RPW 2004/4 S. 1141
BAE Systems plc/Alvis plc
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 17. August 2004
A. Zusammenschlussvorhaben
Erwägungen
1. Am 26. Juli 2004 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben ein. Demgemäss beabsichtigt BAE Systems plc (BAE), mittels eines öffentlichen Kaufangebots 71% des Aktienkapitals von Alvis plc (Alvis) zu erwerben. BAE hält bereits eine Minderheitsbeteiligung von 29% an Alvis und wird folglich bei Erfolg des Kaufangebots die alleinige Kontrolle von Alvis erlangen.
2. BAE (UK) ist ein an der Londoner Börse kotiertes Unternehmen, das in der Entwicklung, Herstellung und Wartung von hochentwickelten Systemen für Verteidigungszwecke (Luft, Wasser, Boden) sowie für die kommerzielle Luftfahrt tätig ist. Im Einzelnen ist BAE im Bereich Militärflugzeuge, Schiffe, Unterseeboote, Radar, Avionik, Kommunikationsanlagen, Elektronik und Fernlenkwaffen sowie einer Reihe weiterer Rüstungsgüter aktiv.
3. Alvis (UK), ein ebenfalls an der Londoner Börse kotiertes Unternehmen, betätigt sich in der Entwicklung und Herstellung gepanzerter Kampffahrzeuge und bodengestützter Militärsysteme.
4. BAE betrachtet das Rüstungsgeschäft für die Landstreitkräfte als einen Schlüsselbereich für künftiges Wachstum. Der Erwerb von Alvis ermöglicht es BAE, seine Fähigkeiten und Kapazitäten in diesem Geschäftsfeld zu ergänzen. Durch das Zusammenschlussvorhaben wird auch die Wettbewerbsfähigkeit von Alvis gegenüber Fahrzeuglieferanten wie General Dynamics, Krauss Maffei Wegmann, GIAT und Finmeccanica gestärkt.
5. Am 8. Juli 2004 wurde das Zusammenschlussvorhaben der oben erwähnten Beteiligten der Europäischen Kommission gemeldet und von dieser am 11. August 2004 ohne Auflagen oder Bedingungen genehmigt. Ein Waiver hat die Zusammenarbeit zwischen der europäischen und der schweizerischen Wettbewerbsbehörde sichergestellt.
B. Meldepflicht
6. Gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Kartellgesetzes (KG, SR 251) gilt als Unternehmenszusammenschluss jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen. Der Erwerb von 71% des Aktienkapitals ist als Kontrollerwerb und damit als Unternehmenszusammenschluss gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Kartellgesetz (KG; SR 251) zu qualifizieren.
7. Die beteiligten Unternehmen erzielten im Geschäftsjahr 2003 einen weltweiten Umsatz von über CHF 28 Mia. Damit sind die Umsatzschwellen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a KG erfüllt.
Kumulierte Umsätze weltweit, Geschäftsjahr 2003
BAE Systems CHF 27,658 Mia.
Alvis CHF 0,767 Mia.
Total CHF 28,425 Mia.
8. In der Schweiz erzielten die beteiligten Unternehmen einen kumulierten Umsatz von ca. CHF [...]. Somit ist auch der Schwellenwert gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b KG überschritten und das Zusammenschlussvorhaben ist folglich meldepflichtig.
Kumulierte Umsätze Schweiz, Geschäftsjahr 2003
BAE Systems ca. CHF […]
Alvis ca. CHF […]
Total ca. CHF […]
C. Beurteilung
C1. Relevante Märkte
C1.1 Sachliche Märkte
9. In sachlicher Hinsicht umfasst der relevante Markt alle Waren und Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres Verwendungszwecks als austauschbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
10. Gepanzerte Fahrzeuge sind komplexe Produkte, in welchen eine Vielzahl unterschiedlicher Systeme und Subsysteme (Waffen, Steuerung etc.) integriert sind. Die Beschaffung von gepanzerten Fahrzeugen - wie alle anderen Rüstungsgegenstände auch - erfolgt durch die jeweiligen zuständigen nationalen Beschaffungsstellen. In der Schweiz ist die "armasuisse", die zum Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gehört, die einzige Rüstungsbeschaffungsstelle für den Schweizer Markt.
11. Typischerweise wird die Beschaffungsstelle mit einem Generalunternehmer einen Vertrag abschliessen, welcher die Entwicklung, Produktion und Auslieferung der betreffenden gepanzerten Fahrzeuge und zugehörigen Systeme übernimmt. Der Generalunternehmer ist dafür verantwortlich, dass alle Fahrzeug- und �Subsysteme, ob intern oder im Unterauftrag hergestellt, in ein Gesamtkonzept integriert werden, das den Auftragskriterien entspricht. Der Generalunternehmer muss nicht alle Komponenten des Systems selbst herstellen, selbst wenn er die Ressourcen dazu hätte, sondern kann für einen erheblichen Teil Subunternehmer beauftragen.
12. In Bezug auf gepanzerte Fahrzeuge und zugehörige Systeme können die folgenden sachlich relevanten Märkte unterschieden werden: 1
- die Tätigkeit als Generalunternehmer für gepanzerte Fahrzeuge
- Fahrzeugplattformen für gepanzerte Fahrzeuge
- Waffensysteme für gepanzerte Fahrzeuge
- Kommunikationssysteme für gepanzerte Fahrzeuge
- Steuerungs- und Leitsysteme (C2) für gepanzerte Fahrzeuge
- Feuerleitsysteme für gepanzerte Fahrzeuge sowie
- Elektrooptische Sichtsysteme für gepanzerte Fahrzeuge
Obwohl die Marktsegmente nicht so klar abgetrennt werden, können Fahrzeugplattformen gemäss BAE zum Zweck der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung in drei Gewichtsklassen eingeteilt werden: leichte (bis 15t), mittelschwere (15t bis 40t) und schwere Fahrzeuge (über 40t).
13. Da das Zusammenschlussvorhaben zu keiner Begründung oder Verstärkung einer Marktbeherrschung führt, kann die Frage nach einer genaueren Marktabgrenzung letztlich offen gelassen werden.
C1.2 Räumliche Märkte
14. In geografischer Hinsicht ist nach Angaben von BAE von einem zunehmend internationalen Markt oder zumindest von einem europäischen Markt auszugehen. Gemäss Angaben von armasuisse produzieren nur wenige Schweizer Betriebe Rüstungsmaterial in den sachlich oben genannten Märkten. Der Wettbewerb spielt sich dann zumindest auf der europäischen Ebene ab.
1 General Dynamics/Alvis (Entscheidung der EU-Kommission vom 26.5.2004, M.3418); Rheinmetall/British Aerospace/STN Atlas (Entscheidung der EU-Kommission vom 24.4.1997, IV/M.894) und Reinmetall/STN Atlas (Entscheidung der EU-Kommission vom 25.7.2003, COMP/M.3159).
15. Auch wenn ein heimischer Anbieter existiert (und Aufträge gewöhnlich an heimische Anbieter vergeben werden), befindet sich der Wettbewerb in einem Wandel von einer nationalen zu einer internationalen Dimension. Dies hat auch die EU-Kommission festgestellt. 2 Diese Tendenz wird zum Beispiel durch die Vergabe der gepanzerten Fahrzeuge der mittelschweren Klasse an Alvis, die in der Schweiz keine Produktionsstätten unterhält, belegt (siehe Rz. 21). BAE ist in der Schweiz ebenfalls nicht ansässig.
16. Da das Zusammenschlussvorhaben zu keiner Begründung oder Verstärkung einer Marktbeherrschung führt, kann die Frage nach der geografischen Marktabgrenzung letztlich offen gelassen werden.
C2. Betroffene Märkte
17. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU, SR 251.4) werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt. Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann in der Regel von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
18. Der Geschäftsbereich gepanzerter Fahrzeuge ist wie der restliche Rüstungssektor ein Bietermarkt, der durch wenige, langfristige und grossvolumige "Alles-oder-nichts"-Aufträge gekennzeichnet ist.
19. Aufgrund dieser Besonderheiten des Marktes sind historische Marktanteile nicht notwendigerweise aussagekräftig. Der Marktanteil eines Konkurrenten kann namentlich aufgrund eines Zuschlags für mehrere Jahre ein sehr hoher sein (bis zu 100%), bei der darauf folgenden Beschaffung aber wieder auf null sinken, wenn der Auftraggeber den Lieferanten wechselt. 3
20. So können Märkte durch das Zusammenschlussvorhaben im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU nur "zufällig" betroffen sein. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass unter Berücksichtigung anderer Zeiträume auch andere/weitere Märkte vom Zusammenschluss betroffen wären.
2 Raytheon/Thales/JV (Entscheidung der EU-Kommission vom 30.3.2001, COMP/M.2079).
3 Weko-Rheinmetall DeTec AG/Oerlikon Contraves AG u.a., RPW 2000/1, S. 50; ähnlich auch Weko-Aerospatiale Matra u.a., RWP 2000/1, S. 69, Rz. 9 und 10; Weko-Adtranz CH/Schindler Waggon AG, RPW 1997/4, S. 535, Rz. 16; Weko-Bombardier/Adtranz, RPW 2001/1, S. 131, Rz. 12.
21. Im vorliegenden Fall sind die Märkte von der Tätigkeit als Generalunternehmer und von Fahrzeugplattformen der mittelschweren Klasse im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU betroffen. Im Zeitraum 1997 bis 2002 hat Alvis den Auftrag für Schützenpanzer (CHF [...]) sowie den Auftrag für Chassis- und Turmtrainer für Schützenpanzer (CHF [...]) erhalten. Dies entspricht einem Marktanteil von (wertmässig) 59% der gepanzerten Fahrzeuge in diesem Zeitraum in der Schweiz. Alvis hat in diesem Zeitraum auch die Funktion als Generalunternehmer eingenommen. BAE war ausserhalb Grossbritannien in den erwähnten Märkten nicht tätig.
22. Ansonsten haben die beteiligten Unternehmen in den letzen drei Jahren kein Material in die Schweiz geliefert und es wurden in diesem Zeitraum auch keine Aufträge in die Schweiz vergeben, ausser indirekt durch das Gemeinschaftsunternehmen Saab, an welchem BAE eine Beteiligung von 35% hält. Saab hat nämlich Feuerleitsysteme und elektrooptische Sichtsysteme in die Schweiz geliefert. Gemäss BAE sind aber keine genauen Informationen über die Marktanteile von Saab auf diesen beiden Märkten in der Schweiz oder im EWR verfügbar.
C3. Marktstellung
23. Gemäss den Auskünften von BAE und den bei der Beschaffungsstelle armasuisse eingeholten Informationen ergeben sich für den Zusammenschluss im Bereich von gepanzerten Fahrzeugen und zugehörigen Systemen aus folgenden Gründen keine Probleme:
- Wie in der unten stehenden Tabelle ersichtlich ist, herrscht auf den relevanten Märkten genügend Wettbewerb. In allen Märkten steht BAE Systems/Alvis mit zahlreichen anderen starken Anbietern im Wettbewerb.
Märkte BAE Systems/Alvis Wichtige Wettbewerber
1. Tätigkeit als
Generalunternehmer
Alvis
Mowag (General Dynamics) CH
Krauss-Maffei Wegmann (Deutschland)
GIAT (Frankreich)
United Defense (USA)
Rheinmetall (Deutschland)
Thales (Frankreich)
2. Fahrzeugplattformen
Schwer Alvis (16% EWR+CH 1998-2003) Kraus Maffei Wegmann
GIAT
Consorzio Iveco-Oto (Italien)
Mittelschwer Alvis (34% EWR+CH 1998-2003)
General Dynamics
Patria (Finnland)
Consorzio Iveca-Oto
Leicht Alvis (29% EWR+CH 1998-2003) General Dynamics
Panhard
Kraus Maffei Wegmann
3. Waffensysteme
Alvis durch Patria entwickelt System AMOS (drehturmbasierendes Mörsergeschütz)
BAE: System AMS (drehturmbasierendes Mörsergeschütz) in Zusammenarbeit mit Delco
RUAG (CH)
Rheinmetall/Oerlikon Contraves im Rheinmetall-Detec-Verbund (Deutschland/CH)
GIAT
Oto Melara (Italien)
ATK (USA)
4. Kommunikationssysteme Kernbereich von BAE Thales (Frankreich)
General Dynamics
Marco-Selania (Finmeccanica)
5. Steuerungs-
und Leitsysteme
(C2)
BAE durch Alenia Marconi (Beteiligung: 50%) Rheinmetall
GIAT
6. Feuerleitsysteme BAE durch Saab (Beteiligung: 35%)
Lieferung in die Schweiz (keine genaueren Angaben)
GIAT
Thales
Rheinmetall
7. Elektrooptische
Sichtsysteme
BAE durch Saab
Lieferung in die Schweiz (keine genaueren Angaben)
Ultra/Radamec
Thales
DRS
Raytheon (USA)
SAGEM (Frankreich)
Quelle: Meldung von BAE, Rz. 78-101 Betroffene Märkte in dunkelgrau Möglicherweise betroffene Märkte in hellgrau
- Des Weiteren handelt es sich hier um "Auftragsmärkte" mit einem einzigen Nachfrager pro Land, nämlich dem jeweiligen nationalen Verteidigungsministerium, woraus eine starke ausgleichende Nachfragemacht resultiert. Gemäss den bei der Beschaffungsstelle armasuisse eingeholten Informationen stellt das Zusammenschlussvorhaben für die Beschaffungsstelle aus heutiger Sicht kein Problem dar. Der Wettbewerb zwischen Europa und den USA wird durch den stärkeren europäischen Gegenpol eher begünstigt. Wenngleich die Anzahl möglicher Konkurrenten sich mit diesem Zusammenschlussvorhaben reduzieren wird, stünden nach wie vor in den relevanten Märkten für die armasuisse verschiedene Anbieter zur Auswahl. Zudem dürften sich die beiden Unternehmen gemäss armasuisse bei den geplanten Projekten eher ergänzen als direkt konkurrenzieren.
- Aufgrund des notwendigen technischen Know-hows bestehen im Rüstungssektor generell hohe Marktzutrittsschranken. Die Schranken zwischen den verschiedenen Segmenten innerhalb des Rüstungssektors sind jedoch niedrig. Lizenzvereinbarungen sind in diesem Markt üblich und ermöglichen den Eintritt von Wettbewerbern (z.B. Kooperationen zwischen Wettbewerbern anlässlich konkreter Ausschreibungen und bei Produktentwicklungen 4). Viele Rüstungsaufträge von erheblichem Volumen wurden in der Vergangenheit auch an Firmen vergeben, die zuvor die jeweiligen Güter nicht hergestellt hatten. Dies kann auch durch die Tatsache erklärt werden, dass die Produkte hauptsächlich nach den Vorgaben des einzelnen Auftrags entworfen und entwickelt werden. Sofern die nationalen Beschaffungsstellen ihre Aufträge international ausschreiben und es keinen Anbieter vor Ort gibt - was in der Schweiz oft der Fall ist (vgl. Rz. 14) -, sind die Marktzutrittsschranken für gebietsfremde Anbieter innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums aus demselben Grund niedrig.
D. Ergebnis
24. Aus den genannten Gründen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für die Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben.
4 Beispielsweise hat Alvis den "Piranha" von Mowag für das Vereinigte Königreich und andere Gebiete lizenziert. Einige "Leopard 2"-Kampfpanzer der schweizerischen Armee sind in der Schweiz von der RUAG unter Lizenz von Krauss-Maffei Wegmann hergestellt.