RPW 2010/3 S. 565

Swatch Group AG/Tanzarella SA

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 18. Juni 2010

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 18. Juni 2010

Erwägungen

1. Am 20. Mai 2010 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über das rubrizierte Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Swatch Group AG die Kontrolle über die Tanzarella SA zu erwerben.

2. Die Swatch Group AG wird zu diesem Zweck die Assemti SA mit Sitz in Locarno gründen, welche sämtliche Aktiven der Tanzarella SA übernehmen wird. Nach der Gründung wird die Assemti SA zu 100 % von der Swatch Group AG gehalten werden. Die Assemti SA soll die Geschäftstätigkeit der Tanzarella SA übernehmen.

3. Die Swatch Group AG, Biel, kontrolliert verschiedene Unternehmen im Bereich der Uhrenindustrie, dazu gehören insbesondere Hersteller von Uhrwerkskomponenten wie Nivarox-FAR SA oder ETA SA Manufacture Horlogère Suisse sowie u.a. die Uhrenmarken Swatch, Certina, Tissot, Rado, Longines und Omega.

4. Die ETA SA Manufacture Horlogère Suisse, Grenchen, wird zu 100 % von der Swatch Group AG gehalten. Die ETA SA ist u.a. in der Herstellung von "Bausätzen" für mechanische Uhrwerke (sog. Ebauches) und der Montage von mechanischen Uhrwerken tätig. Daneben stellt die ETA SA Quarz-Uhrwerke her und produziert Uhren der Marke Swatch.

5. Die Tanzarella SA, Riazzino, setzt mechanische Uhrwerke auf Vertragsbasis für die ETA SA Manufacture Horlogère Suisse zusammen. Dieser von der ETA SA ausgelagerte Arbeitsschritt wird als Terminage T1 bezeichnet.

6. Bei dem Zusammenschlussvorhaben handelt es sich um einen Kontrollerwerb im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG und Art. 1 VKU. Formell soll das Vorhaben durch die Übernahme sämtlicher Aktiven der Tanzarella SA durch die neu zu gründende Assemti SA vollzogen werden. Gemäss Aussagen der Parteien geschieht der Erwerb einerseits vor dem Hintergrund einer Nachfolgelösung für die Tanzarella SA, andererseits kann die Swatch Group durch die Übernahme sicherstellen, dass die bisher im Bereich Terminage T1 zur Verfügung stehenden Kapazitäten langfristig erhalten bleiben und nicht intern neu aufgebaut werden müssen.

7. Die Meldepflicht für Unternehmenszusammenschlüsse besteht ungeachtet von Art. 9 Abs. 1–3 KG, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist (Art. 9 Abs. 4 KG).

8. Die WEKO hat im Entscheid ETA SA Manufacture Horlogère Suisse (RPW 2005/1, S. 128ff.) für die ETA SA eine marktbeherrschende Stellung im Bereich Ebauches für mechanische Uhrwerke bis CHF 300.-, welche in der Schweiz hergestellt werden, rechtskräftig festgestellt. Gemäss diesem Entscheid gilt der Markt für fertig montierte Uhrwerke als nachgelagerter Markt. Durch den vorliegend betroffenen Arbeitsschritt Terminage T1 werden Ebauches und weitere Uhrwerkskomponenten zu fertig montierten Uhrwerken zusammengesetzt. Der Zusammenschluss betrifft demnach einen Bereich, welcher dem Markt für mechanische Uhrwerke bis CHF 300.-, welche in der Schweiz hergestellt werden, nachgelagert oder benachbart ist. Aus diesem Grund ist das Vorhaben nach Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig.

9. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

10. Die Tanzarella SA stellt selber keine Uhrwerkskomponenten her, sondern assembliert lediglich die von der ETA SA angelieferten Bestandteile zu mechanischen Uhrwerken. Zu diesem Zweck hat die ETA SA der Tanzarella SA im Rahmen einer Gebrauchsleihe einen grossen Teil der benötigten Werkzeuge und Maschinen zur Verfügung gestellt. Die Tanzarella SA tritt nach aussen, gegenüber Drittkunden, nicht als Anbieter von Terminage-Leistungen auf, sondern arbeitet seit 1986 ausschliesslich für die ETA SA. Von dem Zusammenschluss sind deshalb keine Dritten betroffen und es besteht kein betroffener Markt nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU.

11. Vor diesem Hintergrund hat das vorliegende Zusammenschlussvorhaben keine Auswirkungen auf die Verhältnisse im Bereich der Terminage-Leistungen in der Schweiz und es kann davon ausgegangen werden, dass der Zusammenschluss unbedenklich ist.

12. Aus den genannten Gründen ergibt die vorläufige Prüfung keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung nach Art. 10 KG sind daher nicht erfüllt.