RPW 2005/1 S. 182

Swisscom AG, Swisscom Fixnet AG/Weko

Rubrum

In der Beschwerdesache Swisscom AG, Swisscom Fixnet AG gegen Wettbewerbskommission betreffend unzulässige Wettbewerbsbeschränkung wird

nach Einsicht in:

die Beschwerdeakten im Verfahren Swisscom AG und Swisscom Fixnet AG gegen die Wettbewerbskommission betreffend Wiedererwägung/vorsorgliche Massnahmen und den in dieser Angelegenheit ergangenen Entscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen vom 23. Dezember 2004

und in Erwägung:

dass die Wettbewerbskommission in ihrer Verfügung vom 6. Mai 2002 unter anderem Folgendes entschied:

"1. Es wird eine Untersuchung im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 KG gegen die Swisscom AG eröffnet.

2. Die Swisscom AG wird verpflichtet, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und unter Hinweis auf die gesetzlichen Sanktionsdrohungen gemäss Artikel 50 beziehungsweise 54 KG ab sofort allen ihren Kunden auf dem Wholesale-Markt für Breitbanddienste die gleich hohe Rabattstufe zu gewähren, wie sie ihrer Tochterfirma Bluewin AG gewährt.

3. Die unter Ziffer 2. beschriebene Massnahme ist zeitlich begrenzt, bis die Wettbewerbskommission den Hauptentscheid in der Sache trifft.

4. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 2 dieser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen."

(...)

dass die Wettbewerbskommission im Entscheid in der Hauptsache vom 15. Dezember 2003 unter anderem feststellte, die Swisscom AG missbrauche mittels der Swisscom Fixnet AG ihre marktbeherrschende Stellung im Wholesale-Markt für Breitbanddienste, indem sie mittels Rabattgestaltung im Zusammenhang mit ihrem Produkt "Broadband Connectivity Service" (BBCS) die Internet Service Provider (SIP) gegenüber der Bluewin AG diskriminierte, weshalb der Swisscom AG und der Swisscom Fixnet AG untersagt werde, die Rabattgestaltung des Produktes BBCS in den bestehenden Verträgen mit den Internet Service Providern oder anderweitig durchzusetzen;

dass die Swisscom AG und die Swisscom Fixnet AG (Beschwerdeführerinnen) dagegen am 2. Februar 2004 Verwaltungsbeschwerde an die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen führten, mit dem Hauptantrag, die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 15. Dezember 2003 sei aufzuheben;

dass die Beschwerdeführerinnen mit Gesuch vom 27. Febraur 2004 an die Wettbewerbskommission folgende Rechtsbegehren stellten:

"1. Die Verfügung vom 6. Mai 2002 betreffend vorsorgliche Massnahmen sei zu widerrufen.

2. Eventuell: Die Verfügung vom 6. Mai 2002 betreffend vorsorgliche Massnahmen sei so anzupassen, dass der Swisscom Fixnet AG eine sachgerechte und angemessene Rabattgewährung im Zusammenhang mit dem Erbringen von Wholesale-Breitbanddiensten ermöglicht wird."

dass die Wettbewerbskommission auf das Gesuch mit Verfügung vom 15. März 2004 nicht eintrat, da sie aufgrund des Devolutiveffektes die Befugnis verloren habe, sich mit der Sache zu befassen;

dass die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Dezember 2004 abwies, und sich nach Einreichung einer Beschwerde in der Hauptsache als zuständig erachtete, bestehende erstinstanzlich erlassene Massnahmen abzuändern oder neue vorsorgliche Massnahmen anzuordnen;

dass die von der Wettbewerbskommission in der Verfügung vom 6. Mai 2002 angeordneten vorsorglichen Massnahmen bis zum Entscheid in der Hauptsache oder bis zu einem Entscheid über ein allfälliges Gesuch um Anpassung der vorsorglichen Massnahmen weiterhin Geltung haben sollen;

dass den Beschwerdeführerinnen - unter Berücksichtigung des Verfahrensstadiums in der Hauptsache - Gelegenheit einzuräumen ist, sich zur Frage zu äussern, ob und gegebenenfalls wie die in der Verfügung vom 6. Mai 2002 von der Wettbewerbskommission angeordneten vorsorglichen Massnahmen allenfalls anzupassen sind;

verfügt:

1. Die von der Wettbewerbskommission in der Verfügung vom 6. Mai 2002 unter Dispositiv Ziffer 2 angeordneten Massahmen haben bis auf weiteres Geltung (Art. 56 VvVG).

2. Die Beschwerdeführerinnen werden eingeladen, sich bis 14. Januar 2005 zu äussern, ob und allenfalls wie die vorsorglichen Massnahmen anzupassen sind. Die Eingaben sind im Doppel einzureichen.

3. Nach unbenutztem Fristablauf würde die Instruktion des Verfahrens fortgesetzt (Art. 23 VwVG).

4. [Eröffnung]