RPW 2003/1 S. 171

E.ON - Ruhrgas

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung nach Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 13. Januar 2003

A.

Sachverhalt

1. Am 20. Dezember 2002 hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Demnach beabsichtigt E.ON AG, eine indirekte Mehrheitsbeteiligung an Ruhrgas AG zu erwerben.

2. Am 5. Juli 2002 hat E.ON 100% an Gelsenberg AG, welche eine Beteiligung von 25,4679% an Ruhrgas hält, von BP p.l.c. erworben. Diese Stimmrechte der Gelsenberg AG an Ruhrgas konnten aber bei Eingang der Meldung beim Sekretariat aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht ausgeübt werden. E.ON beabsichtigt, von verschiedenen Gesellschaften Beteiligungen an Bergemann GmbH zu erwerben, mit dem Resultat, dass E.ON nach diesen Transaktionen 100% an Bergemann GmbH halten wird. Bergemann GmbH hält eine 34,7558%-Beteiligung an Ruhrgas.

3. Durch die Übernahme von Gelsenberg und Bergemann wird E.ON über 60% an Ruhrgas halten.

4. Die Übernahme von Bergemann durch E.ON ist vertraglich mit dem Zusammenschlussvorhaben RAG-Degussa verbunden, welches dem Sekretariat bereits vorgängig gemeldet wurde. Das Zusammenschlussvorhaben ist nicht Gegenstand der vorliegenden vorläufigen Prüfung.

5. Der E.ON-Konzern ist unter anderem in den Bereichen Elektrizität, Gas, Wasser, Telekommunikation und Chemie tätig (vgl. auch RPW 2002/1, Ziff. 3, S. 162 f.; RPW 2002/2, S. 348 f., Ziff. 6).

6. Ruhrgas ist gemäss eigenen Angaben die grösste importierende Ferngasgesellschaft in Deutschland. Sie betreibt hiezu Gasleitungsnetze sowie grosse unterirdische Erdgasspeicher. Im Industriebereich ist Ruhrgas über Tochtergesellschaften in den Bereichen Gasmessungen, Gasregelung und Industrieofenbau tätig.

7. Bergemann und Gelsenberg sind reine Holding-Gesellschaften.

8. Das Bundeskartellamt hat am 17. Januar 2002 die Übernahme von Gelsenberg durch E.ON und am 26. Februar 2002 die Übernahme von Bergemann durch E.ON untersagt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie hat auf Antrag hin die Übernahmen durch die Ministererlaubnis vom 5. Juli 2002 unter Auflagen genehmigt.

B.

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

9. Das Kartellgesetz (KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1. Unternehmen

10. Als Unternehmen gelten alle selbstständigen Einheiten, welche im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit - sei es als Anbieter oder Nachfrager - als Produzenten von Gütern oder Dienstleistungen auftreten. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.1.2. Unternehmenszusammenschluss

11. Als Unternehmenszusammenschluss gilt unter anderem jeder Vorgang, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangt (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG).

12. Bislang wird Ruhrgas nicht von E.ON kontrolliert. Nach Verwirklichung des zu beurteilenden Vorhabens wird E.ON über 60% an Ruhrgas halten und somit die alleinige Kontrolle über dieselbige ausüben. Das Vorhaben stellt demnach einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b KG dar.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

13. In den zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.3 Meldepflicht

14. E.ON und Ruhrgas erwirtschafteten im Jahr 2001 weltweit einen Umsatz von rund CHF 140 Mia.

15. Ruhrgas erwirtschaftete im Jahr 2001 in der Schweiz einen Umsatz von rund CHF 500 Mio. E.ON erwirtschaftete im Jahr 2001 in der Schweiz einen Umsatz von rund CHF 1,5 Mia.

16. Für die Schwellenwerte sind gemäss Artikel 9 Absatz 1 KG die Umsätze des letzten Geschäftsjahres massgebend. E.ON hat in der Zwischenzeit Unternehmen, welche Umsätze in der Schweiz generierten, abgestossen. Der Umsatz von E.ON in der Schweiz beträgt jedoch auch bei entsprechender Berichtigung der Umsatzzahlen des Jahres 2001 über CHF 100 Mio.

17. Die Umsatzschwellen gemäss Artikel 9 Absatz 1 KG sind hiermit erfüllt. Beim vorliegenden Vorhaben handelt es sich demnach um einen meldepflichtigen Zusammenschluss gemäss Artikel 9 KG.

B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung

18. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

19. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird dann die Veränderung der Stellung auf diesen Märkten durch das Zusammenschlussvorhaben beurteilt.

B.4.1 Relevante Märkte

20. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; VKU, SR 251.4). Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

21. Für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben kann von folgenden relevanten Märkten ausgegangen werden:

a) Gasgrosshandel

b) Gaszähler und Regler

c) Prozesswärmetechnik

d) Heizwärmetechnik

e) Stromhandel

f) Industrieöfen

22. Für die räumliche Abgrenzung wird jeweils von einem Markt ausgegangen, welcher nicht grösser ist als die Schweiz. Ob diese räumliche Abgrenzung bezüglich einiger sachlicher Märkte zu eng ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da sich weder bei dieser noch bei einer weiter (d.h. international) gefassten Abgrenzung durch das Zusammenschlussvorhaben wettbewerbliche Probleme ergeben.

23. Ad 21a: Als Gasgrosshandel ist vorliegend die Belieferung von Gasweiterverteilern durch importierende Ferngasunternehmen zu verstehen. Aufgrund der Leitungsgebundenheit der Gaslieferungen ist von einer engen räumlichen Marktabgrenzung auszugehen. Im vorliegenden Fall ist der räumliche Markt nicht grösser als die Schweiz.

24. Ad 21b: Das Produktspektrum im Bereich Gaszähler und Regler ist breit und umfasst Zähler, Regler, elektronische Geräte zur Korrektur der Messdaten und zur Datenübermittlung bis hin zu kompletten Mess- und Regelanlagen für Gasleitungsnetze. Eine genaue Marktabgrenzung kann im vorliegenden Fall jedoch unterbleiben, da das Zusammenschlussvorhaben unabhängig der exakten Abgrenzung keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

25. Ad 21c: Die Prozesswärmetechnik dient der Sicherung und Regelung industrieller Feuerungsprozesse. Spezifische Produkte sind etwa Ventile, Regler, Regelklappen, Flammenüberwachung und Druckwächter. Eine genaue Marktabgrenzung kann im vorliegenden Fall jedoch unterbleiben, da das Zusammenschlussvorhaben unabhängig der exakten Abgrenzung keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

26. Ad 21d: Die Heizwärmetechnik umfasst Komponenten und Systeme für die Erwärmung von Wasser für Heizungen und für die Bereitstellung von Warmwasser. Solche Komponenten und Systeme beinhalten etwa Kesselsteuerung, Gaskompaktarmaturen und Heizungsregelungen. Eine genaue Marktabgrenzung kann im vorliegenden Fall jedoch unterbleiben, da das Zusammenschlussvorhaben unabhängig der exakten Abgrenzung keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

27. Ad 21e: Bereits in früheren Stellungnahmen hat die Wettbewerbskommission einen Markt für Stromhandel abgegrenzt. Dieser Markt beinhaltet auch Termingeschäfte auf Strom (vgl. RPW 2001/4, S. 709, Ziff. 19).

28. Ad 21f: Der Markt für Industrieöfen kann umschrieben werden als Bau und Unterhalt für Industrieofenanlagen für das Erwärmen und Wärmebehandeln von metallischen Werkstoffen sowie für das Schmelzen und Wärmebehandeln von Nicht-Eisenmetallen. Eine genaue

Marktabgrenzung kann im vorliegenden Fall unterbleiben, da das Zusammenschlussvorhaben unabhängig der exakten Abgrenzung keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den Märkten

a) Gasgrosshandel

29. Ruhrgas deckt zirka 60% der schweizerischen Nachfrage nach Erdgas. Bei der Belieferung von Gasweiterverteilern ist ihr daher eine starke Position zuzuerkennen.

30. E.ON ist jedoch bei der Belieferung von Gasweiterverteilern in der Schweiz nicht tätig. Entsprechend kommt es durch das Zusammenschlussvorhaben zu keiner Marktanteilskumulation.

31. Bei der Beurteilung der Stellung im Gasgrosshandel ist auch die Situation auf dem vorgelagerten Markt für Gasdurchleitung in die Schweiz zu beurteilen. Als Anbieter von Durchleitungsleistungen kommen Unternehmen in Frage, die über Einrichtungen verfügen, welche den Transport von Gas in die Schweiz ermöglichen.

32. Käme es auf dem Markt für Gasdurchleitung in die Schweiz durch das Zusammenschlussvorhaben zu Marktanteilsadditionen, so würde dies die Stellung von Ruhrgas auf dem Markt für Gasgrosshandel in der Schweiz verstärken, selbst wenn auf dem entsprechenden Markt keine Marktanteilsadditionen stattfinden (vertikale Auswirkung). Zudem wäre in diesem Fall zu prüfen, ob auf dem Markt für Gasdurchleitung in die Schweiz eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. Die Anwendung des Kartellgesetzes auf diese Sachverhalte ist gestützt auf das Auswirkungsprinzip (Art. 2 Abs. 2 KG; Botschaft zum Kartellgesetz, Sonderdruck, S. 68, mit weiteren Hinweisen) zulässig.

33. Im vorliegenden Fall ist E.ON auf dem Markt für Gasdurchleitung in die Schweiz nicht tätig. So hat E.ON gemäss Angaben der Parteien im Ferngasgeschäft keine Aktivitäten und verfügt - auch nicht über mit ihr verbundene Unternehmen - über Gasinfrastrukturen, welche geeignet sind, Gas an schweizerische Gasweiterverteiler zu liefern.

34. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben weder auf dem Markt für Gasgrosshandel noch auf dem Markt für Gasdurchleitung in die Schweiz eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

b) Gaszähler und Regler

35. Ruhrgas verfügt in der Schweiz im Markt für Gaszähler und Regler über einen Marktanteil von [...]%. E.ON ist in diesem Markt nicht tätig und ist nicht als potenzieller Konkurrent zu betrachten.

36. Aufgrund dessen begründet oder verstärkt das Zusammenschlussvorhaben in diesem Markt keine beherrschende Stellung.

c) Prozesswärmetechnik

37. Ruhrgas verfügt in der Schweiz im Markt für Prozesswärmetechnik über einen Marktanteil von [...]%. E.ON ist in diesem Markt nicht tätig und ist nicht als potenzieller Konkurrent zu betrachten.

38. Aufgrund dessen begründet oder verstärkt das Zusammenschlussvorhaben in diesem Markt keine beherrschende Stellung.

d) Heizwärmetechnik

39. Ruhrgas verfügt in der Schweiz im Markt für Heizwärmetechnik über einen Marktanteil von [...]%. E.ON ist in diesem Markt nicht tätig und ist nicht als potenzieller Konkurrent zu betrachten.

40. Aufgrund dessen begründet oder verstärkt das Zusammenschlussvorhaben in diesem Markt keine beherrschende Stellung.

e) Stromhandel

41. Im Stromhandel ist E.ON nicht aber Ruhrgas tätig. Entsprechend kommt es zu keinen Marktanteilsadditionen. Die Parteien schätzen den Anteil von E.ON am schweizerischen Handelsvolumen auf [...]%.

42. Aufgrund dessen begründet oder verstärkt das Zusammenschlussvorhaben in diesem Markt keine beherrschende Stellung.

f) Industrieofenbau

43. Im Industrieofenbau besitzt Ruhrgas einen Marktanteil von [...]%, während E.ON auf diesem Markt nicht tätig ist. Aufgrund dessen begründet oder verstärkt das Zusammenschlussvorhaben in diesem Markt keine beherrschende Stellung.

B.4.3. Ergebnis

44. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben.