RPW 2004/3 S. 778

TicketCorner

Rubrum

Untersuchung gemäss Artikel 27 ff. KG

Enquête selon l’article 27 ss. LCart

Inchiesta giusta l’articolo 27 ss. LCart

Verfügung vom 1. Dezember 2003 in Sachen Untersuchung gemäss Artikel 27 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz [KG]; SR 251) betreffend TicketCorner wegen unzulässiger Verhaltensweise gemäss Artikel 7 KG

Verfügung betreffend Exklusivverträge wegen unzulässiger Verhaltensweise gemäss Artikel 7 KG. Gegen diese Verfügung ist bei der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen (REKO) eine Beschwerde hängig.

Décision portant sur des contrats exclusifs et des pratiques illicites d’entreprises ayant une position dominante selon l’article 7 LCart. Cette décision fait l’objet d’un recours devant la Commission de recours en matière de concurrence.

Decisione relativa ai contratti esclusivi e alle pratiche illecite di imprese che dominano il mercato giusta l’articolo 7 LCart. Questa decisione è oggetto di un ricorso alla Commissione di ricorso in materia di concorrenza.

A.

Sachverhalt

A.1 Gegenstand der Untersuchung

1. TicketCorner AG (TicketCorner) zählt zu den führenden Ticketingorganisationen Europas und ist der führende Vertreiber von Eintrittskarten in der Schweiz. TicketCorner gehört zu hundert Prozent der Kudelski-Gruppe, ein weltweit erfolgreicher Anbieter von digitalen Sicherheitslösungen. Für den Vertrieb von Eintrittskarten in der Schweiz verfügt TicketCorner über Vorverkaufsstellen, ein modernes Call Center sowie ein Internet- und ein WAP (Wireless Application Protocol)-Portal. Des Weiteren hat TicketCorner eine Systemplattform entwickelt, welche ihr erlaubt, alle genannten Vertriebskanäle miteinander zu verbinden. Im Normalbetrieb sind somit bis zu [...] Verkaufsstellen und Veranstalter von TicketCorner über diese Plattform miteinander verbunden. Dazu gehören neben den 220 Vorverkaufsstellen, die teilweise mit mehr als einer Station arbeiten, und den 80 Arbeitsplätzen im Call Center auch die Veranstalter, die über das System jederzeit den aktuellen Buchungsstand ihrer Events abfragen können.

2. Gegenstand der Untersuchung sind die Exklusivverträge, welche TicketCorner mit den Veranstaltern abschliesst. Die Verträge werden

auf eine Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Die vereinbarte Exklusivität sieht vor, dass für alle Veranstaltungen, welche von einem Veranstalter durchgeführt werden, ausschliesslich TicketCorner als Vertreiber aller Eintrittskarten berechtigt ist. Die Verträge, welche TicketCorner mit den Veranstaltern abschliesst, beinhalten insbesondere folgende Bestimmungen:

"1.1. Grundsatz

Die Parteien vereinbaren, dass TicketCorner exklusiv als einziger Agent im Namen und auf Rechnung des Veranstalters gegen Bezahlung von Gebühren gemäss Anhang 1 Tickets für alle Veranstaltungen des Veranstalters vertreibt.

3.2. Exklusivvertrieb

Der Veranstalter räumt TicketCorner für seine Veranstaltungen das ausschliessliche Recht zum Vorverkauf der Tickets über Vorverkaufsstellen, Call Center und Internet ein und stellt TicketCorner alle Veranstaltungsplätze zum Verkauf zur Verfügung. Der Veranstalter verpflichtet sich insbesondere, seine Veranstaltungen in der Schweiz über kein anderes elektronisches Ticketvorverkaufssystem als dasjenige von TicketCorner abzuwickeln. Kontingentierungen sind ausschliesslich gemäss separater, schriftlicher Vereinbarung möglich."

3. Mit diesen beiden Klauseln garantiert sich TicketCorner eine doppelte Exklusivität, in den meisten Fällen für eine Dauer von drei Jahren:

A. Einerseits auf alle Veranstaltungen eines Veranstalters (Exklusivität A).

B. Andererseits auf allen Tickets jeder Veranstaltung (Exklusivität B).

A.2 Verfahren

4. Infolge einer Fernsehsendung vom 1. Mai 2001, aus welcher hervorging, dass die Preise für Tickets im Ausland generell billiger als in der Schweiz sind, hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) die Wettbewerbsverhältnisse im Bereich des Ticketverkaufs in der Schweiz im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz [KG]; SR 251) beobachtet.

5. Aus der Marktbeobachtung ging hervor, dass die Frage der hohen Preise bereits durch den Preisüberwacher analysiert und ein Missbrauch nach dem Preisüberwachungsgesetz (PüG, RS 942.20) verneint worden war. Die Frage des Preismissbrauchs wurde deshalb vom Sekretariat nicht weiter verfolgt. Allerdings wurde im Rahmen der Marktbeobachtung festgestellt, dass TicketCorner Exklusivverträge mit den

Veranstaltern von Anlässen abschliesst. Deshalb konzentrierte sich die Marktbeobachtung auf den Markt des Vertriebs von Tickets für Veranstaltungen aller Art, wie zum Beispiel Sport- oder Kulturveranstaltungen.

6. Am 17. Juli 2001 erhielt das Sekretariat eine Anzeige von der Firma Resaplus AG (Resaplus) mit Sitz in Genf, welche sich über die Monopolstellung von TicketCorner in der Schweiz und insbesondere über deren Geschäftsmethode beklagte, Verträge mit Exklusivitätsklauseln abzuschliessen. Gemäss Aussage der Resaplus ist es ihr nicht möglich, sich auf dem Markt für den Vorverkauf von Tickets zu etablieren. Verschiedene Veranstalter hätten aufgrund der Exklusivverträge mit TicketCorner keine Tickets über Resaplus vertreiben können, obwohl sie ein Interesse daran gehabt hätten.

7. Am 14. August 2001 hat das Sekretariat eine Vorabklärung gemäss Artikel 26 KG eröffnet. Ziel der Vorabklärung war es zu ermitteln, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass TicketCorner eine marktbeherrschende Stellung im Bereich des Vertriebs von Tickets für Veranstaltungen inne hat und ob die Exklusivverträge, die TicketCorner mit Veranstaltern abschliesst, einen Missbrauch im Sinne von Artikel 7 KG darstellen.

8. Im Rahmen der Vorabklärung wurden zirka 80 Veranstalter in der ganzen Schweiz (Sportveranstaltungen, Konzerte, Openair Kinos etc.) und TicketCorner selbst befragt.

9. Gestützt auf die Ergebnisse der Vorabklärung hat das Sekretariat am 15. April 2002 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission (Weko) eine Untersuchung gemäss Artikel 27 KG gegen TicketCorner eröffnet. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation gemäss Artikel 28 KG bekannt.

10. Drei Konkurrenten (TicTec AG, Klicket AG, Resaplus SA) forderten eine Parteistellung im Verfahren, welche ihnen zugesprochen wurde. Des Weitern wurde die Parteistellung auch vier Veranstaltern von Anlässen (Good News Productions AG, Swiss Music Promoters Association 1 [SMPA], Octagon Worldwide Limited und AG Hallenstadion Zürich) gewährt.

1 Die grössten Konzertveranstalter der Schweiz sind Mitglied der SMPA. Die Mitglieder der SMPA setzen jährlich ca. 80% der verkauften Konzerttickets um.

11. Im Rahmen der Untersuchung wurden die Konkurrenten von TicketCorner sowie Veranstalter von Anlässen befragt. Aus Effizienzgründen war es nicht möglich, sämtliche Veranstalter von Anlässen in der Schweiz zu befragen, weshalb eine repräsentative Auswahl getroffen wurde. Einerseits wurde an alle Mitglieder der SMPA ein Fragebogen verschickt, um die Vertriebsstruktur für Grossanlässe mit nationaler Bedeutung zu überprüfen. Andererseits wurden alle Veranstalter von Anlässen in einer bestimmten Region befragt. Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der regionalen Umfrage auch auf die ganze Schweiz Gültigkeit haben, wurde die Region aufgrund von folgenden Kriterien ausgewählt:

?? Alle Arten von Veranstaltungen (kleine, grosse, regionaler Bedeutung, nationaler Bedeutung, Theater, Musik, Sport usw.) müssen in der Region organisiert werden.

?? In der Region muss zumindest ein Konkurrent von TicketCorner präsent sein.

?? Eine Liste aller Veranstaltungen, welche innerhalb eines gewissen Zeitraums stattfinden, muss erhältlich sein.

12. Der Kanton Waadt, in welchem verschiedene Konkurrenten zu TicketCorner aktiv sind, hat all diese Kriterien am besten erfüllt. Um Schwankungen zwischen den Jahreszeiten zu vermeiden, wurden die Daten von Anlässen des ganzen Jahres 2001 gesammelt.

13. Mit Schreiben vom 16. Mai 2003 wurde TicketCorner und den anderen Parteien Gelegenheit gegeben, zum Antrag des Sekretariates Stellung zu nehmen. Nach Akteneinsicht vom 20. Juni 2003 hat Ticket-Corner am 14. Juli 2003 zum Antrag wie folgt Stellung genommen:

?? Es sei festzustellen, dass TicketCorner auf dem Markt für Ticketing (Vertrieb von Tickets aller Art) über keine marktbeherrschende Stellung verfügt.

?? Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die mit den Veranstaltern vereinbarte Exklusivität keine unzulässige Verhaltensweise gemäss Artikel 7 KG darstellt.

?? Die Verfahrenskosten seien vom Staat (Wettbewerbskommission) zu übernehmen.

14. Mit Schreiben vom 27. August 2003 wurden TicketCorner sowie die weiteren beteiligten Parteien zu einem Hearing vor der Weko eingeladen. Gleichzeitig wurden ihnen die Stellungnahmen der anderen Parteien zur Kenntnisnahme verschickt.

15. Am 24. September 2003 nahm TicTec schriftlich zur Stellungnahme von TicketCorner Stellung.

16. Am 6. Oktober 2003 fand das Hearing vor der Weko statt, an welchem TicketCorner, Resaplus, SMPA, GoodNews und TicTec teilgenommen haben. Das Protokoll des Hearings wurde den Parteien gleichentags zur Stellungnahme innerhalb von zwei Tagen verschickt.

B.

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

17. Das Kartellgesetz (KG) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen gelten alle selbstständigen Einheiten, die sich als Produzenten von Gütern und Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess beteiligen und im konkreten Fall als Anbieter oder Nachfrager auftreten (Botschaft zum KG, Sonderdruck, S. 66). TicketCorner ist als solches Unternehmen zu qualifizieren.

18. Die Prüfung der Marktbeherrschung eines Unternehmens erfolgt unter Artikel 7 KG (Rz. 22 ff.). Die marktbeherrschende Stellung stellt eine qualifizierte Form der Ausübung von Marktmacht dar (Vgl. RPW 2001/2, S. 268, Rz. 79; Botschaft zum KG, Sonderdruck, S. 80 f.; BORER, Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Zürich 1998, Art. 2 Rz. 14). Wird nachfolgend die marktbeherrschende Stellung bejaht, wird so auch die Ausübung von Marktmacht festgestellt. Falls eine marktbeherrschende Stellung verneint werden sollte, ist die Prüfung der Marktmacht obsolet, da in diesem Fall kein kartellrechtsrelevantes Verhalten im Sinne von Artikel 7 KG vorliegt.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

19. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben (Art. 3 Abs. 2 KG).

20. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Artikel 3 Absätze 1 und 2 KG wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.3 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen

21. Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG).

B.3.1 Marktbeherrschende Stellung

22. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).

23. Um festzustellen, ob sich TicketCorner tatsächlich in wesentlichem Umfang von anderen Marktteilnehmern unabhängig verhalten kann, ist vorab der relevante Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen.

B.3.1.1 Der relevante Markt

B.3.1.1.1 Sachlich relevanter Markt

24. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 [VKU; SR 251.4], der hier analog anzuwenden ist).

25. Der Markt für den Vertrieb von Tickets ist ein heterogener Markt. So kann zwischen Art (Sport, Musik, Theater etc.), Grösse beziehungsweise Anzahl der Zuschauer und Bedeutung (das Publikum kann lokal, regional oder national sein) einer Veranstaltung unterschieden werden. Gemäss den Angaben von TicketCorner, welche sich auf den Bericht McKinsey stützt, wird der Markt für den Vertrieb von Tickets in der Praxis in drei Segmente unterteilt: Transporte, Events/Sport und andere (Kinos, Theater, Entertainment, weitere). TicketCorner macht geltend, dass der Vertrieb von Transporttickets auch in den relevanten Markt gehört. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Ticketvertriebssystem für Transporttickets unterscheidet sich insofern von den anderen Segmenten, weil der Vertrieb einerseits meistens nicht im Vorverkauf funktioniert und andererseits der grösste Teil der Transporttickets im Eigenvertrieb durch das Transportunternehmen selber verkauft wird (wie z.B. SBB). Ticketvertriebsunternehmen sind zumindest in der Schweiz auf diesem Segment noch nicht oder sehr gering tätig. Die Weko hat sich deshalb in der vorliegenden Analyse auf die Segmente Events/Sport und "andere" beschränkt.

26. Die Frage einer Marktabgrenzung nach Art der Veranstaltungen innerhalb der Segmenten Events/Sport und "andere" ist zu verneinen. Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Vorverkauf für alle Veranstaltungen gleich funktioniert. Die Veranstalter unterscheiden für die Wahl einer Ticketing Organisation nicht nach der Art eines Anlasses. Dementsprechend hat keiner der befragten Organisatoren ausgesagt, dass die Art einer Veranstaltung ein massgebendes Kriterium für die Wahl eines Vertreibers sei. Im Gegensatz dazu hat die Mehrheit der Organisatoren als Hauptkriterien für die Wahl eines Vertreibers dessen

Bekanntheitsgrad, dessen Vertriebsnetz und das Vorhandensein einer Internetseite genannt. Die Ticketing Organisationen bieten im Übrigen die gleiche Dienstleistung an, ungeachtet der Art der Veranstaltung. Auch das Verhalten der Käufer ist dasselbe, ob sie nun ein Ticket für einen regionalen Sportanlass oder für ein nationales Konzert nachfragen. Eine Unterteilung des sachlich relevanten Marktes nach Art des Anlasses ist somit nicht angezeigt.

27. Die Bedeutung und die Grösse der Veranstaltung kann in gewissen Fällen für die Wahl der Ticketing Organisation eine Rolle spielen. Die Wahl einer Ticketing Organisation hängt vom Zielpublikum für die Veranstaltung ab. Eine Ticketing Organisation, welche national verbreitet ist, stellt für den Veranstalter immer ein Substitut zu einer regional verbreiteten Ticketing Organisation dar. Das Gegenteil ist nicht immer gültig, obwohl regionale Ticketing Organisationen auch Tickets für nationale Events verkaufen können. Allerdings können keine klaren natürlichen Grenzen gezogen werden, da sich die regionalen Anlässe einerseits untereinander und andererseits mit den nationalen Anlässen überschneiden. Eine Marktabgrenzung nach Grösse und Bedeutung der Veranstaltung erübrigt sich somit auch.

28. In Analogie zum Markt von Grossverteilern sind die Vertreiber von Eintrittskarten auf zwei verschiedenen Märkten tätig. Einerseits sind sie auf dem Absatzmarkt tätig, auf welchem sie den Zuschauern Eintrittskarten verkaufen, andererseits sind sie auf dem Beschaffungsmarkt tätig, auf welchem sie Verträge mit den Organisatoren von Anlässen aushandeln. Da die in Frage stehende Exklusivitätsklausel nur auf dem Beschaffungsmarkt anzutreffen ist, sind im vorliegenden Fall die Veranstalter von Anlässen Marktgegenseite und nicht die Konsumenten, welche die Tickets kaufen, obwohl sie von den indirekten Folgen eines mangelnden Wettbewerbs betroffen sein könnten.

29. Ticketing Organisationen stellen eine Dienstleistung zur Verfügung, die den Veranstaltern von Anlässen den Verkauf ihrer Tickets erleichtert. Sie sind ein Bindeglied zwischen dem Veranstalter und dem Konsumenten. Die wachsende Anzahl der Anlässe hat zu einem steigenden Bedarf nach Vorverkaufsstellen geführt. Der Vorverkauf ermöglicht ein besseres Management des Anlasses. Durch den Vorverkauf kann der Erfolg eines Anlasses im Voraus besser eingeschätzt werden. Die Veranstalter können beispielsweise viel besser evaluieren, ob noch Werbung für den Anlass getätigt werden muss oder wie viele Leute für die Sicherheit, Platzierung oder Bedienung des Anlasses angestellt werden müssen. Auch aus finanziellen Gründen ist es für die Veranstalter wichtig, den Erfolg oder Misserfolg eines Anlasses einschätzen zu können. Für Openair Veranstaltungen ist der Vorverkauf zudem als Schlechtwetterversicherung unabdingbar. Schliesslich ist der Vorverkauf auch eine kundenfreundliche Dienstleistung. Der Kunde hat sich daran gewöhnt, Tickets im Voraus beziehen zu können. Mittels Vorverkauf kann er sich einen seinen Bedürfnissen entsprechenden Sitzplatz sichern und lange Wartezeiten vor der Kasse vermeiden. Letzteres gilt insbesondere für die heutigen Grossanlässe, für welche es schlicht unmöglich wäre, alle Tickets am gleichen Abend zu verkaufen, ohne extrem hohe Wartezeiten zu riskieren. Heutzutage ist der Vorverkauf somit für viele Veranstalter eine notwendige Dienstleistung geworden. Einzig für kleine, lokale Anlässe ist der Vorverkauf weder effizient noch rentabel und deshalb uninteressant. Letztere Aussage wurde durch die Antworten der Veranstalter von kleinen Anlässen im Kanton Waadt bestätigt.

30. Der Vertrieb von Eintrittskarten im Vorverkauf hat sich im Laufe der Jahre erheblich entwickelt. Der Vorverkauf erfolgte zuerst durch den Veranstalter selbst, durch spezialisierte Vorverkaufsstellen oder durch Geschäfte. Später kam die telefonische Bestellung mit anschliessendem Versand hinzu. Praktisch alle Eintrittskarten waren früher vorgedruckt, so dass jeder Vorverkaufstelle ein Kontingent zugewiesen werden musste. Dies wurde mit dem Wachstum der Anlässe und der Menge der zu verkaufenden Tickets schnell problematisch. Deshalb entstand die Idee, Tickets erst beim Verkauf auszudrucken und über eine Verbindung sicherzustellen, dass nicht mehr Tickets verkauft wurden, als vorhanden sind. Weiter sollten nummerierte Plätze verschiedener Kategorien an verschiedenen Vorverkaufsstellen gleichzeitig online verkauft werden können. Heutzutage ist das Vorhandensein einer Vernetzung (Systemplattform) zwischen den verschiedenen Verkaufsstellen für den Veranstalter eine notwendige Voraussetzung bei der Wahl eines Ticketing Unternehmens geworden. Wie eben erwähnt, ist mit dem Anstieg der Anzahl der zu vertreibenden Tickets deren Kontingentierung nicht mehr effizient. Aus den Stellungnahmen der Veranstalter kommt deutlich hervor, dass eine Vernetzung zwischen den Vorverkaufsstellen absolut nötig ist. Gemäss den Angaben der Veranstalter von nationalen Anlässen ist es insbesondere uneffizient und sehr schwierig, anstatt eines gesamtschweizerischen Netzes verschiedene kleine regionale Netze für den Vorverkauf zu verwenden. Somit stellen nur diejenigen Anbieter, die ebenfalls eine Systemplattform betreiben, eine Alternative zu TicketCorner dar. Nicht vernetzte Vorverkaufsstellen wie einzelne Bäckereien, Läden oder Tourismusbüros gehören deshalb nicht zum relevanten Markt. Ticket-Corner ist im Übrigen selbst der Ansicht, dass ihre Konkurrenten nur diejenigen Unternehmen sind, die über eine Systemplattform verfügen, den Vertrieb von Tickets betreiben und ein Event Service anbieten.

31. Heutzutage werden Tickets im Vorverkauf über verschiedene Vertriebskanäle verkauft: Vorverkaufsstellen, Call Center, Internet oder WAP. Es stellt sich die Frage, ob für jeden Vertriebskanal (Call Center, Internet, Vorverkaufsstellen etc.) ein eigener Markt abgegrenzt werden muss. Gegen eine Abgrenzung des Marktes nach Vertriebskanälen

spricht jedoch die Tatsache, dass für den Nachfrager der Vertriebskanal als solcher bei der Wahl eines Ticketing Unternehmens nicht im Vordergrund steht. Ticketing Organisationen beschränken sich in der Regel auch nicht auf ein einziges Vertriebsmittel, sondern bieten eine ganze Palette an. Es ist somit von einem Vertriebssystem und nicht von einzelnen Vertriebskanälen auszugehen.

32. Es stellt sich schliesslich die Frage, ob - gemäss den Aussagen von TicketCorner - der Vorverkauf im Eigenvertrieb ein Substitut zum Vertrieb über Dritte darstellt. Diese Frage wurde im Entscheid Fastbox Ticketservice AG offen gelassen (RPW 1997/4, S. 575). Nach Aussagen der Veranstalter ist der Eigenvertrieb nur komplementär zum Vertrieb durch Spezialisten möglich, da sie weder die nötige Infrastruktur (Vertriebsnetz, Personal) noch das Know-how haben, um Tickets ausschliesslich über den Eigenvertrieb zu verkaufen. So ist es einerseits effizienter, mit spezialisierten Unternehmen zusammenzuarbeiten, die bereits über das Know-how und die Infrastruktur verfügen und andererseits für die Veranstalter viel kostengünstiger und zeitsparender, statt eigene Vorverkaufsstellen aufzubauen, direkt mit einem Unternehmen, welches über ein Vertriebsnetz verfügt, zu arbeiten. Trotz dieser Ausführungen kann der Eigenvertrieb nicht ganz aus dem relevanten Markt ausgeschlossen werden. Allerdings muss der Einbezug des Eigenvertriebs durch folgende Einschränkungen relativiert werden: Zum einen sei nochmals erwähnt, dass einzig der Vorverkauf und nicht der Verkauf an der Kasse am Tag der Veranstaltung in den Markt für den Vertrieb von Tickets gehört (vgl. Rz. 29 f.). Zum anderen wurde in Randziffer 30 und 31 erklärt, dass nur diejenigen Ticketingunternehmen, welche über eine Systemplattform und ein Vertriebssystem verfügen, in den relevanten Markt gehören, da es für die Veranstalter wichtig ist, ihre Tickets gleichzeitig an verschiedenen Orten verkaufen zu können. Demzufolge ist der Eigenvertrieb, welcher nicht im Vorverkauf und nicht über ein Vertriebssystem getätigt wird, aus dem relevanten Markt auszuschliessen. Wie später noch gezeigt wird (vgl. Rz. 39), ändert der Einbezug des Eigenvertriebs in den relevanten Markt allerdings nichts in der Analyse der marktbeherrschenden Stellung.

33. Zusammenfassend wird für das vorliegende Verfahren der relevante Markt als Markt für Ticketvertriebssysteme definiert.

B.3.1.1.2 Räumlich relevanter Markt

34. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist).

35. Marktgegenseite von TicketCorner sind im vorliegenden Fall die Veranstalter von Anlässen (vgl. Rz. 28). Die Veranstalter organisieren Anlässe in der Schweiz. Das Zielpublikum ist in der Schweiz. Der Verkauf von Tickets für Veranstaltungen, welche im Ausland stattfinden, ist, wie aus den Ermittlungen hervorgeht, marginal. Die Veranstalter wählen eine Ticketing Organisation nicht nach dem Ort des Anlasses sondern allenfalls nach der Bedeutung der Veranstaltung (vgl. Rz. 26 ff.). So wird jeder Anlass Zuschauer in einem kleineren oder grösseren Umkreis der Veranstaltung anziehen. Diese Regionen überschneiden sich jeweils und decken die ganze Schweiz ab.

36. Der räumliche Markt kann somit als nationaler Markt abgegrenzt werden.

B.3.1.2 Beurteilung der Marktstellung

37. TicketCorner wird sich von anderen Marktteilnehmern nicht in wesentlichem Umfang unabhängig verhalten können, wenn sie sich ausreichend starker aktueller und/oder potenzieller Konkurrenz gegenübersieht.

B.3.1.2.1 Aktueller Wettbewerb

38. TicketCorner ist seit 15 Jahren auf dem Markt für den Vertrieb von Tickets im Vorverkauf tätig. 1987 begann der damalige Schweizerische Bankverein (SBV) unter dem Label "TicketCorner" Tickets zu vertreiben. Einige Jahre später stiegen auch die anderen Grossbanken ins Ticketing-Geschäft ein: 1995 etablierte sich neben dem Konzert-Vorverkaufsspezialisten TicketCorner des SBV der Fastbox Ticketservice, ein Jointventure der Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG) und der Credit Suisse (CS). Nach dem Zusammenschluss von SBG und SBV zur UBS verkaufte die CS ihren Anteil an Fastbox an die UBS (vgl. RPW 1997/4, S. 572), welche anschliessend "TicketCorner" in die Fastbox integrierte und in TicketCorner AG umbenannte. TicketCorner übernahm 1998 das Call Center "Ticketline", danach "Ticketphone" und schliesslich 2000 Ticket4you. Des Weiteren hat TicketCorner im Juli 2002 die Deutsche Ticketingplattform "qivive" übernommen. Wie aus der Abbildung 1 hervorgeht, nahm das Volumen der umgesetzten Tickets von einem anfänglich relativ bescheidenen Niveau im Jahre 1995 jährlich kontinuierlich zu. TicketCorner zählt heute, nach der Übernahme von "qivive", zu den führenden Ticketing Organisationen Europas. Gemäss Publica Data ist www.ticketcorner.ch die meistgenutzte Schweizer Onlineshop-Internetseite.

Abbildung 1

39. Abbildung 2 gibt einen Überblick über die aktuellen Konkurrenten von TicketCorner und ihre Marktanteile. Danach verfügt Ticket-Corner über einen Marktanteil von [70-80]%

2. Die von TicketCorner erwähnten Unternehmen SBB, CTS Eventim, TicketMaster, Rodrique, Muethos gehören nicht in den oben definierten sachlichen und geografischen relevanten Markt (vgl. B.3.1.1.1 und B.3.1.1.2) und wurden deshalb auch nicht in Abbildung 2 berücksichtigt (vgl. auch unten Rz. 45). In den [70-80]% Marktanteilen von TicketCorner wird der Eigenvertrieb nicht berücksichtigt. Sollte der Eigenvertrieb mitberechnet werden, müssten die Marktanteile gemäss der Marktabgrenzung unter Randziffer 32 berechnet werden, also nur mit dem Eigenvertrieb, welcher nicht im Vorverkauf und nicht über ein Vertriebssystem getätigt wird. Die diesbezüglichen Zahlen sind allerdings nicht vorhanden, weshalb der Eigenvertrieb aufgrund der Angaben von TicketCorner geschätzt werden muss. Gemäss diesen Angaben wäre aber der Marktanteil von TicketCorner mit dem ganzen Eigenvertrieb [40-50]%.

3 Bereits ein Marktanteil von [40-50]% würde als Indiz für eine marktbeherrschende Stellung genügen. Dies um so mehr, als sich die restlichen Marktanteile auf eine grosse Menge kleiner Unternehmen

2 Gerundete Summe der exakten Einzelwerte.

3 Der Vertrieb von Transporttickets, Kinotickets sowie Tickets von Messen wurde nicht in die Berechnung miteinbezogen, da diese wie bereits erklärt nicht in den relevanten Markt gehören.

0

1000

2000

3000

4000

5000

6000

1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001

TicketCorner AG

Fastbox Ticketservice AG

SBS (neu UBS) TicketCorner

verteilen. Im vorliegenden Fall wäre die Zahl von [40-50]% zudem an der unteren Schwelle, da sie von einem Gesamtmarkt ausgeht, in welchem auch Ticketverkäufe an der Kasse berücksichtigt sind und zudem auf der Anzahl verkaufter Tickets und nicht auf dem Umsatz basiert.

40. Es ist somit klar ersichtlich, dass TicketCorner weit vor den anderen Anbietern liegt. Der Bekanntheitsgrad von TicketCorner liegt auch weit über dem der anderen Anbieter. So hat die vom Sekretariat angelegte Umfrage bei Organisatoren verschiedenster kultureller und sportlicher Anlässe gezeigt, dass besonders in der deutschen Schweiz andere Anbieter von Ticketingdienstleistungen bei den Nachfragern nahezu unbekannt sind. Nach den eingegangenen Antworten kennen mehrere Nachfrager keinen andern Anbieter als TicketCorner.

Marktvolumen 4

2001 in Tausend

Marktanteil

in % Vorverkaufsstellen

TicketCorner [...] 70%-80%

National (6'000 Vorverkaufsstellen in der

ganzen Welt, davon 220 in der Schweiz)

Klicket [...] <5% Verkauft nur über Internet und Call Center

TicTec [...] <5%

Regional (Basel, Zürich, Luzern, Riehen) Zusammenarbeit mit Resaplus

Vision One AG [...] <5% Regional (St-Gallen, Liechtenstein, Bern)

In-Szene Ticket [...] <5% Regional (Bern, Thun)

Welcome Tickets [...] <5% Verkauft nur über Internet und Call Center

Hello Yellow [...] <5% Verkauft nur über Internet und Call Center

Cinerent OpenAir

AG [...] <5% Regional (Zürich, Basel, Bern)

FNAC [...] <5% Regional (Genf, Lausanne)

Resaplus [...] 5 <5% Regional (Romandie) Zusammenarbeit mit TicTec

4 Marktvolumen = Anzahl Tickets x Verkaufspreis der Tickets.

5 Resaplus ist erst seit April 2001 auf dem Markt, weshalb der Umsatz für 2001 von 9 Monate auf 12 Monate hochgerechnet wurde.

Billetel 6 [...] 10%-20% Regional (Waadt)

Total [200'000-250'000] 100%

Abbildung 2

41. Mit 220 Vorverkaufsstellen in der Schweiz, einem modernen Call Center, einem Internet- und einem WAP-Portal verfügt TicketCorner als einzige Anbieterin schweizweit über ein flächendeckendes Vertriebsnetz (SBB, Manor und Globus gehören unter anderem zu den Vorverkaufsstellen von TicketCorner in der Schweiz). TicketCorner macht geltend, dass die Unternehmen TicTec und Resaplus, welche vertraglich zusammenarbeiten, insgesamt über 103 Vorverkaufsstellen in der Schweiz haben. Gemäss den Ermittlungen der Wettbewerbsbehörden sowie der erhaltenen Informationen verfügen diese Unternehmen zusammen lediglich über 28 Vorverkaufsstellen (vgl. Internetseite der beiden Unternehmen).

42. Das flächendeckende Vertriebsnetz von TicketCorner ist für die meisten Nachfrager von Ticketingdienstleistungen der ausschlaggebende Grund für die Partnerschaft mit diesem Unternehmen. Gemäss den Aussagen der Veranstalter ist ein nationales Vertriebsnetz absolut notwendig für den Vorverkauf von Tickets für Anlässe, welche ein breites Publikum erreichen sollen. Zudem wurde die Möglichkeit mit mehreren Ticketing Organisationen zu kooperieren, um die Lücken im Vertriebsnetz auszufüllen, von den Veranstaltern ausgeschlossen (vgl. Rz. 30). So wäre es in der Tat werbetechnisch zu kompliziert und zu aufwändig, je nach Region einen anderen Vertreiber angeben zu müssen. Gemäss den Aussagen der Veranstalter kommt man somit für ein Projekt, für welches eine nationale Abdeckung erforderlich ist, nicht um TicketCorner herum (vgl. Rz. 30). Schliesslich verfügt kein anderes Unternehmen über einen vergleichbaren Bekanntheitsgrad wie TicketCorner. Die anderen Ticketing Organisationen können somit für Anlässe von nationaler Wichtigkeit aufgrund der nur regionalen, teilweise lokalen Abdeckung und ihres geringen Bekanntheitsgrades nicht als hinreichende Alternative zu TicketCorner betrachtet werden.

6 Infolge verschiedener Informatikprobleme musste Billetel Mitte April 2003 ihre Bilanz deponieren. Die Möglichkeit eines Aufschubs des Konkurses ist zurzeit noch offen. Resaplus hat insbesondere angeboten, ihr Informatiksystem zur Verfügung zu stellen.

43. Wie aus Abbildung 2 hervorgeht, sind auf regionaler Ebene konkurrierende Unternehmen vorhanden. Allerdings sind sie nicht in der Lage, das Verhalten von TicketCorner zu disziplinieren. Die geringen Marktanteile ermöglichen ihnen nicht massgebenden Druck auf TicketCorner auszuüben. Des Weiteren vereinbart TicketCorner eine Exklusivität auf allen Anlässen eines Veranstalters. Ist ein Veranstalter aufgrund eines Anlasses von nationaler Bedeutung darauf angewiesen, mit TicketCorner zusammenzuarbeiten, muss er somit auch die Tickets aller Anlässe von regionaler Bedeutung über TicketCorner vertreiben lassen, obwohl für diese Anlässe Alternativlösungen vorhanden wären. Dies trifft im Übrigen auch für Anlässe in Regionen zu, wo es keine Konkurrenten zu TicketCorner gibt. Somit ist es für die regionalen Konkurrenten nur sehr schwer möglich, ihre Marktanteile zu erhöhen.

44. Das Gleiche gilt auch für die Marktgegenseite. Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Veranstalter von Anlässen nicht in der Lage sind, mit TicketCorner zu verhandeln. Verschiedene Unternehmen haben versucht, die Exklusivitätsklausel zu umgehen und Ticketkontingente für einen bestimmten Anlass an eine andere Ticketing Organisation abzugeben, was jeweils von TicketCorner verboten wurde. Die grossen Veranstalter konnten in gewissen Fällen nach harten Verhandlungen eine Umgehung der Exklusivitätsklausel mit TicketCorner vereinbaren und im Ausland (z.B. Opus One und Live Music Production konnten mit TicketCorner vereinbaren, dass im Ausland die Tickets über die FNAC vertrieben werden) oder für gewisse Gebiete Ticketkontingente über einen Konkurrenten von TicketCorner verkaufen. Dabei konnten allerdings nur marginale Kontingente vergeben werden.

45. Wie in Randziffer 39 erwähnt, hat TicketCorner noch weitere Unternehmen als Konkurrenten erwähnt. Diese gehören allerdings nicht in den relevanten Markt: die SBB verkaufen Transporttickets im Eigenvertrieb; CTS Eventim und TicketMaster sind ausländische Unternehmen, welche in der Schweiz keine Tickets vertreiben, und Rodrigue und Muethos vertreiben keine Tickets sondern stellen "softwares" für den Vertrieb her.

46. Die aktuelle Konkurrenz ist somit schwach; sie hat keine disziplinierende Wirkung auf TicketCorner.

B.3.1.2.2 Potenzieller Wettbewerb

47. Die Prüfung des aktuellen Wettbewerbs hat gezeigt, dass im heutigen Zeitpunkt keine genügende Konkurrenz besteht, um ein unabhängiges Verhalten von TicketCorner auszuschliessen. Die nachfolgende Prüfung des potenziellen Wettbewerbs soll zeigen, ob TicketCorner in naher Zukunft durch zu erwartende Marktzutritte diszipliniert werden könnte.

48. Aufgrund der Tatsache, dass die meisten heute bestehenden Alternativen seit sehr kurzer Zeit auf dem Markt sind (Markteintritt: Klicket, Oktober 2001; In-Szene-Ticket Juni 2001; Resaplus April 2001), ist davon auszugehen, dass TicketCorner in nächster Zeit mit stärkerer Konkurrenz rechnen muss. TicketCorner macht geltend, dass sich der Ticketvertriebsmarkt in einer Expansionsphase befindet und insbesondere das Internet eine grosse Rolle in der zukünftigen Entwicklung des Markts spielt. Dem ist allerdings zu entgegen, dass der Neueintritt von kleinen Unternehmen noch kein genügendes Indiz für eine Marktexpansion ist. Wichtig ist, dass diese Unternehmen über mehrere Jahre auf dem Markt bestehen und sich vergrössern können, was zurzeit in der Schweiz nicht der Fall ist. Zudem wird die Konkurrenzgefahr durch die Exklusivitätsklausel von TicketCorner stark beschränkt. TicketCorner ist selber seit 15 Jahren auf dem Markt für den Vertrieb von Tickets im Vorverkauf tätig. Sie konnte sich ein grosses Netz von Vorverkaufsstellen aufbauen. In den letzten Jahren hat sie auch viele ihrer Konkurrenten übernommen. Zurzeit hat TicketCorner alle wichtigen Veranstalter unter Vertrag. Aufgrund der Exklusivitätsklausel ist es den Veranstaltern nicht erlaubt, anderen Ticketing Organisationen ein Kontingent von Tickets zu überlassen. Dies umso weniger, da Ticket-Corner drei-Jahres-Verträge mit den Veranstaltern vereinbart, welche nach Ablauf der drei Jahre manchmal gleich wieder erneuert werden (vgl. Rz. 54). Die Konkurrenten haben somit wenig Möglichkeit, ihren Marktanteil zu vergrössern.

49. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Vertrieb von Tickets über das Internet in den nächsten Jahren relevant zunehmen wird und damit der Markteintritt neuer oder bestehender Unternehmen erleichtert würde. Die befragten Unternehmen haben Internet zwar als Zukunftsinstrument erwähnt. Es wurde jedoch jeweils erklärt, dass sich Internet nicht entwickeln könne, solange die Veranstalter durch eine Exklusivklausel an TicketCorner gebunden bleiben. Diesbezüglich ist auch beizufügen, dass www.ticketcorner.ch die meistgenutzte Schweizer Onlineshop-Internetseite ist (vgl. Rz. 38).

50. Schwierig abschätzbar ist zurzeit der Erfolg der neuen Anwendung "SecuTix". Sie ermöglicht, das per Internet bestellte Ticket zu Hause auf dem eigenen Drucker auszudrucken. Die neue Drucktechnologie erlaubt den sicheren Druck von Tickets und Wertpapieren ab Internet auf jedem handelsüblichen Standarddrucker und unter Verwendung von Normalpapier. Der Gang zum Ticketschalter und der teure Postversand entfallen. Eine Buchung ist während sieben Tagen, rund um die Uhr, bis unmittelbar vor der Veranstaltung möglich. Bei den Herstellern "Elca" und der ETH Lausanne sieht man für "SecuTix" vor allem im Transportbereich gute Chancen. "SecuTix" befindet sich an verschiedenen Orten im Testbetrieb. So konnten am Weihnachtsskispringen in Engelberg sowie an den alpinen Ski-Weltmeisterschaften in St. Moritz erstmals Tickets mit SecuTix direkt zu Hause ausgedruckt

werden. Die SBB setzen SecuTix seit November 2002 im Ticketverkauf von "Click&Rail" ein. Obwohl das neue Internet-Druckverfahren erste Anwendungen erfahren hat, scheint es auf dem Ticketing Markt noch keinen grossen Erfolg zu haben. Während der Untersuchung hat keiner der befragten Konkurrenten von TicketCorner SecuTix als potenziellen Konkurrenten erwähnt. Des Weitern, wie in Randziffer 55 erwähnt, erscheint die Entwicklung dieser neuen Technologie durch das Verhalten von TicketCorner zurzeit eingeschränkt. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass SecuTix in den nächsten Jahren die Machtverhältnisse auf dem Ticketing Markt stark verändern wird.

51. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass rasche Marktzutritte beziehungsweise Expansionen bestehender Unternehmen nicht hinreichend wahrscheinlich sind. Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass Marktzutritte in Grössenordnungen erfolgen, welche für eine Disziplinierung von TicketCorner sorgen könnten.

B.3.1.2.3 Zwischenergebnis

52. Aus den erwähnten Gründen folgt, dass TicketCorner in der Lage ist, sich auf dem Markt für Ticketvertriebssysteme von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten und somit auf dem erwähnten Markt eine marktbeherrschende Stellung einnimmt (Art. 4 Abs. 2 KG).

B.3.2 Unzulässige Verhaltensweisen

B.3.2.1 Behinderungs- oder Benachteiligungstatbestände

53. Gemäss Artikel 7 Absatz 1 KG verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. In Artikel 7 Absatz 2 KG werden solche Verhaltensweisen exemplarisch aufgezählt.

54. TicketCorner zwingt allen Veranstaltern Exklusivverträge auf. Diese Exklusivverträge sehen folgende Doppelexklusivität vor:

A. Einerseits eine Exklusivität auf alle Veranstaltungen eines Veranstalters (Exklusivität A).

B. Andererseits eine Exklusivität auf allen Tickets jeder Veranstaltung (Exklusivität B).

Die Verträge werden auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Der Vertrag ist erstmals nach drei Jahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar. Unterbleibt eine Kündigung, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um jeweils ein Jahr. Oft werden die Verträge aber bei Ende der Vertragsdauer wieder auf drei Jahre hin ausgehandelt (wie z.B. mit dem "Festival d'Opéra Avenches" oder dem "OpenAir St.Gallen" 7).

55. TicketCorner macht geltend, dass die Exklusivverträge faktisch nicht durchgesetzt werden und die Veranstalter die Möglichkeit haben, Tickets auch anderen Ticketing Unternehmen abzugeben. Sie begründet dies insbesondere damit, dass bei [...] abgeschlossenen Verträgen eine einzige fristlose Kündigung ausgesprochen worden sei. Einerseits trifft diese Aussage nicht zu, da nach Angaben der Veranstalter zumindest zwei Verträge fristlos gekündigt wurden. Andererseits kann dem Argument von TicketCorner nicht gefolgt werden, da im Falle einer Nichteinhaltung der Exklusivitätsklausel durch den Veranstalter die Kündigung erst die ultima ratio ist. Eine Drohung genügt bereits, um die Verträge durchzusetzen. Die Tatsache, dass nur eine fristlose Kündigung ausgesprochen worden ist, zeigt gerade, dass die Exklusivitätsklauseln eingehalten werden und die Veranstalter nicht in der Lage sind, eine Kündigung zu riskieren. Dies entspricht auch den Aussagen der Konkurrenten. Letztere haben bestätigt, dass die Veranstalter ihre Bereitschaft zur Kontrahierung erklären, jedoch wegen der Bindung mit TicketCorner aufgrund der Exklusivitätsklausel davon abgesehen hätten. Des Weiteren hat sich ein Organisator beschwert, dass er trotz Verhandlungen mit TicketCorner seine Eintrittskarten nicht übers Internet mittels "SecuTix" habe verkaufen können, da Ticket-Corner ihre Exklusivitätsklausel nicht lockern wollte.

56. Nicht bestritten wird die Aussage, wonach TicketCorner in gewissen Fällen von der Exklusivitätsklausel absieht. Diese Möglichkeit ist aber nur in einer begrenzten Anzahl von Fällen für grosse Veranstalter gegeben, welche über eine entsprechende Verhandlungsmacht verfügen. Zudem sind diese Fälle marginal. Es ist somit davon auszugehen, dass die Exklusivitätsklauseln erzwungen und durchgesetzt werden.

57. Wie bereits oben erwähnt, sollen durch Artikel 7 KG sowohl allfällige andere Wettbewerber als auch die Marktteilnehmer der Marktgegenseite vor gewissen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmer geschützt werden. Obwohl der Beispielskatalog von Artikel 7 Absatz 2 KG einerseits die typischen Fälle der Behinderung und andererseits der Benachteiligungen separat darstellt, können gewisse Praktiken behindernd und benachteiligend zugleich sein. So sind Behinderungspraktiken im Regelfall nur ein Mittel, um das eigentliche Ziel zu erreichen, nämlich Unternehmen der Marktgegenseite auszubeuten (R. ZÄCH, in: SIWR V/2, S. 198). Exklusivklauseln etwa können Konkurrenten behindern und zugleich Geschäftspartner diskriminieren oder benachteiligen (R. ZÄCH, in: SIWR V/2, S. 198; CR Concurrence - EVELYNE

7 Cf. http://www.ticketcorner.ch, Rubrik "über uns/Info", "Medien".

CLERC, Art. 7 LCart N 207). Im Folgenden wird deshalb überprüft, inwiefern die Exklusivitätsklauseln einerseits die Marktgegenseite benachteiligen und andererseits andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern.

a. Benachteiligung der Marktgegenseite

58. Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KG stellt die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen eine unzulässige Verhaltensweise dar. Geschäftsbedingungen sind unangemessen, wenn diese unbillig oder unverhältnismässig sind (R. ZÄCH, in: SIWR V/2, S. 214). Vorliegend wird vorerst der Tatbestand der Benachteiligung überprüft. Auf die Frage der Angemessenheit der Einschränkung wird danach (A.1.1.2) eingegangen.

59. Die Veranstalter haben wegen den Exklusivverträgen mit Ticket-Corner nicht mehr die Möglichkeit mehrere Anbieter für ihren Kartenverkauf zu verpflichten. Nach Angaben der Organisatoren von Grossveranstaltungen verfügt keines der konkurrenzierenden Unternehmen über ein schweizweit verbreitetes Verkaufsnetz. TicketCorner ist demnach heute ein unausweichlicher Partner für Grossveranstalter. Eine Mehrheit der angefragten Veranstalter ist jedoch mit der Exklusivität nicht zufrieden. Dies zeigt die Tatsache, dass sie, falls sie unter mehreren Anbietern wählen könnten, nicht alle ihre Eintrittskarten an Ticketcorner zum Vertrieb geben würden. Die Organisatoren stehen deshalb vor einem Dilemma: Entweder halten sie die vertragliche Beziehung mit TicketCorner aufrecht und verzichten auf eine breitere Streuung des Kartenvertriebs, oder sie wählen einen oder mehrere Konkurrenten von TicketCorner und müssen auf ein schweizweit verbreitetes Vertriebsnetz verzichten.

60. Für gewisse regionale Veranstaltungen gibt es zwar Alternativen zu TicketCorner. Allerdings können die Veranstalter wegen der Exklusivität A auch für regionale Veranstaltungen das Ticketing Unternehmen nicht frei wählen: Falls ein Veranstalter nur eine schweizweit verbreitete Veranstaltung organisiert und für diese auf eine Zusammenarbeit mit TicketCorner angewiesen ist, wird er für alle anderen Veranstaltungen auch mit TicketCorner zusammenarbeiten müssen. Somit ist die Marktgegenseite wegen der Exklusivverträgen auch für kleine Veranstaltungen benachteiligt.

61. Die Möglichkeit für die Veranstalter, Tickets für eine gleiche Veranstaltung über verschiedene Ticketing Unternehmen vertreiben zu können, würde ihnen erlauben, einerseits regional gut verbreitete Ticketing Unternehmen anzufragen und andererseits eine bessere Verhandlungsposition bezüglich der Konditionen (Preis, Dienstleistung etc.) für den Vertrieb zu haben. Da der freie Wettbewerb aber durch die Exklusivitätsklausel verhindert wird, können die Veranstalter keinen Druck auf die Preise und die Dienstleistungen der TicketCorner ausüben.

62. Weil TicketCorner als einziges schweizweit verbreitetes Ticketingunternehmen ein unausweichlicher Partner im Eintrittskartenvertrieb ist, sind die Veranstalter gezwungen, die Exklusivitätsklausel zu akzeptieren und damit auf zusätzliche Vertriebspartner zu verzichten. Dies obwohl die meisten Veranstalter ihre Eintrittskarten zusätzlich von einem oder mehreren Konkurrenten der TicketCorner vertreiben möchten. Die Handlungsfreiheit der Veranstalter ist somit offensichtlich eingeschränkt.

b. Behinderung anderer Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs

63. Mit den Exklusivverträgen behindert TicketCorner zudem andere Unternehmen im Aufbau eines eigenen Verkaufsstellennetzes. Andere Anbieter können keine Verträge mit potenziellen Kunden (Veranstaltern) abschliessen, da diese bereits an TicketCorner gebunden sind. Die Exklusivitätsklausel bewirkt demnach eine Behinderung der Konkurrenten in der Aufnahme des Wettbewerbs (vgl. RPW 1999/1, S. 75 ff.).

64. Die Exklusivitäten A und B verstärken sich gegenseitig. Einerseits ist es mit der Exklusivität B praktisch nie möglich, dass verschiedene Ticketing Unternehmen gleichzeitig für die gleiche Veranstaltung Tickets vertreiben. Die Veranstalter können dementsprechend nicht gleichzeitig regionale und nationale Vertreiber wählen. Andererseits verhindert die Exklusivität A, dass Ticketing Unternehmen, welche noch nicht über ein grosses Vertriebsnetz verfügen, ihr Vertriebsnetz je vergrössern können, weil sie nicht in der Lage sind, Kontingente von Tickets zu verkaufen. Selbstverständlich bleibt es dem Veranstalter überlassen zu entscheiden, ob es für ihn effizient ist, nur ein oder mehrere Unternehmen mit dem Vertrieb der Tickets zu beauftragen. Auf diese Frage wird später nochmals vertieft eingegangen (vgl. Rz. 69 f.). Dementsprechend stellt auch die Exklusivität B eine Behinderung der anderen Unternehmen dar.

65. Die Exklusivitätsklauseln A und B erschweren somit den Marktzugang und die Entwicklungsmöglichkeiten der Konkurrenten. Folglich liegt eine Behinderung der Konkurrenten in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 KG vor. Die Behinderung wird zudem durch das kombinierte Vereinbaren der Exklusivitäten A und B erschwert.

B.3.2.2 Missbräuchlichkeit

66. Die Behinderung anderer Unternehmen in der Aufnahme und Ausübung von Wettbewerb ist nach Artikel 7 KG unzulässig, wenn sie auf dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung beruht. Die Kausalität zwischen Marktdominanz und wettbewerbsschädlichem Verhalten ist vorliegend gegeben. Wie soeben dargelegt wurde, ermöglicht es die marktbeherrschende Stellung von TicketCorner, Exklusivität zu erzwingen und somit einerseits die Marktgegenseite zu benachteiligen und andererseits andere Unternehmen auf dem Markt für Ticketvertriebssysteme in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs zu behindern.

67. Geschäftsbedingungen sind unangemessen, wenn sie unbillig oder unverhältnismässig sind (R. ZÄCH, Schweizerisches Kartellrecht, Bern, Stämpfli, 1999, Rz. 393). Zur Feststellung der Unbilligkeit bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten (Marktbeherrscher, Handelspartner und Konkurrenten) (CR Concurrence - EVELYNE CLERC, Art. 7 LCart N 205). Den Interessen der Beteiligten wird dann genüge getan, wenn das Interesse des Marktbeherrschers und der Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit der Handelspartner in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Bei der konkreten Beurteilung der Unangemessenheit von Geschäftsbedingungen ist nicht nur der Schwere des Eingriffs in die Wettbewerbsfreiheit des Vertragspartners Rechnung zu tragen, sondern es sind dabei auch die Behinderungswirkungen zulasten dritter Konkurrenten zu berücksichtigen (Botschaft 1994, S. 106, Sonderdruck; RPW 1999/1, S. 75 ff.; Komm. KG - HOFFET, Art. 7, Rz. 12).

68. Im Folgenden wird somit vorerst geprüft, inwiefern sachliche Gründe (so genannte "legitimate business reasons" oder Effizienzgründe) für das Verhalten von TicketCorner vorliegen. Als solche Gründe kommen insbesondere kaufmännische Grundsätze in Betracht (Botschaft 1994, Sonderdruck, S. 102). In einem zweiten Schritt wird sodann überprüft, ob das Vereinbaren von "doppelten" Exklusivverträgen ein taugliches und verhältnismässiges Mittel für das Erreichen der Effizienzziele ist.

a) Vorliegen von Effizienzgründen

69. Die in diesem Fall möglichen Effizienzgewinne sind a) administrative Vereinfachungen, b) Sicherstellung einer angemessenen Ausbildung der Verkäufer und c) Verhinderung von Trittbrettfahrer-Verhalten (free riding) 8. Diese Effizienzziele betreffen in der Regel den umgekehrten Fall, bei welchem die Veranstalter und nicht die Vertreiber Exklusivität vorsehen. Demzufolge ist auch unbestritten, dass der Veranstalter die Exklusivität vereinbaren kann, wenn er es wünscht.

70. In der vorliegenden Situation aber, wo der Vertreiber die Exklusivität erzwingt, könnte lediglich der dritte Rechtfertigungsgrund (Trittbrettfahrer-Verhalten) geltend gemacht werden. In dem Fall beispielsweise, wenn mit dem Vertrieb auch die Werbung für die Veran-

8 Unter Trittbrettfahrer-Verhalten wird das Verhalten eines Unternehmens verstanden, welches über die Investitionen, z.B. Beratungs- oder Werbeaufwand, eines anderen Anbieters des Produktes profitiert, ohne jedoch die Investition mitzutragen.

staltung gemacht wird. In diesem Sinne könnte sich TicketCorner weigern, die Werbung für eine Veranstaltung zu übernehmen, wenn sie nicht alle Tickets dieser Veranstaltung vertreibt. Sie kann dies aber nicht über allgemeine Exklusivitätsklauseln rechtfertigen. Insbesondere wenn der Veranstalter die Werbung für seine Veranstaltung selber übernimmt, scheint die Erzwingung von Exklusivitäten durch den Veranstalter nicht notwendig.

71. TicketCorner macht geltend, dass die Exklusivität aus praktischen Gründen zwingend sei. TicketCorner vereinbart zum Beispiel in gewissen Fällen, dass bei einer Absage der Veranstaltung die Tickets rückvergütet werden. Diese Dienstleistung würde von anderen Ticketvertreiber nicht angeboten. Bei Veranstaltungen, bei denen eine Rückvergütung durch TicketCorner vereinbart worden ist, sei die Exklusivität zwingend notwendig, da es ansonsten kaum möglich wäre, herauszufinden, ob ein Ticket bei einer Vorverkaufsstelle von TicketCorner oder anderswo gekauft worden sei. Zudem sei Exklusivität notwendig beim Verkauf von nummerierten Plätzen, damit sichergestellt werden könne, dass ein Platz nicht mehrmals verkauft werde.

72. Tatsächlich aber verkauft eine Mehrheit der Veranstalter ihre Eintrittskarten auch selber, manchmal über die Plattform von TicketCorner. Wenn beide nicht die gleiche Plattform benutzen (TicketCorner und der Veranstalter) gibt es zwei Vertriebskanäle, die nebeneinander existieren und demnach aufeinander abgestimmt werden müssen. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb Probleme bei zwei Vertriebskanälen nur dann entstehen, wenn der zweite Vertriebskanal ein Konkurrent von TicketCorner ist, während es im Falle des Eigenvertriebs möglich ist, diese Ungereimtheiten zu lösen.

73. Wie bereits oben erwähnt (Rz. 69), treffen diese Probleme (z.B. Doppel- bzw. Mehrverkauf der gleichen Eintrittskarte) in erster Linie die Veranstalter und nicht die Vertreiber von Eintrittskarten. Dies trifft insbesondere auf das Argument der Rückerstattungsproblematik zu. Wenn TicketCorner tatsächlich als einziger Vertreiber von Billetten eine Rückerstattung ermöglicht, würde das sogar zu einem Wettbewerbsvorteil für TicketCorner führen. Des Weiteren erklärt dies nicht, weshalb TicketCorner auch eine Exklusivität auf alle Veranstaltungen eines Veranstalters vereinbaren muss. Demnach ist es dem Organisator und nicht dem Vertreiber zu überlassen, ob er nur einen oder mehrere Kontrahenten für den Vertrieb seiner Eintrittskarten wählen will und wie er allenfalls die Probleme des Doppelverkaufs oder der Rückerstattung lösen will.

74. TicketCorner macht weiter geltend, dass ihr die Exklusivität A ermögliche, nicht für jeden Anlass eines Veranstalters einen neuen Vertrag abschliessen zu müssen. Hierin liegt kein sachlicher Grund, welcher das Verhalten von TicketCorner rechtfertigen könnte. Vorerst muss festgehalten werden, dass dieses Argument höchstens auf Veranstalter mit mehr als einem Anlass zutreffen würde. Zudem dürften die Vertragsabschlusskosten eher gering sein, da TicketCorner jeweils Standardverträge brauchen könnte. Schliesslich werden die Kosten für den Vertragsabschluss wohl auf den Kunden überwälzt. Die Veranstalter sollen deshalb selber entscheiden können, ob sie den Aufwand und die Kosten in Kauf nehmen wollen.

75. Schliesslich erklärt TicketCorner, dass sie - falls sie keine Exklusivverträge für die grossen Veranstaltungen vereinbaren kann - die Kosten für den Vertrieb der Tickets von kleinen Veranstaltungen anderer Unternehmen nicht mehr übernehmen könnte. Hiemit gibt TicketCorner zu, dass sie das Vertreiben von Tickets kleiner Unternehmen durch die Einnahmen des Vertriebs der grossen Unternehmen quersubventioniert. Wenn das Vertreiben von Tickets für kleine Veranstaltungen teurer ist als für grosse, so muss dies durch differenzierte Preise für die Dienstleistung kompensiert werden, nicht aber durch Exklusivverträge, die zu einer Quersubventionierung von den Grossen zu den Kleinen führen. Dieses Argument geht somit fehl und würde vielmehr in Richtung Preisunterbietung zulasten der kleineren Wettbewerber deuten. Zudem ist Quersubventionierung ein Indiz einer marktbeherrschenden Stellung. Da dieser Sachverhalt aber nicht Gegenstand der Untersuchung ist, wird darauf nicht weiter eingegangen, dies um so mehr, da die marktbeherrschende Stellung bereits begründet wurde (vgl. B.3.1.2).

76. Weitere Gründe, welche das Verhalten von TicketCorner rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

b) Verhältnismässigkeit der Exklusivitätsklauseln

77. Grundsätzlich dient die Exklusivität dazu, die Veranstalter an TicketCorner zu binden. Eine Bindung der Kunden könnte aber auch über andere weniger einschränkende Mittel erreicht werden, wie zum Beispiel Mengenrabatte. Das Vereinbaren von Mengenrabatten, welche sich durch Skalenerträge rechtfertigen liessen, wäre grundsätzlich zulässig (Botschaft 1994, S. 105 [Sonderdruck]; Eu-Kommission, Abl. L 143 vom 31.5.2002, S. 1 ff., Michelin). So erachtet es die REKO/WEF im Fall Telecom PTT-Fachhändlerverträge, mindestens vorderhand nicht für ausgeschlossen, dass neben quantitativ begründeten Rabatten (Mengenrabatten) auch qualitativ begründete Rabatte zulässig sind, wenn echte Leistungen honoriert werden und die Möglichkeit nicht eingeschränkt wird, Konkurrenzprodukte zu führen (vgl. RPW 1998, S. 675, E. 5.1., Swisscom/Weko).

78. Allerdings ist nicht jede Form von Treuerabatten zulässig. So wurde zum Beispiel die gegenüber Exklusivitätsklauseln mildere Massnahme der Treuerabatte im Falle Hoffmann-La Roche von der EU-Kommission verboten (Abl. 1976 L 223/36 f. Vitamine; EuGH, Slg. 1979, 557, Hoffmann-La Roche/Kommission - Urteil). In diesem Fall gewährte

Hoffmann-La Roche ihren Vitaminkunden Rabatte, die nicht nach der Menge der Bezüge abgestuft waren. Vielmehr wurde die Rabatthöhe danach bemessen, ob ein Unternehmen seinen gesamten Vitaminbedarf oder einen sehr bedeutenden Teil hievon ausschliesslich bei Hoffmann-La Roche deckte. Diese Verhaltensweise wurde als missbräuchlich eingestuft, weil ein solches Rabattsystem die Abnehmer davon abhält, auch bei der Konkurrenz einzukaufen und somit einer Exklusivität gleichkommt (vgl. R. ZÄCH, in: SIWR V/2, S. 188 f.).

79. Im vorliegenden Fall vereinbart TicketCorner Exklusivverträge, ohne dafür eine Gegenleistung anzubieten. Dieses Verhalten ist unverhältnismässig und nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Das Verhalten von TicketCorner ist um so mehr unverhältnismässig, als TicketCorner die Exklusivität A und B kombiniert vereinbart. Zudem wird die Exklusivität A für eine Dauer von drei Jahren vereinbart.

80. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass das Verhalten von TicketCorner missbräuchlich ist.

B.3.3 Ergebnis

81. Nach dem Gesagten verfügt TicketCorner auf dem Markt für Ticketvertriebssysteme über eine marktbeherrschende Stellung. Die Auferlegung der Exklusivitäten durch TicketCorner für den Vertrieb von Tickets aller Veranstaltungen eines Organisators (Exklusivität A) und für alle Tickets jeder Veranstaltung (Exklusivität B) bildet eine unzulässige Verhaltensweise nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KG. Das Vereinbaren von Exklusivitätklauseln ist nicht missbräuchlich, wenn die Exklusivität vom Veranstalter aus freien Stücken schriftlich vorgeschlagen wird.

82. Den heute noch geltenden Verträgen von TicketCorner liegen unzulässige Exklusivitätsklauseln zugrunde. Diese Exklusivitäten sind für die Veranstalter unverbindlich (RPW 1999/1, S. 72 f.).

C. Kosten

83. Gestützt auf die Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung; SR 251.2) ist unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht (Art. 2 KG-Gebührenverordnung). Als Verursacher gilt im vorliegenden Fall TicketCorner.

84. Im Verfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen entfällt die Gebührenpflicht, wenn die Vorabklärung keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergibt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KG-Gebührenverordnung). Dagegen besteht eine Gebührenpflicht, wenn eine Untersuchung durchgeführt wird und diese ergibt, dass eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt. Vorliegend ist daher eine Gebührenpflicht der Verfügungsadressatin zu bejahen.

85. Gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 KG-Gebührenverordnung bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand; es gilt ein Stundenansatz von CHF 130.-. Die Gebühr kann je nach wirtschaftlicher Bedeutung des Gegenstandes um höchstens die Hälfte erhöht oder vermindert werden (Art. 4 Abs. 3 KG-Gebührenverordnung).

86. Die Wettbewerbskommission erkennt im vorliegenden Fall keine Gründe, welche eine Erhöhung oder Verminderung der Gebühr rechtfertigen würden. Für die aufgewendete Zeit von [...] Stunden gilt daher ein Ansatz von CHF 130.-. Die Gebühr beläuft sich demnach auf CHF [...].

87. Neben dem Aufwand nach Artikel 4 KG-Gebührenverordnung hat der Gebührenpflichtige die Auslagen der Wettbewerbskommission zu erstatten (Art. 5 Abs. 1 KG-Gebührenverordnung). Diese werden, wenn keine besonderen Auslagen entstanden sind, pauschal mit 1,5% der Gebühr veranschlagt. Vorliegend betragen sie somit CHF [...].

Dispositiv

D. Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbskommission:

1. TicketCorner verfügt im schweizerischen Markt für Ticketvertriebssysteme über eine marktbeherrschende Stellung.

2. Sowohl die Auferlegung von Exklusivitäten durch TicketCorner für den Vertrieb von Tickets aller Veranstaltungen eines Organisators (Exklusivität A) als auch jene für alle Tickets jeder Veranstaltung (Exklusivität B) bildet eine unzulässige Verhaltensweise nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KG.

3. TicketCorner wird untersagt, ihren Vertragspartnern eine oder beide Exklusivitäten gemäss Ziffer 2 des Dispositivs direkt oder indirekt aufzuerlegen oder ihnen gegenüber auf andere Weise durchzusetzen.

4. Es wird TicketCorner untersagt, sich auf die Exklusivitätsklauseln im Sinne von Ziffer 2 des Dispositivs in den Verträgen, die zurzeit in Kraft sind, zu berufen.

5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung können mit Sanktionen gemäss Artikel 50 beziehungsweise 54 KG belegt werden.

6. Die Wettbewerbskommission behält sich vor, die Einhaltung der unter Ziffer 3 des Dispositivs statuierten Anordnungen zu kontrollieren und die hiefür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen einzuholen.

7. [Kosten]

8. [Rechtsmittelbelehrung]

9. [Eröffnung]