RPW 2007/4 S. 544
Barclays/ABN AMRO
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 13. Juli 2007
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 13. Juli 2007
A SACHVERHALT
1. Am 15 Juni 2007 hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) die Meldung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KG über ein Zusammenschlussvorhaben zwischen der Barclays PLC (″Barclays″) und der ABN AMRO Holding N.V. (″ABN AMRO″) erhalten (zusammen ″die Parteien″). Das Zusammenschlussvorhaben sieht vor, dass Barclays die alleinige Kontrolle über ABN AMRO erwerben wird.
2. Barclays mit Sitz in London ist ein global tätiger Anbieter von Finanzdienstleistungen, der in den Bereichen Privat- und Geschäftskunden, Kreditkarten, Investment Banking, Wealth Management und Investment Management Dienstleistungen in über 60 Ländern weltweit tätig ist. Barclays totaler konsolidierter Umsatz (Bruttoertrag) betrug im Jahr 2006 ca. CHF […]. In der Schweiz ist Barclays über sieben Tochtergesellschaften tätig: Barclays Bank (Suisse) S.A., Barclays Global Investors (Schweiz) AG, Barclays Leasing AG, Barclays Private Equity (Schweiz) AG, Barclaytrust (Suisse) SA, BPB Holdings S.A. und Iveco Finance AG. Barclays bietet in der Schweiz primär folgende Finanzdienstleistungen an: Obligationenhandel, Derivathandel, Devisenhandel, Geldmarkt sowie Asset Management.
3. ABN AMRO, registriert in den Niederlanden, ist die oberste Konzerngesellschaft einer internationalen Bank, die in 53 Ländern und vier Hauptbereichen tätig ist: Privatkunden, Private Banking, Business and Commercial sowie Corporate and Institutional. Für Verwaltungs- und Reportingzwecke sind die Tätigkeiten von ABN AMRO in Business Units aufgeteilt. Der totale konsolidierte Umsatz (Bruttoerträge) von ABN AMRO betrug im Jahr 2006 ca. CHF […]. In der Schweiz ist ABN AMRO über folgende vier Tochtergesellschaften tätig: ABN AMRO Bank N.V., Amsterdam, Zurich Branch, ABN AMRO Bank (Switzerland), Alcover AG und ABN AMRO Asset Management (Switzerland). ABN AMRO bietet in der Schweiz primär folgende Finanzdienstleistungen an: Obligationenhandel, Derivathandel, Devisenhandel, Geldmarkt sowie Asset Management.
4. Für die Parteien hat die Transaktion strategische und ökonomische Gründe:
- Indem der Zusammenschluss zwei komplementäre Geschäfte kombiniert und eine führende globale Bank und Finanzdienstleistungsgruppe schafft, wird
er der kombinierten Einheit ermöglichen, ihren Kunden bessere Produkte und Dienstleistungen in einem grösseren geografischen Raum anzubieten. Dies werde u.a. durch den Rückgriff auf die komplementären Kompetenzen (z.B. Barclays Kreditkartengeschäft und ABN AMROs globale Cash- und Zahlungsinfrastruktur) im erweiterten Tätigkeitsbereich ermöglicht.
- Die Parteien erwarten, dass sie bedeutende transaktionsspezifische Effizienzen und Kostenersparnisse generieren werden. Die Transaktion stelle genau die Art der grenzüberschreitenden Finanzdienstleister- und Bankenkonsolidierung dar, die der Financial Services Action Plan ausdrücklich und der Bericht der Europäischen Kommission zur Sektoruntersuchung des Retail-Bankgeschäfts implizit unterstützt und ermutigt, um weitere Effizienzen, Kostensenkungen und Innovationen zu fördern und damit wiederum den Kunden im EU Finanzdienstleistungs- und Bankenbereich verbesserte Produkte und Dienstleistungen anzubieten.
- Die Tätigkeiten der Parteien sind komplementär. Die kombinierte geografische Reichweite der Parteien werde ihnen einen besseren Zugang zu sich entwickelnden Wirtschaften mit hohen Wachstumsraten verhelfen.
5. Bezüglich des konkurrierenden, um ca. € 5 Mia. höheren Angebots des Konsortiums unter Führung der Royal Bank of Scotland machen Barclays und ABN AMRO geltend, dass das zwischen ihnen vereinbarte Merger Protocol rechtlich gültig, bindend und durchsetzbar bleibe. Das Angebot der Konkurrenz könne nicht kommentiert werden.
B ERWÄGUNGEN
B.1 Geltungsbereich
6. Das Kartellgesetz1 gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
7. Als Unternehmen gelten gemäss Art. 2 Abs. 1bis KG sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform. Die am vorliegenden Zusammenschluss beteiligten Gesellschaften sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
8. Barclays und ABN AMRO sind am 23. April 2007 übereingekommen, ihre Geschäftstätigkeiten zusammenzulegen. Das Angebot erstreckt sich auf das gesam-
1 Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6.10.1995 (Kartellgesetz, KG; SR 251).
te Geschäft von ABN AMRO. Der Zusammenschluss wird u.a. durch ein Aktientauschangebot seitens Barclays auf die Aktien von ABN AMRO (Transaktion) bewirkt werden. Barclays beabsichtigt, zunächst mindestens 80%, dann über mehrere Stufen letztlich 100% der ABN AMRO Aktien entweder direkt oder indirekt über eine Tochtergesellschaft zu halten. Gemäss dem Angebot werden die Aktionäre für jede ABN AMRO-Aktie 3,225 Barclays-Aktien erhalten. Unter den Bedingungen des Angebots werden die heutigen Barclays Aktionäre ca. 52% und die heutigen ABN AMRO Aktionäre ca. 48% an der kombinierten Gruppe halten. Die Angebotsbedingungen beinhalten u.a., dass die regulatorischen Bewilligungen erteilt werden.
9. Die Transaktion zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:
- Oberste Konzerngesellschaft der kombinierten Gruppe wird Barclays als eine in Grossbritannien eingetragene Gesellschaft sein. Die Hauptverwaltung der kombinierten Gruppe unter der Hauptaufsicht der Financial Services Authority wird sich in Amsterdam befinden.
- ABN AMRO wird eine direkte oder indirekte Tochtergesellschaft von Barclays werden.
- ABN AMRO wird den ersten Verwaltungsratspräsidenten von Barclays ernennen, Barclays den ersten CEO. Der neue Verwaltungsrat wird anfänglich aus zehn Mitgliedern von Barclays und neun von ABN AMRO bestehen.
- Bezüglich der operativen Tochtergesellschaften, worunter auch die schweizerischen fallen, wird erwartet, dass sie (indirekt) unter der obersten Konzerngesellschaft operieren und weiterhin die betreffenden Finanz- und Bankdienstleistungstätigkeiten betreiben werden.
10. Daraus folgt, dass die Transaktion einen Erwerb alleiniger Kontrolle von Barclays über ABN AMRO und damit einen Zusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG und Art. 1 VKU2 darstellt. Als ein angekündigtes öffentliches Übernahmeangebot ist die Transaktion meldefähig im Sinne von Art. 9 KG3.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
11. In den hier zu beurteilenden Märkten sind keine Vorschriften ersichtlich, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
12. Sofern die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 und 3 KG und Art. 3–8 VKU erreicht sind, handelt es sich um einen meldepflichtigen Zusammenschluss. Da es sich bei der Käuferin und der übernommenen Gesellschaft um Banken handelt, werden die Aufgreifschwellen nach Art. 8 VKU berechnet. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die im Jahr 2006 erwirtschafteten Bruttoerträge.
Bruttoerträge 2006 (in Mio. CHF) weltweit: in der Schweiz:
Barclays
[…]
[…]
ABN AMRO
[…]
[…]
Gemeinsam
[…]
[…]
13. Die beteiligten Unternehmen erzielten im Geschäftsjahr 2006 weltweit einen gemeinsamen Bruttoertrag von mehr als CHF 2 Mrd. und in der Schweiz einen Bruttoertrag von mehr als CHF 500 Mio. Der Schwellenwert von Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG ist somit erreicht. Beide beteiligten Unternehmen erzielten im Geschäftsjahr 2006 in der Schweiz einen Bruttoertrag von über CHF 100 Mio., womit auch der Schwellenwert von Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG überschritten ist. Der geplante Unternehmenszusammenschluss ist somit meldepflichtig.
B.4 Keine Zuständigkeit der Bankenkommission
14. Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 hat die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) erklärt, keine Gläubigerinteressen geltend zu machen. Somit ist die Wettbewerbskommission (Weko) für die Beurteilung des Zusammenschlusses zuständig (Art. 10 Abs. 3 KG).
B.5 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens nach erfolgter vorläufiger Prüfung
15. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Weko, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
16. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
2 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (SR 251.4). 3 RPW 2006/3, 481 f. Rz 48, Atel/EOSH-Aktiven, und RPW 2006/4, 672 Rz 24, Gaz de France/Suez; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 FKVO (Verordnung [EG] Nr. 139/2004 des Rates vom 20.1.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl 2004 L 24/1).
B.5.1 Relevante Märkte
B.5.1.a Sachlich relevante Märkte
17. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
18. Die am Zusammenschluss beteiligten Banken sind auf mehreren Märkten tätig. Bei denjenigen Bereichen, in welchen die Transaktion zu keinen Anteilsadditionen führt (wie z.B. im M&A-Geschäft, Kreditkartenacquiring und bei den Versicherungstätigkeiten), handelt es sich nicht um Haupttätigkeiten der Parteien in der Schweiz (vgl. Rz 2 und 3 i.f.). Die Anteile der jeweiligen Partei in der Schweiz liegen unter 30%, weshalb diese Bereiche nicht weiter beschrieben und abgegrenzt werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. d VKU).
19. In der Schweiz überschneiden sich die Tätigkeiten der Parteien in den folgenden drei Bereichen: Asset Management, Emission und Handel mit Obligationen und Derivaten sowie Devisenhandel und Geldmarkt. In keinem dieser Bereiche oder einem der möglichen Subsegmente hiervon erreicht der kumulierte Anteil der Parteien in der Schweiz [0–10%]. Aus diesem Grund werden die einzelnen Bereiche im Folgenden zwar kurz beschrieben, eine Marktabgrenzung ist jedoch nicht notwendig und wird deshalb auch nicht vorgenommen.
20. In ihrer bisherigen Praxis hat die Weko innerhalb des Bereichs Asset Management (i.w.S.), welcher die Verwaltung von konkreten Vermögensteilen und die damit verbundene Beratung bezeichnet, folgende Unterscheidung getroffen: einerseits das Private Banking4, welches die Subsegmente Vermögensverwaltung und Anlageberatung, Treuhandanlagen, Hypothekar- und Lombardkredite, Depotgeschäft5, Einlagengeschäft (v.a. Spareinlagen, Kontokorrent- und Lohn[spar]konti) sowie Anlagefonds und fondsähnliche Produkte für Privatkunden umfasst, und andererseits das Asset Management (i.e.S.)6, welches z.T. identische Subsegmente7 erfasst, sich aber – im Gegensatz zum Privatkundengeschäft – hauptsächlich an institutionelle Kunden (z.B. Pensionskassen), Unternehmen und staatliche Körperschaften richtet8.
21. Bei der Emission und beim Handel von Wertpapieren (insb. Aktien, Obligationen, Derivate) werden Primärmarkt (Emittierung von Wertpapieren) und der Handel im Sekundärmarkt nach der Emission der Papiere unterschieden9: Das Emissionsgeschäft umfasst u.a. die i.c. relevante Emission von Anleihen von in- und ausländischen Schuldnern. Anleihensemissionen dienen der langfristigen Fremdkapitalfinanzierung des Emittenten10. Im Sekundärmarkt werden von den Parteien Obligationen und Derivate gehandelt. Bei den derivativen Finanzinstrumenten (z.B. Futures, Swaps, Optionen, Warrants) handelt es sich um verbriefte Derivate. Diese umfassen eine grosse Zahl verschiedener Instrumente, die dem Anleger die Umsetzung einer individuellen Anlagestrategie ermöglichen.
22. Devisenhandel (auch Forex genannt) besteht in einer Vereinbarung, Devisen gegeneinander zu einem bestimmten Datum und einem bestimmten Kurs zu tauschen. Unter Geldmarkt werden Finanzmärkte für kurzfristige Finanzierungen (An- und Ausleihen einschliesslich Treasury Bills und Commercial Paper) von Banken und Firmen verstanden.
B.5.1.b Räumlich relevante Märkte
23. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
24. Die definitive Abgrenzung der räumlichen Märkte kann vorliegend ebenfalls offen gelassen werden, da selbst bei einer engen räumlichen Marktabgrenzung keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen. Im Folgenden soll deshalb nur kurz die Ansicht der Parteien sowie die bisherige Praxis der Weko aufgezeigt werden.
25. Die Parteien sind der Ansicht, dass die beiden Segmente Emission und Handel mit Obligationen und Derivaten sowie Devisenhandel und Geldmarkt globale Dimension haben. Kunden dieser Dienstleistungen seien typischerweise erfahrene, multinational tätige Gesellschaften oder Regierungen, die routinemässig ihre Bedürfnisse weltweit befriedigen, während die wichtigsten Anbieter ebenfalls weltweit tätig seien. Auch bezüglich des Bereichs Asset Management (i.w.S.) mit seinen Subsegmenten im Private Banking (Vermögensverwaltung, Anlageberatung, Treuhandanlagen), Depotgeschäft, Anlagefonds und fondsähnliche Produkte sowie dem Asset Management i.e.S. argumentieren die Parteien, dass die geografische Dimension international sei, da der Wettbewerb auf einer internationalen Ebene stattfinde.
26. Die Weko hat für das Private Banking bisher einen nationalen (z.T. regionalen) Markt abgegrenzt11. Denn es ist fraglich, ob viele in der Schweiz wohnhafte Privatkunden ihr Vermögen ins Ausland transferieren und dort Private Banking-Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
27. Im Gegensatz zu Privatkunden dürften Institutionen, staatliche Körperschaften und grosse Unternehmen in den Bereichen Asset Management (i.e.S.) und Emission und Handel mit Wertschriften tatsächlich Vermögensteile oft im Ausland anlegen und handeln. Auch können grössere Schweizer Unternehmen Anleihen grundsätzlich im Ausland emittieren. Die Weko ist bisher denn auch von einem internationalen Markt für das Asset Management
4 Vgl. etwa RPW 2003/2, 378 Rz 11, Crédit Agricole/Crédit Lyonnais, und RPW 2002/4, 609 Rz 17, Valiant Holding et al.
5 Vgl. etwa RPW 2003/3, 551 Rz 12, Zürich Invest Bank AG/AIG Privat Bank AG.
6 Vgl. etwa RPW 2001/3, 528 Rz 13, Allianz AG und Dresdner Bank AG.
7 Z.B. werden Depotgeschäfte, Anlagefonds und fondsähnliche Produkte auch für Institutionen, Unternehmen und staatliche Körperschaften angeboten.
8 Vgl. RPW 1997/4, 526 f. Rz 13 f., Credit Suisse Group/Winterthur Versicherungen.
9 Emission von und Handel mit Aktien werden i.c. nicht weiter beleuchtet, da es in diesen Teilsegmenten zu keiner Marktanteilsaddition kommt, weil nicht beide Parteien darin tätig sind und der Anteil in der Schweiz unter 30 % liegt.
10 Die Emission von Effekten am Primärmarkt wird oft unter das Investment Banking subsumiert.
11 Vgl. z.B. RPW 2002/4, S. 610 Rz 25, Valiant Holding et al.
(i.e.S.) und für den Effektenhandel ausgegangen12.
28. Beim Devisenhandel und beim Geldmarkt dürfte es sich gemäss Praxis der Weko ebenfalls um internationale Märkte handeln13.
B.5.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
29. Einer eingehenden Analyse zu unterziehen sind diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich diesfalls eine nähere Prüfung.
30. Im Hinblick auf die vorliegend relevanten Aktivitäten von Barclays und ABN AMRO in der Schweiz gibt es nur wenig öffentlich zugängliche zuverlässige Daten. Die folgenden Angaben beruhen auf einer Plausibilitätsprüfung der Schätzungen der Parteien14, da es keinen Anlass gibt, diese Zahlen grundsätzlich in Zweifel zu ziehen.
31. In denjenigen Bereichen, in welchen der Zusammenschluss vorliegend nicht zu einer Addition von Marktanteilen führt, weil nicht beide Parteien in diesen Bereichen tätig sind, liegt der Anteil der jeweiligen Partei in der Schweiz unter 30%. Die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von Barclays kann auf diesen Märkten somit ausgeschlossen werden.
32. Für diejenigen Bereiche, in welchen beide Parteien in der Schweiz tätig sind, schätzen sie, dass sie in keinem der möglichen Märkte (d.h. Bereiche und Subsegmente) einen kombinierten Anteil von mehr als [0– 10%] haben.
33. Für den Bereich Asset Management (i.w.S.) ist nach Parteischätzungen davon auszugehen, dass der kumulierte Anteil weder im gesamten Segment noch in irgendeinem Subsegment [0–10%] übersteigt.
34. Zum Gesamtvolumen der Vermögensverwaltung im Rahmen des Private Banking gibt es keine verlässlichen, öffentlich zugänglichen Zahlen. Gemäss der Statistik der SNB betrug das Gesamtvolumen der Wertschriftenbestände in Kundendepots der Banken im Jahr 2006 CHF 5’017 Mia.15 Die Zahlen von Barclays und ABN AMRO für das Jahr 2006 lauten CHF […] und CHF […], was einen gemeinsamen Anteil von weniger als [0–5%] ergibt.
35. Ähnliches gilt für das Subsegment der Treuhandanlagen. Gemäss der Statistik der SNB betrug das Gesamtvolumen der Treuhandanlagen im Jahr 2006 CHF […]16. Die Zahlen von Barclays und ABN AMRO für das Jahr 2006 lauten CHF […] und CHF […], was einen gemeinsamen Anteil von weniger als [0–5%] ergibt.
36. Beide Parteien vergeben Hypothekarkredite. Im Jahr 2006 hatte die Barclays Bank (Suisse) SA Hypothekarkredite in der Höhe von CHF […] und ABN AMRO Bank
(Schweiz) AG Hypothekarkredite in der Höhe von CHF […] ausstehend. Gemäss der Statistik der Schweizerischen Nationalbank (SNB) waren im Jahr 2006 in der gesamten Schweiz Hypothekarkredite in der Höhe von insgesamt CHF 643,3 Mia. Ausstehend17. Dies entspräche einem gemeinsamen Anteil von weniger als [0–5%] auf nationaler Ebene, womit auch die regionalen bzw. kantonalen Anteile klar unter [0–10%] liegen dürften. Die Parteien bieten auch Lombardkredite im Rahmen des Private Banking an. Da diese Tätigkeit vom Private Banking abhängig ist, schätzen die Parteien auf Grundlage der in Rz 34 ff. wiedergegebenen Zahlen, dass ihr kumulierter Anteil in der Schweiz unter [0–10%] liegt.
37. Das Depotgeschäft wird ebenfalls im Rahmen des Private Banking angeboten. Da es keine öffentlich erhältlichen Daten gibt, schätzen die Parteien auf Grundlage der in Rz 34 ff. wiedergegebenen Zahlen, dass ihr kumulierter Anteil in der Schweiz unter [0–10%] liegt.
38. Ende 2006 waren in der Schweiz 5’188 Anlagefonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen; das Gesamtvermögen der Fonds betrug CHF 607,3 Mia.18 Die Zahl der zum Vertrieb zugelassenen Fonds von Barclays beträgt [...], diejenige von ABN AMRO [...]19. Per Ende 2006 betrug der Wert der Fonds von Barclays bzw. ABN AMRO, die bei schweizerischen Kunden platziert waren, CHF […] bzw. CHF […]. Dies entspricht einem kumulierten Anteil von weniger als [0–5%].
39. Es gibt keine öffentlich erhältlichen Zahlen betreffend das Gesamtvolumen des Subsegments Asset Management (i.e.S.), wie es von der Weko definiert wird. Allerdings schätzen die Parteien auf der Grundlage der oben wiedergegebenen Zahlen, dass ihr kumulierter Anteil in der Schweiz unter [0–10%] liegt.
40. Im Hinblick auf das Wertschriftengeschäft schätzt Barclays, dass ihr weltweiter Anteil im Primärmarkt für die Emission von Staatsanleihen [0–10%] nicht überschreitet, während ABN AMROs Anteil schätzungsweise
12 Vgl. RPW 1997/4, S. 528 Rz 20, Credit Suisse Group/Winterthur Versicherungen. 13 RPW 2005/4, 653 Rz 33, Julius Bär et al.
14 Diese Schätzungen basieren auf einer Kombination der bestmöglichen Schätzungen des Managements (der jeweiligen „Heads“ der betroffenen Units), die – wo möglich – gestützt auf öffentlich erhältliche Informationen vorgenommen wurden, sowie der Erfahrungen des Managements bezüglich ihres jeweiligen Geschäftsbereichs. Die Parteien stützen sich dabei auf den eigenen Informationsdienst und auf ihre Kenntnisse der Branche. Ihnen sind keine Daten dritter Parteien bezüglich der Grösse des Gesamtvolumens der jeweiligen Bereiche bekannt. Sie haben deshalb keine verlässliche Basis, um die Anteile zu berechnen.
15 Die Banken in der Schweiz 2006, Zürich 2007, S. A140, Tabelle 38b, Kolonne 1 (http://www.snb.ch/ext/ stats/bankench/pdf/defr/Die_Banken _in_der_CH.book.pdf.
16 Die Banken in der Schweiz 2006 (zit. in Fn 15), S. A129, Tabelle 36, Kolonne 6.
17 Die Banken in der Schweiz 2006 (zit. in Fn 15), S. A36, Tabelle 11a, Kolonne 1.
18 Siehe Swiss Funds Association SFA, Jahresbericht 2006 (http://www.sfa.ch/files/ SFA%202007d.pdf), S. 9 und 12. Zusätzlich waren 29 Investmentgesellschaften an der SWX kotiert, die eine totale Marktkapitalisierung von CHF 8,8 Mia. aufwiesen (vgl. Statistical Monthly Reports Dec. 2006 of SWX, http://www.swx.com/monthly _reports/ productive_env/2006/12/Mb_swx_stat_200612.pdf, S. 23).
19 Siehe http://www.ebk.ch/d/institute/pdf/afetr.xls.
[0–5%] nicht überschreitet; in der Schweiz liegt der geschätzte Anteil der Parteien jedoch unter [0–10%]. Weiter schätzen die Parteien, dass ihr kumulierter weltweiter Anteil im Sekundärmarkt für den Handel mit Obligationen weniger als [0–10%] beträgt; auch in der Schweiz liegt der geschätzte Anteil der Parteien unter [0–10%]. Barclays schätzt, dass ihr weltweiter Anteil im Derivathandel erheblich unter [0–10%] liegt, währendem derjenige von ABN AMRO [0–5%] nicht überschreitet; in der Schweiz liegt der geschätzte Anteil der Parteien unter [0–10%]. Allgemein kann festgehalten werden, dass das Wertschriftengeschäft durch ein fragmentiertes, kompetitives und innovatives Marktumfeld mit vielen etablierten Anbietern gekennzeichnet ist.
41. In den beiden Bereichen Devisenhandel und Geldmarkt verfügen beide Parteien nur über unbedeutsame Aktivitäten: Gemäss Schätzungen beträgt der kumulierte weltweite Anteil weniger als [0–10%], wobei sich die Parteien einer Vielzahl von Wettbewerbern gegenüber sehen wie z.B. Banken (Deutsche Bank, UBS, Credit Suisse, Goldman Sachs, RBS, Citigroup und HSBC etc.) und anderen Firmen, Zentralbanken, Investment Management Firmen sowie Hedge Funds. Auch in der Schweiz liegt der geschätzte Anteil der Parteien unter [0–10%].
B.5.3 Wettbewerbliche Würdigung und Schlussfolgerungen
42. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die von der Transaktion herrührenden kumulierten Marktanteile der Parteien in der Schweiz tief sind, dies auch
infolge des Umstandes, dass beide Parteien in der Schweiz nur in geringfügigem Ausmass tätig sind. Deshalb wird die Transaktion die Marktstruktur in der Schweiz nicht spürbar ändern, weder im allgemeinen noch in einem der einzelnen Segmente oder Subsegmente. Da die neue Einheit nach dem Zusammenschluss – selbst bei der engstmöglichen Abgrenzung – auf keinem Markt über einen Marktanteil von mehr als [0–10%] verfügt, liegen keine betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.
43. Überdies werden die Parteien auch nach Vollzug des Zusammenschlusses weiterhin lebhaftem Wettbewerb seitens etablierter globaler und schweizerischer Konkurrenten wie etwa UBS AG, Credit Suisse, Kantonalbanken, Deutsche Bank, Goldman Sachs, RBS, Citigroup und HSBC ausgesetzt sein, weshalb der Vollzug des Zusammenschlusses die Marktstruktur in der Schweiz nicht spürbar ändern wird, und zwar weder allgemein noch in irgendeinem einzelnen Segment.
C ERGEBNIS
44. Zusammenfassend ergibt die vorläufige Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass der geplante Zusammenschluss – der Erwerb der alleinigen Kontrolle der Barclays über ABN AMRO – eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.