RPW 2014/2 S. 407

Jura

Rubrum

Verfügung vom 30. Juni 2014 in Sachen Untersuchung 22-0416 gemäss Art. 27 KG betreffend Jura wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG gegen Jura Elektroapparate AG, in Niederbuchsiten vertreten durch […]

A. Verfahren

A.1 Gegenstand der Untersuchung

1. Die vorliegende Untersuchung richtet sich gegen die Jura Elektroapparate AG (nachfolgend: Jura) mit Sitz in Niederbuchsiten. Jura ist die Muttergesellschaft der Jura-Gruppe, die weltweit in rund 50 Ländern mit eigenen Vertriebsgesellschaften, Joint Ventures oder Distributoren vertreten ist. […] Jura hat sich im Laufe ihres Bestehens auf die Entwicklung und den Vertrieb von Kaffeemaschinen spezialisiert.1 Es handelt sich dabei um Espresso-/Kaffeevollautomaten, wobei zwischen einer Produkte-Linie für den Heimgebrauch (nachfolgend: Haushalt) und einer für professionelle Kunden (nachfolgend: Professional) unterschieden wird.2 […] Sofern es nachfolgend nicht anders vermerkt wird, beziehen sich die Ausführungen auf den Vertrieb von Kaffeemaschinen in den Bereichen Haushalt und Professional. Gemäss den Angaben des Unternehmens selbst ist Jura heute ein stark exportorientiertes Unternehmen. Jura erzielte in den letzten drei Geschäftsjahren die folgenden Umsätze mit Kunden in der Schweiz:

Tabelle 1: Umsätze Jura 2010 bis 2012 in der Schweiz in CHF.

Jahr Umsatz in CHF

2010 […]

2011 […]

2012 […]

Quelle: Angaben von Jura.

2. Grund für die Eröffnung der vorliegenden Untersuchung waren Anhaltspunkte dafür, dass Jura auf Kaffeemaschinen, welche aus dem umliegenden Ausland in die Schweiz importiert worden waren, oder solchen, die bei bestimmten Online-Händlern gekauft worden waren, keine Garantieleistungen erbrachte. Darüber hinaus lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass Kaffeemaschinen von Jura nicht ohne Weiteres online verkauft werden durften. Und schliesslich gab es Hinweise darauf, dass Jura auf die Wiederverkaufspreise der Händler Einfluss nahm.

3. Mit der Untersuchung wurde daher geprüft, ob Jura mit ihren Vertriebspartnern unzulässige Abreden über Gebietszuweisungen, Mindest- oder Festpreise und die Behinderung des Online-Handels im Sinne von Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG3 getroffen hat.

A.2

Sachverhalt

4. Die vorliegende Untersuchung wurde am 27. Oktober 2011 eröffnet. Dies nachdem beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) im Zusammenhang mit der Frankenstärke mehrere Meldungen eingegangen waren, wonach sich ein Import von Jura-Kaffeemaschinen lohnen würde, Jura diesen allerdings erschwere. Beispielsweise meldete ein Händler, dass Jura auf importierten Kaffeemaschinen keine Garantieleistungen erbringe. Weiter wurde von Konsumenten gemeldet, dass Jura bei Kaffeemaschinen, die im Internet bzw. bei einem nicht autorisierten Händler gekauft worden waren, die Garantie nicht übernehme. Ein

anderer Händler meldete, dass Jura die Zusammenarbeit mit der Begründung verweigere, man wolle keine Online-Shops und ihm gleichzeitig verbiete, mit original Jura-Bildmaterial für importierte Kaffeemaschinen zu werben. Weil das Sekretariat bereits vor diesen Meldungen immer wieder ähnliche Beschwerden über das Verhalten von Jura erhalten hatte,4 wurde auf eine Vorabklärung verzichtet und direkt eine Untersuchung eröffnet.

5. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 orientierte das Sekretariat Jura über die Eröffnung der vorliegenden Untersuchung und bat die Vertreter des Unternehmens, zu den vorgenannten Vorwürfen (vgl. oben, Rz 4) Stellung zu beziehen sowie dem Sekretariat Kopien der Verträge mit ihren schweizerischen und europäischen Vertriebspartnern zukommen zu lassen. Jura reichte die entsprechende Stellungnahme und die Vertragskopien

1 Die Geräte werden von einer (unabhängigen) Schweizer Produzentin hergestellt, deren Produktionsstätten im In- und teilweise auch im Ausland sind.

2 Informationen gemäss Jura-Website, abrufbar unter <www.jura.com> (30.04.2014).

3 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

4 Marktbeobachtung 242-0005: Jura-Garantieabweisung bei Importprodukten (ab Dezember 2010), Marktbeobachtung 21-0311: Jura-Internethandel Kaffeemaschinen (ab September 2009), Vorabklärung 21-0185: Jura-Preislisten (2004), Vorabklärung 32-0148: Jura-Kaffeeautomaten (2002).

am 1. Dezember 2011 ein. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung am 29. November 2011 mittels amtlicher Publikation gemäss Art. 28 KG bekannt. Am 21. März 2012 fand in den Räumlichkeiten des Sekretariats ein Parteigespräch mit Vertretern von Jura statt.

6. Im Frühling 2012 befragte das Sekretariat Auskunftspersonen. Am 13. März 2012 befragte das Sekretariat den CEO und ein Mitglied der Geschäftsleitung einer Herstellerin von Kaffeemaschinen. Die Konkurrenten5 von Jura wurden am 22. März 2012 mittels Fragebogen befragt. Die entsprechenden Antworten gingen in der Folge beim Sekretariat ein.6 Mit Fragebogen vom 4. April 2012 befragte das Sekretariat über 100 Fachhändler zur Jura-Garantiepolitik. Bis am 2. Juli 2012 retournierten 100 Fachhändler die entsprechend ausgefüllten Fragebögen.

7. Im Juni 2012 führte das Sekretariat Zeugeneinvernahmen durch. Am 13. Juni 2012 wurden der Produktmanager der Media Saturn Management AG (nachfolgend: Media Saturn) und am 21. Juni 2012 ein Mitglied der Geschäftsleitung der Schubiger-Gruppe (nachfolgend: Schubiger) als Zeugen einvernommen.

8. Am 26. Juni 2012 führte das Sekretariat in den Räumlichkeiten von Jura in Niederbuchsiten eine Hausdurchsuchung gemäss Art. 42 Abs. 2 KG durch, anlässlich welcher physische und elektronische Daten beschlagnahmt wurden. Ein Auszug aus den beschlagnahmten Daten befindet sich in den Akten. Einen Tag nach der Hausdurchsuchung befragte das Sekretariat die Leiterin des Rechtsdienstes und den Vertriebsleiter von Jura im Rahmen von Parteieinvernahmen. Am 2. Juli 2012 wurden ein für die Vertriebssteuerung von Jura verantwortlicher Mitarbeiter und ein Aussendienstmitarbeiter von Jura im Rahmen von Zeugeneinvernahmen befragt. Am darauf folgenden Tag wurde ein Regionalverkaufsleiter von Jura als Zeuge einvernommen.

9. Am 3., 4. und 6. Juli 2012 räumte das Sekretariat Jura Gelegenheit ein, von den anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen in den Räumlichkeiten des Sekretariats Kopien anzufertigen. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 informierte das Sekretariat Jura, dass am 6. August 2012 mit der Sichtung der elektronischen Daten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden waren, begonnen würde, und bot Jura an, der elektronischen Sichtung beizuwohnen. Jura machte von diesem Angebot Gebrauch.

10. Am 7. August 2012 stellte das Sekretariat Jura Kopien der elektronischen Daten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden waren, zu. Am 22. März 2013 stellte es Jura einen USB-Stick mit allen während der Sichtung der elektronischen Daten bis zum 18. Januar 2013 als Bookmarks qualifizierten Dokumenten zu und räumte den Vertretern von Jura Gelegenheit ein, zu den Bookmarks Stellung zu nehmen. Jura reichte die entsprechende Stellungnahme am 22. Mai 2013 ein.

11. Am 8. November 2012 und am 13. August 2013 stellte das Sekretariat dem Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe Schweiz (nachfolgend: FEA) ein Auskunftsbegehren zu. FEA reichte die Antworten am 22. November 2012 und am 15. August 2013 mitsamt den gewünschten Beilagen ein.

12. Am 21. Dezember 2012 gewährte das Sekretariat Jura Akteneinsicht. Die Akteneinsicht betraf die Akten bis zum Datum der Hausdurchsuchung vom 26. Juni 2012.

13. Am 5. Februar 2013 und am 13. August 2013 befragte das Sekretariat das Eidgenössischen Starkstrominspektorat (nachfolgend: ESTI) zu den gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen bzw. Importieren von Kaffeemaschinen mit Schutzkontaktsteckern, wie sie vor allem in Deutschland verwendet werden. Die entsprechende Stellungnahme des ESTI ging am 4. September 2013 ein.

14. Am 28. Mai 2013 konfrontierte das Sekretariat den Vertriebsleiter von Jura im Rahmen einer Parteieinvernahme mit Beweismitteln, die anlässlich der Hausdurchsuchung bei Jura beschlagnahmt worden waren. Die Parteieinvernahme wurde am 11. Juni 2013 fortgesetzt.

15. Am 9. September 2013 reichte die Rechtsvertreterin von Jura eine Stellungnahme zum Untersuchungsverfahren ein. Am 11. September 2013 informierte das Sekretariat Vertreterinnen von Jura in den Räumlichkeiten des Sekretariats über den aktuellen Verfahrensstand und das weitere Vorgehen. Am 18. September 2013 gewährte das Sekretariat Jura erneut Akteneinsicht (vgl. oben, Rz 12). Es stellte der Rechtsvertreterin von Jura sämtliche Dokumente, die seit Verfahrenseröffnung zu den Akten genommen worden waren, elektronisch zur Verfügung. Am 23. September 2013 reichte das Sekretariat das entsprechende Aktenverzeichnis elektronisch nach.

16. Am 24. September 2013 stellte das Sekretariat den […] wichtigsten Kunden von Jura, […],7 und […] weiteren Händlern, die dem Sekretariat Informationen geliefert hatten, einen Fragebogen mit Fokus Preispolitik von Jura zu, nachdem diese bereits einen Fragebogen mit Fokus Garantiepolitik von Jura beantwortet hatten (vgl. oben, Rz 6). Bis am 29. November 2013 retournierten sämtliche befragten Händler den ausgefüllten Fragebogen. Am 26. September 2013 stellte das Sekretariat Jura einen Fragebogen zu. Jura beantwortete den Fragebogen am 28. November 2013. In der Folge stellte das Sekretariat Jura und diversen Jura-Händlern verschiedene Nachfragen zu ihren Antworten.

17. Am 7. Januar 2014 gewährte das Sekretariat Jura erneut Akteneinsicht (vgl. oben, Rz 12, 15) und stellte dem Unternehmen sämtliche Akten zu, die seit der Akteneinsicht vom 18. September 2013 hinzugekommen waren.

5 BSH Hausgeräte AG, Cecchetto Import AG, Electrolux AG, Gaggia AG, Groupe SEB Schweiz GmbH, Kenwood Swiss AG, MAGIMIX, Melitta GmbH, Miele AG, Nestlé SA, Philips AG, Rotel AG, Solis AG, Trisa Electronics AG. 6 BSH Hausgeräte AG, Cecchetto Import AG, Electrolux AG, Gaggia AG, Groupe SEB Schweiz GmbH, Kenwood Swiss AG, Melitta GmbH, Miele AG, Nestlé SA, Philips AG, Rotel AG, Solis AG, Trisa Electronics AG. 7 […].

18. Am 11. März 2014 informierte das Sekretariat Jura über die vorläufigen Ergebnisse der Untersuchung und das weitere Vorgehen und schlug vor, in Bezug auf die möglicherweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG unzulässige Abrede über den Verzicht auf Online-Handel eine einvernehmliche Regelung abzuschliessen. Mit Schreiben vom 18. März 2014 erklärte sich Jura mit dem Vorschlag des Sekretariats einverstanden.

19. Am 2. April 2014 liess das Sekretariat Jura die Rahmenbedingungen für die Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung sowie einen ersten Entwurf für eine einvernehmliche Regelung zukommen. In der Folge konnten sich das Sekretariat und Jura auf eine einvernehmliche Regelung einigen und unterzeichneten diese am 29. April 2014 bzw. am 6. Mai 2014.

20. Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 stellte das Sekretariat Jura den vorliegenden Antrag zur Stellungnahme im Sinne von Art. 30 Abs. 2 KG zu und gewährte dem Unternehmen Einsicht in jene Akten, die seit der letzten Akteneinsicht vom 7. Januar 2014 hinzugekommen waren. Jura reichte ihre Stellungnahme am 28. Juni 2014 beim Sekretariat ein.

B.

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich

21. Das Kartellgesetz gilt in persönlicher Hinsicht sowohl für Unternehmen des privaten wie auch für solche des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG).

22. Vorliegend richtet sich die Untersuchung gegen Jura als Hauptsitz bzw. Muttergesellschaft der Jura-Gruppe (vgl. oben, Rz 1). Wie erwähnt, entwickelt und vertreibt Jura Kaffeemaschinen (vgl. oben, Rz 1). Damit ist erstellt, dass Jura Güter und Dienstleistungen anbietet und als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren ist.

B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich

23. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich das Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und anderen Wettbewerbsabreden, auf die Ausübung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung an Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG).

24. Der Begriff der Wettbewerbsabrede wird in Art. 4 Abs. 1 KG definiert. Ob die Parteien solche Abreden getroffen haben und ob eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG vorliegt, wird nachfolgend im Rahmen der Beurteilung erörtert (vgl. unten, Rz 27 ff.).

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

25. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz

fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG).

26. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Absätze 1 und 2 KG wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.3 Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 KG

27. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

B.3.1 Wettbewerbsabrede

28. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG).8

29. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG definiert sich daher durch folgende Tatbestandselemente: a) ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der Abrede beteiligten Unternehmen (vgl. unten, B.3.1.1.) und b) die Abrede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbeschränkung (vgl. unten, B.3.1.2).

B.3.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken

30. Nachfolgend wird untersucht, ob Jura im Sinne eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens mit ihren Vertriebspartnern eine Preisabrede (vgl. unten, B.3.1.1.1), eine Gebietsabrede (vgl. unten, B.3.1.1.2) und eine Abrede über den Verzicht auf Onlinehandel (vgl. unten, B.3.1.1.3) getroffen hat.

31. Am eindeutigsten ist der Nachweis eines „bewussten und gewollten Zusammenwirkens“, wenn die Wettbewerbsabrede in der Form einer ausdrücklichen Vereinbarung vorliegt.9 Eine formelle vertragliche Grundlage des bewussten und gewollten Zusammenwirkens ist jedoch nicht notwendig. Vielmehr sind abgestimmte Verhaltensweisen bis hin zu verbindlichen Vereinbarungen einschlägig,10 wobei sich Vereinbarungen von den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen durch den vorhandenen resp. nicht vorhandenen Bindungswillen unterscheiden.11 Entscheidend ist allein, dass zwei oder

8 Vgl. auch Ziff. 1 und 8 der Bekanntmachung der WEKO vom 28. Juni 2010 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmachung, VertBek). 9 THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 1 KG N 82. 10 Siehe dazu etwa RPW 2009/3, 204 Rz 49, Elektroinstallationsbetriebe Bern; ferner BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 9), Art. 4 Abs. 1 KG N 78 und 81. 11 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 9), Art. 4 Abs. 1 KG N 100.

mehrere wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen kooperieren. Die rechtliche oder tatsächliche Form des Zusammenwirkens und die Durchsetzungsmöglichkeit sind unerheblich.12

B.3.1.1.1 Preisabrede

32. Eine Preisabrede zwischen Jura und ihren Vertriebspartnern würde voraussetzen, dass es zwischen Jura und ihren Vertriebspartnern zu einem bewussten und gewollten Zusammenwirken im Hinblick auf die Wiederverkaufspreise gekommen ist. Daher wird nachfolgend geprüft, ob in der Vergangenheit eine derartige Kooperation stattgefunden hat.

Vertriebssystem von Jura

33. Jura vertreibt ihre Kaffeemaschinen im Bereich Haushalt in der Schweiz seit mehr als zehn Jahren im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems.13 Nach Angaben von Jura müssen die Vertriebspartner von Jura einen Minimalstandard […] erfüllen, damit sie beliefert werden. […].14 […].

Bonus für Werbeaktivitäten von [Vertriebspartnern]

34. Jura hat mit [einzelnen] Fachhändlern in der Vergangenheit eine [Vereinbarung] abgeschlossen, welche einen Bonus für Werbeaktivitäten enthielt, der gemäss Wortlaut der [Vereinbarung] nur dann zur Ausschüttung gelangte, wenn die Werbeaktivitäten für Kaffeemaschinen15 vorgängig mit dem zuständigen Aussendienst-Mitarbeitenden abgesprochen wurden und Jura in jedem Fall ein „Gut zum Druck" erhielt.

Versuchte Einflussnahme auf (Werbe)-preise von [Vertriebspartnern]

35. Aus anlässlich der Hausdurchsuchung bei Jura beschlagnahmten Dokumenten geht hervor, dass Jura im Zusammenhang mit der Einsendung des „Gut zum Druck“ teilweise über geplante Werbepreise der [Vertriebspartner] (vgl. oben, Rz 33) informiert wurde. Zudem geht aus den beschlagnahmten Dokumenten hervor, dass Jura in den Jahren 2005 bis 2011 teilweise versucht hat, auf die Wiederverkaufspreise von [Vertriebspartnern] Einfluss zu nehmen. Dies wurde im Rahmen der Befragung von Jura-Händlern (vgl. oben, Rz 6 und 16) insgesamt von vier [Vertriebspartnern], wobei drei zur gleichen Gruppe gehören, bestätigt.

Keine Beweise für eine Kooperation bzw. dafür, dass sich [Vertriebspartner] an Preisvorgaben gehalten haben

36. Im Unterschied zu anderen Fällen, in welchen sich eine Kooperation im Sinne eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens nachweisen liess,16 liegen vorliegend keine derartigen Anhaltspunkte vor. Es gibt zwar Hinweise, dass Jura versucht hat, auf die Wiederverkaufspreise Einfluss zu nehmen, aber es fehlen Anhaltspunkte, dass die Vertriebspartner von Jura ihr Preissetzungsverhalten an die Vorstellungen von Jura angepasst haben. Im Gegenteil, aus den beschlagnahmten Dokumenten und der Befragung der Händler wird ersichtlich, dass die [Vertriebspartner] ihre Preise an jene der Konkurrenz anpassen mussten und Preise gesetzt haben, die nicht den Vorstellungen von Jura entsprachen. Insbesondere haben jene [Vertriebspartner], welche Versuche der Einflussnahme von Jura auf ihre Wiederverkaufspreise geltend machten (vgl. oben, Rz 35), dargelegt, dass sie ihre Verkaufspreise unabhängig von allfälligen Vorgaben von Jura autonom festgelegt haben. Diese Angaben decken sich mit den Ermittlungen des Sekretariats, welche keine Beweise dafür ergeben haben, dass sich Händler von Jura-Kaffeemaschinen an allfällige Preisvorgaben von Jura gehalten haben. Für den Fall, dass sich belegen liesse, dass auch nur einzelne Vertriebspartner ihr Preissetzungsverhalten an die Vorstellungen von Jura angepasst hätten, sei dies auch nur durch ein aufeinander abgestimmtes Verhalten (vgl. oben, Rz 31), so würde dies für den Nachweis eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG ausreichen.

Anpassung der [Vereinbarung] und Abstandserklärung in Bezug auf die Einflussnahme auf Wiederverkaufspreise

37. In einer Stellungnahme vom 1. Dezember 2010 schrieb Jura, die in der Schweiz geltenden Verträge würden per Ende 2011 auslaufen. Die Vereinbarung über […] Werbeaktivitäten in der [Vereinbarung] sei dahingehend abzuändern, als die [Vertriebspartner] Jura das „Gut zum Druck" für die geplante Werbung ohne Nennung des tatsächlichen oder geplanten Verkaufspreises zustellen müssten. Jura hat die [Vereinbarung] inzwischen dementsprechend angepasst. Darüber hinaus hat Jura beim Sekretariat eine Abstandserklärung eingereicht, in der sich Jura ausdrücklich von Einflussnahmen auf die Wiederverkaufspreise ihrer Vertriebspartner im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG distanziert.

Fazit

38. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass nicht nachgewiesen ist, dass zwischen Jura und ihren Vertriebspartnern in Bezug auf deren Wiederverkaufspreise ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vorlag. Folglich gelingt der Nachweis einer Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG nicht. Daher ist die Untersuchung in Bezug auf eine möglicherweise unzulässige Preisabrede nach Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG einzustellen.

B.3.1.1.2 Gebietsabrede

Beschränkung von Garantieleistungen durch Jura

39. Aufgrund der Anzeige einer Parallelimporteurin, die keine Vertriebspartnerin von Jura ist, bestanden Hinweise, dass Jura Massnahmen gegen Parallelimporte von

12 Urteil des BVGer B-506/2010 vom 19.12.2013, E. 3.2.2, Gaba International AG/WEKO; Urteil des BVGer B-463/2010 vom 19.12.2013, E. 3.2.4, Gebro Pharma GmbH/WEKO.

13 Zur Unterscheidung der Bereiche Haushalt und Professional vgl. oben, Rz 1.

14 Die [Vereinbarung] wurde im Jahr 2004 eingeführt.

15 Die [Vereinbarung] gilt nur für den Vertrieb von Kaffeemaschinen im Bereich Haushalt.

16 In Sachen Nikon bestanden schriftliche Vereinbarungen über den Verzicht auf Parallelimporte, vgl. Verfügung Nikon vom 28. November 2011, Rz 94 ff. (Entscheid noch nicht rechtskräftig), abrufbar unter <http://www.weko.admin.ch/aktuell/00162/index.html?lang=de> (30.04.2014); in Sachen Altimum lagen schriftliche Beweise für eine mündliche Vereinbarung über die Preissetzung vor, vgl. Verfügung Altimum SA vom 20. August 2012, Rz 115 ff. (Entscheid noch nicht rechtskräftig), abrufbar unter <http://www.weko.admin.ch/aktuell/00 162/index.html?lang=de> (30.04.2014).

Jura-Kaffeemaschinen ergriffen hat. Die Parallelimporteurin machte u.a. geltend, Jura habe auf parallelimportierten Jura-Kaffeemaschinen Serviceleistungen verweigert. In der im Anschluss an diese Anzeige durchgeführten Befragung von über 100 Fachhändlern mit Fokus Jura-Garantiepolitik (vgl. oben, Rz 6) gaben verschiedene Händler an, gegen den Parallelimport von Jura-Kaffeemaschinen würde u.a. sprechen, dass Jura auf parallel importierten Geräten offenbar keine Garantie übernehme.

Rechtslage in der Schweiz und in der Europäischen Union

40. Weil sich die kartellrechtliche Beurteilung von Vertikalabreden in der Schweiz stark an die Beurteilung derartiger Abreden in der Europäischen Union (nachfolgend: EU) anlehnt, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (nachfolgend: EuGH) auch in der Schweiz zu berücksichtigen.17

41. Gemäss Rechtsprechung des EuGH ist im selektiven Vertrieb eine Beschränkung von Garantieleistungen auf Erzeugnisse, die von zugelassenen Vertragshändlern verkauft werden, mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar.18 Dies mit der Begründung, dass sich eine derartige Beschränkung der Garantie gleich auswirke wie die Beschränkung des Vertriebs auf zugelassene Händler. Es handle sich in beiden Fällen um „ein Mittel für den Hersteller, um zu verhindern, dass Systemfremde vertriebsgebundene Waren in den Handel bringen.“19

42. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht als Verstoss gegen Art. 5 Abs. 4 KG zu werten, wenn ein Hersteller seine Garantieleistungen auf Erzeugnisse beschränkt, die bei Händlern bezogen wurden, welche zum selektiven Vertrieb zugelassen wurden.

Selektives Vertriebssystem von Jura

43. Vorliegend ist aktenkundig, dass Jura in den EU-Ländern Deutschland, Österreich und Holland per Mai 2002 ein selektives Vertriebssystem eingeführt hat. Gemäss den bei Jura beschlagnahmten Dokumenten handelt es sich um eine sog. „Vertriebsbindung“, unter welcher autorisierte Händler nur an ebenfalls autorisierte Händler liefern dürfen. In der Schweiz verfügt Jura seit mehr als zehn Jahren über ein selektives Vertriebssystem (vgl. oben, Rz 33). Es bestehen zur Zeit keine Hinweise dafür, dass Jura das selektive Vertriebssystem missbraucht (hat), um Garantieleistungen zu beschränken oder andere Wettbewerbsbeschränkungen vornehmen zu können.

Jura verweigert Garantieleistungen auf Kaffeemaschinen, die bei nicht autorisierten Händlern bezogen wurden

44. Die Ermittlungen des Sekretariats haben gezeigt, dass Jura Garantieleistungen jeweils dann verweigerte, wenn die Kaffeemaschine bei einem (im Ausland) nicht autorisierten Händler bezogen worden war. Folglich verstösst die von Jura praktizierte Beschränkung der Garantieleistungen nicht gegen Art. 5 Abs. 4 KG. Für den Fall, dass sich nachweisen liesse, dass Jura das selektive Vertriebssystem missbraucht (hat), um Garantieleistungen zu beschränken, wäre das selektive Vertriebssystem nach Art. 5 KG zu prüfen. Würde die WEKO in einem solchen Fall zum Ergebnis kommen, dass das selektive Vertriebssystem eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hätte dies zur Folge, dass die Beschränkung der Garantieleistungen auf Kaffeemaschinen, welche bei zugelassenen Händlern bezogen wurden, und ein damit verbundener Verzicht der Vertriebspartner auf Parallelimporte nach Art. 5 Abs. 4 KG zu prüfen wären.

Fazit

45. Aus den dargelegten Gründen lässt sich die von Jura praktizierte Beschränkung von Garantieleistungen nicht als Verstoss gegen Art. 5 Abs. 4 KG werten. Folglich kann die Untersuchung in Bezug auf eine möglicherweise unzulässige Gebietsabrede nach Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG eingestellt werden. Daher braucht die Frage, ob ein mit der Beschränkung von Garantieleistungen verbundener Verzicht der Vertriebspartner von Jura auf Parallelimporte als Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren ist, nicht abschliessend geklärt zu werden.

B.3.1.1.3 Abrede über den Verzicht auf Online-Handel

Jura erlaubt Online-Handel erst seit 2013

46. Jura erlaubt ihren Vertriebspartnern den Online-Handel mit Jura-Kaffeemaschinen erst seit dem Jahr 2013. In der Einleitung zur [Vereinbarung] mit den [Vertriebspartnern] stand vor dem Jahr 2013 Folgendes:

„Jura empfiehlt den Vertrieb übers Internet nicht weil Transportschäden und durch die fehlende Beratung Missverständnisse zu erwarten sind und damit dem Endkonsumenten gegenüber eine unzureichende Leistung erbracht wird“

Vertriebspartner haben sich dazu verpflichtet, auf Online-Handel zu verzichten

47. Aus verschiedenen bei Jura beschlagnahmten Dokumenten sowie aus Fragebogenantworten von Jura-Händlern geht hervor, dass sich Vertriebspartner von Jura gegenüber Jura dazu verpflichtet haben, keine Jura-Kaffeemaschinen übers Internet zu verkaufen, und Jura interveniert hat, wenn dies trotzdem geschah bzw. die Online-Shops der Vertriebspartner nicht beliefert hat.

48. Namentlich liegen Beweise dafür vor, dass Jura die […] teilweise erfolgreich zum Verzicht auf Online-Handel mit Jura-Kaffeemaschinen angehalten hat, den Online-Shop […] nicht beliefert hat und nicht mit der Online-Händlerin […] zusammenarbeiten wollte.

Fazit

49. Die vorgenannten Vertriebspartner von Jura haben im Sinne eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens mit Jura auf Online-Handel mit Jura-Kaffeemaschinen verzichtet.

17 VertBek (Fn 8), Erw. VI.

18 Urteil des EuGH vom 13. Januar 1994 C-376/92 Metro/Cartier, Slg. 1994 I-15, Rz 32 f.

19 Metro/Cartier (Fn 18), Rz 32.

B.3.1.1.4 Zwischenergebnis

50. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken im Sinne einer Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG zwischen Jura und ihren Vertriebspartnern konnte nur im Hinblick auf einen Verzicht auf Online-Handel nachgewiesen werden. Daher beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf eine mögliche Abrede über den Verzicht auf Online-Handel.

B.3.1.2 Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung

51. Neben einem bewussten und gewollten Zusammenwirken muss die Abrede „eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken“ (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine „Wettbewerbsbeschränkung“ liegt vor, wenn das einzelne Unternehmen auf seine unternehmerische Handlungsfreiheit verzichtet und so das freie Spiel von Angebot und Nachfrage einschränkt.20 Die Abrede über die Wettbewerbsbeschränkung muss sich auf einen Wettbewerbsparameter (wie beispielsweise den Preis) beziehen.21

52. Eine Abrede bezweckt eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten „die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Programm erhoben haben“.22 Dabei genügt es, wenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschränkung durch Ausschaltung bzw. Beeinträchtigung eines Wettbewerbsparameters zu verursachen.23

53. Aus bei Jura beschlagnahmten Dokumenten geht hervor, dass Jura den Online-Handel vor dem Jahr 2013 einschränkte, weil dieser die Preise unter Druck brachte. Folglich hat Jura eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt.

54. Wie die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) in der rechtskräftigen Verfügung Behinderung des Online-Handels24 ausführlich dargelegt hat, ist ein generelles Verbot von Internetverkäufen von Haushaltsgeräten objektiv geeignet, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken, zumal damit das Preisniveau nachhaltig beeinträchtigt werden kann.25 Unter der Annahme, dass der seit 2013 erlaubte Online-Handel die Preise von Jura-Kaffeemaschinen effektiv unter Druck bringt, wofür zur Zeit Anhaltspunkte bestehen, war die Abrede über den Verzicht auf Online-Handel objektiv geeignet, den Wettbewerbsparameter Preis zu beeinträchtigen und damit eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. Ob sie effektiv eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkte, wäre im Rahmen der Auswirkungen der Abrede zu prüfen. Vorliegend kann allerdings aus folgenden Gründen auf eine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen verzichtet werden (vgl. unten, Rz 64): Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist kein sanktionierbarer Tatbestand erfüllt (vgl. unten, Rz 60 ff.) und hat sich Jura im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung dazu verpflichtet, ihren Vertriebspartnern den Verkauf über das Internet grundsätzlich zu gestatten (vgl. unten, Rz 72).

Fazit

55. Zwischen Jura und den vorgenannten Vertriebspartnern (vgl. oben, Rz 47 f.) lag vor dem Jahr 2013 eine Wettbewerbsabrede über den Verzicht auf Online-

Handel mit Jura-Kaffeemaschinen vor, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckte und objektiv geeignet war eine solche zu bewirken.

B.3.1.3 Vertikale Abrede

56. Von Art. 4 Abs. 1 KG erfasst werden sowohl horizontale als auch vertikale Abreden. Als vertikale Abreden gelten erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen verschiedener Marktstufen, welche die Geschäftsbedingungen betreffen, zu denen die beteiligten Unternehmen bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können.26

57. Vorliegend handelt es sich um eine Abrede zwischen Jura als Herstellerin von Kaffeemaschinen und ihren Vertriebspartnern in der Schweiz und damit um eine vertikale Abrede.

B.3.1.4 Keine Untersuchungseröffnung gegenüber

Abredepartnern

58. Auf eine Untersuchungseröffnung gegenüber den Abredepartnern von Jura wurde verzichtet, weil die Abrede über den Verzicht auf Online-Handel auf Initiative von Jura hin getroffen worden war und im Interesse von Jura, nicht aber in jenem der genannten Vertriebspartner von Jura (vgl. oben, Rz 48) war. Aus dem Beweismaterial wird ersichtlich, dass Jura von den Händlern einen Verzicht auf Online-Handel verlangt hat und jene Händler, die am Online-Handel von Jura-Kaffeemaschinen interessiert waren bzw. diese online angeboten haben, davon abgemahnt hat (vgl. oben, Rz 47 ff.). Vor dem Hintergrund, dass die WEKO bei derartigen Interessenasymmetrien auch in der Vergangenheit bereits die Untersuchung nur gegenüber der Herstellerin eröffnet hat,27 wurde die vorliegende Untersuchung nur gegenüber Jura eröffnet.

B.3.1.5 Zwischenergebnis

59. Zwischen Jura und einzelnen Vertriebspartnern lag vor dem Jahr 2013 eine vertikale Wettbewerbsabrede über den Verzicht auf Online-Handel mit Jura-Kaffeemaschinen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor. Nachfolgend wird untersucht, ob es sich bei der Abrede über den Verzicht auf Online-Handel um eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG handelte.

B.3.2 Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 4 KG

60. Gemäss Art. 5 Abs. 4 KG wird die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen

20 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 9), Art. 4 Abs. 1 KG N 42 und 51. 21 BSK KG-Nydegger/Nadig (Fn 9), Art. 4 Abs. 1 KG N 63. 22 BSK KG-Nydegger/Nadig (Fn 9), Art. 4 Abs. 1 KG N 69. 23 BSK KG-Nydegger/Nadig (Fn 9), Art. 4 Abs. 1 KG N 71. 24 RPW 2011/3, 372, Behinderung des Online-Handels. 25 Behinderung des Online-Handels (Fn 24), 379 Rz 55-63. 26 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 9), Art. 4 Abs. 1 KG N 139. 27 Vgl. Verfügung Nikon vom 28. November 2011, Rz 347 (Entscheid noch nicht rechtskräftig), abrufbar unter <http://www.weko.admin. ch/aktuell/00162/index.html?lang=de> (30.04.2014); RPW 2012/3, 551 Rz 108 ff., BMW (Entscheid noch nicht rechtskräftig); RPW 2014/1, 184 Rz 150, Kosmetikprodukte (Dermalogica).

über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.

61. Die WEKO hat sich in der rechtskräftigen Verfügung Behinderung des Online-Handels mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen ein Verbot bzw. die Behinderung von Internetverkäufen als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG beurteilt werden kann.28 Die WEKO hat festgehalten, dass es fraglich sei, ob ein Verbot von Internetverkäufen bzw. die Beschränkung derselben für sich genommen als Preisbindung zweiter Hand im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG qualifiziert werden könne. Die Einführung eines Verbots von Internetverkäufen liesse sich indes als Korrektiv für das (unerwünschte) Preissetzungsverhalten gewisser Wiederverkäufer einstufen. Die WEKO hielt fest, ein Verbot von Internetverkäufen bzw. Beschränkungen derselben seien, solange sie nicht von weiteren, qualifizierenden Umständen begleitet würden, nicht ohne weiteres als Preisbindungen zweiter Hand zu betrachten. Eine Preisbindung zweiter Hand könne aber beispielsweise dann vorliegen, wenn a) neben einem Verbot von Internetverkäufen eine Koppelung an Preisempfehlungen oder an Vereinbarungen vorhanden sei, welche die Rabattpolitik der Wiederverkäufer beeinflusse oder b) im Zusammenhang mit einem Verbot von Internetverkäufen Massnahmen wie Drohungen, Einschüchterungen, Warnungen, Strafen, Verzögerungen oder die Aussetzung von Lieferungen und die Vertragskündigung bei Nichteinhalten eines bestimmten Preisniveaus ausgesprochen bzw. umgesetzt würden.29 Ob solche qualifizierenden Umstände vorliegen, sei stets anhand des Einzelfalles zu beurteilen.30

62. Im Zusammenhang mit absolutem Gebietsschutz hat die WEKO darauf hingewiesen, dass ein Verbot von Internetverkäufen als Passivverkaufsverbot zu qualifizieren sei, welches bereits für sich genommen als starkes Indiz für eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG zu betrachten sei. Sofern ein derartiges Passivverkaufsverbot mit der Zuweisung von Absatzgebieten im Zusammenhang stehe, sei davon auszugehen, dass die Beseitigungsvermutung nach Art. 5 Abs. 4 KG erfüllt sei.31 Die WEKO hielt fest, ein Verbot bzw. die Beschränkung des Online-Handels sei insbesondere dann problematisch, wenn dadurch der grenzüberschreitende Warenverkehr eingeschränkt werden solle, um den Schweizer Markt abzuschotten. Dies könne speziell bei Produkten der Fall sein, deren Preisniveau in der Schweiz dasjenige im europäischen Ausland deutlich übersteige.32 Die WEKO nannte beispielhaft folgende Konstellationen, bei denen „von einer problematischen Beschränkung des passiven Verkaufs auszugehen ist und welche die Subsumtion unter Art. 5 Abs. 4 KG nahe legen“:33 a) Die Vereinbarung, dass der Wiederverkäufer verhindert, dass Kunden aus einem anderen (Vertrags-)gebiet seine Website einsehen können, oder dass er auf seiner Website eine automatische Umleitung auf die Website des Herstellers oder anderer Wiederverkäufer einrichtet; b) die Vereinbarung, dass der Wiederverkäufer Internet-Transaktionen von Endabnehmern unterbricht, sobald ihre Kreditkarte eine Adresse erkennen lässt, die nicht im (Vertrags-)gebiet des Händlers liegt.34 Die WEKO wies allerdings darauf hin,

dass es sich bei diesen Konstellationen lediglich um mögliche Beispiele handle und stets anhand des Einzelfalles zu beurteilen sei, ob eine Abrede den Tatbestand des absoluten Gebietsschutzes erfülle.35

63. Vorliegend liegen neben der Abrede über den Verzicht auf Online-Handel zwischen Jura und einem Teil ihrer Vertriebspartner keine Beweise für qualifizierende Umstände vor, welche auf eine Preisbindung oder Gebietsabschottung im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG hindeuten (vgl. oben, Rz 33–38, 39–45). Daher scheiden unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG aus, womit keine Sanktion nach Art. 49a Abs. 1 KG in Frage kommt. Folglich ist die Abrede über den Verzicht auf Online-Handel mit Jura-Kaffeemaschinen nachfolgend nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 KG zu untersuchen. Für den Fall, dass sich nachweisen liesse, dass Jura das selektive Vertriebssystem missbraucht (hat), um unerwünschte Online-Händler vom Handel mit Jura-Kaffeemaschinen auszuschliessen, wäre das selektive Vertriebssystem nach Art. 5 KG zu prüfen (vgl. oben Rz 44). Würde die WEKO in einem solchen Fall zum Ergebnis kommen, dass das selektive Vertriebssystem eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hätte dies zur Folge, dass die Beschränkung der Garantieleistungen auf Kaffeemaschinen, welche bei zugelassenen Händlern bezogen wurden, und ein damit verbundener Verzicht der Vertriebspartner auf Parallelimporte als qualifizierender Umstand, der auf eine Gebietsabschottung hindeutet, zu werten und nach Art. 5 Abs. 4 KG zu prüfen wären (vgl. oben Rz 44).

B.3.3 Auswirkungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG

64. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

65. Für den Fall, dass kein direkt sanktionierbarer Tatbestand in Frage kommt und sich das von einer Untersuchung betroffene Unternehmen und das Sekretariat in einer einvernehmlichen Regelung über die Beseitigung einer Wettbewerbsbeschränkung geeinigt haben oder das Unternehmen das umstrittenen Verhalten bereits eingestellt hat, wird das Verfahren durch das Sekretariat bzw. spätestens mit der Verfügung der WEKO, in welcher sie die einvernehmliche Regelung genehmigt, i.d.R. ohne Folgen eingestellt, sofern kein öffentliches Interesse an dessen Weiterführung besteht. In diesen Fällen kann offen bleiben, ob es sich beim umstrittenen Verhalten um eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gehandelt hat.36

28 Behinderung des Online-Handels (Fn 24), 380 Rz 67 ff.

29 Behinderung des Online-Handels (Fn 24), 381 Rz 71.

30 Behinderung des Online-Handels (Fn 24), 382 Rz 76.

31 Behinderung des Online-Handels (Fn 24), 381 Rz 72.

32 Behinderung des Online-Handels (Fn 24), 381 Rz 73.

33 Behinderung des Online-Handels (Fn 24), 381 Rz 74.

34 Behinderung des Online-Handels (Fn 24), 381 Rz 74.

35 Behinderung des Online-Handels (Fn 24), 382 Rz 75. 36 CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 29 KG N 23.

66. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Abrede über den Verzicht auf Online-Handel den Wettbewerb auf dem relevanten Markt erheblich beeinträchtigt hat. Dies aus folgenden Gründen: Internetverkäufe gelten als passive Verkäufe, ausser wenn sich Verkaufsbemühungen gezielt an Kunden ausserhalb des zugewiesenen Gebiets richten (Ziff. 3 VertBek). Mit einer Abrede über den Verzicht auf Internetverkäufe werden somit passive Verkäufe an eine bestimmte Kundengruppe – nämlich Online-Kunden – beschränkt. Solche Beschränkungen werden von Ziff. 12 Abs. 2 Bst. b VertBek erfasst und gelten unabhängig von einer Zuweisung von Absatzgebieten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG als qualitativ schwerwiegende Abreden im Sinne aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Art. 5 Abs.1 KG. Dies entspricht der bisherigen Praxis der WEKO.37 Folglich ist die Abrede über den Verzicht auf Online-Handel zwischen Jura und den genannten Vertriebspartnern (vgl. oben, Rz 46 ff.) als qualitativ schwerwiegend zu qualifizieren. Ausgehend von einer nicht definitiven Abgrenzung eines nationalen Marktes für Kaffeemaschinen des Heimbedarfs erreicht Jura einen Marktanteil von [16-20]%. Aufgrund der Markstellung von Jura ist davon auszugehen, dass die Beschränkung des Online-Handels mit Jura-Kaffeemaschinen bis Ende 2012 auch quantitative Auswirkungen auf den relevanten Produktmarkt zeitigte. Vor dem Hintergrund der bisherigen Praxis der WEKO zur Behinderung des Online-Handels38 ist weiter davon auszugehen, dass diese quantitativen Auswirkungen ausreichen, um die qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Online-Handels insgesamt als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung zu qualifizieren.

67. Allerdings kann vorliegend auf eine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen der Abrede über den Verzicht auf Online-Handel verzichtet werden. Dies aus folgenden Gründen: Jura hat mit dem Sekretariat eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen, in der sich das Unternehmen für die Zukunft verpflichtet hat, den zum selektiven Vertrieb zugelassenen Wiederverkäufern von Jura-Kaffeemaschinen den Verkauf über das Internet grundsätzlich zu gestatten (vgl. unten, Rz 72). Darüber hinaus hat Jura das umstrittene Verhalten bereits im Jahr 2013 eingestellt. Jura erlaubt den zum selektiven Vertrieb zugelassenen Vertriebspartnern seit 2013 den Online-Handel (vgl. oben, Rz 46), sofern sie bestimmte Qualitätsanforderungen zum Weiterverkauf über das Internet erfüllen. Beispielsweise setzt Jura voraus, dass Jura-Kaffeemaschinen für den Versand in eine transportsichere Verpackung umverpackt werden, welche bei Jura erworben werden kann.

68. Weil Jura mit den Abreden über den Verzicht auf Online-Handel in der Vergangenheit keinen direkt sanktionierbaren Tatbestand erfüllt hat (vgl. oben, Rz 63) und mit der einvernehmlichen Regelung sichergestellt wird, dass Jura in Zukunft keine unzulässigen Abreden über den Verzicht auf Online-Handel trifft, erübrigen sich eine Analyse der Auswirkungen dieser Abreden nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 KG sowie eine Prüfung allfälliger Rechtfertigungsgründe nach Art. 5 Abs. 2 KG. Folglich kann die Untersuchung mit Abschluss der einvernehmlichen Regelung auch im Hinblick auf eine möglicherweise unzulässige Abrede über den Verzicht auf Online-Handel eingestellt werden.39

B.3.4 Zwischenergebnis

69. Neben den Abreden über den Verzicht auf Online-Handel zwischen Jura und einem Teil ihrer Vertriebspartner liegen keine Beweise für qualifizierende Umstände vor, welche auf eine Preisbindung oder Gebietsabschottung im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG hindeuten, weshalb keine direkten Sanktionen in Frage kommen. Jura erlaubt den zum selektiven Vertrieb zugelassenen Vertriebspartnern seit 2013 den Online-Handel grundsätzlich und hat sich im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun (vgl. unten, Rz 72). Daher braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob es sich bei der Abrede über den Verzicht auf Online-Handel um eine unzulässige Abrede nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 KG gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund kann die Untersuchung mit Abschluss der nachfolgenden einvernehmlichen Regelung auch im Hinblick auf eine möglicherweise unzulässige Abrede über den Verzicht auf Online-Handel nach Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG eingestellt werden.

B.4 Einvernehmliche Regelung

70. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung. Anstelle der (einseitigen) Anordnung von Massnahmen zur Beseitigung von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen kann die WEKO eine einvernehmliche Regelung gemäss Art. 29 KG genehmigen. Inhalt der einvernehmlichen Regelung ist gemäss Art. 29 Abs. 1 KG die Art und Weise der Beseitigung der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung. Ihr Ziel und Zweck besteht darin, das wettbewerbswidrige Verhalten für die Zukunft zu beseitigen und eine kartellrechtskonforme Alternative auszuarbeiten. Eine einvernehmliche Streitbeilegung für ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten ist ausgeschlossen, da über den Sanktionsanspruch des Staates nicht verhandelt werden kann. Das unzulässige Verhalten, welches bis zum Abschluss der einvernehmlichen Regelung praktiziert wird, unterliegt deshalb bis zum Zeitpunkt seiner Aufhebung der Androhung direkter Sanktionen, wobei die Dauer und der Zeitpunkt der Beendigung der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beziehungsweise ein kooperatives Verhalten der Parteien bei der Sanktionsbemessung zu berücksichtigen sind.40

71. Wie bereits dargelegt, erfüllt die in der Vergangenheit liegende Abrede über den Verzicht auf Online-Handel zwischen Jura und einzelnen Vertriebspartnern

37 Behinderung des Online-Handels (Fn 24), 386 Rz 110.

38 Behinderung des Online-Handels (Fn 24), 387 ff. Rz 113 ff.

39 Vgl. BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 36), Art. 29 KG N 23 f.

40 Vgl. RPW 2007/2, 190 Rz 315, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern (Publigroupe); Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 329 E. 7.4.2 und E. 7.4.5.3, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012, E. 6.2, 7.2 ff. (nicht publizierte Erwägungen in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO.

keinen direkt sanktionierbaren Tatbestand nach Art. 49a Abs. 1 KG (vgl. oben, Rz 63). Jura hat das umstrittene Verhalten eingestellt (vgl. oben, Rz 67) und mit dem Sekretariat am 29. April 2014 bzw. 6. Mai 2014 eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen (vgl. oben, Rz 19). Folglich braucht die Frage, ob es sich bei der Abrede über den Verzicht auf Online-Handel um eine unzulässige Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 1 KG handelte, nicht abschliessend beurteilt zu werden (vgl. oben, Rz 65 ff.).

72. Die mit Jura geschlossene einvernehmliche Regelung lautet wie folgt:

„A. Vorbemerkungen

a) Die vorliegende einvernehmliche Regelung im

Sinne von Art. 29 KG erfolgt im übereinstimmenden Interesse der Beteiligten, das Verfahren 22-0416 zu vereinfachen, zu verkürzen und – unter Vorbehalt der Genehmigung durch die WEKO – zu einem förmlichen Abschluss zu bringen.

b) Zur Erreichung der Zielsetzung gemäss Bst. a)

werden die Sachverhaltsermittlungen und die rechtliche Würdigung soweit wie möglich reduziert. Entsprechend kann die Begründungsdichte und -tiefe der Verfügung der WEKO gegenüber einer Verfügung ohne einvernehmliche Regelung teilweise reduziert werden.

c) Mit der Unterzeichnung der vorliegenden einvernehmlichen Regelung werden (unter Vorbehalt der Genehmigung durch die WEKO) die Massnahmen zur Beseitigung der möglicherweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG unzulässigen Abrede über den Verzicht auf Online-Handel gegenüber Jura einvernehmlich und abschliessend geregelt. Vor diesem Hintergrund wird das Sekretariat bei der WEKO beantragen, die Untersuchung 22-0416 bezüglich der vorgenannten Abrede einzustellen.

d) Sollte die einvernehmliche Regelung von der

WEKO nicht genehmigt werden, wird die Untersuchung im ordentlichen Verfahren zu Ende geführt.

e) Obwohl der Abschluss der vorliegenden einvernehmlichen Regelung seitens von Jura keine Anerkennung der Sachverhaltsdarstellung und rechtlichen Würdigung der Wettbewerbsbehörden darstellt, hält Jura fest, dass sich im Falle einer Genehmigung dieser einvernehmlichen Regelung durch die WEKO bei Beachtung von Bst. c) im Sinne von Bst. a) die Ergreifung von Rechtsmitteln erübrigt.

f) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die

Verfahrenskosten anteilsmässig zu Lasten von Jura.

g) Die vorliegende einvernehmliche Regelung orientiert sich an der rechtskräftigen Verfügung der WEKO vom 11. Juli 2011 in Sachen Behinderung des Online-Handels (insb. Rz 189), der Bekanntmachung der WEKO vom 28. Juni 2010 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmachung, VertBek), der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission

vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, ABl. L 102 vom 23.4.2010 S. 1 (Vertikal-GVO) sowie den Leitlinien der Europäischen Kommission für vertikale Beschränkungen, ABl. C 130 vom 19.5.2010 S. 1 (Vertikal-Leitlinien).

B. Vereinbarung

Jura verpflichtet sich, den zum selektiven Vertrieb zugelassenen Wiederverkäufern von Jura-Kaffeemaschinen den Verkauf über das Internet prinzipiell zu gestatten.

Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind

• das Aufstellen von Qualitätsanforderungen an die

Verwendung des Internets zum Weiterverkauf von Jura-Kaffeemaschinen sowie

• die Anforderung an die Wiederverkäufer von Jura-

Kaffeemaschinen, dass sie über einen oder mehrere physische Verkaufspunkte verfügen.“

73. Die genannte einvernehmliche Regelung umschreibt die Verpflichtung, welche Jura eingegangenen ist, um sich künftig kartellrechtskonform zu verhalten, hinreichend bestimmt, vollständig und klar. Die bisherige Wettbewerbsbeschränkung wird gestützt auf die getroffene Vereinbarung beseitigt, und für die beteiligten Unternehmen wird hinreichende Klarheit über die Rechtslage geschaffen. Die WEKO genehmigt die einvernehmliche Regelung daher im Sinne von Art. 29 Abs. 2 KG.

74. Verstösse bzw. Widerhandlungen gegen die vorliegende einvernehmliche Regelung können nach Massgabe von Art. 50 bzw. 54 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz selber, weshalb auf eine entsprechende – lediglich deklaratorische und nicht konstitutive – Sanktionsdrohung im Dispositiv verzichtet werden kann.41

C. Kosten

75. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG42 ist gebührenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren verursacht hat. Im Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt oder wenn sich die Partei unterzieht. Als Unterziehung gilt auch, wenn das Unternehmen, welches aufgrund seines möglicherweise wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens ein Verfahren ausgelöst hat, das beanstandete Verhalten aufgibt und das Verfahren als gegenstandslos eingestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario).43

41 Vgl. Entscheid der REKO/WEF vom 9. Juni 2005, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil des BVGer vom 3. Oktober 2007, RPW 2007/4, 653 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.

42 Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). 43 BGE 128 II 247, 257 f. E. 6.1 (= RPW 2002/3, 546 f.), BKW FMB Energie AG.

76. Vorliegend ist daher eine Gebührenpflicht der Verfügungsadressatin in Bezug auf die Untersuchung im Zusammenhang mit der möglicherweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG unzulässigen Abrede über den Verzicht auf Online-Handel, welche infolge einvernehmlicher Regelung eingestellt werden kann, zu bejahen. Dementsprechend wird Jura ein Drittel der Verfahrenskosten auferlegt.44

77. Zudem besteht eine teilweise Gebührenpflicht in Bezug auf die Untersuchung im Zusammenhang mit der nicht bewiesenen Preisabrede, die sich wie folgt begründet: Die Anhaltspunkte, wonach Jura in der Vergangenheit auf Wiederverkaufspreise von Vertriebspartnern im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG Einfluss zu nehmen versucht hat, haben sich bestätigt. Jura hat zwar eine Abstandserklärung eingereicht, in der sich das Unternehmen ausdrücklich von derartigen Einflussnahmen distanziert (vgl. oben, Rz 37). Das Verfahren wurde aber nur deshalb eingestellt, weil die Untersuchung keine Beweise dafür ergab, dass sich Vertriebspartner von Jura an Preisvorgaben von Jura gehalten haben (vgl. oben, Rz 36). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, Jura im Sinne des Verursacherprinzips die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Untersuchung einer möglicherweise unzulässigen Preisabrede nach Art. 5 Abs. 4 KG i.V.m. Abs. 1 KG zur Hälfte aufzuerlegen. Dementsprechend hat Jura ein weiteres Drittel der Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen. Die andere Hälfte dieses Drittels wird zu Lasten der Staatskasse ausgeschieden.

78. Demgegenüber entfällt die Gebührenpflicht für Unternehmen, die ein Verfahren verursacht haben, wenn sich die zu Beginn vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grund eingestellt wird, mit Ausscheidung von Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG).45 Vorliegend entfällt folglich die Gebührenpflicht in Bezug auf die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Untersuchung einer möglicherweise unzulässigen Gebietsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG i.V.m. Abs. 1 KG, mit Ausscheidung eines Drittels der Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse.

79. Im Ergebnis wird Jura für die Abrede über den Verzicht auf Online-Handel ein Drittel der Verfahrenskosten, für die versuchte Einflussnahme auf die Wiederverkaufspreise die Hälfte eines weiteren Drittels und damit insgesamt die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten wird zu Lasten der Staatskasse ausgeschieden.

80. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von CHF 100.– bis 400.–. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

81. Die aufgewendete Zeit beträgt vorliegend insgesamt […] Stunden.46 Bei einem Stundenansatz von CHF 130.– bis 290.–, je nach Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter, resultiert vorliegend eine Gebühr von insgesamt CHF […].47

82. Neben dem Aufwand nach Art. 4 AllgGebV48 hat der Gebührenpflichtige gemäss Art. 6 AllgGebV die Auslagen sowie die Kosten, die durch Beweiserhebung oder besondere Untersuchungsmassnahmen verursacht werden, zu erstatten. Vorliegend belief sich der zusätzlich zu den Personalkosten entstandene Aufwand im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung bei Jura auf CHF […]. Davon hat Jura die Hälfte zu erstatten, die andere Hälfte wird zu Lasten der Staatskasse ausgeschieden.

83. Die Jura auferlegten Verfahrenskosten betragen folglich die Hälfte von CHF […], das heisst CHF […].49

D. Ergebnis

84. Zusammenfassend kommt die WEKO gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis:

D.1 Keine Beweise für eine Preisabrede

85. Es liegen Beweise vor, dass Jura versucht hat, auf die Wiederverkaufspreise von Vertriebspartnern Einfluss zu nehmen. Die Ermittlungen des Sekretariats haben allerdings keine Beweise dafür ergeben, dass Vertriebspartner von Jura ihre Preissetzung an die Vorstellungen von Jura angepasst haben. Folglich mangelt es für den Nachweis einer Preisabrede bereits am bewussten und gewollten Zusammenwirken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG (vgl. oben, Rz 33–38). Daher stellt die WEKO die Untersuchung in Bezug auf eine möglicherweise unzulässige Preisabrede nach Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG ein. Die darauf entfallenden Verfahrenskosten werden Jura zur Hälfte auferlegt, die andere Hälfte wird zu Lasten der Staatskasse ausgeschieden.

D.2 Keine unzulässige Gebietsabrede

86. Die Ermittlungen des Sekretariats haben gezeigt, dass Jura Garantieleistungen jeweils dann verweigert hat, wenn die Kaffeemaschine bei einem (im Ausland) nicht autorisierten Händler bezogen worden war. Gemäss Rechtsprechung des EuGH ist eine derartige Beschränkung im selektiven Vertrieb mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar. Weil sich die kartellrechtliche Beurteilung von Vertikalabreden in der Schweiz an jener in der EU orientiert, ist diese Rechtsprechung auch in der Schweiz zu berücksichtigen. Folglich liegt keine unzulässige Gebietsabrede nach Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG vor, weshalb die Frage, ob diese Beschränkung der Garantieleistungen und ein damit verbundener Verzicht auf Parallelimporte durch Vertriebspartner von Jura als Gebietsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren ist, vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden braucht (vgl. oben, Rz 39–45). Aus diesen Gründen stellt die WEKO die Untersuchung auch in Bezug auf eine möglicherweise unzulässige Gebietsabrede nach Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG ein. Die darauf entfallenden Verfahrenskosten werden zu Lasten der Staatskasse ausgeschieden.

44 Urteil des BVGer B-506/2010 vom 19. Dezember 2013, E. 16.1.3, Gaba/WEKO (Urteil noch nicht rechtskräftig). 45 BKW FMB Energie AG (Fn 43), E. 6.1 e contrario. 46 Stand vom 30. Juni 2014. 47 Stand vom 30. Juni 2014.

48 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg-GebV; SR 172.041.1).

49 Stand vom 30. Juni 2014.

D.3 Abrede über den Verzicht auf Online-Handel

87. Die Vereinbarung über den Verzicht auf Online-Handel zwischen Jura und einem Teil ihrer Vertriebspartner stellt eine vertikale Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar (vgl. oben, Rz 46–59). Es liegen allerdings keine Beweise für qualifizierende Umstände vor, die auf eine Preisbindung oder Gebietsabschottung im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG hindeuten (vgl. oben, Rz 60–63). Folglich kommen keine direkten Sanktionen in Frage. Jura erlaubt den zum selektiven Vertrieb zugelassenen Vertriebspartnern seit 2013 den Online-Handel grundsätzlich und hat sich im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun (vgl. oben, Rz 72). Daher braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob es sich um eine unzulässige Abrede nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 KG handelte (vgl. oben, Rz 64–69). Vor diesem Hintergrund kann die Untersuchung mit Abschluss der einvernehmlichen Regelung auch im Hinblick auf eine möglicherweise unzulässige Abrede über den Verzicht auf Online-Handel im Sinne von Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG eingestellt werden. Die darauf entfallenden Verfahrenskosten werden Jura auferlegt.

88. Die WEKO genehmigt die zwischen Jura und dem Sekretariat vereinbarte einvernehmliche Regelung vom 29. April 2014 bzw. 6. Mai 2014, in der sich Jura verpflichtet, den zum selektiven Vertrieb zugelassenen Wiederverkäufern von Jura-Kaffeemaschinen den Verkauf über das Internet prinzipiell zu gestatten (vgl. oben, Rz 72), im Sinne von Art. 29 Abs. 2 KG.

E.

Dispositiv

Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die WEKO (Art. 30 Abs. 1 KG):

1. Die WEKO genehmigt die nachfolgende von Jura mit

dem Sekretariat der WEKO vereinbarte einvernehmliche Regelung vom 29. April 2014 bzw. 6. Mai 2014:

„Jura verpflichtet sich, den zum selektiven Vertrieb zugelassenen Wiederverkäufern von Jura-Kaffeemaschinen den Verkauf über das Internet prinzipiell zu gestatten.

Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind

• das Aufstellen von Qualitätsanforderungen an die Verwendung des Internets zum Weiterverkauf von Jura-Kaffeemaschinen sowie

• die Anforderung an die Wiederverkäufer von Jura-Kaffeemaschinen, dass sie über einen oder mehrere physische Verkaufspunkte verfügen.“

2. Im Übrigen wird die Untersuchung gegen Jura

eingestellt.

3. Die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF […],

bestehend aus einer Gebühr von CHF […] und Auslagen von CHF […], das heisst CHF […], werden Jura auferlegt.50

4. Nach Eintritt der Rechtskraft vorliegender Verfügung werden die beschlagnahmten Original-Papierdokumente der jeweils berechtigten Person zurückgegeben und werden die beim Sekretariat

vorhandenen, kopierten resp. gespiegelten elektronischen Daten gelöscht.

5. Die Verfügung ist zu eröffnen an:

- Jura Elektroapparate AG, vertreten durch […]

[Rechtsmittelbelehrung]

50 Stand vom 30. Juni 2014.