RPW 2007/2 S. 311
CRH Gruppe/Gétaz Romang
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 16. April 2007
A Zusammenschlussvorhaben
Erwägungen
1. Am 15. März 2007 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben ein. Demgemäss beabsichtigt die CRH Europe Holding BV (nachfolgend: CRH Europe), die Mehrheit der Anteile an Gétaz Romang Holding SA (nachfolgend: Gétaz Romang) durch ein öffentliches Übernahmeangebot zu erwerben.
2. CRH Europe ist eine indirekte, hundertprozentige Tochtergesellschaft der CRH Nederland BV, welche ihrerseits eine indirekte, hundertprozentige Tochtergesellschaft der CRH plc. (Cement Roadstone Holding, hiernach: CRH) mit Sitz in Dublin ist. Die CRH ist eine in den Bereichen Herstellung, Handel und Vertrieb von Produkten des Baubedarfs und Rohmaterial tätige internationale Unternehmensgruppe. CRH ist an
der Irish und der London Stock Exchange sowie an der New York Stock Exchange kotiert. CRH Europe kontrolliert (indirekt über die Jura Holding AG) die in Näfels domizilierte CRH Distribution Schweiz AG, welche mittels der nachfolgenden vier Tochtergesellschaften im Grosshandel mit Baubedarfsgütern aktiv ist: BR Bauhandel AG, Barit Baubedarf AG, BMH Baumaterial Hägendorf AG, und Dennler AG.
3. Gétaz Romang ist die Muttergesellschaft der Gétaz Romang-Gruppe mit Sitz in Vevey. Die Gruppe ist im Grosshandel mit Gütern des Baubedarfs tätig und konzentriert ihre Aktivitäten insbesondere auf die Bereiche Baumaterial, Holz, Badezimmer, Baukeramik und Kücheneinrichtungen. Sie verfügt über mehrere Verkaufsstellen mit Schwerpunkt in der Romandie. Gétaz Romang ist an der SWX Swiss Exchange kotiert.
4. Die vorläufige Prüfung ergab, dass durch das Zusammenschlussvorhaben in der Schweiz namentlich in den Bereichen des Handels mit sichtbaren Sanitärprodukten, Baumaterial, Holz, Baukeramik, Armierungsstahl und Werkzeuge/Bekleidung/Kleinmaterial weder eine marktbeherrschende Stellung begründet noch verstärkt wird. Auf die Eröffnung einer Prüfung gemäss Art. 10 KG konnte demzufolge verzichtet werden.
3 DPC 1998/2, p. 284 ss.