RPW 2009/4 S. 461

7x2 AG

Rubrum

Sanktionen gemäss Artikel 50 ff. KG

Sanctions selon l’article 50 ss LCart

Sanzioni giusta l’articolo 50 segg. LCart

Sanktionsverfügung vom 3. November 2008 in Sachen Verstösse gegen die Auskunftspflicht gemäss Art. 52 des Bundesesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz [KG]; SR 251) betreffend die Vorabklärung Taxizentralen Zürich.

A.

Sachverhalt

1. Im Mai 2007 sind dem Sekretariat der Wettbewerbskommission („Sekretariat“) in einer Anzeige bestimmte Verhaltensweisen der in der Stadt Zürich aktiven Taxizentralen1 geschildert worden, welche möglicherweise eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 KG darstellen. Die Anzeiger wiesen unter anderem darauf hin, dass einerseits die Taxizentralen der Stadt Zürich zu hohe Anschlussgebühren verlangen würden und dass andererseits diese Gebühren bei allen Taxizentralen ähnlich hoch seien.

2. Das Sekretariat hat am 29. November 2007 in diesem Zusammenhang eine Vorabklärung gemäss Art. 26 KG eröffnet. Zwecks Klärung des Sachverhalts hat das Sekretariat gleichentags den vier in der Stadt Zürich tätigen Taxizentralen Alpha Taxi AG, Taxi 444, 7x2 AG und Jung AG einen Fragebogen zur Beantwortung bis zum 3. Januar 2008 zugestellt. Mit Mahnung vom 8. Januar 2008 machte das Sekretariat die 7x2 AG darauf aufmerksam, dass der Fragebogen vom 29. November 2007 bis anhin nicht beantwortet worden sei, und setzte dem Unternehmen eine Nachfrist bis zum 8. Februar 2008 mit der Androhung, dass bei erneuter nicht oder nicht vollständiger Beantwortung die Wettbewerbsbehörden eine kostenpflichtige Auskunftsverfügung erlassen werden. Anlässlich des vom Sekretariat veranlassten Telefongesprächs vom 26. Februar 2008 sicherte die 7x2 AG dem Sekretariat zu, den Fragebogen bis zum 3. März 2008 beantwortet zurückzusenden. Nachdem auch diese Frist ungenutzt verstrichen war, verlängerte das Sekretariat per E-Mail am 13. März 2008 – ohne ein entsprechendes Gesuch der 7x2 AG – die Frist letztmals bis zum 18. März 2008. Die 7x2 AG wurde erneut darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeachtung dieser Frist die Weko eine kostenpflichtige Auskunftsverfügung erlassen werde.

3. Nachdem auch diese letzte Frist ungenutzt verstrichen war, hat das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission am 2. April 2008 eine kostenpflichtige Auskunftsverfügung („Zwischenverfügung“) gegen die 7x2 AG erlassen. Ziffer 1 des Dispositivs dieser Verfügung verpflichtete die 7x2

AG, den im Rahmen der Vorabklärung in Sachen „21-0266: Taxizentralen Zürich“ gesendeten Fragebogen vom 29. November 2007 bis am 18. April 2008 dem Sekretariat beantwortet einzureichen, unter Androhung von Sanktionen gemäss Art. 52 und Art. 55 KG im Unterlassungsfall. Weiter wurden der 7x2 AG die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 860.- auferlegt.

4. Dennoch hat es die 7x2 AG unterlassen, den Fragebogen vom 29. November 2007 innert Frist beantwortet einzureichen. Sie hat den Fragebogen bis zum heutigen Tag nicht beantwortet. Da die 7x2 AG gegen die Zwischenverfügung keine Beschwerde eingereicht hat, ist diese in Rechtskraft erwachsen.

5. Am 3. Juni 2008 eröffnete das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission ein Sanktionsverfahren gemäss Art. 52 KG gegen die 7x2 AG wegen eines möglichen Verstosses gegen die Zwischenverfügung. Die Eröffnung des Sanktionsverfahrens gemäss Art. 52 KG wurde der 7x2 AG per eingeschriebenem Brief am selben Tag mitgeteilt. In diesem Schreiben wurde der 7x2 AG die Möglichkeit gegeben, bis am 16. Juni 2008 zum Verdacht eines Verstosses gegen Art. 52 KG Stellung zu nehmen. Die 7x2 AG hat diese Frist kommentarlos verstreichen lassen.

6. Am 3. September 2008 hat das Sekretariat der 7x2 AG einen Entwurf der vorliegenden Sanktionsverfügung per eingeschriebenem Brief zugestellt. Der 7x2 AG wurde eine Frist bis am 6. Oktober 2008 eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme zum Sanktionsverfügungsentwurf einzureichen. Die 7x2 AG hat bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme eingereicht.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich und Verfügungsadressaten

7. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG).

8. Die 7x2 AG ist als ein solches Unternehmen zu qualifizieren. Als Adressatin der Zwischenverfügung, auf welcher das am 3. Juni 2008 eröffnete Sanktionsverfahren beruht, ist sie alleinige Adressatin der vorliegenden Verfügung.

1 Eine Taxizentrale ist ein Unternehmen, welches den angeschlossenen Taxis/Taxibetrieben gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr Fahraufträge vermittelt.

B.2 Zuständigkeit

9. Gegenstand des vorliegenden Sanktionsverfahrens bildet die Frage, ob die 7x2 AG durch ihr Verhalten gegen Art. 52 KG verstossen hat. Verstösse gemäss Art. 52 KG werden vom Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission untersucht und von der Wettbewerbskommission („Weko“) beurteilt (Art. 53 Abs. 1 KG).

10. Die sachliche Zuständigkeit der Weko zum Erlass von Verwaltungssanktionen gemäss Art. 52 KG ist somit gegeben.

B.3 Anwendbares Recht

11. Art. 57 KG sieht für Strafverfahren gemäss Art. 54 ff. KG gegen natürliche Personen explizit die Anwendung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht („VStrR“)2 vor. Art. 53 KG, der das Verfahren betreffend der hier in Frage stehenden Verwaltungssanktionen nach Art. 49a ff. KG gegen Unternehmen regelt, enthält diesen Verweis auf das Verwaltungsstrafrecht hingegen nicht. Nach konstanter Rechtsprechung der Weko und aufgrund der Gesetzessystematik sowie des Wortlauts dieser Bestimmung sind deshalb e contrario auf Sanktionsverfahren nach Art. 49a ff. KG gemäss Art. 53 i.V.m. Art. 39 KG grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren („VwVG“)3 anwendbar4. Der teilweise in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach auf Verfahren nach Art. 49a ff. KG aus rechtstaatlichen Gesichtspunkten das VStrR zur Anwendung gelangen sollte5, wird insofern Rechnung getragen, als im vorliegenden Verfahren neben dem VwVG ergänzend auch allfällige weiter gehende fundamentale Grund- und Verfahrensrechte beachtet werden, welche sich aus der EMRK6, der BV7 und dem VStrR zum Schutz der Parteien ergeben, soweit ihre Anwendung auf juristische Personen im Kartellsanktionsverfahren indiziert erscheint und im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Aufgabenteilung zwischen Weko und Sekretariat sachgerecht ist8.

B.4 Verstoss gegen Artikel 52 KG

B.4.1 Einleitung

12. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen sind die Mittel, mit denen die Erfüllung verwaltungsrechtlicher Pflichten erzwungen wird9. Mit der Androhung von Verwaltungssanktionen soll die Erfüllung der verwaltungsrechtlichen Pflicht zur Einhaltung einer Anordnung der Wettbewerbsbehörden mittelbar erzwungen werden. Dabei ist einerseits zu beachten, dass die zu Grunde liegende Pflicht, in casu die Beantwortung des Fragebogens vom 29. November 2007, nicht mit der Begleichung der Sanktion entfällt10. Andererseits führt die nachträgliche Beantwortung des Fragebogens nicht zu einer Befreiung von der Verwaltungssanktion.

B.4.2 Tatbestand von Artikel 52 KG

13. Gemäss Art. 52 KG wird ein Unternehmen, welches die Auskunftspflicht oder die Pflichten zur Vorlage von Urkunden nicht oder nicht richtig erfüllt, mit einem Betrag bis zu CHF 100'000.- belastet. Die Verletzungshandlungen betreffen einerseits die allgemeine Auskunftspflicht gemäss Art. 40 KG, welche für Verfahrensbeteiligte und Dritte gilt, und andererseits Pflichten gemäss Art. 15 VKU11, welcher die spezifischen Auskunftspflichten der

beteiligten Unternehmen und Dritter im Zusammenhang mit gemeldeten Unternehmenszusammenschlüssen statuiert12.

B.4.3 Unternehmen

14. Ein Verstoss gemäss Art. 52 KG muss durch ein „Unternehmen“ erfolgen. Da Art. 52 KG in direktem Zusammenhang mit Art. 40 KG und Art. 15 VKU steht, sind Normadressaten von Art. 52 KG grundsätzlich alle in Art. 40 KG und Art. 15 VKU zur Auskunft und Vorlage von Urkunden verpflichteten Unternehmen13.

15. In der vom Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission erlassenen Zwischenverfügung gegen die 7x2 AG wurde das Bestehen der Auskunftspflicht nach Art. 40 KG der 7x2 AG im Zusammenhang mit der am 29. November 2007 in Sachen „21-0266: Taxizentralen Zürich“ eröffneten Vorabklärung rechtskräftig festgestellt.

16. Die 7x2 AG ist als Normadressatin von Art. 52 KG zu betrachten.

B.4.4 Verletzungshandlung

17. Art. 52 KG sanktioniert die mangelhafte oder ausbleibende Erfüllung der Auskunftspflicht oder der Pflicht zur Vorlage von Urkunden. Gemäss Art. 40 KG haben Beteiligte an Abreden, marktmächtige Unternehmen, Beteiligte an Zusammenschlüssen sowie betroffene Dritte den Wettbewerbsbehörden alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.

18. In Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung wurde die 7x2 AG verpflichtet, den Fragebogen vom 29. November 2007 bis am 18. April 2008 dem Sekretariat beantwortet zu retournieren.

2 Bundesgesetz vom 22.3.1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR); SR 313.0.

3 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG); SR 172.021.

4 Dazu und zum Folgenden RPW 2006/1, S. 146 Rz. 40 ff. (Flughafen Zürich AG/Valet Parking, Verfahren nach Art. 50 ff. KG [„Sanktionsverfahren Unique“]) und die dort vorgenommenen Verweise. RPW 2006/4, S. 636 Rz. 64 (Flughafen Zürich AG/Valet Parking, Verfahren nach Art. 49a Abs. 1 KG [„Untersuchung Unique“]). 5 PATRIK DUCREY, in: Homburger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Zürich 1997, Art. 53 N 3 ff.; HANS WIPRÄCHTIGER/SVEN ZIMMERLIN, Sanktionen und Sanktionsverfahren im revidierten Kartellgesetz, in: Niggli/Amstutz (Hrsg.), Verantwortlichkeit im Unternehmen – Zivil- und Strafrechtliche Perspektiven, Basel 2007, S. 219 f.

6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK); SR 0.101.

7 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV); SR 101.

8 Vgl. RPW 2006/1, S. 147 Rz. 43 (Sanktionsverfahren Unique). 9 DUCREY (Fn. 5), Vorbem. zu Art. 50-57 N 14. 10 RPW 2006/1, S. 147 Rz. 45 (Sanktionsverfahren Unique); DUCREY (Fn. 5), Vorbem. zu Art. 50-57 N 15. 11 Verordnung vom 17.06.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU); SR 251.4. 12 DUCREY (Fn. 5), Art. 52 N 1. 13 Ibid., N 4.

19. Die 7x2 AG hat es unterlassen, den Fragebogen innert Frist beantwortet zurückzusenden. Sie ist dieser Pflicht gar bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen. Die Verletzungshandlung gemäss Art. 52 KG ist somit gegeben.

B.4.5 Vorwerfbarkeit

20. Die Besonderheit der Verwaltungssanktionen liegt darin, dass sie gegen die betroffenen Unternehmen ohne Nachweis eines strafrechtlich vorsätzlichen Handelns der verantwortlichen natürlichen Personen verhängt werden können14. Dies kommt in der Botschaft deutlich zum Ausdruck, indem sie festhält, dass die Verwaltungssanktionen, im Gegensatz zu den strafrechtlichen Sanktionen, kein Verschulden voraussetzen15. Aus diesem Grund führte die Weko in ihrer früheren Praxis aus, dass für die Verhängung einer Sanktion nach Art. 50 ff. KG grundsätzlich kein Verschulden nachzuweisen ist16.

21. Die Rechtsprechung der REKO/WEF zu Art. 51 KG legt jedoch den Schluss nahe, dass eine Sanktion nicht allein aus objektiven Gründen auferlegt werden kann, sondern dass vielmehr auch das subjektive Element des Verschuldens mitberücksichtigt werden muss17. In Anlehnung an diesen Entscheid der REKO/WEF hat die Weko ihre Praxis angepasst und berücksichtigt seither auch Verschuldenselemente18. Ein Verschulden liegt dann vor, wenn der Täter wissentlich handelt oder Handlungen unterlässt, welche man von einer vernünftigen, mit den notwendigen Fachkenntnissen ausgestatteten Person in einer entsprechenden Situation hätte erwarten können19. Die Verletzungshandlung – in casu der Verstoss gegen die Auskunftspflicht – muss dem Unternehmen somit zumindest als objektive Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden können20. Dabei ist es nicht notwendig, dass die Sorgfaltspflichtverletzung in der Person eines bestimmten Angehörigen des Unternehmens (Organ, Angestellte) vorliegt, sondern vielmehr muss genügen, dass die Sorgfaltspflichtverletzung, begangen durch die Mitarbeitenden des Unternehmens, dem Unternehmen als solchem zugeschrieben werden kann21. Die Sorgfaltspflichtverletzung kann insbesondere in einem Organisationsverschulden des Unternehmens bestehen.

22. Aus dem Gesagten folgt, dass die 7x2 AG alles (zumutbare) Mögliche und Notwendige hätte vorkehren müssen, um der in Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung festgelegten Pflicht, den Fragebogen vom 29. November 2007 bis am 18. April 2008 dem Sekretariat beantwortet einzureichen, nachzukommen. Wie im Folgenden gezeigt wird, ist dies im vorliegenden Fall unterblieben.

23. Am 29. November 2007 wurde der 7x2 AG die Eröffnung der Vorabklärung in Sachen „21-0266: Taxizentralen Zürich“ mitgeteilt und der Fragebogen zur Beantwortung bis am 3. Januar 2008 zugestellt. Diese Frist liess die 7x2 AG ohne Reaktion ablaufen. Weiter liess die 7x2 AG die mit Mahnschreiben vom 8. Januar 2008 bis am 8. Februar 2008 gesetzte Nachfrist, die zwei Fristverlängerungen vom 26. Februar 2008 und 13. März 2008 (welche vom Sekretariat ohne entsprechendes Gesuch der 7x2 AG gewährt wurden) und die in der Zwischenverfügung festgesetzte Frist verstreichen, ohne irgendwelche Angaben zu liefern. Anlässlich der erfolgten Telefongespräche mit dem Geschäftsführer der 7x2 AG, Herrn Urs Rudin, welche ausnahmslos auf Initiative des Sekretariats erfolgten, wurden nie Gründe geltend gemacht, die der Beantwortung des Fragebogens hätten im Weg stehen können. Vielmehr wurde jedes Mal die Absicht geäussert, den Fragebogen demnächst dem Sekretariat einzureichen. Ausgenommen davon ist das letzte Telefongespräch vom 21. April 2008 (also nach Ablauf der in der Zwischenverfügung festgesetzten Frist), anlässlich welchem Herr Rudin mitgeteilt hat, dass er krank gewesen sei und dass er erst am 21. April 2008 die Arbeit wieder aufgenommen hätte. Herr Rudin hat weiter gesagt, dass er den Fragebogen beantworten und dabei auf seine krankheitsbedingte Abwesenheit hinweisen werde. Wie lange bzw. ob er überhaupt krank gewesen ist und inwiefern dieser Umstand die 7x2 AG daran gehindert hat, den Fragebogen zu beantworten, ist ungewiss, denn bis zum heutigen Tag hat das Sekretariat keine Angaben seitens der 7x2 AG erhalten. Auch auf das Schreiben vom 3. Juni 2008, mit welchem der 7x2 AG die Eröffnung eines Sanktionsverfahrens nach Art. 52 KG mitgeteilt wurde, erfolgte keine Antwort und die 7x2 AG hat von der dort eingeräumten Möglichkeit, sich bis am 16. Juni 2008 zum Sachverhalt zu äussern, keinen Gebrauch gemacht. Seit Beginn der Vorabklärung hat sich die 7x2 AG somit völlig passiv verhalten und ist sämtlichen Aufforderungen des Sekretariats nicht nachgekommen.

24. Die 7x2 AG hatte durch ihren Geschäftsführer Herrn Urs Rudin Kenntnis darüber, dass das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission gegen sie eine Zwischenverfügung erlassen hatte, welche die 7x2 AG unter anderem verpflichtete, den Fragebogen vom 29. November 2007 bis am 18. April 2008 zu beantworten. Die 7x2 AG hat es ohne irgendwelche Angaben unterlassen, dieser Pflicht nachzukommen. In einer solchen Situation ist von einer Firma – welcher die Eröffnung einer Vorabklärung mitgeteilt, ein Fragebogen zugestellt und gegen welche eine Zwischenverfügung erlassen wird – zu erwarten, dass sie zumindest in Kontakt mit der untersuchenden Behörde tritt und/oder die ihr zur Verfügung stehenden Rechte

14 Vgl. RPW 2006/1, S. 169 Rz. 197 (Sanktionsverfahren Unique).

15 Botschaft zur Änderung des Kartellgesetzes vom 7. November 2001, BBl 2002, S. 2002 ff., insb. S. 2034.

16 Vgl. RPW 2001/1, S. 152 Rz. 35 (BNP/Paribas); RPW 2000/2, S. 262 Rz. 30 (X/C-AG und D-AG); RPW 1998/4, S. 617 Rz. 21 ff. (Curti & Co. AG).

17 Vgl. den Entscheid REKO/WEF in RPW 2002/2, S. 393 ff. und S. 398 ff. (Rhône-Poulenc/Merck). 18 RPW 2007/2, S. 233 Rz. 306 ff. (Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern); RPW 2007/2, S. 298 Rz. 392 f. (Terminierung Mobilfunk); RPW 2006/1, S. 169 Rz. 197 ff. (Sanktionsverfahren Unique); RPW 2002/3, S. 533 Rz. 47 ff. (Schweiz. National-Versicherungs-Ges./Coop Leben). 19 Vgl. RPW 2006/1, S. 169 Rz. 198 (Sanktionsverfahren Unique) und die dort vorgenommenen Verweise. 20 JÜRG BORER, Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Zürich 2005, Art. 52 N 3 i.V.m. Art. 49a N 11. 21 CHRISTOPH TAGMANN, Die direkten Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 Kartellgesetz, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 71 f.

ausübt und der ihr auferlegten Verpflichtungen nachkommt. Ihr passives Verhalten stellt somit eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung dar, welche sich die 7x2 AG anrechnen lassen muss. Ob dies auf Organisationsmängel oder auf Sorgfaltspflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter zurückzuführen ist, braucht hier nicht näher untersucht zu werden (vgl. Rz. 21).

25. Aus dem Gesagten folgt, dass eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung der 7x2 AG vorliegt, welche die „Vorwerfbarkeit“ begründet.

B.4.6 Sanktionsausschlussgründe

26. Eine Sanktionierung entfällt in denjenigen Fällen, in welchen Auskunftsverweigerungsgründe (vgl. Art. 16 VwVG) die Auskunftspflicht einschränken oder gar aufheben oder in welchen die Auskunftspflicht noch nicht rechtskräftig festgestellt worden ist und die Parteien ihr Vorhandensein bestreiten.

27. Vorliegend wurde die Auskunftspflicht der 7x2 AG im Zusammenhang mit der am 29. November 2007 in Sachen „21-0266: Taxizentralen Zürich“ eröffneten Vorabklärung rechtskräftig festgestellt (vgl. Rz. 4 und 15). Gründe, welche einer Sanktionierung des Verstosses gegen dieselbe entgegenstehen würden, sind keine ersichtlich. Solche wurden im Übrigen von der 7x2 AG auch nicht geltend gemacht.

B.4.7 Fazit

28. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die 7x2 AG der in Ziffer 1 der Zwischenverfügung festgesetzten Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist und durch dieses Verhalten den Tatbestand von Art. 52 KG erfüllt.

B.5 Verwaltungssanktion

B.5.1 Einleitung

29. Rechtsfolge einer Verletzung von Art. 52 KG ist die Belastung des fehlbaren Unternehmens mit einer Busse bis zu CHF 100'000.-. Im Folgenden ist zu prüfen, anhand welcher Kriterien die Höhe des Betrages der Verwaltungssanktion im konkreten Fall festzusetzen ist.

30. Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen hat die Weko den Sanktionsbetrag nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Eingeschränkt wird das Ermessen durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung (s. Art. 5 Abs. 2 und 8 BV)22. Die Höhe der Busse bemisst sich nach den konkreten Umständen, muss für das Unternehmen spürbar sein und eine abschreckende Wirkung entfalten23. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Grösse des Unternehmens und die Art und Schwere des Verstosses. Das Gesetz selbst schreibt lediglich vor, dass als Maximalhöhe die Sanktion CHF 100'000.- nicht übersteigen darf.

31. Fraglich ist, ob auch subjektive Sachverhaltselemente bei der Bemessung von Verwaltungssanktionen nach Art. 52 KG zu berücksichtigen sind. In ihrer jüngeren Praxis zu Art. 51 KG hat die Weko diese Frage zunächst verneint und ausschliesslich objektive Kriterien berücksichtigen wollen24, alsdann aber wieder bejaht25. Subjektive Elemente wurden auch bei der Sanktionsbemessung in Sanktionsverfahren nach Art. 50 KG berücksichtigt26. Da Verschuldenselemente eine Tatbestandsvoraussetzung von Art. 52 KG darstellen (s. Rz. 20 ff.), liegt es nahe, diese auch bei der Bemessung der Sanktion in Betracht zu ziehen27. Ihre Berücksichtigung soll demnach grundsätzlich bei den erschwerenden/mildernden Umständen erfolgen28.

B.5.2 Sanktionsbemessung

32. Massgebend für die Bemessung der Sanktion sind die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze, die Rechtsprechung insbesondere der Reko/WEF bzw. des Bundesverwaltungsgerichts29 zu kartellrechtlichen Verwaltungssanktionen und die in der KG-Sanktionsverordnung30 festgehaltenen Prinzipien, welche soweit möglich mutatis mutandis herbeizuziehen sind.

B.5.2.1 Wirtschaftliche Bedeutung des betroffenen

Unternehmens

33. Genaue Angaben bezüglich der 7x2 AG liegen den Wettbewerbsbehörden nicht vor. So sind insbesondere die Grösse des Unternehmens, die Anzahl angeschlossener Taxis und die jährlichen Umsätze nicht bekannt. Diese Angaben bildeten einen Teil der mit dem Fragebogen vom 29. November 2007 eingeforderten Auskünfte. Die wirtschaftliche Bedeutung der 7x2 AG muss somit anhand der zur Verfügung stehenden Informationen – eingereichten Anzeige, ausgewerteten Fragebögen der zwei anderen in der Stadt Zürich tätigen Taxizentralen (Alpha Taxi AG und Taxi 444)31 sowie öffentlich zugänglichen Informationen – ermittelt werden.

22 Vgl. auch RPW 2006/1, S. 175 Rz. 240 (Sanktionsverfahren Unique).

23 Vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. November 1994, BBl 1995 I 468 ff., S. 153. 24 RPW 1998/4, S. 618 f. Rz. 28 (Curti & Co. AG). 25 RPW 2002/3, S. 536 Rz. 60 (National-Versicherungs-Gesellschaft/Coop Leben). 26 RPW 2006/1, S. 176 Rz. 245 (Sanktionsverfahren Unique). 27 Vgl. auch PHILIPP ZURKINDEN, Sanktionen, in: von Büren/David (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (SIWR), Bd. 5 Wettbewerbsrecht, Teilbd. 2 Kartellrecht, Basel/Genf/München 2000, S. 520 und 525, der die Berücksichtigung von subjektiven Kriterien bejaht, sie aber lediglich ergänzend hinzutreten lässt. Zumindest indirekt bejahend auch DUCREY (Fn. 5), Art. 52 N 21, indem er bei der Sanktionsbemessung auch den Umstand berücksichtigt, ob es sich um eine erstmalige oder um eine wiederholte Verletzung der Auskunft handelt. Vgl. auch ROGER ZÄCH/ANDREAS WICKY, Die Bemessung von Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen nach schweizerischem Kartellrecht (Art. 51 KG), in: Ackermann/Donatsch/Rehberg (Hrsg.), Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich 2001, S. 601, die den Verzicht der Weko im Rahmen von Art. 51 KG auf die Berücksichtigung von subjektiven Tatbestandselementen als problematisch betrachten. 28 TAGMANN (Fn. 21), S. 230.

29 Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (B-2157/2006) vom 3. Oktober 2007, RPW 2007/4, S. 653 ff. E 4.3.4 i.V.m. E 4.3.1.

30 Verordnung vom 12.3.2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (SVKG); SR 251.5.

31 Die Taxizentrale Jung AG befindet sich nicht auf demselben sachlich relevanten Markt wie Alpha Taxi AG, Taxi 444 und 7x2 AG, denn sie bietet keine Fahr- und anderen Aufträge an selbständig erwerbende Taxihalter an (sämtliche Fahrer/innen sind bei ihr im Arbeitnehmer /Arbeitgeberverhältnis angestellt). Aus diesem Grund hat sie den Fragebogen nicht beantworten müssen.

34. Da die der 7x2 AG angeschlossenen Taxibetriebe nicht in einem Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnis zur Taxizentrale stehen, sind diese nicht als Mitarbeiter der Taxizentrale zu betrachten. Als Mitarbeiter der 7x2 AG gelten demnach nur diejenigen Personen, die für die Taxizentrale administrativen/geschäftsführenden Aufgaben nachgehen. Aus der Homepage der 7x2 AG wird ersichtlich, dass das Zentralenteam aus 7 Mitarbeitenden (darunter ein Lernender) besteht32. Wie viele Angestellte noch hinzukommen, ist – abgesehen vom Geschäftsführer – ungewiss33. Ihre Anzahl dürfte sich allerdings in Grenzen halten, denn die Kernaufgabe der Taxizentrale, Taxibestellungen entgegenzunehmen und den angeschlossenen Taxifahrern weiterzuleiten, wird vom Zentralenteam ausgeführt. Weiter ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen davon auszugehen, dass die 7x2 AG einen kleineren Umsatz aufweist als Alpha Taxi AG und Taxi 44434. Als Richtwert wird demnach von einem jährlichen Umsatz in der Schweiz von höchstens [CHF 2-5 Mio.]35 ausgegangen.

35. Daraus folgt, dass die 7x2 AG in etwa die Grösse eines Kleinstunternehmens im Sinne von Ziffer 4 der KMU-Bekanntmachung aufweisen dürfte36.

B.5.2.2 Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses

36. Die Prüfung der Schwere des Verstosses der 7x2 AG gegen die Auskunftspflicht muss unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Art. 52 KG erfolgen, der, als Verfahrensvorschrift, die Sachverhaltsermittlung erleichtern soll.

37. Die 7x2 AG hat die Beantwortung des Fragebogens vom 29. November 2007 komplett verweigert. Die Verweigerung umfasst nicht bloss einzelne Fragen, sondern erstreckt sich vielmehr auf den ganzen Fragebogen. Das Sekretariat hat der 7x2 AG mehrmals die Möglichkeit eingeräumt, die ausstehende Beantwortung des Fragebogens nachzuholen, und hat der 7x2 AG, ohne entsprechendes Gesuch ihrerseits, mehrere Fristverlängerungen gewährt. Diese wurden von der 7x2 AG nicht genutzt (s. Rz. 2 ff. und 23). Auch die am 2. April 2008 erlassene Zwischenverfügung hat keine Folgen gezeitigt. Die 7x2 AG ist sämtlichen Aufforderungen der Wettbewerbsbehörden nicht nachgekommen und hat es bis zum heutigen Tag unterlassen, den Fragebogen zu beantworten bzw. irgendwelche Angaben in diesem Zusammenhang zu liefern.

38. Hinzu kommt, dass aufgrund der sehr kleinen Anzahl versendeter Fragebögen37 das Verhalten der 7x2 AG die Wettbewerbsbehörden in der Aufklärung des Sachverhalts erheblich beeinträchtigt.

39. Es liegt somit ein besonders schwerer Fall von Auskunftspflichtverletzung vor.

B.5.2.3 Erschwerende und mildernde Umstände

40. In einem letzten Schritt gilt es schliesslich zu prüfen, ob erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen, die die Sanktionsberechnung zu beeinflussen vermögen.

41. Im vorliegenden Fall sind weder mildernde noch erschwerende Umstände ersichtlich. Denn es liegen weder Elemente vor, welche die Verletzung der Auskunftspflicht

rechtfertigen noch solche, welche diese zusätzlich erschweren.

B.5.2.4 Fazit

42. Wenn einerseits die Grösse der 7x2 AG für die Festsetzung eines Betrags im tiefen Bereich spricht, erfordert andererseits die Schwere des begangenen Verstosses eine gewisse Sanktionshärte.

43. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips und auch in analoger Anwendung der KG-Sanktionsverordnung scheint ein Betrag von CHF 10'000.- als der Grösse der 7x2 AG und deren begangenen Verstoss angemessen.

B.6 Ergebnis

44. Indem die 7x2 AG der in Ziffer 1 des Dispositivs der rechtskräftigen Zwischenverfügung festgehaltenen Pflicht, den Fragebogen vom 29. November 2007 bis am 18. April 2008 zu beantworten, nicht nachgekommen ist, hat sie den Tatbestand von Art. 52 KG erfüllt.

45. Aufgrund der gemachten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände erachtet die Weko eine Verwaltungssanktion in der Höhe von CHF 10'000.- als dem Verstoss von 7x2 AG gegen Art. 52 KG angemessen.

C Kosten

46. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Gebührenverordnung-KG38 ist unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. In Verwaltungssanktionsverfahren nach Art. 49a ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn den Verfügungsadressaten sanktionierbares Verhalten nachgewiesen wird. Im vorliegenden Fall konnte der 7x2 AG ein Verstoss gegen Art. 52 KG nachgewiesen werden, weshalb sie die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat.

32 http://www.zueritaxi.ch/Mitarbeiter.htm; besucht am 03.11.2008.

33 Aus der Datenbank des zentralen Firmenindex der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Zefix) ist ersichtlich, dass neben dem Geschäftsführer Herrn Urs Rudin zwei weiteren Verwaltungsratsmitgliedern und einer zu zweien kollektivunterschriftsberechtigten Person im Handelsregister eingetragen sind (http://zh.powernet.ch/webservices/ inet/HRG/ HRG.asmx/getHRGHTML?chnr=0203025690&amt=020&toBeModified =0&validOnly=0&lang=1&sort=0; besucht am 03.11.2008). Ob diese Personen auch in einem Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnis zur 7x2 AG stehen und somit als Mitarbeitende der 7x2 AG zu betrachten sind, ist jedoch ungewiss.

34 Im Jahr 2007 erzielten Alpha Taxi AG und Taxi 444 je einen Umsatz von ca. [CHF 2-5 Mio.] Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen sollte die 7x2 AG weniger angeschlossene Wagen aufweisen als Alpha Taxi AG und Taxi 444, was zu einem tieferen Umsatz führen dürfte. 35 Vgl. Fn. 34.

36 Bekanntmachung betreffend Abreden mit beschränkter Marktwirkung, Beschluss der Wettbewerbskommission vom 19. Dezember 2005 (KMU-Bekanntmachung; http://www.weko.admin.ch/publikationen/00 213/ Bekannmachung-KMU-D.pdf?lang=de; besucht am 03.11.2008).

37 Von den vier gesendeten Fragebögen sind für die Vorabklärung nur deren drei von Bedeutung (diejenigen von Alpha Taxi AG, Taxi 444 und 7x2 AG). Vgl. Fn. 31.

38 Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung-KG); SR 251.2.

47. Die Gebühr bemisst sich nach Zeitaufwand (Art. 4 Abs. 1 Gebührenverordnung-KG). Die Stundenansätze von CHF 100 – 400 richten sich nach der Dringlichkeit des Geschäftes und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Der Zeitaufwand für die vorliegende Verfügung beläuft sich auf 2 Stunden à CHF 200.- und 4 Stunden à CHF 120.-, insgesamt CHF 880.-. Diese Kosten hat die 7x2 AG zu tragen.

D

Dispositiv

Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und gestützt auf die vorangehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbskommission:

1. Es wird festgestellt, dass die 7x2 AG der im Dispositiv der Zwischenverfügung vom 2. April 2008 festgehaltenen Pflicht, den Fragebogen vom 29. November 2007 bis am 18. April 2008 dem Sekretariat beantwortet zurückzusenden, nicht nachgekommen ist und damit gegen Art. 52 KG verstossen hat.

2. Die 7x2 AG wird gestützt auf Art. 52 KG zur Zahlung einer Verwaltungssanktion von CHF 10‟000.- verpflichtet. Dieser Betrag ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu begleichen.

3. Die Kosten für die vorliegende Verfügung in der Höhe von CHF 880.- werden der 7x2 AG auferlegt.

4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung derselben beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss die Rechtsbegehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeschrift beizulegen.

5. Die Verfügung ist zu eröffnen an:

- 7x2 AG, Seebacherstrasse 4, 8052 Zürich