RPW 2012/2 S. 437

Strabag SE/Astrada AG

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 15. März 2012

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 14. März 2012

Erwägungen

1. Am 17. Februar 2012 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über das rubrizierte Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigen bank zweiplus ag (nachfolgend: bank zweiplus) und Ringier AG (nachfolgend: Ringier) ein Gemeinschaftsunternehmen in den Bereichen Bankdienstleistungen und Werbung zu gründen. Bank zweiplus und Ringier werden zu je 50 % am Gemeinschaftsunternehmen beteiligt sein.

2. Das Gemeinschaftsunternehmen soll auf dem Kundenstamm des bestehenden Direktkundengeschäfts der bank zweiplus und auf den bisherigen Nutzern der Webseite www.cash.ch aufbauen. Die Kombination der komplementären Kompetenzen von bank zweiplus und Ringier in den Bereichen Bankdienstleistungen, kundenbezogene Werbung und Zugriff auf sachbezogene Informationen soll es dem Gemeinschaftsunternehmen ermöglichen, sich als namhafter Wettbewerber in den beiden

Bereichen Bankdienstleistungen und Werbung zu etablieren und dem Kunden Mehrwert zu bieten.

3. Bank zweiplus verfügt über eine Bank- und Effektenhändlerbewilligung der FINMA und ist primär im Bereich Retailbanking tätig. Bank zweiplus ist ein Joint Venture unter gemeinsamer Kontrolle der Bank Sarasin & Cie AG und der Falcon Private Bank Ltd. (ehemals AIG Private Bank Ltd.).

4. Ringier ist die Muttergesellschaft der Verlags- und Medienaktivitäten der Ringier-Gruppe. Diese gibt weltweit Zeitungen und Zeitschriften heraus, produziert und vermarktet Fernsehsendungen, ist an Radio- und Fernsehsendern beteiligt und betreibt Mobile Plattformen und mehrere Websites, unter anderem auch die News-Site www.cash.ch. Ringier ist Teil der Ringier-Gruppe unter dem Dach der Ringier Holding.

5. Die vorläufige Prüfung hat ergeben, dass keine betroffenen Märkte gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliegen. Des Weiteren kommt es durch den Zusammenschluss zu keiner Marktanteilsaddition in den entsprechenden Märkten. Zudem sind kaum vertikale Effekte zu befürchten, da Ringier in keinem Markt tätig ist, der dem Bankenbereich vor-, nachgelagert oder benachbart ist.

6. Es kann somit von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.