RPW 2007/1 S. 98

Lavena - ProSiebenSat.1

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 15. Januar 2007

Sachverhalt

1. Am 22. Dezember 2006 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend Sekretariat) die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens ein, wonach die Lavena Holding 4 GmbH, München (nachfolgend Lavena), die Kontrolle über die ProSieben-Sat.1 Media AG, Unterföhring (nachfolgend ProSiebenSat.1), erwerben soll.

2. Lavena wird durch die Permira Holdings Limited, München (nachfolgend Permira), und einige Fonds und Tochtergesellschaften von Kohlberg Kravis Roberts & Co., New York (KKR), gemeinsam kontrolliert. Lavena ist speziell für die vorliegende Transaktion gegründet worden und hat bis anhin keine Aktivitäten ausgeübt.

3. Unter der Firma Permira Beteiligungsberatung GmbH besteht eine Gesellschaft mit Sitz in Frankfurt. Permira kontrolliert die Private Equity Funds, Permira Europe II Fund, Permira Europe III Fund und Permira Europe IV Fund (nachfolgend Permira Funds). Über diese hält Permira Beteiligungen an zahlreichen Unternehmen, darunter Mehrheitsbeteiligungen.

4. Zu den Investoren der KKR zählen sowohl Betriebsals auch öffentliche Pensionskassen, Finanzinstitutionen, Versicherungsgesellschaften und universitäre Stiftungen. KKR tritt dabei als Investmentgesellschaft auf und nicht als Konglomerat oder Holdinggesellschaft. So werden die von KKR gehaltenen Firmen unabhängig geführt und finanziert und verfügen über eigene Vorstände, in denen Vertreter von KKR Einsitz nehmen.

5. ProSiebenSat.1 ist eine private Fernsehgesellschaft, deren Aktivitäten sich fast ausschliesslich auf Deutschland und teilweise auf Österreich und den deutschsprachigen Teil der Schweiz konzentrieren. ProSiebenSat.1 betreibt in Deutschland die vier hauptsächlich durch Werbeeinnahmen finanzierten TV-Kanäle Sat.1, ProSieben, kabel eins, N24 sowie 9Live, bei dem es sich um einen Kaufkanal (Teleshopping) handelt.

6. Permira und KKR erblicken im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben eine attraktive Investitionsgelegenheit. Insbesondere wird beabsichtigt, das Geschäft von ProSiebenSat.1 mit demjenigen der niederländischen SBS Broadcasting S.A. (nachfolgend SBS) zusammenzuführen. Dadurch soll eine internationale TV-Gruppe entstehen, die im Wettbewerb mit den grossen europäischen TV-Sendern bestehen kann.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

7. Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

8. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1 bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

9. Als Unternehmenszusammenschluss gilt die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängiger Unternehmen, sowie jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 KG).

10. Veräusserin ist die German Media Partners L.P. (nachfolgend GMP), welche einerseits 75,1% der Stimm- und Kapitalanteile von ProSiebenSat.1 und andererseits 51,8% derjenigen von Sat.1 Beteiligungen GmbH hält, die wiederum [...] kontrolliert.

11. Permira und KKR halten - direkt oder indirekt - je 50% der Anteile an der Lavena Holding 1 GmbH. Diese ist Alleinaktionärin der Lavena Holding 2 GmbH, die wiederum Alleinaktionärin der Lavena Holding 3 GmbH ist. Die Lavena Holding 3 GmbH ist Alleinaktionärin von Lavena.

12. Lavena wird alle von GMP direkt und indirekt gehaltenen Anteile an der ProSiebenSat.1 durch Übernahme aller Partnerschaftsanteile an der P7S1 Holding L.P. und aller Aktien der P7S1 Management Co. erwerben. Des Weiteren wird das bietende Unternehmen den Aktionären der ProSiebenSat.1 ein Übernahmeangebot unterbreiten, um seinen direkten Anteil an ProSiebenSat.1 zu erhöhen.

13. Permira und KKR erlangen hierdurch die gemeinsame Kontrolle über ProSiebenSat.1. Vorliegend handelt es sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

14. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht vorgebracht.

B.3 Meldepflicht

15. Permira und KKR erreichten im Jahr 2005 weltweite Umsätze von rund CHF [...] resp. [...]. Die in der Schweiz von Permira und KKR erzielten Umsätze beliefen sich auf rund CHF [...] resp. CHF [...]. Der Umsatz von ProSiebenSat.1 betrug im Jahr 2005 weltweit rund CHF [...] und in der Schweiz rund CHF [...].

16. Demnach sind die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 KG erreicht. Insbesondere erzielten mindestens zwei beteiligte Unternehmen im Jahr 2005 in der Schweiz einen Umsatz von je mindestens CHF 100 Mio. Das Zusammenschlussvorhaben ist somit meldepflichtig.

C Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens

17. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

18. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

C.1 Relevante Märkte

I. Sachlich relevante Märkte

19. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

a) Zuschauermärkte

20. Im Fall Swisscom-Cinetrade (RPW 2005/2, S. 365 f., Rz. 36 ff.) wurde von getrennten sachlich relevanten Märkten für Pay TV und Free TV ausgegangen 1. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens kann somit von getrennten sachlich relevanten Märkten für Pay TV und Free TV ausgegangen werden.

b) Markt für Fernsehwerbung

21. Praxisgemäss ist nicht von einer den gesamten Werbemarkt (Fernseh-, Radio-, Kinowerbung, Werbung in den Printmedien usw.) umfassenden Marktabgrenzung auszugehen (Minderheitsbeteiligungen der Publigroupe SA [und ihrer Tochtergesellschaften] an Zeitungsverlagen, RPW 2006/3, S. 452, Rz. 27; NZZ - Espace - Der Bund, RPW 2004/2, S. 490 f., Rz. 43 f.; Tamedia AG/20 Minuten [Schweiz] AG, RPW 2004/2, S. 596 ff., Rz. 60 ff.; NZZ - Espace - Der Bund: Vorläufiger Vollzug, RPW 2004/1, S. 156, Rz. 26 f.; NZZ - LZ Medien Holding AG, RPW 2002/2, S. 342, Rz. 13 ff.; Tamedia/Belcom, RPW 2001/4, S. 725 ff., Rz. 24 ff.; Mittelland Zeitung, RPW 2001/3, S. 543, Rz. 20 ff.). Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen nationaler und regionaler Werbung. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kann von einem Markt für den Verkauf von Fernsehwerbezeit für nationale Werbung ausgegangen werden. Letztlich

kann die genaue Marktabgrenzung offenbleiben, da der Zusammenschluss selbst bei dieser engst möglichen Marktabgrenzung als unbedenklich zu betrachten ist.

II. Räumlich relevante Märkte

22. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite hinsichtlich die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

23. Für alle vom vorliegenden Zusammenschlussvorhaben betroffenen Märkte ist praxisgemäss von räumlichen Märkten auszugehen, die das Gebiet der deutschsprachigen Schweiz umfassen (PKS Media S.à.r.l./SBS Broadcasting S.A., RPW 2005/4, S. 636 f.; Gemeinschaftsunternehmen Sat.1 [Schweiz]/Ringier AG, RPW 2000/1, S. 46 ff.).

C.2 Keine betroffenen Märkte

24. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als "vom Zusammenschluss betroffene Märkte" bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. I.d.R. erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

a1) Pay TV

25. Das Pay TV-Geschäft von ProSiebenSat.1 befindet sich noch im Entwicklungsstadium. Die einzige Überlappung zwischen ProSiebenSat.1 und Permira resp. KKR besteht in SBS, die Permira und KKR im Jahr 2005 gemeinsam erworben haben (RPW 2005/4, S. 636 f.). Zu SBS gehören verschiedene kommerzielle private Fernsehsender in Zentral- und Westeuropa, die von ihr auch betrieben werden. Ausserdem betreibt SBS in Schweden, Finnland, Dänemark, Norwegen, den Niederlanden und Griechenland insgesamt 53 Radiosender. Ausserdem gehört ihr die wöchentlich erscheinende niederländische Radio- und Fernsehzeitschrift Veronica Magazine. Die einzige Geschäftstätigkeit von SBS in der Schweiz sind die Aktivitäten von C More im Markt für Pay TV, die ab dem 7. Januar 2007 eingestellt werden. Ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU liegt im Bereich Pay TV aufgrund der vernachlässigbaren Marktanteile nicht vor. Die potenzielle Konkurrenz wird durch den Zusammenschluss nicht beeinträchtigt, sondern allenfalls verstärkt. Es kann somit von vornherein ausgeschlossen werden, dass im Bereich Pay TV eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.

1 In früheren Entscheiden wurde diese Frage nicht abschliessend geklärt (Tamedia/Belcom, RPW 2001/4, S. 725, Rz. 24; Gemeinschaftsunternehmen Sat.1 [Schweiz]/Ringier AG, RPW 2000/1, S. 49).

a2) Free TV

26. Auch im Bereich Free TV liegt kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor. Wie aus folgender Tabelle ersichtlich ist, besteht eine genügende Zahl von starken Wettbewerbern. Hinzu kommt, dass sich durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben die Marktstellung von ProSiebenSat.1 kaum wesentlich verstärkt. Auch eine wesentliche Verminderung der potenziellen Konkurrenz durch die Zusammenführung von ProSiebenSat.1 mit SBS kann ausgeschlossen werden.

Marktanteile Free TV 2005

Sat.1 6,8%

ProSieben 7,7%

kabel eins 3,7%

N24 n.a.

9Live n.a.

ProSiebenSat.1 Total 18,2%

RTL 9,2%

RTL II 4,6%

Vox 5%

Super RTL 2,1%

SF 1 16,2%

SF 2 9,2%

MTV 0,8%

Viva 1%

Andere 33,7%

Quelle: Publica Data (Schweizer Reichweitenmessung aus Telecontrol).

b) Markt für Fernsehwerbung

27. Die für die Zuschauermärkte im Bereich Free TV gemachten Aussagen lassen sich auf den Markt für Fernsehwerbung übertragen. Auch hier liegt kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor und die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung kann ausgeschlossen werden.

Marktanteile Verkauf TV-Sendezeit für nationale Werbung 2005

Sat.1 10%

ProSieben 10%

kabel eins 2%

N24 n.a.

9Live n.a.

ProSiebenSat.1 Total 22%

RTL 11%

RTL II 5%

Vox 4%

Super RTL 1%

SF 1 39%

SF 2 8%

MTV 0,4%

Viva 1%

Andere 8,6%

Quelle: Media Focus brutto

D Ergebnis

28. Aus den genannten Gründen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung (vgl. Art. 10 Abs. 1 KG). Das Zusammenschlussvorhaben ist als unbedenklich anzusehen. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Prüfungsverfahrens sind nicht gegeben.