RPW 2008/2 S. 260

Swiss Life/AWD

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 4. März 2008

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 4. März 2008

Gegenstand der vorläufigen Prüfung war eine Meldung der Swiss Life Holding ("Swiss Life") und der AWD Holding AG ("AWD") betreffend der Kontrollübernahme der AWD durch Swiss Life. Aus den im Folgenden zusammengefassten Gründen hat die Wettbewerbskommission auf eine Prüfung gemäss Art. 32 Abs. 1 KG verzichtet.

Der Antrag begründet sich wie folgt:

A

Sachverhalt

1. Am 8. Februar 2008 hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) die Meldung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KG über ein Zusammenschlussvorhaben zwischen der Swiss Life Holding und der AWD Holding AG erhalten (zusammen "die Parteien"). Das Zusammenschlussvorhaben sieht vor, dass Swiss Life die Mehrheit und alleinige Kontrolle über AWD erwerben wird.

2. Swiss Life, mit Sitz in Zürich, Schweiz, ist die Muttergesellschaft der Swiss Life-Gruppe. Die Swiss Life-Gruppe ist Anbieterin von Vorsorgeleistungen und Lebensversicherungen mit Tätigkeiten in der Schweiz, Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, Belgien, Luxemburg und Lichtenstein. Ihre Produkte werden über die eigene Vertrieborganisation aber auch via externe Maklerorganisationen, Banken und sog. "unabhängige Vermögensberater" angeboten.

3. AWD, registriert in Hannover, Deutschland, ist auf dem Gebiet der Beratung und Vermittlung von Finanzprodukten (Versicherungen, Finanzierungen und Vermögensanlagen) tätig. Die AWD-Gruppe ist in der Schweiz, Deutschland, Österreich, Grossbritannien, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Polen, Kroatien, Ungarn und Rumänien mit insgesamt über 6'000 BeraterInnen in rund 500 Vertriebsbüros vertreten.

4. Mit dem Zusammenschluss soll eine strategische Partnerschaft zur Unterstützung internationaler Wachstumsstrategien geschaffen werden. Insbesondere in Deutschland erhofft sich Swiss Life als Produktpartner von AWD zusätzliche Vertriebskraft und damit eine weitere Wachstumssteigerung. In der Schweiz will Swiss Life ihre Marktdurchdringung vor allem im jüngeren Kundensegment und bei fondsgebundenen Produkten ausbauen. Zudem eröffnen sich Wachstumsmöglichkeiten in den übrigen Märkten von AWD, in denen Swiss Life heute noch nicht tätig ist. Auch sieht die Swiss Life in der

Kundennähe von AWD eine Möglichkeit, ihre Produkte kundenorientierter zu entwickeln.

5. Die EU-Kommission hat mit Entscheid vom 28. Februar 2008 den Zusammenschluss als mit dem gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt (Anhang 1).

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

6. Das Kartellgesetz2 gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

7. Als Unternehmen gelten gem. Art. 2 Abs. 1bis KG sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform. Die am vorliegenden Zusammenschluss beteiligten Gesellschaften sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

8. Zum jetzigen Zeitpunkt hält die Familie Maschmeyer 30,46% der Aktien von AWD und die Swiss Life deren 15,49%. Mit dem geplanten Kauf der Mehrheit der AWD Aktien strebt Swiss Life die alleinige Kontrolle über die AWD an. Zu diesem Zweck erwirbt die Swiss Life von der Familie Maschmeyer 20% ihrer Anteile. Zudem wurde allen Aktionären der AWD am 14. Januar 2008 ein freiwilliges Kaufangebot zum Preis von 30 Euro je Aktie unterbreitet. Swiss Life strebt damit die Aktienmehrheit und somit auch eine qualifizierte Mehrheit in der Hauptversammlung von AWD an.

9. Einziger Grossaktionär neben Swiss Life wird die Familie Maschmeyer mit 10,46% der Anteile sein. Jedoch verfügt sie damit nicht über eine Sperrminorität. Die verbleibenden Anteile im Besitz der Familie Maschmeyer können ab dem 1. Dezember 2010 zudem durch eine Call-Option der Swiss Life oder durch eine Put-Option der Familie Maschmeyer durch die Swiss Life erworben werden.

10. Ferner geht Swiss Life davon aus, dass drei der sechs derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder ihre Ämter zum Zeitpunkt des Vollzugs dieses Übernahmeangebots niederlegen werden. Diese sollen durch von Swiss Life ernannte Personen ersetzt werden. Die Swiss Life wird damit mindestens drei der sechs Mitglieder des Aufsichtsrats von AWD stellen. Des weiteren soll auch der

1 Die Marke "Swiss Life" wurde seit den 70er Jahren in Kombination mit dem Zeichen "Rentenanstalt" verwendet. Seit 2004 wird ausschliesslich die Konzernmarke ‚Swiss Life’ mit einem neuen Logo verwendet, wobei die Firma weiterhin "Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt" lautet.

2 Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6.10.1995 (Kartellgesetz, KG; SR 251).

Vorsitz des Aufsichtsrats von einem Vertreter von Swiss Life übernommen werden. Dadurch hat die Swiss Life auch die Kontrolle im Aufsichtsrat inne.

11. Swiss Life hat der AWD im Rahmen einer Grundsatzvereinbarung vom 3. Dezember 2007 bestimmte Zusagen eingeräumt. So soll etwa die AWD als eigenständige Aktiengesellschaft mit Sitz in Hannover erhalten bleiben und ihr bisheriges Konzept der offenen Vertriebsplattform beibehalten werden. Zudem wird kein Beherrschungsvertrag mit der AWD abgeschlossen werden. Die AWD-Aktien bleiben so lange zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung an der Frankfurter Wertpapierbörse und der Niedersächsischen Wertpapierbörse zu Hannover notiert, wie Swiss Life zusammen mit den Aktionären der Familie Maschmeyer weder direkt noch indirekt mindestens 95% des Grundkapitals der AWD halten.

12. Aus den Erwägungen geht hervor, dass die Transaktion den Erwerb der Kontrolle von Swiss Life über AWD und damit einen Zusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG und Art. 1 VKU3 darstellt. Als ein angekündigtes öffentliches Übernahmeangebot ist die Transaktion meldefähig im Sinne von Art. 9 KG. Als kontrollierendes Unternehmen obliegt der Swiss Life die Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b VKU.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

13. In den hier zu beurteilenden Märkten sind keine Vorschriften ersichtlich, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.3 Meldepflicht

14. Sofern die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 und 3 KG und Art. 3–8 VKU erreicht sind, handelt es sich um einen meldepflichtigen Zusammenschluss. Da es sich bei der Käuferin um eine Versicherungsgesellschaft handelt kommen zur Berechnung der Aufgreifschwellen nach Art. 6 VKU die Bruttoprämieneinnahmen zur Anwendung, während bei der übernommenen Gesellschaft die Umsätze massgebend sind. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die im Jahr 2006 erwirtschafteten Bruttoerträge respektive Umsätze4:

Bruttoerträge / Umsätze 2006

(in Mio. CHF)

weltweit Schweiz

Swiss Life 22’063 […]

AWD 1’145 […]

Total 23’208 […]

Quelle: Meldung

15. Die beteiligten Unternehmen erzielten im Geschäftsjahr 2006 weltweit einen gemeinsamen Bruttoertrag von deutlich mehr als CHF 2 Mrd. und in der Schweiz einen Bruttoertrag von mehr als CHF 500 Mio. Der Schwellenwert von Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG ist somit erreicht. Beide beteiligten Unternehmen erzielten im Geschäftsjahr 2006 in der Schweiz einen Bruttoertrag/Umsatz von je über CHF 100 Mio., womit auch der Schwellenwert von Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG überschritten ist. Der geplante Unternehmenszusammenschluss ist somit meldepflichtig.

B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens

16. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Weko, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

17. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.4.1 Relevante Märkte

B.4.1.1 Sachlich relevante Märkte

18. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

19. Im Folgenden werden die einzelnen Bereiche und möglichen Marktabgrenzungen kurz beschrieben. Von einer definitiven sachlichen Marktabgrenzung kann im vorliegenden Fall abgesehen werden, weil selbst bei den folgend vorgenommenen engsten, wie auch bei allen weiteren sachlichen Marktabgrenzungen, keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auszumachen sind.

I. Lebensversicherungen

20. Die Swiss Life ist in der Schweiz primär auf dem Gebiet der Lebensversicherungen aktiv. Unter dem Begriff Lebensversicherungen werden all diejenigen Versicherungen zusammengefasst, mit denen das Todesfall- bzw. Langlebigkeitsrisiko versichert werden kann. Swiss

3 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (SR 251.4).

4 Gemäss Angaben der Parteien liegen die Geschäftsergebnisse für 2007 derzeit noch nicht vor. Sie dürften jedoch die Bruttoprämieneinnahmen respektive Umsätze von 2006 übersteigen.

Life hat sich dabei auf Einzel- und Kollektivlebensversicherungen spezialisiert, wobei sich erstere an Privatpersonen und letztere an institutionelle Kunden (resp. Firmenkunden) richten.5

21. Gemäss Entscheidpraxis der Weko ist im Versicherungsbereich grundsätzlich zwischen Lebens- und Nicht-Lebensversicherungen zu unterscheiden.6 Wobei das Lebensversicherungsgeschäft weiter in Einzel-Lebensversicherung, fondsgebundene Einzel-Lebensversicherung und Kollektiv-Lebensversicherung unterteilt wird.7

22. Gemäss dem Weko-Entscheid i.S. Axa/Winterthur8 kann diese generelle Marktaufteilung noch weiter präzisiert werden. Aus Nachfragersicht können im Versicherungsmarkt so viele unterschiedliche Produktmärkte angenommen werden, wie es Versicherungen für unterschiedliche Risiken gibt, da sich dabei die Eigenschaften, Prämien und Verwendungsmöglichkeiten der einzelnen Versicherungen deutlich unterscheiden und sie somit für den Versicherungsnehmer als Marktgegenseite nur schwer austauschbar sind.

23. Die Parteien sind der Ansicht, dass die bisher von den Wettbewerbsbehörden gewählte Marktabgrenzung im Versicherungsbereich zwar prinzipiell möglich ist, sie stellen jedoch die Unterscheidung in Einzel- und Kollektivlebensversicherung in den Vordergrund. Aus ihrer Sicht macht die Abgrenzung eines separaten Marktes für fondsgebundene Einzel-Lebensversicherungen aufgrund ihrer unterschiedlichen Anlageform und Anlagerisikos wenig Sinn. Es sei daher von einem einheitlichen Markt für Einzel-Lebensversicherungen (inkl. fondsgebundene Lebensversicherungen) auszugehen.

24. Für die folgende Wettbewerbsanalyse wird an der bisherigen sachlichen Produktmarktabgrenzung der Weko festgehalten und ein Markt für Kollektiv-/ Einzel- und fondsgebundene Einzellebensversicherungen abgegrenzt, um aufzuzeigen, dass selbst bei dieser engen Marktabgrenzung durch den Zusammenschluss keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken entstehen.

II. Beratung und Vermittlung von Lebensversicherungsprodukten

25. Die Beratung und Vermittlung von Lebensversicherungsprodukten wird in der Schweiz von einer Vielzahl von Anbietern vorgenommen. Die Lebensversicherer können ihre Produkte über eigene Vertriebskanäle, wie der eigene Aussendienst und das Direktmarketing (Eigenvertrieb) oder aber auch über diverse gebundene und ungebundene Fremdvertriebsorganisationen9, wie Makler und weitere Finanz-/Versicherungsberater (Fremdvertrieb) vertreiben.

26. Swiss Life vertreibt ihre Lebensversicherungen primär über eigene Agenten, aber auch über Versicherungsmakler, Banken und weitere Finanz- und Vermögensberater. Rund 57% des Kollektiv-Lebensversicherungsbereichs, 86% der Einzel-Lebensversicherungen und 94% der fondsgebundenen Einzellebensversicherungen werden durch eigene Vertriebskanäle abgesetzt. Der Rest wird fremdvertrieben.

27. AWD ist im Bereich der Beratung und Vermittlung von Finanzprodukten an Privatkunden und mittelständische Firmenkunden tätig.10 In der Schweiz macht die Vermittlung von Lebensversicherungsprodukten die Hauptumsatzquelle für AWD aus. Wobei AWD praktisch ausschliesslich Beratungen und Vermittlungen von fondsgebundenen Einzel-Lebensversicherungen tätigt und AWDs Hauptpartner im Lebensversicherungsgeschäft, […], zusammen mehr als […] des AWD-Umsatzes in der Schweiz ausmachen.11

28. Vermittler und Berater von fremden Lebensversicherungsprodukten stehen aufgrund ihrer Funktion zwischen dem Lebensversicherer und dem Nachfrager von Lebensversicherungsprodukten. Dem Vermittler und Berater stehen damit zwei Marktgegenseiten gegenüber: einerseits die Nachfrager dieser Produkte (vgl. nachfolgend Bst. a) und andererseits die Lebensversicherer, denen die Vermittler und Berater einen Vertriebskanal für ihre Lebensversicherungsprodukte anbieten (Bst. b).12

a. Marktabgrenzung aus Sicht der Nachfrager von Lebensversicherungsprodukten

29. Aus Sicht der Nachfrager von Lebensversicherungsprodukten stellt sich die Frage, ob die gewählte Produktmarktabgrenzung im Bereich der Lebensversicherungen noch weiter, entsprechend den gewählten Absatzkanälen, verfeinert werden soll, m.a.W. ob es für die Nachfrager eine Rolle spielt, über welchen Vertriebskanal sie ein Lebensversicherungsprodukt beziehen.

5 Daneben ist Swiss Life in einem geringen Umfang (Umsatzanteil <1%) im Asset Management tätig. In der Schweiz handelt es sich um Asset Management-Mandate von institutionellen Kunden sowie Einkünfte aus Fondsprodukten der Swiss Life. Weiter hat Swiss Life diverse Vertriebskooperationen in der Schweiz, welche durch den Verkauf des Nicht-Lebensgeschäftes an Vaudoise und Helsana entstanden sind, und aus denen Swiss Life ebenfalls nur marginale Einkünfte erwirtschaftet. Diese Bereiche werden im Folgenden aufgrund ihrer marginalen Bedeutung für Swiss Life nicht weiter betrachtet.

6 Vaudoise Générale/La Suisse, RPW 2005/2, 387, Rz. 54 und Axa/Winterthur, RPW 2006/3, 494, Rz. 11.

7 Diese Markteinteilung entspricht auch der Einteilung der Statistiken, welche das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) veröffentlicht (www.bpv.admin.ch). 8 RPW 2006/3, Rz. 14.

9 Das neue Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG, SR 961.01) hatte u.a. auch die Einführung einer Vermittlungsaufsicht zum Gegenstand. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern, wobei Letztere gemäss Art. 43 VAG zum Eintrag in das neu geschaffene Register der Versicherungsvermittler verpflichtet sind. Art. 183 der dazugehörigen Verordnung (AVO, SR 961.011) definiert die Kriterien, wann ein Versicherungsvermittler als gebunden gilt.

10 Wobei AWD in der Schweiz fast ausschliesslich Lebensversicherungen an Privatpersonen vertreibt (sog. Einzel-Lebensversicherungen) und keine Kollektiv-Lebensversicherungen.

11 Der Rest des Umsatzes wurde mit der Vermittlung von Hypotheken, Krankenversicherungen und anderen Sachversicherungen erzielt. AWD ist in der Schweiz zudem mit einem minimalen Umsatzanteil […] im Investmentfondsgeschäft aktiv. Swiss Life ist mit einem geringen Umsatzanteil ebenfalls im Fondsbereich (Asset Management) aktiv. Dieser Aspekt der geplanten Transaktion gibt jedoch wettbewerbsrechtlich auch dann zu keinen Bedenken Anlass, wenn man die marginale horizontale Überschneidung der Aktivitäten der beiden Parteien auf dem Fondsmarkt in Betracht zieht. Die genannten Geschäftsfelder der Parteien werden deshalb hier nicht mehr weiter untersucht.

12 Vgl. die analoge Marktabgrenzung beim Vertrieb von Medikamenten in RPW 2006/3, S. 501, Rz. 22 f.

30. Die EU Kommission13 kommt in einer kürzlich durchgeführten Marktbeobachtung im Industrie-Versicherungsbereich zum Schluss, dass es bei der Wahl des Vertriebskanals von Nicht-Lebensversicherungen darauf ankommt, ob das Versicherungsprodukt von einem Privaten oder institutionellen Versicherten nachgefragt wird. Während erstere oft nicht zwischen den einzelnen Absatzkanälen unterscheiden (d.h. diese als substituierbar erachten), ist es für grosse Firmenkunden oft zentral, über welchen Vertriebskanal sie eine Versicherungsleistung beziehen können.

31. Eine analoge Anwendung der Resultate der EU aus dem Nicht-Lebensversicherungsbereich auf den vorliegenden Sachverhalt, bei dem es um den Vertrieb von Einzel-Lebensversicherungen geht, würde dafür sprechen, keine unterschiedlichen Märkte für die einzelnen Absatzkanäle abzugrenzen. Die Parteien sind ebenfalls der Ansicht, dass im vorliegenden Fall nicht zwischen den einzelnen Absatzkanälen zu unterscheiden ist.

32. Ein wichtiger Unterschied zwischen den einzelnen Absatzkanälen stellt sich dem Nachfrager von Versicherungsleistungen in den mit der Vermittlung verbundenen Beratungsdienstleistungen, welche je nach Vertriebskanal umfangreicher oder gar wegfallend, abhängig oder unabhängig ausfallen können. Es kann für den Kunden beispielsweise wichtig sein, ob eine Versicherung nur ihre eigenen Produkte vermittelt oder ob ein Vermittler ein gebundener oder ungebundener Versicherungsvermittler ist. Je nachdem kann die Beratung (inhaltlich und im Umfang) unterschiedlich ausfallen.

b. Marktabgrenzung aus Sicht der Lebensversicherer

33. Gemäss Aussagen der Parteien wählen immer mehr Versicherungen eine sogenannte "Multi-Verkaufskanal-Strategie", wobei Produkte gleichzeitig über verschiedene Vertriebskanäle angeboten werden. Dabei versuchen Versicherungsanbieter gleichzeitig alle Verkaufskanäle strategisch zu entwickeln, welche in Betracht kommen. Das immer öfter gewählte parallele Vertreiben von Produkten über unterschiedliche Kanäle spricht eher dafür, dass diese Vertriebskanäle aus Sicht der Lebensversicherer unterschiedliche, sachlich relevante Märkte bilden.

III. Fazit

34. Die vorgenommene sachliche Produktmarktabgrenzung könnte nach Vertriebskanal verfeinert werden, indem unterschieden wird, ob ein Lebensversicherungsprodukt via Eigen- und Fremdvertrieb abgesetzt wird. Wobei im ersten Fall nur eigene Produkte vertrieben werden (Swiss Life als Eigenvermittler), während Fremdvertreiber die Produkte von mehreren Versicherungsanbietern gleichzeitig vermitteln (AWD als Fremdvermittler). Bei der Fremdvermittlung könnte weiter noch in gebundene und ungebundene Fremdvermittler unterteilt werden.14

35. Die Frage, inwiefern die einzelnen Vertriebskanäle für die Lebensversicherer einerseits und für die Nachfrager von Lebensversicherungsprodukten andererseits substituierbar sind, muss hier nicht abschliessend beantwortet werden. Für die nachfolgende Analyse gehen wir von einer engen sachlichen Produktmarktabgrenzung aus und unterscheiden weiter zwischen eigen- und

fremdvertriebenen Produkten bzw. zwischen Eigen- und Fremdvertrieb. Kann gezeigt werden, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben auch bei dieser engen Marktabgrenzung wettbewerbsrechtlich unproblematisch ist, so kann auf eine definitive Marktabgrenzung letztendlich verzichtet werden und von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlussvorhabens ausgegangen werden.

B.4.1.2 Räumlich relevante Märkte

36. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

37. Die betrachteten Versicherungsleistungen unterliegen einer strengen nationalen Aufsicht und Kontrolle.15 Zudem werden die einzelnen Produkte jeweils schweizweit angeboten und die Nachfrager sind nicht von der lokalen Präsenz der Anbieter abhängig. Deshalb wird im vorliegenden Sachverhalt von schweizweiten Märkten ausgegangen. Eine nationale Marktabgrenzung im Versicherungsbereich wird auch durch die Entscheidpraxis der Weko16 und jene der Europäischen Kommission17 bestätigt.

38. Unterscheidet man beim Vertrieb zudem zwischen Eigen- und Fremdvertrieb, so spricht die schweizweite, teilweise internationale Präsenz der im Eigenvertrieb tätigen grossen Versicherungsgesellschaften ebenfalls für eine nationale, wenn nicht sogar internationale räumliche Marktabgrenzung.18 Die definitive räumliche Marktabgrenzung kann ebenfalls offen gelassen werden, da das Zusammenschlussvorhaben auch bei einer engst möglichen räumlichen Marktabgrenzung wettbewerbsrechtlich unproblematisch ist.

B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten

39. Einer eingehenden Analyse zu unterziehen sind diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt, oder der Marktanteil in der Schweiz von einem

13 EU-Commission, Sector Inquiry under Article 17 of Regulation (EC) No 1/2003 on business insurance (Final Report), 44 f., publiziert am 25. September 2007 unter: http://ec.europa.eu/comm/competition /sectors/financial_services/inquiries/business.html. 14 AWD gehört gemäss obiger Definition (vgl. FN 9) zu den gebundenen Fremdvermittlern, da sie während eines Kalenderjahres Provisionseinnahmen mehrheitlich mit einem oder zwei Versicherungsunternehmen realisieren (Art. 183 Abs. 1 Bst. a). AWD vermittelte bis anhin keine Lebensversicherungsprodukte der Swiss Life.

15 Aufsichtsrechtlich unterliegen Einzel-Lebensversicherungen dem Bundesamt für Privatversicherungen (″BPV“) und Kollektiv-Lebensversicherungen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (″BSV“).

16 Vaudoise Générale/La Suisse, RPW 2005/2, 387, Rz. 29.

17 Vgl. z.B. Fall Nr. COMP/M. 1307 – Marsh & Mc Lennan / Sedgwick, Rz. 20 f.

18 Allenfalls könnten sich im Fremdvertrieb von Lebensversicherungsprodukten teilweise regionale Märkte anbieten, da bei der Beratung Kundennähe ein zentraler Erfolgsfaktor ist. Tatsächlich sind aber sämtliche grossen Versicherer schweizweit mit eigenen Agenturen vertreten, weshalb sich diese auch bei einer engeren räumliche Marktabgrenzung disziplinierend auf die Beratungsdienstleistung im Fremdvertrieb auszuwirken vermögen.

der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich diesfalls eine nähere Prüfung.

40. Die Parteien sind, wie oben aufgezeigt, primär in unterschiedlichen Märkten tätig. Während Swiss Life primär im Bereich Lebensversicherungen (Einzel-, fondsgebundene und Kollektivlebensversicherungen) aktiv ist, ist AWD in der Schweiz bisher einzig in der Beratung und Vermittlung von fondsgebundenen Einzel-Lebensversicherungen tätig. Daraus folgt zudem, dass die Produktpaletten der beiden Unternehmen weitgehend

komplementär sind. Bisher hat AWD in der Schweiz jedoch keinen Umsatz mit dem Vertrieb von Swiss Life-Produkten erzielt, womit die beiden Parteien nur in einem potenziellen Vertikalverhältnis zueinander stehen.

I. Lebensversicherungen

41. Im Hinblick auf die vorliegend relevanten Aktivitäten von Swiss Life wird zur Berechnung der Marktanteile auf die vom Bundesamt für Privatversicherungen ("BPV") jährlich veröffentlichten Bruttoprämieneinnahmen abgestützt.19 Die Marktanteile der Swiss Life auf den relevanten Produktmärkten im Lebensversicherungsbereich sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:

Lebensversicherungsgeschäft Swiss Life 2006

Relevanter Markt Gesamtmarkt (in Mio. CHF) Bruttoprämien-einnahmen Swiss Life (in Mio. CHF) Marktanteil Swiss Life (in %)

Lebensversicherungsgeschäft insgesamt 28’072 7’745 27.6

Kollektiv-Lebensversicherung 19’424 6’007 30.9 Einzel-Lebensversicherung 6’364 1’590 25.0 Einzel-Lebensversicherung inkl. fondsgebundene 8’648 1’738 20.1

Fondsgebundene Einzel-Lebensversicherung 2’284 147 6.4

Quelle: Meldung der Parteien, Statistik BPV

42. Wie aus der Tabelle hervorgeht, ist der Markt für Kolletiv-Lebensversicherungen mit knapp über 30% Marktanteil im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU einer genaueren Analyse zu unterziehen. Dagegen ist der Markt für Einzel-Lebensversicherungen, unabhängig davon, ob man für fondsgebundene Einzel-Lebensversicherungen einen eigenen sachlichen Markt

abgrenzt, mit einem Marktanteil von unter 30% kartellrechtlich weniger problematisch ist.

43. Im Lebensversicherungsgeschäft gibt es heute eine Vielzahl von Wettbewerbern, welche 2006 die folgenden Marktanteile aufwiesen:

Marktanteile Wettbewerber Lebensversicherungen 2006

Anbieter Kollektiv-

Lebensversicherung

Einzel-

Lebensversicherung

Fondsgebundene Einzel-

Lebensversicherung

Swiss Life 30.9% 25.0% 6.5%

Winterthur 32.9% 14.7% 2.8%

Basler 8.9% 11.8% 2.0%

Helvetia 8.1% 8.3% 5.7%

Zürich 7.8% 12.5% 4.5%

Allianz Suisse 5.1% 5.7% 7.3%

Generali 0.2% 4.4% 34.1%

Skandia - - 7.1%

UBS - - 17.4%

Quelle: Statistik BPV

19 Bericht des BPV: "Die privaten Versicherungseinrichtungen in der Schweiz 2006 - Lebensversicherungen."

44. Die jeweils relativ hohen Marktanteile der einzelnen Hauptwettbewerber in den jeweiligen Produktbereichen (vgl. Tabelle oben) lassen sich damit erklären, dass sich jeder der grösseren Versicherer im Lebensversicherungsbereich auf ein bis maximal zwei Segmente spezialisiert hat. Während Swiss Life und Winterthur v.a. im Einzel- und Kollektivgeschäft aktiv sind und praktisch keine fondsgebundenen Lebensversicherungen anbieten, haben sich beispielsweise Skandia, Generali und UBS auf fondsgebundene Einzel-Lebensversicherungen spezialisiert. Da die einzelnen Segmente aus Anbietersicht aber sehr wahrscheinlich relativ rasch austauschbar sind, übt die Präsenz eines Wettbewerbers in einem Bereich einen gewissen disziplinierenden Einfluss auf die Wettbewerber der anderen Segmente aus.

45. Die wichtigsten Wettbewerber der Swiss Life im Kollektivlebensversicherungsgeschäft sind die Winterthur, die Basler, die Helvetia, die Zürich und die Allianz. Mit einem Marktanteil von 30.9% ist die Swiss Life bei den Kollektiv-Lebensversicherungen heute der zweitgrösste Anbieter hinter der Winterthur (32.9%). Letztere hat mit der Übernahme der AXA 200620 im Kollektiv-Lebensversicherungsbereich Marktanteile dazu gewonnen und in den letzten Jahren ihre Umsätze kontinuierlich gesteigert. 2006 wurde Swiss Life deshalb im Kollektivgeschäft von der Winterthur überholt. Mit der Winterthur steht der Swiss Life im Bereich Kollektiv-Lebensversicherungen ein etwa gleich starker Wettbewerber, sowie diverse Versicherer mit bedeutenden Marktanteilen (Basler, Helvetia, Zürich, Allianz) gegenüber. Die Swiss Life ist damit im Kollektiv-Lebensversicherungsbereich regem Wettbewerb seitens etablierter Versicherer ausgesetzt.

46. Zudem kommt es durch den Zusammenschluss bei den Lebensversicherungen und insbesondere bei Kollektiv-Lebensversicherungen zu keinerlei Marktanteilsadditionen und damit wird sich die bestehende Marktstruktur in keiner Weise ändern.

47. Aufgrund der genannten Erwägungen wird auf dem Markt für Kollektiv-Lebensversicherungen die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ausgeschlossen.

II. Beratung und Vermittlung von Lebensversicherungen

48. Als erstes sollen hier die Marktanteile von AWD in der Beratung und Vermittlung von Lebensversicherungsprodukten aufgezeigt werden, wenn für die sachliche Produktmarktabgrenzung nicht weiter zwischen dem Absatz von Lebensversicherungen via Eigen- oder Fremdvertrieb unterschieden wird.

49. In Bezug auf die Beratung und Vermittlung von Lebensversicherungen in der Schweiz gibt es nur wenig öffentlich zugängliche Daten. Die Angaben der Marktanteile für AWDs Vermittlungstätigkeit im Einzel-Lebensversicherungsbereich beruhen auf einer Plausibilitätsprüfung der Schätzungen der Parteien, da es keinen Anlass gibt, diese Zahlen grundsätzlich in Zweifel zu ziehen.21

50. Es wurden dabei jeweils die Marktanteile gemäss unterschiedlich engen Produktmarktabgrenzungen (genau Einzel-Lebensversicherungen inkl. fondsgebundene und fondsgebundene Einzel-Lebensversicherungen separat) berechnet und nach zwei unterschiedlichen Schätzansätzen ausgewiesen. Die Resultate zeigen auf, dass, unabhängig von der gewählten Schätzmethode und der gewählten Produktmarktabgrenzung, kein wettbewerbsrechtlich problematischer Markt vorliegt, da AWD höchstens einen Marktanteil von [20-30%] erreicht und somit alle Marktanteile von AWD unter 30% zu liegen kommen.

51. AWD vertreibt heute fondsgebundene Einzel-Lebensversicherungen v.a. für [...]. Die Vermittlung der fondsgebundenen Einzel-Lebensversicherungen [...] machte 2006 ca. [...] des AWD Umsatzes aus. Der hohe Marktanteil der AWD im Vertrieb von fondsgebundenen Einzel-Lebensversicherungsprodukten ist jedoch wenig aussagekräftig in Bezug auf die Marktmacht der AWD im Vertrieb von Lebensversicherungen, denn AWD hat gegenüber den Versicherungsgesellschaften wenig bis keine Marktmacht, welche sie nach dem Zusammenschluss zu ihren Gunsten ausnutzen könnte.

52. Zudem geht eine so enge Produktmarktabgrenzung in fondsgebundene Einzel-Lebensversicherungen für den Vertrieb von Lebensversicherungen wohl eher zu weit. Legt man als relevanten Markt die Einzel-Lebensversicherungen (inkl. fondsgebundene) zu Grunde, so schwindet der Marktanteil von AWD rapide und ist mit nur [0-5%] vernachlässigbar klein.

53. Auch wenn ein eigener sachlich relevanter Markt für fremdvertriebene Lebensversicherungsprodukte abgegrenzt wird, so ist der geplante Zusammenschluss wettbewerbsrechtlich unbedenklich.

54. In der Statistik des BPV22 sind zwischen 12’000-14'000 (gebundene und ungebundene) Versicherungsvermittler für die Schweiz eingetragen, womit AWD in der Beratung und Vermittlung von Lebensversicherungen einem intensiven Wettbewerb ausgesetzt ist. Gemäss Angaben der Parteien sind die Hauptwettbewerber von AWD im Fremdvertrieb von Lebensversicherungen die SVAG23, die OVB24 und der VZ25. Zudem stehen die Fremdvermittler auch im Wettbewerb zum jeweiligen Eigenvertrieb der Versicherungsanbieter, welche durch die Möglichkeit einer raschen Substitution von Fremdvertrieb in Eigenvertrieb zumindest einen disziplinierenden Einfluss ausüben.

B.4.3. Potenzielles Vertikalverhältnis im Lebensversicherungsbereich

55. Swiss Life und AWD bieten fast ausschliesslich kom

20 RPW 2006/3, S.494 ff.

21 Die Marktanteile der AWD in der Beratung und Vermittlung von (fondsgebundenen) Einzel-Lebensversicherungen basieren auf Schätzungen, wobei der Umsatz der AWD in Relation zum geschätzten gesamten Provisionsvolumen je Produktmarkt gesetzt wurde. Richtigerweise wird als Berechnungsbasis das Prämienwachstum im Jahr 2006 herangezogen, welches für die Berechnung der Abschlussprovision der Vermittlung massgebend ist. Die veröffentlichten Bruttoprämieneinnahmen vom BPV geben insofern nur indirekt Aufschluss über die Marktanteile im Vertrieb, denn darin sind auch Prämienzahlungen für Lebensversicherungen enthalten, welche bereits in früheren Jahren abgeschlossen wurden.

22 Vgl. www.bpv.admin.ch und www.vermittlerportal.ch.

23 Schweizer Vermögensberatung AG, eine 100%-Tochter der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG). 24 OVB Vermögensberatung (Schweiz) AG, eine 100%-Tochter der deutschen OVB Holding AG. 25 VZ VermögensZentrum Holding AG.

plementäre Produkte an. Da die AWD bisher keinen Umsatz mit Swiss Life Produkten erwirtschaftet hat, stehen die Parteien nur in einem potenziellen Vertikalverhältnis zueinander. In der Grundsatzvereinbarung vom 3. Dezember 2007 ist zudem festgehalten, dass AWD auch nach der Übernahme ihre Unabhängigkeit bewahren wird und damit weiterhin frei entscheiden kann, mit welchen Produktpartnern sie zusammenarbeiten wird.

56. AWD vertreibt heute fondsgebundene Einzel-Lebensversicherungen v.a. für [...]. AWD steht dabei in intensivem Wettbewerb zu diversen anderen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern und zum eigenen Vertrieb der Versicherer (v.a. Generali und Skandia). Ein hypothetischer Wechsel der AWD in den exklusiven Vertrieb von Swiss Life Produkten könnte somit den beiden Marktführern von fondsgebundenen Lebensversicherungen (Generali und Skandia) nicht nachhaltig schaden. Eine solche Exklusivität ist jedoch gemäss Grundsatzvereinbarung vom 3. Dezember 2007 nicht vorgesehen.

57. Als kartellrechtlich problematisch könnte allenfalls die Tatsache angesehen werden, dass Swiss Life durch ihre Kontrollübernahme und Einsitznahme in den Aufsichtsrat der AWD Einblick in marktsensitive Daten ihrer Konkurrenten, namentlich von [...], erhalten und ihr Marktverhalten entsprechend anpassen könnte. Diese Bedenken wurden jedoch mit dem Hinweis der AWD auf die Geheimhaltungspflicht in ihren Standardmaklerverträgen mit den bestehenden Vertragspartnern ausgeräumt: AWD selber hat gegenüber seinen Vertragspartnern in der offiziellen Ankündigung der Übernahme durch Swiss Life zudem bestätigt, an den bestehenden Vertriebsverträgen und namentlich der Geheimhaltungspflicht festzuhalten.

58. Zudem erfolgt der Vertrieb von Einzel-Lebensversicherungen bei Swiss Life überwiegend durch den Eigenvertrieb (vgl. Rz. 26). Der vertriebliche Anteil, welcher theoretisch durch eine exklusive Beauftragung innerhalb der Fremdvermittler auf AWD übertragen werden könnte, ist deshalb vernachlässigbar klein.

59. Schliesslich vertreibt die AWD keine Kollektiv-Lebensversicherungen, so dass beim wichtigsten Produktmarkt der Swiss Life nicht einmal von einem potenziellen Vertikalverhältnis ausgegangen werden kann.

B.4.4 Wettbewerbliche Würdigung und Schlussfolgerungen

60. Swiss Life verfügt mit gut 30% Marktanteil bei Kollektiv-Lebensversicherungen in der Schweiz über einen relativ hohen Marktanteil. Ihre Marktstellung in diesem Bereich wird sich durch den Zusammenschluss jedoch nicht verändern, auch deshalb, weil es in diesem Markt zu keinerlei Marktanteilsadditionen kommt. Swiss Life steht zudem mit Winterthur, dem Marktführer im Kollektivlebensgeschäft, ein starker Wettbewerber gegenüber. Daneben gibt es eine Vielzahl von weiteren, mittelgrossen Wettbewerbern im Markt. Aufgrund der genannten Erwägungen wird die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Bereich Kollektiv-Lebensversicherungen ausgeschlossen.

61. In allen anderen relevanten Produktmärkten im Bereich Einzel-Lebensversicherungen liegen auch bei einer engstmöglichen Marktabgrenzung keine kartellrechtlich

problematischen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor. Die Ausführungen haben gezeigt, dass Swiss Life auch bei einer engstmöglichen Marktabgrenzung im Einzel-Lebensversicherungsbereich jeweils Marktanteile von weniger als 30% hält, und es durch den Zusammenschluss zu keinerlei Marktanteilsadditionen kommt.

62. Die beiden Parteien bieten fast ausschliesslich komplementäre Produkte an. Da die AWD bisher keinen Umsatz mit Swiss Life Produkten erwirtschaftet hat, stehen die Parteien nur in einem potenziellen Vertikalverhältnis zueinander. Die Ausführungen zeigen auf, dass auch ein hypothetischer Wechsel von AWD in den alleinigen Vertrieb von Swiss Life Produkten die Marktposition der stärksten Anbieter im Lebensversicherungsgeschäft (Winterthur, Generali, Basler, Zürich, Skandia und UBS) nicht massgebend beeinflussen würde, da ihnen für den Vertrieb ihrer Lebensversicherungsprodukte neben den teilweise sehr starken eigenen Vertriebskanälen auch eine Vielzahl von gebundenen und ungebundenen Fremdvermittlern zur Auswahl steht. Zudem erfolgt der Vertrieb von Einzel-Lebensversicherungen bei Swiss Life überwiegend durch den Eigenvertrieb (vgl. Rz. 26). Der vertriebliche Anteil, welcher theoretisch durch eine exklusive Beauftragung innerhalb der Fremdvermittler auf AWD übertragen werden könnte, ist deshalb vernachlässigbar klein.

63. Überdies werden die Parteien auch nach Vollzug des Zusammenschlusses in der Produktion und im Vertrieb von Lebensversicherungen weiterhin intensivem Wettbewerb seitens etablierter schweizerischer Versicherungen (Winterthur, Generali, Helvetia, Zürich, Basler und Allianz) und Banken ausgesetzt sein. Bei Fremdvertrieb von Lebensversicherungsprodukten sind neben AWD mit VZ, SVAG, OVB wichtige Wettbewerber im Markt. Es ist zudem davon auszugehen, dass die einzelnen Produkte aus Anbietersicht relativ schnell austauschbar sind und somit die Präsenz eines Wettbewerbers in einem Produktmarkt einen disziplinierenden Einfluss auf die Wettbewerber eines anderen Bereichs ausübt.

64. Aus dem Gesagten folgt, dass der Vollzug des Zusammenschlusses die Marktstruktur in der Schweiz nicht spürbar ändern wird, und zwar weder allgemein noch in irgendeinem einzelnen Segment. Die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluss wird deshalb ausgeschlossen.

65. Als kartellrechtlich problematisch könnte allenfalls die Tatsache angesehen werden, dass Swiss Life durch ihre Kontrollübernahme und Einsitznahme in den Aufsichtsrat der AWD Einblick in marktsensitive Daten ihrer Konkurrenten, namentlich von [...], erhalten und ihr Marktverhalten entsprechend anpassen könnte. Diese Bedenken wurden jedoch mit dem Hinweis der AWD auf die Geheimhaltungspflicht in ihren Standardmaklerverträgen mit den bestehenden Vertragspartnern ausgeräumt: AWD selber hat gegenüber seinen Vertragspartnern in der offiziellen Ankündigung der Übernahme durch Swiss Life zudem bestätigt, an den bestehenden Vertriebsverträgen und namentlich der Geheimhaltungspflicht festzuhalten.

C ERGEBNIS

Zusammenfassend ergibt die vorläufige Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass der geplante Zusammenschluss – der Erwerb der alleinigen Kontrolle der Swiss Life über AWD – eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für

eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.