RPW 2001/2 S. 379

Sanphar

Rubrum

Abschreibungsverfügung vom 3. April 2001 in Sachen Sanphar in Liquidation gegen Vereinigung freier spezialisierter Ärztelieferanten (FSAL) und Wettbewerbskommission betreffend unzulässige Wettbewerbsbeschränkung

Nach Einsicht in:

- die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 7. Juni 2000,

- die dagegen von der Sanphar in Liquidation (Beschwerdeführerin), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Urs Schenker und Dr. Peter Reinert, Baker & McKenzie, Zürich, am 14. Juli 2000 beziehungsweise 16. August 2000 eingereichte Verwaltungsbeschwerde,

- das Schreiben der Vereinigung freier spezialisierter Ärztelieferanten FSAL (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Generalsekretär Jean-Pierre Becher, Fürsprecher und Notar, vom 10. Oktober 2000 an die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen,

- den Brief der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen vom 25. Oktober 2000 an die Beschwerdegegnerin,

- das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2000 an die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen,

- die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2000 an die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen,

- die Vernehmlassung der Wettbewerbskommission vom 13. November 2000,

- die nach erfolgter Akteneinsicht eingereichte Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2001,

- die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2001,

- die Kostennote der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2001,

- die übrigen sich bei der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen befindlichen Akten

und in Erwägung:

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Februar 2001 ihre Verwaltungsbeschwerde zurückgezogen hat;

dass die Sache deshalb als durch Rückzug erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann;

dass grundsätzlich die Kosten zu tragen hat, wer ein Verfahren durch Rückzug der Beschwerde zur Erledigung bringt, da er als unterliegende Partei zu betrachten ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 327; ferner ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1988, Rz. 682 f., 698; sowie MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 146);

dass die Beschwerdeführerin angesichts des Beschwerderückzugs als unterliegende Partei zu betrachten ist und damit grundsätzlich die Kosten zu tragen hat (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 327; ferner ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 682 f., 698);

dass der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen bereits erheblicher, kostenpflichtiger Aufwand erwachsen ist;

dass daher der Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 4a der Verordnung vom 10. September 1969 über die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, Kostenverordnung, SR 172.041.0);

dass die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Verfahrenskosten mit dem von ihr am 30. August 2000 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- zu verrechnen sind und ihr ein Überschuss zurückerstattet wird (Art. 5 Abs. 3 Kostenverordnung);

dass die Beschwerdegegnerin infolge Beschwerderückzugs der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei zu betrachten ist;

dass der - anwaltlich vertretenen - Beschwerdegegnerin notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'965.35 (inkl. MwSt.) zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 8 Kostenverordnung sowie Art. 1 ff. Tarif vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht, Tarif, SR 173.119.1; vgl. ferner ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 706);

Dispositiv

verfügt:

1. Die Verwaltungsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. [Verfahrenskosten]

3. [Parteientschädigung]

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Eröffnung]