RPW 2006/3 S. 793
Bouygues/Alstom
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 19. Juni 2006
Zusammenfassung
Erwägungen
1. Am 19. Mai 2006 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben ein. Demzufolge beabsichtigt die Bouygues S.A. (nachfolgend: Bouygues) den vom französischen Staat gehaltenen Anteil von 21,03% des Aktienkapitals von ALSTOM S.A. (nachfolgend: ALSTOM) gemäss Aktienkaufvertrag vom 26. April 2006 zu erwerben.
2. Bouygues ist eine börsenkotierte Aktiengesellschaft französischen Rechts, welche einerseits im Bereich Bau, andererseits im Bereich Medien und Telekommunikation tätig ist: in der Schweiz wird Bouygues Construction u.a. durch ihre 100%ige Tochtergesellschaft Losinger Construction AG vertreten.
3. ALSTOM ist ebenfalls eine börsenkotierte Aktiengesellschaft französischen Rechts. Die ALSTOM-Gruppe ist in den Bereichen Power Turbosystems/Power Environment (insb. Turbinen für Hydrokraftwerke), Power Service und Transport (Schienenfahrzeuge) aktiv.
4. Die Parteien sind in unterschiedlichen Branchen tätig. Daher bewirkt das Zusammenschlussvorhaben auf keinen Märkten Marktanteilsaddition. Ausserdem ist Bouygues auf keinem der Märkte präsent, die den Märkten von ALSTOM vor- oder nachgelagert sind.
5. Konglomerale Effekte sind aber dennoch dort denkbar, wo Generalunternehmerprojekte durchgeführt oder gemeinsame Angebote bei Ausschreibungen (Konsortien) eingereicht werden könnten (z.B. Kraftwerksbau plus Ausrüstung; Bahninfrastruktur plus Rollmaterial).
6. Aus den folgenden Gründen sind wettbewerbsbeschränkende konglomerale Effekte nicht zu erwarten:
7. In Bezug auf Generalunternehmerprojekte bestand in der Vergangenheit eine eher geringe Nachfrage nach derartigen umfassenden Lösungen aus einer Hand; ferner werden Beschaffungen in den einschlägigen Bereichen regelmässig in verschiedene Lose unterteilt, welche getrennt voneinander vergeben werden.
1 In der Schweiz wurde beispielsweise im Bereich Wasserkraft in den letzten fünf Jahren tatsächlich kein einziges wirklich "schlüsselfertiges Kraftwerk" (i.e. Kraftwerksbau plus Ausrüstung) aus einer Hand bestellt. Im Bereich schienengebundener Verkehr gilt dasselbe.
2 Zudem wird im Rahmen der Liberalisierung des Eisenbahnverkehrs zwischen der Infrastruktur und den darauf operierenden Transportgesellschaften unterschieden, was wiederum die getrennte Entschlussfassung hinsichtlich der Lieferanten der Infrastruktur oder der Zugsysteme fördert.
8. In den wenigen Fällen, in denen Bouygues und ALSTOM in den vergangenen 15 Jahren gemeinsame Angebote bei Beschaffungen eingereicht hatten, erhielten sie bis heute kein einziges Mal den Zuschlag.
9. Im Übrigen ist die Kooperation gemäss Angaben der Parteien in Generalunternehmerprojekten oder Konsortien nicht exklusiv; ein gemeinsames Angebot würde die Parteien im Rahmen einer Ausschreibung nicht daran hindern, ein weiteres Angebot mit einem Dritten einzureichen.
10. Die Wettbewerbskommission hat das Zusammenschlussvorhaben mit Mitteilung gemäss Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 19. Juni 2006 für unbedenklich erklärt.
1 Gemäss Angaben der Parteien gilt dies im Bereich der Herstellung von Gaskraftwerken nur beschränkt; allerdings existiert dieser Markt in der Schweiz praktisch nicht.
2 Zu nennen ist beispielsweise das Lausanne Metro Projekt: zwar lieferte ALSTOM das Rollmaterial, die Signaleinrichtungen bzw. Kontrollsystem und das "Infrastruktursystem" (Schienen und Elektrifizierung); es zeichnete dennoch nicht als Generalunternehmer für die gesamte Ausführung und Übergabe des Projekts verantwortlich. Ausserdem erhielt ALSTOM die Aufträge in jeweils voneinander getrennten Losen.