RPW 2006/3 S. 457

Youtility

Rubrum

Unzulässige Wettbewerbsabrede; Art. 5 und 7 KG

Accord illicite; art. 5 et 7 LCart

Accordo illecito; art. 5 e 7 LCart

Schlussbericht vom 16. Juni 2005 in Sachen Vorabklärung gemäss Artikel 26 KG betreffend Youtility wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Artikel 5 und Artikel 7 KG

INHALTSVERZEICHNIS

A Sachverhalt 457

A.1 Untersuchungsgegenstand und Parteien 457

A.2 Verfahren 458

B Erwägungen 459

B.1 Geltungsbereich des Kartellgesetzes 459

B.2 Vorbehaltene Vorschriften 459

B.3 Unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens 459

B.3.1 Marktbeherrschende Stellung 459

B.3.1.1 Relevanter Markt 459

a) Sachlich relevanter Markt 459

b) Räumlich relevanter Markt 460

B.3.1.2 Aktueller und potenzieller Wettbewerb 460

a) Produktion vor Ort 461

b) Belieferung durch Dritte über deren Elektrizitätsnetz 461

c) Belieferung durch Dritte über das Elektrizitätsnetz der BKW 462

B.3.1.3 Zwischenergebnis 463

B.3.2 Missbräuchliche Verhaltensweisen 463

B.3.2.1 Ausbeutungsmissbrauch gegenüber den Gemeinde- und Stadtwerken als Endverteiler 463

B.3.2.2 Behinderungsmissbrauch gegenüber potenziellen Konkurrenten 464

B.3.2.3 Zwischenergebnis 465

B.4 Unzulässige Wettbewerbsabrede 465

C Schlussfolgerungen 466

Sachverhalt

A.1 Untersuchungsgegenstand und Parteien

1. Die Youtility AG (nachfolgend Youtility) ist ein im Strommarkt tätiges Dienstleistungsunternehmen im Bereich IT-Support, Produkteentwicklung, Kundenbetreuung und Marketing. Sie bezweckt, ein gemeinsames Marketing- und Vertriebskonzept für das Markenprodukt "1to1 energy" zu unterhalten, entwickelt Marketing- und Supportleistungen und koordiniert den Energieeinkauf ihrer Aktionäre. Youtility wurde im September 2000 auf Initiative des Bernischen Elektrizitätsverbandes (BEV), dem 83 Energieversorger Bernischer Gemeinden angehören, und der BKW FMB Energie AG (BKW) ins Leben gerufen.

2. Hauptaktionärin der Youtility mit einem garantierten Mindestanteil von [...]% 1 ist die BKW, welche als vertikal integriertes Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) über die wichtigsten Stromerzeugungsanlagen, Übertragungsnetze und Verteilnetze im Kanton Bern und Teilen des Kantons Jura verfügt und in rund 400 Gemeinden die Stromendverbraucher direkt mit Strom versorgt 2. Daneben sind derzeit 75 regionale Energieversorger aus den Kantonen Bern, Solothurn, Jura, Freiburg und Baselland, deren hauptsächliche Tätigkeit in der Weiterleitung und dem Verkauf des von der BKW bezogenen (oder teilweise auch eigens produzierten) Stromes an die Stromendverbraucher des jeweiligen Gemeindegebietes besteht, als so genannte Beteiligungs- oder Absatzpart-

1 Ziff. 6.1 Partnervertrag. 2 Das Aktienkapital der BKW ist grösstenteils im Besitz des Kantons Bern (52,91%) und der E.ON Energie AG (20%).

ner Youtility beigetreten

3. Die Beteiligungspartner sind jeweils auch Aktionäre der Youtility. Die BKW wie auch die der Youtility beigetretenen Gemeinde- und Stadtwerke vertreiben ihren Strom unter der gemeinsamen Marke "1to1 energy".

3. Die Rechte und Pflichten der Youtility gegenüber den Beteiligungspartnern sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligungspartner untereinander werden in zwei Verträgen geregelt:

- Die Aktionäre schlossen untereinander den so genannten "Partnervertrag", welcher die Zusammenarbeit der Beteiligungspartner hinsichtlich der Youtility sowie die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligungspartnern und der Youtility regelt. Neben Bestimmungen zu den Zielen, den Aufgaben und der Finanzierung der Youtility finden sich auch Bestimmungen zur unternehmerischen Partnerschaft, welche den Vertrieb und den Kauf von Youtility-Produkten sowie Dienstleistungen durch die Beteiligungspartner umfasst

4. Insbesondere vereinbaren die Beteiligungspartner einen Verzicht auf aktives Marketing im Gebiet der übrigen Beteiligungspartner und eine gegenseitige Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im gemeinsamen Partnerbereich

5. Zudem wird der BKW ein eingeschränktes Last-Call-Recht gewährt 6.

- Zwischen der Youtility und den einzelnen regionalen Energieversorgern wird jeweils ein standardisierter "Zusammenarbeitsvertrag" geschlossen, welcher "die Zusammenarbeit zwischen Youtility und dem Vertriebspartner" regelt. Der Vertriebspartner ist in der Regel auch Beteiligungspartner der Youtility, einzelne Gemeindewerke sind nur als Absatzpartner ohne Aktionärsstellung angeschlossen. Der jeweilige Zusammenarbeitsvertrag definiert den Gegenstand der Zusammenarbeit und die Rechte und Pflichten der Youtility sowie dem Vertriebspartner 7. Insbesondere wird vereinbart, dass Youtility die Produktemerkmale festlegt und den Vertriebspartner Vorgaben bezüglich des Einsatzes und der Verwendung der Marke "1to1 energy" machen kann. Zudem verpflichten sich die Vertriebspartner im vereinbarten Partnerbereich zu einer exklusiven Zusammenarbeit mit Youtility 8.

4. Youtility ist weder auf der Beschaffungsnoch auf der Absatzseite unmittelbar in den Wertschöpfungsprozess für den Stromvertrieb eingebunden. Insbesondere tritt Youtility bei der Strombeschaffung nicht als Vertragspartnerin auf, sondern stellt den ihr angeschlossenen EVU lediglich professionelle Beschaffungskonzepte zur Verfügung und koordiniert deren Stromeinkauf. Ebenso werden die von Youtility entwickelten Produkte von den Youtility-Partnern in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet zu individuellen Konditionen angeboten. Das wirtschaftliche Risiko und die Verantwortung der Stromversorgung tragen ausschliesslich die Partnerunternehmen.

A.2 Verfahren

5. Dem Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) wurden am 5. Oktober 2004 die revidierten Youtility-Verträge (Partner- und Zusammenarbeitsvertrag) im Rahmen einer Beratungsdienstleistung nach Artikel 23 Absatz 2 Kartellgesetz 9 zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung unterbreitet. Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 bezog das Sekretariat zu den Vertragsentwürfen Stellung und wies insbesondere auf zwei kartellrechtlich heikle Punkte hin (siehe dazu nachfolgend).

6. Mit Schreiben vom 30. März 2005 reichten BKW und Youtility gemeinsam eine Meldung gemäss Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a KG ein. Gemäss Aussage der meldenden Unternehmen wurden die vom Sekretariat in der Beratung formulierten kartellrechtlichen Einwände in den überarbeiteten Verträgen berücksichtigt.

7. Am 9. Mai 2005 entschied die Wettbewerbskommission (Weko) auf Antrag der zuständigen Kammer Infrastruktur, gegen das Youtility-Vertriebskonzept Widerspruch im Sinne von Artikel 49a Absatz 3 Buchstabe a KG zu erheben und das Sekretariat mit der Durchführung einer Vorabklärung im Sinne von Artikel 26 KG zu beauftragen. Der Schwerpunkt der Vorabklärung sollte dabei weniger auf den einzelnen Vertragsklauseln, sondern auf den Auswirkungen des Youtility-Konzepts auf die künftige Marktstruktur

3 Es sind dies namentlich (Stand per 25.4.05): Elektrizitäts- und Wasserversorgung Aarberg; Licht- und Wasserwerk Adelboden AG; Energieversorgung Aegerten; Einwohnergemeinde Arch; Elektra Arni; Energieversorgung Bargen; Elektrizitätsanlage Bellmund; Energie Belp; BKW FMB Energie AG; Einwohnergemeinde Biglen; Gemeindeverwaltung Blumenstein; Elektrizitätsversorgung Brügg; Energieversorgung Büren AG; Localnet AG, Burgdorf; Service industriels de Delémont; Elektrizitäts- und Wasserversorgung Deredingen; Commune de Develier; Elektrizitätsversorgung Stettler Fritz AG, Eggiwil; Elektra Äusseres Wasseramt, Etziken; Städtische Werke Grenchen; Elektrizitätswerk Grindelwald AG; Elekrizitätskommission Grosshöchstetten; Elektrizitätsgenossenschaft Gsteig; Energie- und Wasserversorgung Ins; Elektra Fraubrunnen; Einwohnergemeinde Kallnach; EnerCom Kirchberg AG; Genossenschaft Elektra Koppigen-Willadingen; Administration communale La Neuveville; Elektrizitätsversorgung Lengnau; Genossenschaft Elektra Aeschlen-Linden-Heimenschwand; Einwohnergemeinde Ligerz; Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg; Energie Seeland AG; EWR Energie AG, Meiringen; Einwohnergemeinde Münchenbuchsee; InfraWerkeMünsingen; Service de l'electricité Moutier; Elektrizitätsversorgung Stadt Nidau; Energie- und Wasserversorgung Oberburg; Einwohnergemeinde Oberdiessbach; Elektrizitätsanlage Oberhofen; Einwohnergemeinde Pieterlen; Elektrizitäts- und Wasserversorgung Port; Elektrizitätsversorgung Riggisberg; Gemeindebetriebe Safnern; Elektrizitätsgesellschaft Schüpbach; Einwohnergermeinde Seedorf; Einwohnergemeinde Siselen; AEK Energie AG, Solothurn; Elektra Schwanden; Service Techniques de la Municipalité, St. Imier; Société des Forces Electriques de La Goule; Elektrizitätsversorgung EV Ried; NetZulg AG, Steffisburg; Energie AG Sumiswald; Elektra Buchen-Teuffenthal; Service de l'electricité Tramelan; Gemeindebetriebe Twann; Genossenschaft Elektra Wengi; Gemeinde Wichtrach Elektrizitätsversorgung; Gemeindebetriebe Wilderswil; Einwohnergemeinde Zäziwil, Elektrizitäts- und Wasserversorgung. 4 Ziff. 3 ff. Partnervertrag. 5 Ziff. 3.3 und 3.4 Partnervertrag, dazu unten, Rz. 59 ff. 6 Ziff. 3.7 Partnervertrag, dazu unten, Rz. 53 ff. 7 Ziff. 3 ff. Zusammenarbeitsvertrag. 8 Ziff. 4.5 und 4.7 Zusammenarbeitsvertrag, dazu unten, Rz. 49 und 53. 9 Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, SR 251.

liegen. In diesem Rahmen war insbesondere zu untersuchen, ob die kleinen Gemeinde- und Stadtwerke durch Youtility in eine längerfristige Abhängigkeit gegenüber der BKW gezwungen würden. Die Eröffnung der Vorabklärung wurde der BKW und Youtility mit Schreiben vom 12. Mai. 2005 mitgeteilt.

8. Am 20. Mai 2005 fand eine Besprechung des Sekretariats mit Vertretern der BKW und der Youtility statt, anlässlich welcher über den Gegenstand der Vorabklärung und das weitere Vorgehen informiert wurde.

9. Zwecks Abklärung der offenen Fragen wurden am 13. Juni 2005 die BKW und mehrere Gemeindewerke, welche Youtility als Beteiligungspartner angehören, mittels Fragebogen um zusätzliche Auskünfte ersucht.

10. Am 13. Juni 2006 fand eine Besprechung zwischen den Vertretern der Youtility, dem Präsidenten der Wettbewerbskommission sowie Vertretern des Sekretariats statt.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich des Kartellgesetzes

11. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG). Als Unternehmen gelten dabei gemäss Artikel 2 Absatz 1 bis KG sämtlich Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.

12. Sowohl die BKW wie auch die Youtility sind privatrechtliche Aktiengesellschaften. Die an Youtility beteiligten Gemeindewerke sind teilweise ebenfalls in der Form privatrechtlicher Aktiengesellschaften, teilweise als gemeindeeigene Werke ohne eigene Rechtspersönlichkeit organisiert. Sämtliche an Youtility beteiligten Energieversorger treten im Wirtschaftsprozess als Anbieter von Energieprodukten und damit zusammenhängenden Dienstleistungen auf. Unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform fallen sie somit in den Geltungsbereich des Kartellgesetzes.

13. Für die Unterstellung unter den Geltungsbereich des Kartellgesetzes ist weiter die Beteiligung an einer Wettbewerbsabrede oder die Ausübung von Marktmacht notwendig. Auf die Frage, ob die betroffenen Unternehmen eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG getroffen haben, wird unten eingegangen (Rz. 60 ff.). Die marktbeherrschende Stellung stellt eine qualifizierte Form der Ausübung von Marktmacht dar (vgl. "Watt/Migros - EEF", RPW 2001/2, S. 268, Rz. 79; Botschaft zum KG, S. 547 ff.). Wird nachstehend unter Randziffer 18 ff. die marktbeherrschende Stellung bejaht, wird damit auch die Ausübung von Marktmacht festgestellt.

B.2. Vorbehaltene Vorschriften

14. In den nachfolgend zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften gemäss Artikel 3 Absatz 1 KG, die Wettbewerb nicht zulassen. Solche Vorschriften wurden von der Youtility und der BKW auch nicht geltend gemacht.

15. Der vorliegend zu untersuchende Sachverhalt fällt somit in den Geltungs- und Anwendungsbereich des Kartellgesetzes. Es ist folglich zu prüfen, inwieweit bezüglich der Youtility-Verträge Anhaltspunkte für eine kartellrechtlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegen. Solche Anhaltspunkte wären dann gegeben, wenn entweder die untersuchten Verträge unzulässige Wettbewerbsabreden horizontaler oder vertikaler Natur im Sinne von Artikel 5 KG enthalten würde (unten, Rz. 561 ff.), oder wenn Youtility der BKW als allenfalls marktbeherrschendem Unternehmen als Instrument zu missbräuchlichem Verhalten im Sinne von Artikel 7 KG dienen würde (nachfolgend Rz. 16 ff.).

B.3 Unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens

16. Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG).

17. Die BKW verfügt in der Nordwestschweiz aus historischen Gründen über eine starke Marktstellung. In ihrem angestammten Versorgungsgebiet verfügt sie über die wichtigsten Stromerzeugungs-, Stromübertragungs- und Stromverteilanlagen und beliefert in rund 400 Gemeinden rund eine Million Personen mit Strom. Nachfolgend soll geprüft werden, ob BKW in den von Youtility betroffenen Märkten über eine beherrschende Stellung verfügt (Rz. 16 ff.) und sie diese gegenüber ihren Wettbewerbern oder gegenüber ihrer Marktgegenseite missbraucht (Rz. 42 ff.).

B.3.1 Marktbeherrschende Stellung

18. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG). Ein Unternehmen wird sich dabei von anderen Marktteilnehmern nicht in wesentlichem Umfang unabhängig verhalten können, wenn es sich ausreichend starker aktueller und/oder potenzieller Konkurrenz gegenübersieht. Um dies zu prüfen, ist vorab der relevante Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen.

B.3.1.1 Relevanter Markt

a) Sachlich relevanter Markt

19. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (analog Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17.6.1996 [VKU; SR 251.4]).

20. Die Wettbewerbskommission unterscheidet im Elektrizitätsbereich praxisgemäss folgende sachlich relevanten Märkte: Stromerzeugung, Stromübertragung, Stromverteilung, Stromversorgung, Stromhandel (ausführlich "Atel - EOSH-Aktiven", Rz. 63 ff., m.wHw.) 10. Der Markt für Stromerzeugung umfasst dabei die Produktion von Strom in Kraftwerken, der Markt für Stromübertragung die Fortleitung von Elektrizität im Höchstspannungsnetz, der Markt für Stromverteilung die regionale Fortleitung von Elektrizität über Leitungen hoher bis niedriger Spannung und der Markt für Stromversorgung die Belieferung von Elektrizität von Stromverbrauchern und/oder Endverteilern (Betreiber von lokalen Elektrizitätsnetzen).

21. Im Bereich der Stromversorgung ist bezüglich der Marktstufe zwischen der Wholesale- und der Retailebene zu unterscheiden (vgl. auch "NOK/Watt", RPW 2002/2, S. 351, Rz. 24):

- Auf Stufe Wholesale werden kleinere Gemeinde- und Stadtwerke von vertikal integrierten EVU mit Mittel- oder Hochspannungsstrom zum Zwecke des Weiterverkaufs beziehungsweise der Versorgung der Endkunden in einem zumeist historisch gewachsenen (Gemeinde-)Gebiet versorgt.

- Auf der Retailebene werden die Stromendverbraucher mit Niederspannungs- oder Mittelspannungsstrom versorgt, sei dies direkt durch ein vertikal integriertes EVU oder durch das jeweilige Gemeinde- oder Stadtwerk.

22. Youtility betrifft insbesondere den Markt für Stromversorgung, am Rande berührt wird überdies der Markt für Stromverteilung. Im Zusammenhang mit einem allenfalls missbräuchlichen Verhalten der BKW ist vorliegend deren Stellung und Verhalten bei der Belieferung von Gemeindewerken als Endverteiler von Interesse. Der sachliche Markt für die Beurteilung einer allenfalls unzulässigen Verhaltensweise der BKW umfasst somit den Markt für die Belieferung von Endverteilern mit Elektrizität mittlerer Spannung 11.

b) Räumlich relevanter Markt

23. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (analog Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

24. Die räumliche Dimension des Marktes für Stromversorgung bestimmt sich gemäss der bisherigen Praxis der Wettbewerbskommission durch die geografische Ausdehnung der entsprechenden Verteilnetze (zuletzt "NOK/Watt", RPW 2002/2, S. 351, Rz. 28). Die Versorgungsmärkte sind geografisch gesehen nicht grösser als das Verteilnetz des jeweiligen Energieversorgers ("Rätia Energie AG", RPW 2000/2, S. 241, Rz. 40). In der bisherigen Praxis der Wettbewerbskommission wird allerdings darauf hingewiesen, dass sich mit einer effektiven Öffnung der Verteilnetze die lokal abzugrenzenden Stromversorgungsmärkte ausdehnen könnten ("Rätia Energie AG", RPW 2000/2, S. 241 f., Rz. 42).

25. Die Weko entschied in ihrer Untersuchung "Watt/Migros - EEF" (RPW 2001/2, S. 255 ff.), dass ein Elektrizitätswerk, welches bloss über eine faktische, nicht aber über eine rechtliche Monopolstellung verfügt, kartellrechtlich zur Durchleitung von fremder Elektrizität über ihr Netz verpflichtet werden kann (bestätigt durch das Bundesgericht in BGE 129 II 497). Obschon derzeit allgemein anwendbare Regeln zum Netzzugang noch fehlen, hat dieser Entscheid im Wettbewerb um Stromgrosskunden zu einer gewissen Marktöffnung geführt. Hingegen vermochte er den Wettbewerb unter den Elektrizitätsversorgungsunternehmen um die mittelgrossen und kleinen Stromendabnehmern nicht effektiv zu beleben (vgl. auch Rz. 35 ff.).

26. Aufgrund der kartellrechtlichen Durchleitungspflicht und der daraus resultierenden zumindest partiellen Marktöffnung scheint fraglich, ob für den vorliegend sachlich relevanten Markt für Stromversorgung auf der Wholesale-Ebene an der bisherigen Praxis der Weko zur räumlichen Marktabgrenzung festgehalten werden kann. Wegen der heute noch vorhandenen faktischen Hürden ist davon auszugehen, dass die kleineren Gemeindewerke 12 in der Regel effektiv nicht die Möglichkeit haben, von der kartellrechtlichen Öffnung Nutzen zu ziehen. Anders ist hingegen die Ausgangslage bei den grösseren, professionell geführten Endverteilern 13. Diese dürften sowohl über das benötigte Know-how wie auch über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügen, die Durchleitung des Stromes eines gebietsfremden Lieferanten zu erzwingen.

27. Im Rahmen der vorliegenden Vorabklärung kann die Frage der räumlichen Marktabgrenzung offenbleiben. Auch bei einer engen räumlichen Marktabgrenzung ist den tatsächlichen Wettbewerbseinflüssen, welche auf die lokalen Stromversorgungsunternehmen disziplinierend einwirken, umfassend Rechnung zu tragen. Trotz hoher Marktanteilen des kantonalen EVU kann dieses ausreichender aktueller oder potenzieller Konkurrenz durch Unternehmen, welche ausserhalb des geografischen Marktes tätig sind, ausgesetzt sein. Für die Zwecke der Vorabklärung wird nachfolgend von räumlich regional begrenzten relevanten Märkten ausgegangen. Der kartellrechtlichen Öffnung der Verteilnetze wird indes bei der Analyse des aktuellen beziehungsweise potenziellen Wettbewerbs Rechnung zu tragen sein.

B.3.1.2 Aktueller und potenzieller Wettbewerb

28. Die BKW verfügt im Markt für die Belieferung von Endverteilern mit Elektrizität hoher oder mittlerer

10 RPW 2006/3, S. 476 ff.

11 Zu den Auswirkungen von Youtility auf den Retailmarkt vgl. unten, Rz. 54 ff.

12 Als Beispiele (aus den Youtility-Vertragspartnern) seien erwähnt: Energieversorgung Aegerten; Einwohnergemeinde Arch; Energieversorgung Bargen; Einwohnergemeinde Biglen; Gemeindeverwaltung Blumenstein; Elektrizitätsversorgung Brügg; Einwohnergemeinde Kallnach; Einwohnergemeinde Pieterlen; Elektrizitätsversorgung Riggisberg; Gemeindebetriebe Safnern; Elektrizitätsversorgung EV Ried; Genossenschaft Elektra Wengi; Einwohnergemeinde Zäziwil, Elektrizitäts- und Wasserversorgung.

13 Als Beispiele (aus den Youtility-Vertragspartnern) seien erwähnt: Service industriels de Delémont; EnerCom Kirchberg AG; Localnet AG, Burgdorf; AEK Energie AG, Solothurn; Energie Seeland AG; InfraWerkeMünsingen; NetZulg AG, Steffisburg.

Spannung im Gebiet ihres Verteilnetzes aus den bekannten historischen Gründen über sehr hohe Marktanteile. Eine disziplinierende Wirkung bei Belieferung von Endverteilern im Netzgebiet der BKW kann grundsätzlich von folgenden Alternativen ausgehen:

a. Produktion vor Ort;

b. Belieferung der Endverteiler durch Dritte über deren Elektrizitätsnetz;

c. Belieferung der Endverteiler durch Dritte über das Elektrizitätsnetz der BKW (Durchleitung).

a) Produktion vor Ort

29. Einer Elektrizitätserzeugung vor Ort durch die Gemeindewerke oder Drittunternehmen im dicht besiedelten schweizerischen Mittelland stehen erhebliche Schwierigkeiten gegenüber. Dem entspricht, dass die Elektrizitätserzeugung in der Schweiz in der überwiegenden Mehrheit in zentralen Anlagen stattfindet und der dezentralen Energieerzeugung vor Ort lediglich marginale Bedeutung zukommt (vgl. "Watt/Migros", RPW 2001/2, S. 103, Ziff. 103). Einige der befragten Gemeindewerke verfügen zwar über eigene Stromproduktionsanlagen wie beispielsweise kleinere Wasserkraft- oder Solarenergiewerke, doch bleiben sie auch in Zukunft zu weiten Teilen auf externen Stromeinkauf angewiesen. Die Elektrizitätserzeugung vor Ort, sei es durch den betreffenden Endverteiler selbst oder unter Zuhilfenahme von Drittunternehmen, scheint deshalb nicht geeignet, um das Verhalten der BKW auf dem Markt für Stromversorgung von Endverteilern disziplinieren zu können.

b) Belieferung durch Dritte über deren Elektrizitätsnetz

30. Die Endverteiler können ihren Strom von all denjenigen EVU direkt beziehen, deren Elektrizitätsnetz an ihr eigenes Verteilnetz angeschlossen ist, und welche über ausreichend eigene Kapazitäten für den Wholesalemarkt verfügen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Belieferung über bestehende Netze und der Belieferung über neu zu errichtende Netze.

31. Sämtliche befragten Gemeinde- und Stadtwerke gaben an, nicht an ein weiteres Verteilnetz eines anderen EVU angeschlossen zu sein. Der Aufbau paralleler Infrastrukturen wäre aus volkswirtschaftlicher Sicht vermutlich auch nicht sinnvoll. In der Lehre wird die Stromverteilung häufig als natürliches Monopol mit abnehmenden Durchschnittskosten bei steigendem Absatz bezeichnet. Es sei deshalb auch aus theoretischer Sicht bei Vorliegen derartiger Skaleneffekte "ökonomisch am effizientesten, wenn ein einziges Unternehmen auf dem Markt tätig ist. Für die Stromverteilung bedeutet das, dass ein bestimmtes Gebiet durch ein einziges Unternehmen versorgt werden soll." 14

32. Die Möglichkeit, Endverteiler direkt über Elektrizitätsnetze Dritter zu beliefern, besteht höchstens unter spezifischen räumlichen Gegebenheiten, etwa in Grenzgebieten zu anderen Netzen. Die allfälligen Ausweichmöglichkeiten in solchen Situationen sind vorliegend jedoch unbeachtlich, da Youtility auch

gegenüber Endverteilern zur Anwendungen kommt, welche sich nicht in dieser Lage befinden.

33. Auch der Bau neuer Leitungen und Netze erscheint weder ökonomisch sinnvoll noch innert vernünftiger Zeit realisierbar. Eine Genehmigung für den Bau von konkurrierenden Netzen oder Leitungen, ohne dass diese aus Kapazitätsgründen erforderlich wären, ist nicht realistisch 15 (s. "Swissgrid", RPW 2005/2, S. 354, Rz. 74 f.; "Watt/Migros - EEF", RPW 2001/2, S. 276, Rz. 122). Selbst bei Kapazitätsengpässen ist die Genehmigung für neue Leitungen sehr schwierig zu erlangen. Dabei ist es einfacher, eine bestehende Leitung zu verstärken als eine neue zu erstellen ("Swissgrid", RPW 2005/2, S. 354, Rz. 77). Die potenzielle Konkurrenz durch den Bau neuer Leitungen beziehungsweise Netze vermag deshalb kaum disziplinierende Wirkung auf das Verhalten der BKW auszuüben.

c) Belieferung durch Dritte über das Elektrizitätsnetz der BKW

34. Zurzeit besteht in der Schweiz keine spezialgesetzliche Regelung, welche Elektrizitätsnetzbetreiber dazu verpflichten würde, Strom von Dritten durch ihr Netz zu leiten.

35. Die Wettbewerbskommission hat mit Verfügung vom 5. März 2001 jedoch festgestellt, dass die Freiburger Elektrizitätswerke (EEF) durch die Weigerung, Elektrizität der Watt AG für die Versorgung der Produktionsstätten der Estavayer Lait SA (ELSA) in Estavayer und der Micarna SA in Courtepin über ihr Netz zu leiten, ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne von Artikel 7 KG missbrauchen ("Watt/Migros - EEF", RPW 2001/2, S. 255 ff.). Diese Verfügung wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 17. Juni 2003 gestützt (BGE 129 II 497). Somit können unter gleichartigen Gegebenheiten Unternehmen die Durchleitung von Elektrizität über Netze Dritter kartellrechtlich erzwingen.

36. Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen 16 im Verteilgebiet der BKW ist davon auszugehen, dass auch die BKW, das Fehlen von sachlichen Rechtfertigungsgründen vorausgesetzt, grundsätzlich eine positive Pflicht trägt, Strom von Konkurrenzunternehmen zur Belieferung von Endverteilern durchzuleiten. Allerdings ist zu beachten, dass sich in der Schweiz bis zum heutigen Tag keine umfassende Durchleitungspraxis entwickelt hat. Auch die Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und

14 MASSIMO FILIPPINI/SILVIA BANFI, Regulierungsbedarf des Stromverteilsektors, Die Volkswirtschaft, 2005, S. 19.

15 Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0) wird zur Erstellung oder Änderung von Stark- oder Schwachstromanlagen eine Plangenehmigung benötigt. Die Genehmigungsbehörde ist in der Regel das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG).

16 Soweit ersichtlich, finden sich nur in wenigen Kantonen die Grundlagen für ein rechtliches Monopol. Vgl. dazu BERNHARD WALDMANN, Strommarkt und kantonales Recht, Die Volkswirtschaft, 2005, S. 23 ff.

zum Stromversorgungsgesetz (StromVG) vom 3. Dezember 2004 hält fest, dass der Anspruch auf Netzzugang gestützt auf das Kartellgesetz bei Streitigkeiten in jedem Einzelfall gerichtlich erkämpft werden muss, womit eine allgemein anwendbare Regelung zum Netzzugang fehlt

17. Schwierigkeiten für die Stromdurchleitung für Drittanbieter ergeben sich bereits auf der Stufe der Hoch- und Höchstspannung, auf welcher zurzeit kein einheitlicher Netzbetreiber vorhanden ist, welcher Durchleitungsbedingungen und Durchleitungspreise veröffentlicht und dessen Preise sich dank einer separaten Kostenrechnung wirkungsvoll auf ihre Angemessenheit überprüfen liesse (s. "Swissgrid", RPW 2005/2, S. 354 ff., Rz. 84 ff.). Die Möglichkeit von Drittanbietern, Endverteiler über das Netz der bestehenden Kantonswerke mit Elektrizität zu versorgen, ist deshalb unter der geltenden Rechtslage mit erheblichen Transaktionskosten und hohem Zeitaufwand verbunden, welche sich einzig für Industrie- und Grosskunden auszahlen.

37. Bei den an Youtility beteiligten Gemeindewerken handelt es sich mehrheitlich um lokale EVU von geringer Grösse

18. Diesen dürften in der Regel das personelle Know-how wie auch die finanziellen und zeitlichen Ressourcen fehlen, ihr Recht auf Stromdurchleitung effektiv geltend zu machen. Auch sind die kleinen Gemeindewerke angesichts der geringen Bezugsmengen für gebietsfremde Stromproduzenten wenig attraktive Vertragspartner. Aufgrund der hohen Transaktionskosten dürfte unter der geltenden Rechtslage deshalb von gebietsfremden Drittanbietern bezüglich der an Youtility beteiligten kleinen Gemeindewerke kein wesentlicher Wettbewerbsdruck auf die BKW ausgehen. Wettbewerbsdruck vermögen die gebietsfremden Anbieter hingegen bezüglich der an Youtility beteiligten grossen, professionell geführten und erhebliche Stromquantitäten beziehenden Gemeindewerke ausüben. Diese stellen auch für die gebietsfremden Anbieter interessante Wholesale-Kunden dar, für welche die Erzwingung einer Durchleitung gegebenenfalls profitabel sein kann.

38. Zu beachten ist überdies, dass eine künftige spezialgesetzliche Regelung der Durchleitungspflicht der Elektrizitätsnetzbetreiber zu einer zusätzlichen Intensivierung des Wettbewerbs im Wholesale-Markt für Stromversorgung führen dürfte. Dies ist vorliegend insbesondere deshalb von Interesse, weil Youtility [...].

39. Erfahrungen aus dem benachbarten Ausland zeigen, dass die Wechselbereitschaft der Stromendverbraucher auch in einem liberalisierten Umfeld relativ gering ist. So pendelte sich der Anteil der Wechselkunden in Deutschland und Österreich bei den Kleinkonsumenten inzwischen auf 3% bis 5% ein

19. Allerdings zeigte die Situation der Industrie- und Grosskunden, welche zumindest bezüglich der Strombezugsmenge am ehesten mit Stadt- und Gemeindewerken vergleichbar sind, ein differenziertes Bild. Zwar konnten auch hier nur geringe Wechselzahlen festgestellt werden, doch gründete dies darin, dass der "local Player" oftmals im Rahmen von Ausschreibungsverfahren das letztlich günstigste Angebot stellte

20. Da in diesem Kundensegment die lokalen Stromversorgungsunternehmen auf die Angebote der Wettbewerber reagieren mussten, ist davon auszugehen, dass die gebietsfremden Wettbewerber eine nicht unerhebliche disziplinierende Wirkung auf die "local Players" auszuüben in der Lage waren.

40. Dass die Youtility beigetretenen Gemeinde- und Stadtwerke bereit sind, von einer künftigen Strommarktliberalisierung zu profitieren, bestätigen auch eine Auswertung der Antworten der befragten Gemeinde- und Stadtwerke. Die überwiegende Mehrzahl der Gemeinde- und Stadtwerke gab an, einen Austritt aus Youtility in Erwägung zu ziehen, sollte ihnen künftig eine andere Kooperation zu besseren Konditionen offeriert werden. Als solche alternative Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit ausreichenden Kapazitäten, um Gemeinde- und Stadtwerke mit der benötigten Strommenge zu beliefern, kämen in einem künftigen liberalisierten Versorgungsmarkt insbesondere die Axpo Gruppe (Axpo), die Aare Tessin AG für Elektrizität (Atel), Swisspower, welcher u.a. Energie Wasser Bern (ewb) angehört, sowie die Société anonoyme l'énergie de l'ouest-Suisse (EOS) bzw. die mit der EOS finanziell verbundenen Unternehmen (EEF, ENSA u.a.) in Frage. Dabei ist zu beachten, dass die BKW gesamtschweizerisch heute sowohl in der Stromerzeugung wie auch der Stromversorgung über Marktanteile von lediglich rund 10%-13% verfügt ("NOK/Watt", RPW 2002/2, S. 352 ff., Rz. 31 ff.).

41. Der Wechsel des Stromversorgungsunternehmens kann für die Gemeinde- und Stadtwerke mit erheblichen Wechselkosten verbunden sein. Diese Wechselkosten, wie bspw. Transaktions- und Suchkosten, Kosten einer vorzeitigen Vertragsauflösung oder Unsicherheitskosten stellen ebenso wie langjährige persönliche und geschäftliche Kontakte mit dem lokalen Versorger Markteintrittschranken für externe EVU dar. Nichtsdestotrotz ist damit zu rechnen, dass in einem liberalisierten Marktumfeld der Wettbewerbs- und insbesondere der Preisdruck auf die historischen "local Players" zunehmen wird.

B.3.1.3 Zwischenergebnis

42. Aufgrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die BKW derzeit im räumlich relevanten Markt, welcher nicht weiter als ihr Netzgebiet ist, auf dem sachlichen Markt für Stromversorgung von Endverteilern (lokale Stromversorgungsunternehmen mit eigenem lokalem Verteilnetz mittlerer/niedriger Spannungsebene) eine marktbeherrschende Stellung einnehmen dürfte. Ausnahmen hiervon bestehen bezüglich der grossen Gemeindewerke, welche ihren Strom aufgrund der kartellrecht-

17 Botschaft zum StromVG, S.6 18 Vgl. oben, Fn. 3

19 Siehe dazu RAINER BACHER/WALTER STEINMANN, Versorgungssicherheit trotz Strommarktöffnung - machbar oder illusionär?, Die Volkswirtschaft, 2005, S. 8.

20 Vgl. dazu Bundeswettbewerbsbehörde der Republik Österreich, Allgemeine Untersuchung der österreichischen Elektrizitätswirtschaft, 2. Zwischenbericht, Wien, im April 2005, S. 10 und 37 ff.

lichen Stromdurchleitungspflicht von gebietsfremden Produzenten beziehen können, sowie bezüglich der Endverteiler in räumlicher Nähe zu anderen regionalen oder überregionalen Netzen. Angesichts der heutigen Fragmentierung des Stromversorgungsmarktes in zahlreiche kleine und kleinste Gemeindeversorgungsunternehmen, sind diese Ausnahmen für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt allerdings von untergeordneter Bedeutung.

43. Im Falle einer sektorspezifischen Strommarktliberalisierung dürfte die BKW ihrer marktbeherrschenden Stellung verlustig gehen. Es ist zu erwarten, dass sich die BKW in einem solchen Fall aufgrund der disziplinierenden Wirkung des aktuellen oder potenziellen Wettbewerbs, der von anderen grossen Schweizer und gegebenenfalls ausländischen EVU ausgeht, nicht mehr in wesentlichem Umfang unabhängig im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 KG wird verhalten können.

44. Im Rahmen dieser Vorabklärung muss und kann jedoch die Marktstellung der BKW nicht abschliessend geklärt werden, da, wie nachfolgend gezeigt wird, das zu beurteilende Verhalten kartellrechtlich nicht zu beanstanden ist.

B.3.2 Missbräuchliche Verhaltensweisen

45. Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann sich einerseits gegenüber seiner Marktgegenseite missbräuchlich verhalten (Ausbeutungsmissbrauch) und andererseits gegenüber aktuellen oder potenziellen Wettbewerbern (Behinderungsmissbrauch).

B.3.2.1 Ausbeutungsmissbrauch gegenüber den Gemeinde- und Stadtwerken als Endverteiler

46. Eine missbräuchliche Verhaltensweise der BKW gegenüber den lokalen Stromversorgungsunternehmen könnte u.U. vorliegen, wenn diese zu einem für sie nachteiligen Beitritt zu Youtility gezwungen (nachfolgend, Rz. 48 ff.) oder mit langfristigen exklusiven oder sonstwie unangemessenen Verträgen an Youtility und dadurch an die BKW als Stromversorgungsunternehmen gebunden würden (nachfolgend, Rz. 51 ff.).

47. Vorweg ist festzuhalten, dass die Einflussmöglichkeit der BKW auf die Geschäftstätigkeit der Youtility beschränkt ist und sich letztere schon aus diesem Grund kaum einseitig für die Interessen der BKW instrumentalisieren lässt. Die betriebswirtschaftliche Zielsetzungen und die unternehmerische Führung der Youtility sind Sache des Verwaltungsrates

21. Der Verwaltungsrat der Youtility besteht aus [...] Mitgliedern, mit mindestens [...] Vertretern der BKW, [...] Vertretern der übrigen Beteiligungspartner und [...] unabhängigem Verwaltungsratsmitglied 22. [...]

23. Aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung einer ausgewogenen Zusammensetzung des Verwaltungsrates ist gewährleistet, dass die BKW nie alleine über die absolute Mehrheit im Verwaltungsrat der Youtility verfügen kann. Überdies bedürfen Beschlüsse der Generalversammlung, welche den Kerngehalt der Statuten der Youtility oder des Partnervertrages betreffen, so insbesondere Beschlüsse über Ziele und Aufgaben der

Youtility sowie über die Grundsätze der Partnerschaft und der Zusammenarbeit, [...]. Weitere Quorumserfordernisse stellen überdies sicher, dass die BKW mit ihrem Stimmenanteil von mindestens [...] der Youtility nicht eine den Interessen der übrigen Beteiligungspartnern zuwiderlaufende Geschäftspolitik aufzwingen kann

24. Eine Instrumentalisierung der Youtility ist im Interesse der BKW bereits vor diesem Hintergrund ausgeschlossen.

48. Die Auswertung der Fragebogen hat ergeben, dass die an Youtility beteiligten Endverteiler von der BKW nicht unter Druck gesetzt wurden, Youtility beizutreten. Vielmehr waren für die Gemeinde- und Stadtwerke eigene wirtschaftliche Interessen für den Beitritt ausschlaggebend. Nicht zuletzt mit Blick auf die Strommarktliberalisierung und dem daraus zu erwartenden Wettbewerbsdruck versuchen die lokalen Stromversorgungsunternehmen derzeit, sich neu zu positionieren und effiziente Strukturen anzueignen

25. Im Wesentlichen stehen den lokalen Stromversorgungsunternehmen dabei drei Alternativen offen: Alleingang, Verbund mit anderen Stromversorgungsunternehmen oder Integration in ein beziehungsweise Fusion mit einem vertikal integrierten EVU oder anderen Endverteilern. Die angefragten lokalen EVU entschlossen sich gegen den Alleingang, da sie aufgrund hoher Fixkosten befürchten, in einem künftigen liberalisierten Strommarkt nicht wettbewerbsfähig zu sein

26. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die BKW auch diejenigen Gemeindewerke weiterhin mit Strom versorgt, welche der Youtility nicht beizutreten bereit sind. Zumindest derzeit nicht zur Diskussion stand die Aufgabe der rechtlichen oder wirtschaftlichen Selbstständigkeit mittels Integration in ein schweizweit tätiges EVU oder Fusion mit anderen lokalen EVU, ein Schritt, der vielerorts auch mit politischen Hürden verbunden sein dürfte. Der Beitritt zu Youtility wurde von einigen der befragten Gemeindewerke denn auch mit der Sicherung der Unabhängigkeit begründet.

49. Mit Blick auf die künftige Strommarktliberalisierung bevorzugt die Mehrzahl lokaler EVU stattdessen die Zusammenarbeit im Verbund mit einem stärkeren Partner. Gemäss Angaben der befragten Unternehmen ermögliche diese eine Kombination der "unternehmerischen Eigenständigkeit mit den Vorteilen und Stärken des Verbundes". Zudem resultierten erhebli-

21 Ziff. 2.5 Partnervertrag. 22 Ziff. 9.1 Partnervertrag. 23 Ziff. 9.2 Partnervertrag.

24 Vgl. Ziff. 9.15 f. Partnervertrag, wo im Falle der Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit als ultima ration auch ein sofortiges Austrittsrecht statuiert wird.

25 Vgl. dazu auch BERNHARD WALDMANN, Strommarkt und kantonales Recht, Die Volkswirtschaft, 2005, S. 23.

26 Vgl. dazu auch MASSIMO FILIPPINI/SILVIA BANFI, Regulierungsbedarf des Stromverteilsektors, Die Volkswirtschaft, 2005, S. 20: "Um die Effizienz der historisch gewachsenen Versorgungsstruktur zu erhöhen, wäre zu überprüfen, ob eine Strategie der Fusionierung der kleinen EVU realisierbar ist. Die grösseren und effizienteren Unternehmen, die aus einem solchen Konsolidierungsprozess resultierten, wären in der Lage, neue Produkte auf den Markt zu bringen."

che Synergievorteile, insbesondere im Bereich des Marketing und der Produkteentwicklung. Als wichtigster Grund des Youtility-Beitritts wurde jedoch die aus dem gebündelten Einkauf grosser Mengen resultierenden günstigeren Bedingungen bei der Strombeschaffung genannt, welche sich schlussendlich auch in der Form günstigerer Endkundenpreise niederschlagen. Youtility ist denn auch vertraglich verpflichtet, für Produkte und Dienstleistungen mit Lieferanten beste Konditionen zu Gunsten der Beteiligungspartner zu verhandeln 27.

50. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass die an Youtility beteiligten Gemeinde- und Stadtwerke von der BKW in kartellrechtlich unzulässiger Weise unter Druck gesetzt wurden, Youtility beizutreten. Vielmehr suchten diese den Beitritt mit Blick auf die künftige Marktöffnung freiwillig aus betriebswirtschaftlichen Gründen.

51. Des Weiteren finden sich in den einzelnen Youtility-Vertragsbestimmungen auch keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verhaltensweise der BKW gegenüber den Endverteilern. Insbesondere bleiben die Youtility-Partner bei der Wahl ihres Stromlieferanten grundsätzlich frei und werden nicht zur Deckung ihres Strombedarfes bei der BKW oder über einen koordinierten Einkauf durch Youtility verpflichtet. Youtility stellt ihren Vertriebspartnern einzig Know-how und neue Instrumente des Stromeinkaufs zur Verfügung, deren Gebrauch den beteiligten EVU frei steht. Die beteiligten EVU können zwecks Deckung ihres Strombedarfes auch direkt mit anderen Stromlieferanten Bezugsverträge abschliessen. Vertragspartner der Strombezugsverträge bleibt in jedem Fall - und unabhängig von seiner Grösse - der einzelne Endverteiler.

52. Zu beachten ist überdies, dass der Youtility-Partnervertrag durch jeden Beteiligungspartner mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres kündbar ist 28. Gemäss Aussagen der befragten Gemeindewerke bestehen keine administrativen oder technischen Hürden, welche einen Austritt erheblich erschweren würden. Allenfalls müssten längerfristige Stromlieferverträge mit Endkunden angepasst werden, doch halte sich der diesbezügliche Aufwand in vertretbarem Rahmen. Im Falle eines Austritts hat der austretende Beteiligungspartner überdies Anspruch auf [...] 29.

53. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für einen Ausbeutungsmissbrauch durch eine übermässige Bindung der Gemeindewerke gegenüber Youtility vorliegen. Insbesondere scheint ein Austritt aus Youtility zwecks Beitritt zu einem anderen Verbund, einem Alleingang oder einer Fusion mit anderen EVU mit vertretbarem Aufwand jederzeit möglich zu bleiben.

B.3.2.2 Behinderungsmissbrauch gegenüber potenziellen Konkurrenten

54. Zu prüfen ist weiter, inwieweit die vertragliche Bindung der Gemeindewerke an Youtility in einem künftig liberalisierten Strommarkt den Eintritt anderer EVU in den Markt für Stromversorgung der Endverteiler im Netzgebiet der BKW übermässig erschwert.

55. Übermässige Markteintrittschranken für potenzielle Wettbewerber der BKW könnten sich insbesondere aus langfristigen Exklusivitätsvereinbarungen ergeben. Solche finden sich jedoch in den Youtility-Verträgen nicht. Zwar verpflichten sich die Vertriebspartner der Youtility zur exklusiven Zusammenarbeit mit Youtility, und insbesondere dazu, die von Youtility angebotenen Produkte exklusiv über die Youtility zu beziehen 30. Aufgrund der bereits dargelegten kurzen Kündigungsfristen haben die Endverteiler indes die Möglichkeit, innert vernünftiger Frist und mit vertretbarem Folgeaufwand aus dem Youtility-Verbund auszutreten und sich einer anderen Kooperationsplattform anzuschliessen. Einen solchen Austritt dürfte ein Gemeindewerk namentlich dann ins Auge fassen, wenn die Konditionen des Strombezuges und die Supportleistungen eines anderen Verbundes oder Stromlieferanten vorteilhafter sind. Mit entsprechend attraktiven Wholesale- und Produkteangeboten ist potenziellen Konkurrenten der BKW und der Youtility der Markteintritt jederzeit möglich und die Aufnahme des Wettbewerbs somit nicht in unzulässigem Ausmass eingeschränkt.

56. Kartellrechtlich heikel war das Last-Call-Recht der BKW bei der Beschaffung von Energie für die Youtility, welches sich in der ursprünglichen Fassung des Partnervertrages fand. Aufgrund der diesbezüglichen Vorbehalte des Sekretariats in der Beratung vom 15. Februar 2005 verzichtete Youtility darauf, der BKW ein umfassendes Last-Call-Recht zuzugestehen. Zwar bleibt Youtility verpflichtet, bei der BKW ein Angebot einzuholen und mit dieser aktiv zu verhandeln 31, im Falle eines wirtschaftlich besseren Angebot eines externen EVU ist jedoch diesem der Vorzug zu geben 32, ohne dass die BKW über ein letztes Nachbesserungsrecht verfügt. Erst nach Inkrafttreten einer gesetzlichen Strommarktöffnung und nach Wegfall der marktbeherrschenden Stellung der BKW soll dieser ein Last-Call-Recht zustehen. Ein solches Last-Call-Recht eines nicht marktbeherrschenden Unternehmens ist kartellrechtlich indes nicht zu beanstanden.

57. Auch ohne Last-Call-Recht ist die Doppelrolle der BKW als Beteiligungspartnerin der Youtility und gleichzeitiger Stromlieferantin indes wettbewerbsrechtlich nicht unproblematisch. Aufgrund der vertraglich vorgeschriebenen Vertretung der BKW im Verwaltungsrat der Youtility ist zu erwarten, dass die BKW im Rahmen der Energiebeschaffung durch die Youtility von vertraulichen Angaben ihrer Wettbewerber, insbesondere deren Preisen und sonstigen Geschäftsbedingungen, Kenntnis erhält. Weder im Partnernoch im Zusammenarbeitsvertrag finden sich

27 Ziff. 3.5 Partnervertrag. 28 Ziff. 11.4 Partnervertrag. 29 Ziff. 7.2 Partnervertrag. 30 Ziff. 4.5 und Ziff. 4.7 Zusammenarbeitsvertrag. 31 Ziff. 3.7 Partnervertrag. 32 Gemäss Ziff. 3.5 Partnervertrag ist Youtility verpflichtet, die besten Konditionen zu Gunsten der Beteiligungspartner zu verhandeln.

Mechanismen, welche eine Einsichtnahme in die Offerten der Wettbewerber durch die von der BKW gestellten Verwaltungsräte verhindern würden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Wissen über die Preispolitik der Wettbewerber von der BKW anlässlich von Ausschreibungen in anderen regionalen Märkten ausgenutzt würde. Zu befürchten ist deshalb, dass die einseitige Transparenz der Offerten zu Gunsten der BKW einen Verzicht der übrigen grossen Stromversorgungsunternehmen auf eine Offerteinreichung bei Youtility zur Folge hat. Überdies dürfte sich das Gebot zur aktiven Verhandlung mit BKW nach Ziffer 3.7 Partnervertrag bei Kenntnis der übrigen Offerten im Ergebnis wie ein Last-Call-Recht auswirken: Weiss die BKW jeweils vor der letzten Verhandlung mit Youtility detailliert um die Offerten ihrer Wettbewerber, kann sie ihre letzte Offerte entsprechend anpassen und dadurch sicherstellen, dass sie das wirtschaftlich günstigste Angebot unterbreitet.

58. Um diesen kartellrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, wird Youtility deshalb angewiesen, bei der Beschaffung von Energie einen Mechanismus einzuführen, welcher sicherstellt, dass die BKW, insbesondere deren Vertreter im Verwaltungsrat der Youtility, keine Kenntnis von den von ihren Wettbewerbern offerierten Preisen und Geschäftsbedingungen erlangt, soweit es sich dabei um vertrauliche Angaben handelt. Youtility hat die Umsetzung dieser Vorgabe dem Sekretariat bis spätestens 31. August 2006 zu quittieren und mit entsprechenden Unterlagen zu belegen.

B.3.2.3 Zwischenergebnis

59. Soweit den in Ziffer 57 f. dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken durch Youtility Rechnung getragen wird, finden sich auch unter Annahme einer marktbeherrschenden Stellung der BKW keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verhaltensweise im Sinne von Artikel 7 KG. Youtility dürfte weder zu einer Ausbeutung der Gemeindewerke als Marktgegenseite der BKW noch zu einer übermässigen Behinderung künftiger Wettbewerber der BKW führen. Stellt Youtility sicher, dass eine Kenntnisnahme vertraulicher Angaben der Wettbewerber durch die BKW im Rahmen der Energiebeschaffung ausgeschlossen ist, besteht daher kein Anlass, eine Untersuchung nach Artikel 27 KG wegen allenfalls unzulässiger Verhaltensweise gemäss Artikel 7 KG zu eröffnen.

B.4 Unzulässige Wettbewerbsabrede

60. Weiter ist zu prüfen, ob sich in den Youtility-Verträgen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Artikel 5 KG finden.

61. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG). Um festzustellen, ob das Youtility-Vertragskonzept eine unzulässige Wettbewerbsabrede beinhaltet, ist demnach in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine Abrede vorliegt. Ist dies zu bejahen, muss in einem nächsten

Schritt die Intensität der Wettbewerbsbeschränkung dieser Abrede geprüft werden, das heisst, ob durch die Abrede der wirksame Wettbewerb beseitigt oder der Wettbewerb erheblich beeinträchtigt wird. Allenfalls ist in einem letzten Schritt die Rechtfertigung durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz zu überprüfen.

62. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG).

63. Fraglich ist, ob es sich bei Youtility um vertikale oder um horizontale Vertragsbeziehungen handelt. Bei einer rein formellen Betrachtung ist der Partnervertrag, der unter den Aktionären der Youtility geschlossen wurde, horizontaler Natur, während die Zusammenarbeitsverträge zwischen Youtility und den jeweiligen Beteiligungs- oder Absatzpartnern vertikaler Art sind. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise macht indes deutlich, dass es sich bei Youtility um ein Vertragskonstrukt überwiegend vertikalen Charakters handelt. Vertikale Beziehungen bestehen zum einen zwischen der Youtility und den Beteiligungspartnern, welche die Produkte der Youtility vertreiben, zum anderen zwischen der Youtility beziehungsweise den Gemeindewerken und der BKW, bei welcher die Youtility beziehungsweise die Gemeindewerke zumindest teilweise ihre Elektrizität beschaffen. Wirtschaftlicher Zweck der Youtility ist insbesondere der Vertrieb von Strom unter der gemeinsamen Marke "1to1 energy". Zu diesem Zweck erbringt Youtility verschiedene Dienstleistungen für die kleineren Gemeindewerke wie insbesondere IT-Support, Produkteentwicklung, Kundenbetreuung und Marketing 33. Nicht die Gründung eines horizontalen Einkaufspools, sondern der Vertrieb von Strom der BKW und anderer Produzenten nach einem vorgegebenem Konzept bildet den wirtschaftlicher Hintergrund der Youtility. Youtility ist deshalb als überwiegend vertikales Vertragswerk zu qualifizieren.

64. In Ziffer 3.3 des Partnervertrages wird festgehalten, dass die Beteiligungspartner im Abschluss von Verträgen frei bleiben, jedoch auf ein aktives Marketing im Gebiet der anderen an Youtility beteiligten EVU verzichten. Den beteiligten Vertriebspartnern wird dadurch im Rahmen des Vertriebskonzepts des "1to1 energy"-Stromes ein - allerdings auf die Aktivverkäufe beschränkter - Gebietsschutz zugesichert. Dieses Verbot der Aktivverkäufe in fremdem Vertragsgebiet stellt eine vertikale Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG dar. Bei einer vertikalen Abrede in Vertriebsverträgen zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über die Zuweisung von Gebieten wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs gemäss Artikel 5 Absatz 4 KG vermutet, soweit Verkäufe in die zugewiesenen Gebiete durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen sind. Ziffer 3.3 des Partnervertrages untersagt einzig das aktive Marketing im Gebiet der

33 Beschrieb der Youtility AG, Ziff. 1.

übrigen Beteiligungspartner. Möglich bleiben hingegen so genannte Passivverkäufe, denen kein aktives Marketing durch das vertreibende EVU vorangeht. Damit fällt die Vermutungsbasis von Artikel 5 Absatz 4 KG dahin. Eine Beseitigung wirksamen Wettbewerbs liegt aufgrund der Möglichkeit der Passivverkäufe nicht vor.

65. Die Frage, ob die beschränkte Gebietsabrede den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen vermag und deshalb im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 KG als unzulässig zu qualifizieren ist, kann vorliegend offenbleiben. Im Rahmen der Gespräche zwischen der Youtility und dem Präsidenten der Wettbewerbskommission sowie Vertretern des Sekretariats sicherte Youtility zu, auf das kartellrechtlich heikle Verbot aktiven Marketings in Ziffer 3.3 des Partnervertrages zu verzichten. Mit der Streichung von Ziffer 3.3 des Partnervertrages, wonach die "Beteiligungspartner auf ein aktives Marketing im Gebiet der übrigen Beteiligungspartner [verzichten]" fallen die Anhaltspunkte für eine wettbewerbswidrige vertikale Gebietsabrede dahin. Weitere Anhaltspunkte kartellrechtswidriger Wettbewerbsabreden in Sachen Artikel 5 KG finden sich in den untersuchten Verträgen, dem Partnervertrag zwischen den Youtility-Aktionären und den Zusammenarbeitsverträgen zwischen der Youtility und den einzelnen Vertriebspartnern, nicht.

C SCHLUSSFOLGERUNGEN

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen,

1. regt die Youtility und die BKW an sicherzustellen, dass die BKW im Rahmen der Beschaffung von Energie durch die Youtility-Partner keine Kenntnis von den von ihren Wettbewerbern offerierten Preisen und Geschäftsbedingungen erlangt, soweit es sich dabei um vertrauliche Angaben handelt;

2. regt die Youtility an, Ziffer 3.3, Satz 2 "Jeder Beteiligungspartner verzichtet aber auf ein aktives Marketing im Gebiet der übrigen Beteiligungspartner" aus dem Partnervertrag zu streichen und die entsprechende Vertragsmodifikation allen Beteiligungspartnern schriftlich mitzuteilen;

3. verlangt von Youtility, die Umsetzung der Anweisungen nach Ziffer 1 und nach Ziffer 2 dem Sekretariat bis spätestens 31. August 2006 zu bestätigen und mit entsprechenden Unterlagen zu belegen;

4. stellt fest, dass bei Umsetzung der Anweisungen nach Ziffer 1 bis 3 keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegen;

5. beschliesst, die Vorabklärung nach Eingang der Bestätigung gemäss Ziffer 3 ohne Folgen einzustellen.