verhaltensweisen
9. Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich laut Artikel 7 KG unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. Als solche Verhaltensweise fällt insbesondere die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Verhaltensweisen in Betracht.
10. Swisscom könnte diesen Tatbestand insofern erfüllen, als sie beim Weiterverkauf den verschiedenen Fernmeldedienstanbietern höchst unterschiedliche Tarife für die Publifon Charge berechnet. Swisscom hat nun dargelegt, dass die unterschiedliche Berechnung damit zusammenhängt, dass sie bei Verträgen, die unter dem alten Tarif abgeschlossen worden sind, Kündigungsfristen zu wahren hätte und daher noch nicht von allen Anbietern die gleichen Tarife verlangen könnte. Diese Ungleichheit wurde in der Folge durch die Kündigung der alten Verträge beseitigt, wodurch die Tatbestandselemente einer allfälligen Diskriminierung weggefallen sind.
11. Swisscom hat ebenfalls belegt, dass sie die Publifon Charge auch intern gegenüber der Swisscom-Unit Cards in Rechnung stelle. Die Verrechnung erfolge in gleichem Umfang wie für die externen Fernmeldedienstanbieter. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass Swisscom ihre eigene phoneCARD nicht bevorzugt behandelt und mit dem Inkrafttreten der geänderten Verträge somit für alle Anbieter die gleichen Bedingungen gelten. Das Gleiche gilt für die Telefonkarten von Telecom FL.
12. Auf dem nachgelagerten Markt für Telefonkarten ist nicht davon auszugehen, dass Swisscom über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, da sehr viele Konkurrenten existieren (zum Beispiel Econophone, COLT, Multilink, One Tel, Télésonique, Tele 2). Es kann festgestellt werden, dass im Bereich der Telefonkarten ein harter Preiswettbewerb herrscht. Das Sekretariat sieht daher davon ab, zusätzlich die Preise gegenüber dem Endkunden zu untersuchen. Das gilt insbesondere, da allfällige Diskriminierungen beim Weiterverkauf von Swisscom beseitigt wurden.
Ergebnis
13. Die Vorabklärung wird, nachdem Swisscom eventuelle unzulässige Verhaltensweisen beseitigt hat, aus den genannten Gründen ohne Folgen eingestellt.