RPW 2011/2 S. 294
Infront/Ringier
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 7. Juni 2011
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 1. Juni 2011
A
Sachverhalt
1. Am 12. Mai 2011 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über das im Eingang genannte Zusammenschlussvorhaben erhalten. Diese Meldung entspricht dem insgesamt vierten Meldeentwurf in der rubrizierten Angelegenheit. Demnach beabsichtigen die Infront Sports & Media AG (nachfolgend ISMAG) und die Ringier AG (nachfolgend Ringier) die Neugründung des Gemeinschaftsunternehmens Infront Ringier Sports & Entertainment Switzerland AG (nachfolgend IRSE).
2. Die Infront Holding AG ist die Muttergesellschaft der Infront-Gruppe. Sie kontrolliert verschiedene Tochtergesellschaften im In- und Ausland. Die Infront-Gruppe ist eine Sport- und Medienagentur, welche Sportrechte hält und weltweit Sportevents vermarktet. Dazu gehören die Vermarktung und Verwertung von Sportübertragungs- und Marketing-Kommunikationsdienstleistungen.
3. ISMAG, eine Tochtergesellschaft der Infront Holding AG, legt die Geschäftsstrategie der Infront-Gruppe fest und bedient die Gruppengesellschaften mit Dienstleistungen wie Administration oder Rechtsberatung. ISMAG ist ausserdem im geplanten Tätigkeitsbereich des zu gründenden Gemeinschaftsunternehmens tätig (Sportübertragungsrechte, Marketing-Kommunikationsdienstleistungen; vgl. Rz 25 ff.). Da sich die Tätigkeiten der Gesellschaften der Infront-Gruppe überlappen, ist für die wettbewerbsrechtliche Prüfung die Gesamtheit der Aktivitäten der Infront-Gruppe relevant.
4. Weitere Gesellschaften der Infront-Gruppe mit Sitz in der Schweiz sind: Infront Operations Italy AG (ähnliche Geschäftstätigkeit wie ISMAG mit Fokus auf Italien), Infront WM AG (seit 2006 inaktiv), Host Broadcast Services AG (Produktion und Unterstützung bei der Produktion von Radio- und Fernsehsignalen für nationale und internationale Sportveranstaltungen), Host Broadcast Services 2010 AG (gleich Geschäftstätigkeit wie Host Broadcast Services AG, jedoch beschränkt auf FIFA Anlässe) und International Games Broadcast Services AG (gleiche Geschäftstätigkeit wie Host Broadcast Services AG, jedoch fokussiert auf Asien, Mittlerer Osten und Nordafrika).
5. Die Infront Holding AG ist selber eine 59.8 %- Tochtergesellschaft der Jacobs Holding AG. Diese hält weitere Beteiligungen an Barry Callebaut AG (50.1 %) und an der Adecco SA (5.4 % direkt, 18.6 % über die
Jacobs Venture AG und Mitglieder der Jacobs Familie). Gemäss Parteien ist weder Barry Callebaut AG noch Adecco SA auf einem Markt tätig, welcher in irgend einer Beziehung zum vorliegenden Zusammenschluss steht.
6. Die Ringier Holding AG hält Beteiligungen an Ringier und an der Ringier Print Holding AG, welche Druckereibeteiligungen in der Schweiz hält.
7. Ringier ist die Muttergesellschaft der im Verlags- und Medienbereich aktiven Gesellschaften der Ringier-Gruppe. Diese gibt weltweit Zeitungen und Zeitschriften heraus und produziert und vermarktet Fernsehsendungen. Die Ringier-Gruppe ist darüber hinaus an Radio- und Fernsehsendern beteiligt und betreibt mehrere Websites und Handy-Plattformen. Sie verfügt über elf Druckereien.
8. Ringier und ISMAG sind der Auffassung, dass ihnen eine Bündelung der Kräfte einen Markteintritt mit längerfristigen Erfolgschancen ermöglicht. Das Know-how und die Kernkompetenzen der beiden Unternehmen ergänze sich ideal und würde Synergien ermöglichen, die dem Joint Venture zu Gute kämen. Dies sei insbesondere im Wettbewerb um Veranstaltungen wichtig, die seit längerer Zeit von etablierten, weltweit tätigen Agenturen wie etwa IMG (Schweiz) AG vermarktet würden.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
9. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
10. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
11. Gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG gilt jeder Vorgang, durch den ein oder – wie vorliegend – mehrere Unternehmen die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen erlangen, als Unternehmenszusammenschluss i.S.d. KG. Hinsichtlich Gemeinschaftsunternehmen wird dies in der VKU1 näher präzisiert, wobei es
1 Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).
sich bei der Neugründung eines Gemeinschaftsunternehmens um einen Unternehmenszusammenschluss i.S.d. KG handelt, wenn das Gemeinschaftsunternehmen erstens auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (Art. 2 Abs. 1 VKU; sog. Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen) und zweitens Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen einfliessen (Art. 2 Abs. 2 VKU).
12. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben betrifft die Neugründung des Gemeinschaftsunternehmens Infront Ringier Sports & Entertainment Switzerland AG. ISMAG und Ringier werden je eine Beteiligung von 50 % an IRSE halten und je gleich viele Mitglieder des VR bestimmen, womit eine gemeinsame Kontrolle vorliegt. IRSE ist auf Dauer angelegt und wird gemäss Angabe der Parteien über eigenes Personal, Räumlichkeiten und finanzielle Mittel verfügen und selbstständig auf dem Markt auftreten (siehe zu den Geschäftsbereichen, in welchen IRSE tätig sein wird, Rz 25). Damit liegt ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen vor. Auch die üblicherweise weit verstandene2 Voraussetzung des Einbringens einer Geschäftstätigkeit ist erfüllt, bringt doch einerseits Ringier eine Mehrheitsbeteiligung an der Pool Position Switzerland AG (nachfolgend Pool Position) ein, anderseits wird mit dem gemäss Angabe der Parteien in IRSE einzubringenden Personal auch Know-How in dieses einfliessen. Zusammenfassend liegt damit ein Unternehmenszusammenschluss i.S.d. KG vor.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
13. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
14. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Mrd. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
15. Der weltweit konsolidierte Umsatz der beteiligten Unternehmen belief sich gemäss Meldung im Geschäftsjahr 2010 auf:
Unternehmen Weltweiter Umsatz 2010 (in Mio. CHF)
Unter dem Dach der Jacobs
Holding AG 5′987
Unter dem Dach der Ringier
Holding AG 1′264
Total 7′251
16. Die beteiligten Unternehmen erzielten im Jahr 2010 insgesamt einen weltweiten Umsatz von über CHF 2 Mrd., womit der Grenzwert gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a KG überschritten ist.
17. Gemäss Meldung erzielten die beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2010 in der Schweiz folgende Umsätze:
Unternehmen Schweizer Umsatz 2010 (in Mio. CHF)
Unter dem Dach der Jacobs
Holding AG […]
Unter dem Dach der Ringier
Holding AG […]
Total […]
18. Beide beteiligten Unternehmen haben im Jahr 2010 in der Schweiz einen Umsatz von mehr als CHF 100 Mio. erzielt, womit der Grenzwert von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b KG überschritten ist.
19. Die Umsatzschwellen von Artikel 9 Absatz 1 KG sind damit erreicht. Das Zusammenschlussvorhaben ist somit meldepflichtig.
2 Siehe RPW 2008/1, 125 Rz 17, Joint Venture: General Electric Company/Credit Suisse Private Equity,Inc./Mubadala Development Company PJSC.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung
20. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
21. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
22. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
23. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als vom Zusammenschluss betroffene Märkte bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
24. Hinsichtlich Märkten, auf denen lediglich eines der beteiligten Unternehmen mit einem Marktanteil von mindestens 30 % tätig ist, ergibt sich aus der die jüngste, präzisierende Praxis der Wettbewerbsbehörden3 aufgreifenden Mitteilung des Sekretariats4, dass trotz Bestehens solcher an sich betroffener Märkte in der Regel von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen und entsprechend auf eine eingehende Analyse dieser Märkte verzichtet werden kann, sofern nicht ein anderes beteiligtes Unternehmen (i) auf einem im Verhältnis zu diesem betroffenen Markt vor- oder nachgelagerten oder benachbarten – eng verbundenen – Markt tätig ist; oder (ii) den Markteintritt in den betroffenen Markt plant oder wenn es diese Zielsetzung im Verlaufe der letzten zwei Jahre verfolgt hat; oder (iii) über geistige Eigentumsrechte auf diesem betroffenen Markt verfügt; oder (iv) zwar auf dem betroffenen sachlichen, nicht aber räumlichen Markt tätig ist.
25. Das Gemeinschaftsunternehmen IRSE wird in den drei Bereichen Vermarktung von Sportübertragungsrechten , Vermarktung von Marketing- und Kommunikationsdienstleistungen und der Vermarktung von Persönlichkeiten tätig sein.5 Nachfolgend wird auf diese Bereich eingegangen.
B.4.1 Der Bereich Sportübertragungsrechte
26. Im Bereich Sportübertragungsrechte ist ausschliesslich die Infront-Gruppe tätig. Die von der Infront-Gruppe gehaltenen Sportübertragungsrechte werden nicht an das Gemeinschaftsunternehmen IRSE übertragen. IRSE wird als Vermarkter von Sportübertragungsrechten diese von den jeweiligen Rechteinhabern erwerben und an interessierte Kunden verkaufen oder solche Verkäufe für die Rechteinhaber vermitteln. Im Gegensatz zur Infront-Gruppe, welche sich hauptsächlich auf die Vermarktung von internationalen Sport-Grossereignissen konzentriert, soll IRSE Anlässe von nationalen Verbänden und Organisationen vermitteln.
B.4.1.1 Sachlich relevanter Markt
27. Die WEKO hat sich bereits im Entscheid Groupe Canal+/RTL Group/Groupe Jean-Claude Darmon6 – allerdings eher summarisch – mit der Vermarktung von Sportübertragungs- und Marketingrechten befasst. Darin hat die WEKO festgehalten, dass von einem sachlich relevanten Markt für den Handel mit Sportübertragungsrechten und mit Marketingrechten für Sportanlässe auszugehen sei.7
28. Die Europäische Kommission hat sich bezüglich des gleichen Zusammenschlussvorhabens ebenfalls mit der Vermarktung von Sportübertragungs- und Marketingrechten befasst.8 Sie ist dabei zum Schluss gekommen, dass nicht nur separate Märkte für die Vermarktung von Sportübertragungsrechten und für die Vermarktung von Marketingrechten zu unterscheiden sind, sondern dass diese noch weitergehend abzugrenzen sind.9 Nachfolgend wird auf die Erkenntnisse der Europäischen Kommission eingegangen und diese in Verbindung mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kommentiert.
29. Vermarkter im Bereich Sportübertragungsrechte treten bei einem Rechteerwerb sowohl als Käufer (Rights-In Seite; auch Buying Seite) als auch als Verkäufer (Rights-Out Seite; auch Selling Seite) auf. Die Stellung der Vermarkter ist in funktionaler Hinsicht eine ähnliche, wenn sie die Rechte nicht selber erwerben und alsdann weiterverkaufen, sondern den Verkauf vermitteln – in beiden Fällen sind sie das Verbindungsglied zwischen zwei Marktseiten (vgl. Rz 30). Da, wie noch zu
3 Siehe dazu RPW 2010/1, 5 E. Fusionen, Jahresbericht.
4 Mitteilung: Neue Praxis bei Zusammenschlussverfahren vom 25.03.2011, abrufbar unter <www.WEKO.admin.ch/dokumentation/ 01007/index.html?lang=de>.
5 Ausserdem wird das Gemeinschaftsunternehmen im Bereich „Kreation von neuen, eigenen Sportveranstaltungen in der Schweiz“ tätig sein. Solche eigenen Veranstaltungen sind gemäss Parteien bis dato noch keine geplant, weshalb auch keine Analyse in diesem Bereich vorgenommen werden kann. 6 RPW 2001/4, 744–746, Groupe Canal+/RTL Group/Groupe Jean-Claude Darmon. 7 RPW 2001/4, 746 Rz 14, Groupe Canal+/RTL Group/Groupe Jean-Claude Darmon. 8 COMP/M.2483 vom 13.11.2001, Group Canal+/RTL/GJCD/JV. 9 COMP/M.2483 vom 13.11.2001, Group Canal+/RTL/GJCD/JV, Rz 13 ff.
zeigen sein wird, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt (vgl. Rz 37 ff.), kann vorliegend aber offen bleiben, ob beide Tätigkeiten demselben sachlich relevanten Markt zuzurechnen sind oder ob hierfür zwei separate Märkte auszuscheiden wären.
30. Entgegen der Auffassung der Parteien hat die europäische Kommission einen eigenen Markt für Rights-In (Buying Seite) und einen eigenen für Rights-Out (Selling Seite) abgegrenzt.10 Auf der Rights-In Seite stehen den Vermarktern als Marktgegenseite die Rechteinhaber (z.B. nationale oder internationale Verbände) gegenüber, auf der Rights-Out Seite u.a. Rundfunkveranstalter oder Fernsehstationen (in der Schweiz z.B. die SRG). Auf der Rights-In Seite konkurrieren die unterschiedlichen Vermarkter miteinander, während sie auf der Rights-Out Seite untereinander, zudem aber auch mit denjenigen Rechteinhabern, welche ihre Rechte eigenständig vermarkten (Eigenvermarktung), konkurrieren.
31. Im vorliegenden Fall argumentieren die Parteien, dass sich die Marktanteile für die Rights-In und die Rights-Out Seite entsprächen, sofern die Eigenvermarktung durch Rechteinhaber nicht als separater Markt abgegrenzt wird. Aus Sicht der Parteien wäre ein solche Abgrenzung künstlich, da für die grosse Mehrheit der Rechteinhaber Eigen- und Fremdvermarktung voll substituierbar seien – sie wechselten denn auch oft zwischen Eigen- und Fremdvermarktung hin und her.
32. Aus Sicht des Sekretariats erscheinen zwei Betrachtungsweisen möglich: Entweder werden Eigenvermarkter als Marktgegenseite der Vermarkter angesehen oder sie werden nicht dazu gezählt. Im ersten Fall (Eigenvermarkter gehören zur Marktgegenseite der Vermarkter) könnten Eigenvermarkter gleichzeitig direkte Konkurrenten von Vermarktern sein und wären somit demselben sachlichen Markt zuzuordnen (gemäss Parteien würden sich dann die Marktanteile für die Rights-In und die Rights-Out Seite entsprechen). Im zweiten Fall (Eigenvermarkter gehören nicht zur Marktgegenseite der Vermarkter) wären Eigenvermarkter wohl keine direkten Konkurrenten der Vermarkter und entsprechend wäre der Marktanteil auf der Rights-In Seite grösser. Immerhin kann man diesfalls aber davon ausgehen, dass die Möglichkeit von Eigenvermarktung immer eine gewisse disziplinierende Wirkung auf die Vermarkter ausübt.11 Aus diesen Gründen und dem Fakt, dass jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt (vgl. Rz 37 ff.), kann diese Frage vorliegend offen gelassen werden.
33. Weiter führt die Europäische Kommission aus, dass in den meisten Mitgliedsländern Fussball eindeutig die beliebteste Sportart sei, welche ein breiteres Publikum als andere Sportarten anspreche. Aus diesem Grund könnten Fussballübertragungsrechte nicht als Substitute für andere Sportübertragungsrechte gesehen werden. Darüber hinaus unterschied die Europäische Kommission innerhalb des Bereichs Fussballübertragungsrechte zwischen Anlässen, welche regelmässig (jährlich) stattfinden (z.B. nationale Meisterschaften, nationale Cup-
Spiele, UEFA Champions League oder die UEFA Europa League; nachfolgend regelmässige Anlässe/Veranstaltungen) und solchen, die weniger häufig, in periodischen Abständen stattfinden (z.B. FIFA WM oder UEFA EM; nachfolgend periodische Anlässe/Veranstaltungen).12 Wiederum entgegen der Ansicht der Parteien wurde diese Abgrenzung von der Europäischen Kommission damit nicht offen gelassen, sondern vorgenommen.
34. Ob eine analoge Abgrenzung für Fussballübertragungsrechte auch für die Schweiz sinnvoll wäre, hängt prinzipiell von der Frage ab, ob Fussball in der Schweiz einen ähnlich hohen Stellenwert geniesst wie in der Europäischen Union. Das Sekretariat hat diesbezüglich im Rahmen der vorläufigen Prüfung keine eigene Marktanalyse vorgenommen, weshalb darüber auch keine abschliessende Aussage gemacht werden kann. Letztlich kann die Frage, ob eine engere Abgrenzung auch für die Schweiz sinnvoll ist, offen gelassen werden, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben im Bereich Sportübertragungen zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt (vgl. Rz 37 ff.).
35. Schliesslich erwähnt die Europäische Kommission, dass Pay-TV Rechte nicht mit Free-TV Rechten substituierbar sind.13
B.4.1.2 Räumlich relevanter Markt
36. Im Entscheid Groupe Canal+/RTL Group/Groupe Jean-Claude Darmon hat die WEKO den Markt für Sportübertragungsrechte europaweit abgegrenzt.14 Die Europäische Kommission hat den Markt für die Rights-In Seite (Buying Seite) sowohl für regelmässige als auch für periodische Fussballanlässe national abgegrenzt. Auf der Rights-Out Seite (Selling Seite) sind die Märkte gemäss Europäischer Kommission national für regelmässige und weiter als national für periodische Anlässe.15 Im vorliegenden Fall kann auch die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes offen gelassen werden, da – wie bereits erwähnt – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt
10 Deutlich COMP/M.2483 vom 13.11.2001, Group Canal+/RTL/GJCD/JV, Rz 22, 32 ff. und 43 ff. 11 Vgl. zu diesen Überlegungen auch Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/4, 686 ff. Ziff. 5.2.4, Ticketcorner AG und Ticketcorner Holding AG/WEKO, Good News Productions AG, Resaplus S.A., Swiss Music Promoters Association SMPA. 12 COMP/M.2483 vom 13.11.2001, Group Canal+/RTL/GJCD/JV, Rz 21. 13 COMP/M.2483 vom 13.11.2001, Group Canal+/RTL/GJCD/JV, Rz 20; COMP/M.4519 vom 18.1.2007, Lagardere/Sportfive, Rz 10. 14 RPW 2001/4, 746 Rz 15, Groupe Canal+/RTL Group/Groupe Jean-Claude Darmon. 15 COMP/M.2483 vom 13.11.2001, Group Canal+/RTL/GJCD/JV, Rz 22.
B.4.1.3 Voraussichtliche Stellung im betroffenen
Markt
37. Die Parteien versicherten, dass im Bereich Sportübertragungsrechte keine verlässlichen Marktdaten für die Schweiz verfügbar seien. Die angegebenen Marktanteile beruhen daher ausschliesslich auf Schätzungen der Parteien. Aus diesem Grund ist das Sekretariat gezwungen, seine Analyse weitgehend auf weiche Faktoren statt auf fundierte Marktdaten abzustützen.
38. Nach Ansicht des Sekretariats gibt es drei Gründe, welche dafür sprechen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zusammenschluss im Bereich Sportübertragungsrechte zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt: Erstens gilt es festzuhalten, dass der Zusammenschluss zu keinen Marktanteilsadditionen führt und dass keine derzeit von der Infront-Gruppe vermarkteten Übertragungsrechte in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht werden. Das Gemeinschaftsunternehmen wird sich als neuer Wettbewerber gegen die bestehende, etablierte Konkurrenz – u.a. die International Sports Agency AG, IMG (Schweiz) AG, Kentaro und Sportfive – oder neu gegründete Agenturen – z.B. Sportsemotion oder Sportsmind – sowie viele kleinere Unternehmen behaupten müssen. Zweitens zeitigt der vorliegende Zusammenschluss keine nennenswerten konglomeraten oder vertikalen Effekte (siehe auch Rz 51 ff.). Drittens kann angeführt werden, dass die Infront-Gruppe eher einen kleinen Umsatz im Bereich Sportübertragungsrechte in der Schweiz erzielt (ca. CHF […] Mio.). Diesen generiert sie einerseits mit Übertragungsrechten an EM-Qualifikationsspielen von Mannschaften wie Georgien, Israel, Moldawien oder Rumänien (Schweizer Umsatz entsteht dann, wenn eines dieser Spiele in der Schweiz ausgestrahlt wird, z.B. weil die Mannschaft in der
Schweizer Gruppe ist), anderseits mit der Vermarktung von Übertragungsrechten an FIS Ski-Anlässen, Eishockey, Bobfahren, Handball oder Curling (wobei im Bereich […] eindeutig am meisten Umsatz erzielt wird, nämlich CHF […] Mio.).
39. Der Vollständigkeit halber sei hier noch kurz auf die Marktanteilsschätzungen der Parteien eingegangen. Im
Markt für regelmässige Fussballanlässe generiert die Infront-Gruppe in der Schweiz einen Umsatz von CHF […]. Gemessen an einem geschätzten Schweizerischen Marktvolumen von CHF […] Mio. macht dies einen Marktanteil von 0–10 %. Umsatz im Markt für periodische Fussballanlässe erzielte die Infront-Gruppe nicht. Im Markt für nicht Fussballanlässe generiert die Infront-Gruppe einen Umsatz von CHF […] Mio. was bei einem (gemäss Parteien äusserst tief) geschätzten Marktvolumen von […] Mio. einen Marktanteil von etwa 10–20 % ausmacht.
B.4.2 Marketing-Kommunikationsdienstleistungen
40. Im Bereich Marketing-Kommunikationsdienstleistungen ist sowohl die Infront-Gruppe als auch Ringier tätig. Ringier vermarktet in diesem Bereich jedoch ausschliesslich das Rose d’Or Festival. Die Angaben darüber, ob die Vermarktung dieses Festivals an das Gemeinschaftsunternehmen übertragen werden soll, scheinen widersprüchlich. Einerseits wird im ersten Teil der Meldung ausgeführt, dass die Vermarktung des Rose
d’Or Festivals an IRSE übertragen wird. Anderseits wird diese Behauptung in einem zweiten Teil (Nebenabreden) abgeschwächt und ausgeführt, dass IRSE lediglich (befristet) in der Sponsorensuche für das Rose d’Or Festival tätig werden soll. Im Vordergrund stehe dabei die Idee, dem Joint Venture einen ersten Kundenauftrag zu geben, so dass die vorhandenen Ressourcen von Beginn weg eingesetzt werden können. Auch aus den dem Sekretariat zugestellten Verträgen geht eher hervor, dass die Vermarktung nicht an das Gemeinschaftsunternehmen übertragen wird. Ob die Vermarktung nun tatsächlich an IRSE übertragen wird oder nicht, ändert grundsätzlich nichts an den Befunden des Sekretariats. Um jedoch der Meldung gerecht zu werden und die anscheinend noch unentschlossenen Parteien über beide erdenklichen Fälle aufzuklären, geht das Sekretariat in der nachfolgenden Analyse jeweils vom kartellrechtlich problematischeren Sachverhalt aus (d.h. bei der Marktanalyse nimmt das Sekretariat an, dass die Vermarktung des Rose d’Or Festivals an IRSE übergeht; bei den Nebenabreden geht das Sekretariat hingegen davon aus, dass lediglich ein auf zwei Jahre begrenzter Vertrag über die Vermarktung des Rose d’Or Festivals abgeschlossen wird und die Vermarktungsrechte nicht an IRSE übergehen). Im Gegensatz zu Ringier, konzentriert sich die Infront-Gruppe mehrheitlich auf Sport-Marketing-kommunikationsdienstleistungen. Diese sollen – wie im Bereich Sportübertragungsrechte – nicht an das Gemeinschaftsunternehmen IRSE übertragen werden. Analog zum Bereich Sportübertragungsrechte tritt IRSE als Vermittler auf, welcher interessierte Anbieter und Kunden zusammenführt. Auch im Bereich Marketing-Kommunikationsdienstleistungen soll sich IRSE hauptsächlich auf nationale Anlässe und die Vermittlung von nationalen Kunden (z.B. […]) konzentrieren, während die Infront-Gruppe eher international ausgerichtet ist.
B.4.2.1 Sachlich relevanter Markt
41. Wie unter Rz 27 erwähnt, ist die WEKO im Entscheid Groupe Canal+/RTL Group/Groupe Jean-Claude Darmon pauschal von einen sachlich relevanten Markt für den Handel mit Sportübertragungsrechten und mit Marketingrechten für Sportanlässe ausgegangen.16 Im Gegensatz dazu hat die Europäische Kommission diese beiden Bereiche getrennt.17
42. Weiter hat die Europäische Kommission festgehalten, dass sich innerhalb des Bereichs Marketing-Kommunikationsdienstleistungen unter Umständen eine weitere, engere Abgrenzung für Sport-Marketing-Kommunikationsdienstleistungen rechtfertige. Dies wurde schliesslich jedoch offen gelassen.18
16 RPW 2001/4, 746 Rz 14, Groupe Canal+/RTL Group/Groupe Jean-Claude Darmon. 17 COMP/M.2483 vom 13.11.2001, Group Canal+/RTL/GJCD/JV, Rz 12 ff. 18 COMP/M.2483 vom 13.11.2001, Group Canal+/RTL/GJCD/JV, Rz 27.
43. Auch im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben kann die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes offen gelassen werden, da sich – gemäss den Parteien – selbst bei einer engst möglichen Abgrenzung keine betroffenen Märkte ergeben.
B.4.2.2 Räumlich relevanter Markt
44. Die Europäische Kommission hat die geographische Marktabgrenzung ebenfalls offen gelassen, jedoch angefügt, dass nationale Märkte die engst mögliche Marktdefinition darstellen würden.19 Auch im vorliegenden Zusammenschlussverfahren kann die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes letztlich offen bleiben, da sich – wiederum gemäss Angaben der Parteien – in keinem Fall betroffene Märkte ergeben.
B.4.2.3 Voraussichtliche Stellung im betroffenen Markt
45. Im Unterschied zum Bereich Sportübertragungsrechte konnten die Parteien im Bereich Marketing-Kommunikationsdienstleistungen genauere Marktdaten liefern. Für die Schweiz waren vorerst nur Marktdaten für den Gesamtmarkt Marketing-Kommunikationsdienstleistungen verfügbar (nicht aufgetrennt in die allenfalls möglichen Märkte Sport-Marketing-Kommunikationsdienstleistungen und andere Marketing-Kommunikationsdienstleistungen ). Die Parteien haben daraufhin Schätzungen über die entsprechende Aufteilung vorgenommen.
46. Das Sekretariat geht aus folgenden Gründen davon aus, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zusammenschluss im Bereich Marketing-Kommunikationsdienstleistungen zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt: Erstens kommt es zu keinen Marktanteilsadditionen, da ausschliesslich die Rechte am Rose d’Or Festival an das Gemeinschaftsunternehmen übertragen werden (so sie denn tatsächlich übertragen würden, siehe dazu Rz 40). Gemäss Angaben der Parteien macht dies einen Marktanteil von deutlich unter 10 % aus. Wiederum wird sich IRSE als neuer Wettbewerber gegen etablierte und neue Konkurrenten (diese sind gemäss Angaben der Parteien einerseits die gleichen wie im Bereich Sportübertragungsrechte , Rz 38, anderseits zahlreiche weitere Anbieter) behaupten müssen. Zweitens hat die Infront-Gruppe auch bei einer engst möglichen Marktabgrenzung – unter der Voraussetzung, dass die in Rz 45 erwähnten, von den Parteien gemachten Schätzungen grob stimmen20 – nicht mehr als 10 % Marktanteil auf den relevanten Märkten. Schliesslich sind durch den Zusammenschluss keine nennenswerten vertikalen oder konglomeraten Auswirkungen zu erwarten (siehe auch Rz 51 ff.).
B.4.3 Vermarktung von Persönlichkeiten
47. Im Bereich Vermarktung von Persönlichkeiten bringt Ringier eine Aktienmehrheit an der Pool Position in das Gemeinschaftsunternehmen ein. Die Infront-Gruppe ist in diesem Bereich nicht tätig. Soweit ersichtlich hat sich die WEKO bisher noch nicht zur Marktabgrenzung im Bereich der Vermarktung von Persönlichkeiten geäussert.
48. Grundsätzlich funktioniert die Vermarktung von Persönlichkeiten folgendermassen: Der Vermarkter wendet
sich an Persönlichkeiten, welche über einen bestimmten Bekanntheitsgrad verfügen und in der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen werden. Er versucht, diese Persönlichkeiten von seinen Fähigkeiten als Vermarkter zu überzeugen. Falls ihm dies gelingt, nimmt er die entsprechenden Personen unter Vertrag und versucht alsdann potentielle Kunden für die Vermarktung zu finden. Dazu muss er die potentiellen Kunden von den Qualitäten der unter Vertrag stehenden Persönlichkeiten überzeugen.
49. Für die Angabe konkreter Marktdaten ergeben sich diverse Schwierigkeiten: Erstens wäre eine genaue Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte nötig. Zweitens ist der Kreis an potentiell vermarktbaren Personen nicht genau einzugrenzen. Je nach Bedürfnis eines Kunden kommen als Persönlichkeiten Personen mit unterschiedlichem Bekanntheitsgrad und/oder Eigenschaften in Frage. Weiter geht aus Rz 48 hervor, dass grundsätzlich ein sehr grosser Kreis als Vermarkter von Persönlichkeiten tätig werden kann, insbesondere auch Einzelpersonen oder Familienangehörige.
50. Eine genaue Marktabgrenzung kann letztlich aus folgenden Gründen offen gelassen werden: Pool Position hat lediglich 13 Personen unter Vertrag, welche mehrheitlich über (maximal) nationale Bekanntheit verfügen. Aufgrund der grossen Auswahl an national bekannten Persönlichkeiten , der grossen Auswahl an potentiellen Vermarktern und dem Fakt, dass es weder zu Marktanteilsadditionen noch zu nennenswerten vertikalen oder konglomeraten Effekten kommt, kann festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluss im Bereich Vermarktung von Persönlichkeiten bestehen.
B.4.4 Vor-, nachgelagerte und benachbarte Märkte
51. Die Parteien bestätigen, dass die Infront-Gruppe auch bei engst möglichen Marktabgrenzungen auf keinem Markt, in dem IRSE tätig sein wird oder der einem solchen Markt vor- oder nachgelagert oder hierzu benachbart ist, einen Marktanteil von 20 % (und damit erst recht nicht von 30 %) erreicht. Folglich ist die Infront-Gruppe nicht auf im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU betroffenen Märkten tätig.
52. Weiter bestätigen die Parteien, dass weder Barry Callebaut AG noch Adecco SA auf Märkten tätig sind, welche mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben in Verbindung stehen (weder vornoch nachgelagerte noch benachbarte Märkte).
19 COMP/M.2483 vom 13.11.2001, Group Canal+/RTL/GJCD/JV, Rz 27. 20 Berechnungen des Sekretariats haben gezeigt, dass sich aufgrund der nicht sehr grossen Umsätze der beteiligten Unternehmen in diesem Bereich auch bei anderen "Marktaufteilungen" keine betroffenen Märkte ergeben würden.
53. Ringier ist gemäss Angaben der Parteien aufgrund eines Marktanteils von über 30 % auf einigen (technisch) betroffenen Märkten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU tätig. Dabei handelt es sich gemäss den Parteien grundsätzlich jedoch nicht um Märkte, welche mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben im Zusammenhang stehen, da es sich nicht um vor-, nachgelagerte oder benachbarte Märkte handelt.21 Einzig bei den Werbemärkten könne allenfalls eine vertikale Beziehung gesehen werden, welche allerdings zu keinen negativen vertikalen Effekten führe. Insbesondere komme es weder zu einer Abschottung von Einsatzmitteln (Ringier werde weiterhin auch Konkurrenten von IRSE Werbung anbieten; ohne diese Einnahmen könne Ringier ihr Kerngeschäft nicht ausführen) noch zu einer Abschottung des Zugangs für Kunden. Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ergeben sich dadurch aus Sicht des Sekretariats jedenfalls keine.
B.4.5 Nebenabreden
54. In der Meldung wurde dem Sekretariat mitgeteilt, dass die Parteien im Rahmen der Joint Venture Vereinbarung verschiedene zusätzliche Verträge geschlossen hätten, welche allesamt als Nebenabreden qualifizieren würden. Dies betreffe zunächst einmal das (zeitlich unbeschränkte) Wettbewerbsverbot, namentlich die Verpflichtung von Infront und Ringier, Rechte wie sie IRSE handelt nur noch über diese zu kaufen . Sodann – vorerst für eine Dauer von maximal zwei Jahren – gewähre Ringier IRSE Rabatte auf Werbeleistungen in ihren Medien, ISMAG erbringe diverse Management- und Back-Office-Dienstleistungen an IRSE und schliesslich werde IRSE im Auftrag der zu Ringier gehörenden Rose d’Or AG (im Jahr 2012 und 2013) auf Sponsorensuche gehen.22
55. Fraglich ist, ob die vorgenannten Vereinbarungen im Rahmen des vorliegenden Unternehmenszusammenschlussverfahrens beurteilt werden können. Gemäss Praxis der WEKO ist dies bei sogenannten Nebenabreden der Fall. Solche liegen vor, wenn sie mit dem Zusammenschlussvorhaben unmittelbar verbunden und für dessen Funktionieren notwendig sind. Abreden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind demgegenüber nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beurteilen und bedürfen einer separaten Prüfung gemäss Art. 5 oder 7 KG, unter Umständen im Rahmen der entsprechenden kartellrechtlichen Verfahren.23
56. Die zu konkretisierenden Begriffe der unmittelbaren Verbundenheit und der Notwendigkeit sind objektiver Natur.24 Gemäss der bereits im Entscheid ISS/Edelweissfm25 als Orientierungshilfe beigezogenen EU-Bekanntmachung über Nebenabreden26 ist hierunter Folgendes zu verstehen: Einschränkungen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden sind, sind in wirtschaftlicher Hinsicht mit der Unternehmensgründung verbunden und sollen einen reibungslosen Übergang zur neuen Unternehmensstruktur nach dem Zusammenschluss gewährleisten .27 Die Voraussetzung der Notwendigkeit bedeutet, (…) dass ohne sie [die entsprechenden Nebenabreden] der Zusammenschluss entweder gar nicht oder nur unter deutlich ungewisseren Voraussetzungen, zu wesentlich höheren Kosten, über einen spürbar längeren Zeitraum oder mit erheblich geringeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte .28 Bei der Klärung der Frage, ob eine Vereinbarung notwendig ist, ist mitunter zu prüfen, ob sie in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht über das hinausgeht, was für die Durchführung des Zusammenschlusses erforderlich ist.29
57. Die vier in Rz 54 genannten, von den Parteien in der Meldung ausdrücklich als Nebenabreden bezeichneten Vereinbarungen sind offenkundig unmittelbar mit der Neugründung des Gemeinschaftsunternehmens IRSE und dessen Start verbunden.
58. Was die Notwendigkeit dieser Vereinbarungen anbelangt, ist Folgendes festzuhalten:
- Wettbewerbsverbot: Dieses beschränkt sich in sachlicher wie auch in örtlicher Hinsicht auf diejenigen Tätigkeitsfelder, in welchen künftig IRSE tätig sein wird und geht nicht darüber hinaus. Erwähnenswert ist diesbezüglich sodann Ziff. 1.6 der Joint Venture Vereinbarung, wonach bei Ablehnung der Durchführung eines an sich in den Tätigkeitsbereich des Gemeinschaftsunternehmens fallenden Projekts aufgrund Widerspruchs eines der das Gemeinschaftsunternehmen kontrollierenden Unternehmen das andere kontrollierende Unternehmen ohne Weiteres frei ist, dieses Projekt selber zu realisieren und diesfalls nicht etwa durch das Wettbewerbsverbot daran gehindert würde. Die persönliche Dimension des Wettbewerbsverbots erfordert keine Weiterungen. Zu Bedenken Anlass geben könnte einzig die zeitliche Dimension des Wettbewerbsverbots, soll dieses doch für die Dauer des Gemeinschaftsunternehmens und damit (jedenfalls theoretisch) zeitlich unbeschränkt gelten. Die bisherige Praxis der WEKO, wonach Wettbewerbsverbot i.d.R. maximal für eine Dauer von fünf Jahren als notwendig zu erachten sind30, beschlägt nicht Fälle von Gemeinschaftsunternehmen, sondern solche von Übertragungen eines Unternehmens resp. von Teilen davon, weshalb zu prüfen ist, ob bei Gemeinschaftsunternehmen Gleiches zu gelten hat. Die – wie bereits ausgeführt als Orientierungshilfe beizuziehende – EU-Bekanntmachung über Nebenabreden geht grundsätzlich ebenfalls davon
21 Siehe dazu auch bereits Rz 24.
22 Siehe allerdings zu den in diesem Punkt in sich widersprüchlichen Angaben in der Meldung Rz 40.
23 Statt anderer etwa RPW 2005/2, 393 Rz 18, Helsana AG bzw. Helsana Unfall AG/La Suisse; JÜRG BORER/JUHANI KOSTKA, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 32 KG N 88 m.w.H.
24 Umfassend hierzu und zum Nachfolgenden RPW 2006/4, 690 ff. Rz 41 ff., ISS/Edelweissfm. 25 Siehe die vorangehende Fn.
26 Bekanntmachung der [EU-]Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind (ABl 2005/C 56/03) (nachfolgend EU-Bekanntmachung über Nebenabreden). 27 EU-Bekanntmachung über Nebenabreden, Rz 12. 28 EU-Bekanntmachung über Nebenabreden, Rz 13.
29 Siehe etwa BSK KG-Borer/Kostka (Fn 24), Art. 32 KG N 89.
30 Exemplarisch RPW 2006/4, 691 ff. Rz 46 ff., ISS/Edelweissfm.
aus, Wettbewerbsverbote seien bloss während einer beschränkten Dauer als notwendig zu erachten. Eine Ausnahme ist in dieser Bekanntmachung jedoch vorgesehen für Gemeinschaftsunternehmen; hier wird eine Beschränkung auf die Dauer der Existenz des Gemeinschaftsunternehmens – und damit potentiell zeitlich unbeschränkt, jedenfalls für eine nicht im Voraus limitierte Dauer – als notwendig erachtet.31 Diese Regelung erscheint sinnvoll. Bei Gemeinschaftsunternehmen – anders als bei der Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen – dient ein Wettbewerbsverbot nicht primär dazu, den Übergang insbesondere des Goodwills, des Know-Hows und des Kundenstamms auf die übernehmende Gesellschaft sicherzustellen; ein Vorgang, der nach einer gewissen Zeitdauer als abgeschlossen bezeichnet werden kann. Vielmehr soll hier das Wettbewerbsverbot – und zwar während der gesamten Dauer der Zusammenarbeit via dem Gemeinschaftsunternehmen – garantieren, dass die dieses kontrollierenden Gesellschaften nicht mit ihm (und damit letztlich zum Nachteil der anderen kontrollierenden Gesellschaft) in Konkurrenz treten, womöglich erst noch unter Verwendung des durch die andere kontrollierende Gesellschaft in das Gemeinschaftsunternehmen eingeflossenen Know-Hows und in genauer Kenntnis der Interna des Gemeinschaftsunternehmens. Vor diesem Hintergrund ist in vorliegendem Fall das Wettbewerbsverbot auch in zeitlicher Hinsicht und damit insgesamt als notwendig zu erachten.
- Erbringung diverser Back-Office- und Managementdienstleistungen durch ISMAG: Diesbezüglich erscheint fraglich, ob in dieser Vereinbarung überhaupt eine Wettbewerbsbeschränkung zu sehen ist.32 Selbst wenn dem so sein sollte, ist sie in sachlicher, räumlicher, persönlicher und – gerade mit Blick auf die zunächst maximale Dauer von zwei Jahren – zeitlicher Hinsicht notwendig. Denn sie ermöglicht dem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen vorerst auf den Aufbau eines entsprechend umfassenden, kostenintensiven Organisationsapparats zu verzichten und erleichtert ihm damit den Markteintritt. Ob überhaupt ein aussenstehender Dritter gefunden werden könnte, der diese Aufgaben ebenfalls übernehmen könnte, erscheint fraglich – und wenn, so wäre dies mit deutlich mehr Unsicherheiten behaftet als die entsprechende Dienstleistungserbringung durch ISMAG.
- Sponsorensuche für die Rose d’Or AG (so die Rechte am Rose d’Or Festival denn nicht an IRSE übertragen würden, siehe dazu Rz 40)33: Auch diesbezüglich erscheint fraglich, ob in dieser Vereinbarung überhaupt eine Wettbewerbsbeschränkung gesehen werden kann, zumal der Auftrag weder exklusiv ist noch die Rose d’Or AG selbst von der Sponsorensuche ausschliesst. Selbst wenn dem so sein sollte, ist sie in sachlicher, räumlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht notwendig. Sie erleichtert IRSE den Eintritt in den Markt und sichert ihr erste Einnahmen in der (hinsichtlich der Erzielung von Einnahmen oftmals schwierigen) Startphase der Gesellschaft.
- Rabattgewährung: Diese ist ebenfalls in sachlicher, räumlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht als notwendig zu erachten. Sachlich ist sie auf Eigenwerbung beschränkt und erlaubt IRSE, ihren eigenen Marktauftritt einfacher bzw. kostengünstiger zu bewerben.
Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die vier vorerwähnten Vereinbarungen von der vorliegenden Unbedenklichkeitserklärung gedeckt sind.
B.4.6 Ergebnis
59. Im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben kommt es zu keinen Marktanteilsadditionen. Ausserdem scheinen weder die Infront-Gruppe noch Ringier über grosse Marktanteile in den Bereichen des Gemeinschaftsunternehmens zu verfügen. Konglomerate Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Die vorläufige Prüfung ergibt daher keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung nach Art. 10 KG sind nicht gegeben.
31 EU-Bekanntmachung über Nebenabreden Rz 36.
32 Zu dieser Voraussetzung BSK KG-BORER/KOSTKA (Fn 24), Art. 32 KG N 89.
33 Grundlage der nachfolgenden Beurteilung ist ausschliesslich der Vertragsentwurf "Vereinbarung zur Vermittlung von Sponsoren", welcher als Beilage der Meldung eingereicht wurde.