RPW 2002/3 S. 466
BP/E.ON
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung nach Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 31. Mai 2002
I. ZUSAMMENSCHLUSSVORHABEN
Erwägungen
1. Am 4. Juni 2002 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) die vollständige Meldung der BP p.l.c., London (BP), betreffend alleiniger Kontrolle der Veba Oel AG, Gelsenkirchen (Veba), eingegangen.
2. Das Zusammenschlussvorhaben umfasst die Transaktion von einer gemeinsamen durch BP und E.ON ausgeübten Kontrolle zu einer alleinigen Kontrolle von BP beziehungsweise deren deutschen Tochtergesellschaft über Veba.
3. Das Zusammenschlussvorhaben zum Erwerb der gemeinsamen (51%/49%) Kontrolle von BP und E.ON über Veba wurde am 14. Januar 2002 von der Wettbewerbskommission (Weko) ohne Vorbehalte (vgl. RPW 2002/1, S. 162 ff.) gutgeheissen. In einem ersten Schritt wurde ein Gemeinschaftsunternehmen gebildet, indem 51% der Anteile von Veba an BP gingen und E.ON gleichzeitig ein Vetorecht für wesentliche Geschäftsentscheidungen von Veba sowie eine Put-Option zum Verkauf ihres 49%-Anteils an Veba eingeräumt wurden. In einem zweiten Schritt hat nun E.ON die Put-Option am 28. Mai 2002 ausgeübt und den 49%-Veba Anteil (100'000 Inhaberaktien von Veba) an BP veräussert.
4. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wurde am 29. Mai 2002 ebenfalls der EU-Kommission (M.2761 BP/Veba) gemeldet. Zwecks Informationsaustauschs und Koordination wurde das Sekretariat von den beteiligten Unternehmen ermächtigt, die EU-Kommission zu kontaktieren.
II. Meldepflicht
5. Bei der vorliegenden Transaktion (Erwerb des 49%-Aktienanteils der E.ON an Veba durch BP) handelt es sich um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Kartellgesetz (KG; SR 251). BP erhält durch den Erwerb des Aktienanteils
der E.ON die alleinige Kontrolle über die Veba Gesellschaftsgruppe (Art. 1 Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; VKU; SR 251.4).
6. Die beteiligten Unternehmen erzielten im Geschäftsjahr 2001 weltweit folgende konsolidierten Umsätze:
?? BP-Gruppe: USD 174'218 Mio.
?? Veba-Gruppe: EURO 17'763 Mio.
7. Die Umsätze der BP-Gruppe und der Veba-Gruppe in der Schweiz übersteigen CHF 500 Mio., da BP Schweiz im Geschäftjahr 2001 einen Umsatz von CHF 1'468 Mio. erwirtschaftete.
8. Die Umsatzschwellen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b KG sind erfüllt. Es handelt sich demnach um einen meldepflichtigen Unternehmenszusammenschluss.
III. BEURTEILUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSVORHABENS
1. Relevante Märkte
1.1. Sachlich relevante Märkte
9. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
10. Im Fall BP/E.ON (vgl. RPW 2002/1, S. 162 ff.) unterschied die Weko sachlich relevante Märkte für Mineralölprodukte einerseits (Motorentreibstoff, Flugtreibstoff, Brennstoff, Schmierstoff und Bitumen) und für petrochemische Produkte (Ethylen, Propylen, Acrylnitril, PTA etc.) andererseits.
1.1.a Märkte für Mineralölprodukte
11. BP und Veba sind beide vertikal integrierte Mineralölkonzerne, wobei Erdöl und -gas gefördert, verarbeitet und vertrieben werden. BP ist insbesondere im Verkauf von Treibstoffen (Motoren- und Flugtreibstoff) sowie im Grosshandel von Erdölprodukten tätig. Veba vertreibt Mineralölprodukte direkt an den Endverbraucher (Motorentreibstoff, Heizöl), ist aber auch im Grosshandel tätig.
12. Benzin, Diesel, Brennstoffe und Bitumen sind die wichtigsten Produkte, welche in Raffinerien aus Erdöl hergestellt werden. Die einzelnen Produkte haben einen unterschiedlichen Verwendungszweck, sind also kurzfristig nicht austauschbar und deshalb als einzelne, separate sachlich relevante Märkte zu betrachten.
1.1.b Märkte für petrochemische Produkte
13. Petrochemische Produkte werden durch chemische Weiterverarbeitung von Erdöl hergestellt. Sowohl BP als auch Veba sind in der Produktion und im Vertrieb von petrochemischen Produkten tätig.
14. Die wichtigsten Märkte für petrochemische Produkte sind Ethylen (inkl. Derivate), Propylen (inkl. Derivate), Acrylnitril und Terephtalsäure (PTA). Die Produkte werden durch so genanntes "Cracken" gewonnen und dienen unter anderem als Grundlage für die Herstellung von Kunststoffen, wobei diese unterschiedliche Verwendungszwecke haben und demnach nicht substituierbar sind. Jedes der erwähnten Produkte bildet daher für sich einen sachlich relevanten Markt.
1.2. Räumlich relevante Märkte
15. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
16. Die Weko hat im Fall BP/E.ON (vgl. RPW 2002/1, S. 162 ff.) die sachlich relevanten Märkte räumlich wie folgt unterteilt:
?? Markt Schweiz für Mineralölprodukte (Motorentreibstoffe, Flugtreibstoffe, Brennstoffe und Schmierstoffe)
?? Europäischer Markt für Petrocoke/Kalzinat sowie die meisten petrochemischen Produkte (Propylen, Acrilitril, Terephalsäure [PTA], Benzol/Benzene, Ammoniak, Ethylen etc.)
?? Weltmarkt für Rohöl
?? Regionaler Markt für Bitumen (Lieferradius um die Produktionsstätte [Raffinerie] von 200-300 km)
2. Stellung in den betroffenen Märkten
17. Die Weko hat die Wettbewerbsverhältnisse insbesondere auf dem Bitumenmarkt untersucht, weil sich nur in diesem sachlichen Markt relevante Marktanteilsadditionen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU ergaben. Sie ist zum Schluss gekommen, dass der Zusammenschluss den schweizerischen Markt in keiner besonderen Weise betrifft und dadurch weder eine marktbeherrschende Stellung begründet noch verstärkt wird.
18. Bei der Beurteilung der vorliegenden Transaktion (Erwerb des 49%-Veba-Anteils durch BP von E.ON) ergeben sich keine Marktanteilsadditionen, da die gesamten Umsätze von Veba bereits im Rahmen der Vortransaktion BP zugerechnet wurden. Mögliche Marktanteilsverschiebungen sind daher in der Entscheidung der Weko vom 12. Januar 2002 vollumfänglich berücksichtigt (vgl. RPW 2002/1, S. 162 ff.).
19. Bei der Beurteilung der Errichtung des Gemeinschaftsunternehmens BP/E.ON hat die Weko die Umsatzzahlen von Veba im Hinblick
auf die Ausübung der Put-Option bereits berücksichtigt, indem sie im damaligen Zeitpunkt von der Umsatzbeziehungsweise Marktanteilsberechnung ausgegangen ist, die der vollen Kontrolle von BP über Veba entspricht.
20. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich hinsichtlich der materiellen Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses keine Änderungen im Verhältnis zur Vortransaktion ergeben.
IV. Ergebnis
21. Die vorläufige Prüfung ergibt unter Berücksichtigung des Entscheids der Weko vom 12. Januar 2002 (RPW 2002/1, S. 162 ff.) und aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung in der Schweiz. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben.