RPW 2006/3 S. 577
Swisscom Fixnet AG/Wettbewerbskommission
Rubrum
Am 29. September 2006 sind drei weitere identische Entscheide i.S. Swisscom AG, Swisscom Fixnet AG/Weko (FB/2006-4), Swisscom Mobile AG/Weko (FB/2006-7) und Swisscom Mobile AG/Weko (FB/2006-5) ergangen.
Beschwerdeentscheid (FB 2006-6) vom 29. September 2006 in Sachen Swisscom Fixnet AG (Beschwerdeführerin) (Verwaltungsbeschwerde vom 24.11.2004) gegen Wettbewerbskommission (Weko) (Vorinstanz) (Verfügung vom 18.11.2006) betreffend Verfahrenskosten
Nach Einsicht in:
– das Schreiben vom 18. November 2004 des Präsidenten der Wettbewerbskommission;
– den Beschwerdeentscheid der Rekurskommission WEF vom 18. März 2005 (FB/2004-12);
– die dagegen am 3. Mai 2005 durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde;
– das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Juni 2006 (2A.290/2005) sowie
– die übrigen Akten in der Streitsache
und in Erwägung:
dass mit Schreiben vom 18. November 2004 die Wettbewerbskommission auf das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 25. November 2004 an die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen (Rekurskommission WEF) gelangte und in formeller Hinsicht beantragte, es sei über die vorliegende Beschwerde möglichst schnell - spätestens bis am 31. Januar 2005 - zu entscheiden und der Beschwerdeführerin sei im Falle der Abweisung der materiellen Anträge eine Frist von mindestens sechs Monaten ab Zustellung des rechtskräftigen Entscheides anzusetzen, um die mit Schreiben vom 7. Mai 2004 gemeldete mögliche Wettbewerbsbeschränkung mit sanktionsbefreiender Wirkung aufzulösen;
dass die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 18. November 2004 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2004 für den darin beschriebenen Sachverhalt eine Meldung gemäss der Schlussbestimmung zur Änderung des Kartellgesetzes vom 23. Juni 2003 (recte: 20.6.2003; AS 2004 1389) gemacht habe und es sei im Weiteren festzustellen, dass der Beschwerdeführerin für den mit Schreiben vom 7. Mai 2004 gemeldeten Sachverhalt dauerhaft und endgültig keine Sanktion gemäss Artikel 49a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG, SR 251) auferlegt werden könne, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Wettbewerbskommission;
dass die Rekurskommission WEF die Beschwerde am 18. März 2005 teilweise guthiess und die angefochtene Verfügung aufhob, im Weiteren feststellte, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2004 stelle eine Meldung im Sinne der Schlussbestimmung der Änderung des Kartellgesetzes vom 20. Juni 2003 dar, den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegte und der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zusprach;
dass das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement diesen Entscheid am 3. Mai 2005 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht weiterzog und unter Kostenauferlegung zulasten der Beschwerdegegnerin beantragte, der Entscheid der Rekurskommission WEF vom 18. März 2005 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das fragliche Schreiben vom 7. Mai 2004 keine Meldung im Sinne der Schlussbestimmung zur Änderung des Kartellgesetzes vom 20. Juni 2003 darstelle;
dass das Schweizerische Bundesgericht diese Beschwerde mit Urteil vom 8. Juni 2006 guthiess, den Entscheid der Rekurskommission WEF vom 18. März 2005 im angefochtenen Umfang aufhob, feststellte, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2004 keine Meldung im Sinne der Schlussbestimmung zur Änderung des Kartellgesetzes vom 20. Juni 2003 darstelle, die Sache im Übrigen zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Rekurskommission WEF zurückwies und die Gerichtsgebühr von CHF [...] der Beschwerdegegnerin auferlegte;
dass die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021);
dass die Swisscom Fixnet AG aufgrund des Entscheides des Schweizerischen Bundesgerichts als unterliegende Partei gilt und demnach die Verfahrenskosten vor der Rekurskommission WEF zu tragen hat;
dass somit die Verfahrenskosten, ausmachend CHF [...] (Spruchgebühr) für das Verfahren vor der Rekurskommission WEF der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG);
Dispositiv
wird verfügt:
1. [Verfahrenskosten]
2. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Eröffnung]